Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF110122-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. T. Engler. Urteil vom 26. Januar 2012 in Sachen
A._____, Berufungskläger,
vertreten durch B._____,
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von C._____, gestorben tt.mm.2011 / tt.mm.2011, wohnhaft gewe- sen ... [Adresse],
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirkes Zü- rich vom 8. November 2011 (EL110515)
Erwägungen: I. 1. Am tt.mm.2011 verstarb C.(Erblasserin), geboren tt.mm.jjjj, mit letztem Wohnsitz in D. (act. 2a). Die Erblasserin hinterliess als gesetzliche Erben ihren Vater, den Berufungskläger, sowie ihre Mutter E., geb. tt.mm.jjjj (act. 9 S. 2). 2. Mit Urteil vom 8. November 2011 eröffnete die Vorinstanz das Testa- ment der Erblasserin vom 14. Mai 2011, mit welchem die Erblasserin ihren Bruder F., geb. tt.mm.jjjj, als Alleinerben eingesetzt hatte (act. 9). Das Urteil wurde der bevollmächtigten Vertreterin und Ehefrau des Berufungsklägers, Frau B._____ (vgl. act. 5b, Vollmacht vom 30. Juni 2011), am 18. November 2011 zu- gestellt (act. 7). 3. Mit Eingabe vom 21. November 2011 (Datum Poststempel: 22. No- vember 2011) erhob der Berufungskläger, vertreten durch seine Ehefrau, recht- zeitig Berufung gegen das Urteil vom 8. November 2011. Darin rügt der Beru- fungskläger, im angefochtenen Urteil würden Auskünfte über den Nachlassum- fang fehlen, und er beantragt, diese Auskünfte seien zu erteilen (act. 10). 4. Mit Verfügung vom 28. November 2011 wurde dem Berufungskläger eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um für die Kosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 600.00 zu leisten (act. 13). Da der Vorschuss innert Frist nicht geleistet wurde (act. 14, 16), wurde dem Berufungskläger mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 eine 5tägige Nachfrist zur Leistung des Vorschusses gemäss Verfügung vom 28. November 2011 angesetzt, verbunden mit der Andro- hung, dass bei erneuter Säumnis auf die Berufung nicht eingetreten würde (act. 17). Daraufhin wurde der Vorschuss fristgemäss geleistet (act. 19). 5. Am 3. Januar 2012 teilte F._____ dem Gerichtsschreiber mit, dass der Berufungskläger mit Beschluss der Sozialbehörde G._____ vom 12. Dezember 2011 verbeiständet worden sei, weil sich die Ehefrau des Berufungsklägers von
diesem trennen wolle, und dass H._____ von der I._____ als Beiständin bestellt worden sei (act. 20). Die angeordnete Beistandschaft stützt sich auf Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB. Die Beiständin erhielt gemäss Beschluss vom 12. Dezember 2011 den Auftrag, den Berufungskläger rechtskräftig zu vertreten sowie sein Einkommen und Vermögen zu verwalten und seine Interessen bei der Trennung von seiner Ehefrau zu vertreten (act. 21). 6. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Die erfolgte Verbeiständung des Berufungsklägers hebt die Handlungs- fähigkeit des Berufungsklägers nicht auf (vgl. Art. 417 Abs. 1 ZGB) und hat keinen Einfluss auf vor der Bestellung der Beiständin vorgenommene Rechtshandlungen des Berufungsklägers, wie insbesondere die Erteilung der vorerwähnten Voll- macht vom 30. Juni 2011 an B._____ (act. 5b). Die Beistandschaft zeigt daher keine Auswirkungen auf das Berufungsverfahren, und die Vollmacht vom 30. Juni 2011 besteht ungeachtet der Verbeiständung weiter, trotz der angeblichen Tren- nungsabsicht der Bevollmächtigten. Da das erbrechtliche Verfahren indes mit den vermögensrechtlichen Belan- gen des Berufungsklägers (und damit mit dem Aufgabenbereich der Beiständin) zusammenhängt, ist der Beiständin vom heute gefällten Entscheid Kenntnis zu geben. 2. Der Berufungskläger ist wie erwähnt der Ansicht, die Vorinstanz hätte die Testamentseröffnung mit der Angabe von Informationen zum Nachlassvermö- gen verbinden müssen (act. 10). 3. Zweck der Testamentseröffnung ist die Einräumung einer Kontrollmög- lichkeit an die Beteiligten durch Bekanntgabe des Verfügungsinhalts. Die beteilig- ten Personen können so beispielsweise Streichungen und Einschübe in der Ur- kunde oder die Erfüllung der gesetzlichen Formerfordernisse prüfen. Inhalt des
Eröffnungsverfahrens ist demnach die Kenntnisnahme der Behörden vom Inhalt der eingelieferten Verfügungen und die Bekanntgabe dieses Inhalts an die betei- ligten Personen. Die Aufgabe des Richters erschöpft sich damit hauptsächlich in der auf die Eröffnung folgenden Mitteilung, die ihrerseits Ausgangspunkt für die Monatsfrist zur Aushändigung der Erbbescheinigung gemäss Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben ist und dem Lauf weiterer Fristen dient. Die Prüfungspflicht der Behörde umfasst in diesem Zusammenhang lediglich die Untersuchung, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt (nicht nach der Bezeichnung o- der Form) als eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen erscheinen und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht. Es handelt sich um eine unpräjudizielle Prüfung ohne materiellrechtliche Wirkung. Der Eröffnungsrichter hat mit anderen Worten nur eine vorläufige Prüfung der letztwilligen Verfügungen insoweit vorzunehmen, als es für die ihm obliegenden Anordnungen erforderlich ist. So muss, damit die Mitteilungen an die Beteiligten auch wirklich vorgenommen werden können, insbesondere provisorisch bestimmt werden, wer als Erbe zu gelten hat oder ob Vermächtnisse verfügt wurden (BSK ZGB II-Karrer, 3. Auflage 2007, Art. 557 N 1 f., N 7 und N 11). Damit die Beteilig- ten die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor dem ordentlichen Richter geltend zu machen, muss auch in Zweifelsfällen eine Eröffnung vorgenommen werden (BSK ZGB II-Karrer, Art. 557 ZGB N 11). Aus demselben Grund sind grundsätzlich alle letztwilligen Verfügungen zu eröffnen, sogar jene, die von der Behörde als form- ungültig oder nichtig betrachtet werden (BSK ZGB II-Karrer, Art. 557 ZGB N 10). 4. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Testamentseröffnungsgerichts, die Erben über den Umfang des Nachlassvermögens und über den Bestand be- stimmter Nachlassvermögenswerte zu informieren. Zu diesem Zweck stehen den Erben andere Institute zur Verfügung. Zum einen ist dazu auf die Auskunftspflicht der Erben untereinander hinzuweisen (Art. 607 Abs. 3, 610 Abs. 2 ZGB), zum an- deren auf die Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB, insbesondere auf das Sicherungsinventar nach Art. 553 ZGB, welches nach Abs. 1 Ziff. 3 der Bestim- mung stets aufzunehmen ist, wenn ein Erbe dies (beim Einzelgericht Erbschafts- sachen am zuständigen Bezirksgericht, vgl. § 137 lit. b GOG i.V.m. § 24 GOG)
verlangt. Hinzu kommt zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls das öffentli- che Inventar nach Art. 580 ff. ZGB. Dass die Vorinstanz im Urteil vom 8. November 2011 keine Hinweise auf das Nachlassvermögen anbrachte und keine Beträge nannte, ist ihr daher entge- gen dem Berufungskläger (act. 10) nicht vorzuwerfen. 5. Dies führt zur Abweisung der Berufung und zur Bestätigung des ange- fochtenen Urteils. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Berufungskläger kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen. 2. Die Entscheidgebühr richtet sich nach § 8 Abs. 3 GebV OG. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes Erb- schaftssachen des Bezirkes Zürich vom 8. November 2011 (EL110515) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.00 festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss bezogen. 4. Schriftliche Mitteilung an die gewillkürte Vertreterin des Berufungsklägers sowie an H., I., [Adresse ] (Beiständin), und – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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