Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF110120-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 2. Dezember 2011 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
Betreuer: X._____,
betreffend Erbausschlagung usw. / Kosten
im Nachlass von B._____, geboren tt.mm.1934, von ..., gestorben am tt.mm.2011, wohnhaft gewesen ... [Adresse],
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich vom 28. September 2011 (EN110312)
Erwägungen:
Verfahren auf einseitiges Vorbringen trage in der Regel der Antragsteller die Ge- richtskosten (§ 211 Abs. 2 ZPO/ZH). Das neue eidgenössische Prozessrecht, in Kraft seit 1. Januar 2011, geht weiter: Als Folge der allgemeinen Vorschusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) - vorliegend wurde nur ausnahmsweise aus Gründen der Prozessökonomie von der Einholung eines Vorschusses abgesehen - trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann allenfalls auf diese Rückgriff genommen werden (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Ver- fahren auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff nicht in Frage und bleibt es daher auch nach neuem Recht dabei, dass der Kläger oder Antragsteller die Kosten zu tragen hat. Dies erscheint durchaus gerechtfertigt, hat doch der ausschlagende Erbe im eigenen Interesse, etwa um der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen, die Behörden angerufen und zu handeln veranlasst. 4. Demgegenüber stellen die Kosten von Sicherungsmassregeln im Sinne der Art. 551 bis 557 ZGB (mit Ausnahme der Erbbescheinigung) Erbgangsschul- den dar und sind somit vom Nachlass zu tragen (BSK ZGB II-K ARRER, 3. Aufl. 2007, vor Art. 551-559 N 12). Dazu sind auch die Kosten für die Einholung von Familienscheinen zum Zweck der Erbenermittlung zu zählen. Die Ermittlung der Erben ist notwendig, damit ein Erbe die Erbbescheinigung verlangen kann. Gera- de dies will der ausschlagende Erbe jedoch nicht, weshalb die betreffenden Kos- ten richtigerweise vom Nachlass zu tragen sind. Der Umstand, dass über den Nachlass von B._____ die konkursamtliche Liquidation angeordnet wurde, ändert daran nichts. Die im Zusammenhang mit der Erbenermittlung entstandenen Bar- auslagen von Fr. 51.-- sind demzufolge nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem Nachlass aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer zufolge seiner Ausschla- gung nicht Erbe ist, entfällt auch die Möglichkeit des Bezugs dieser Kosten von ihm zulasten des Nachlasses. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet, weshalb Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und im Sinne der Erwägungen abzuändern ist.
"4. Die Entscheidgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restli- chen Kosten von Fr. 51.-- trägt der Nachlass der Erblasserin; der Be- trag wird vorsorglich zur Kollokation angemeldet." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an seinen Betreuer, je auf dem Rechtshilfeweg, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirks Zürich und an das Konkursamt D._____, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 200.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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