Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF110108-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Findeisen. Urteil vom 27. Oktober 2011 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Erbausschlagung / konkursamtliche Nachlassliquidation (Kosten)
im Nachlass von B., geboren ....., von C., gestorben tt.mm.2011, wohnhaft gewesen D._____,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezir- kes Zürich vom 20. September 2011 (EN110272)
Erwägungen: I. 1. Am tt.mm.2011 verstarb B._____ und hinterliess als gesetzliche Erbin- nen seine Ehefrau E._____ und seine Tochter A._____ (act. 3). Mit Eingaben vom 31. Mai 2011 und 29. Juni 2011 schlugen die Erbinnen die Erbschaft aus (act. 1/1+2). Mit Urteil vom 20. September 2011 (act. 7) nahm das Einzelgericht in Erb- schaftssachen des Bezirks Zürich die beiden Ausschlagungserklärungen gestützt auf Art. 570 Abs. 3 ZGB zu Protokoll (Dispositivziffer 1). Zudem zog es in Be- tracht, dass es sich bei den ausschlagenden Personen um die einzigen nächsten gesetzlichen Erbinnen des Erblassers handle, stellte die Ausschlagung aller nächsten gesetzlichen Erben fest und ordnete die Kenntnisgabe an den Konkurs- richter des Bezirks Zürich an (Dispositivziffer 2). Die Kosten setzte das Gericht auf insgesamt Fr. 312.00 fest (Entscheidgebühr von Fr. 200.00 und Barauslagen von Fr. 112.00; Dispositivziffer 3) und auferlegte diese gestützt auf Art. 106 Abs. 3 ZPO und Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sowie in analoger Anwendung von § 13 VRG den ausschlagenden Erbinnen je zur Hälfte (Dispositivziffer 4). 2. Mit Eingabe vom 29. September 2011 (auch Datum Poststempel) be- anstandete A._____ innert Rechtsmittelfrist bei der hiesigen Instanz die Kosten des Urteils vom 20. September 2011 (act. 5). Als Begründung führte sie an, dass die ihr zugewiesenen Kosten angesichts ihrer Ausschlagung des gesamten Nach- lasses nicht gerechtfertigt seien (act. 8). Auf die Einholung eines Kostenvorschus- ses wurde verzichtet (Art. 98 ZPO).
II. Die Beschwerdeführerin rügt die erstinstanzlichen Kosten, wohl sowohl de- ren Höhe als auch deren hälftige Auflage. Für die Anfechtung einzig der Kosten- regelung sieht das Gesetz unabhängig von der Höhe der beanstandeten Kosten ausschliesslich die Beschwerde vor. Die Eingabe von A._____ ist daher als Kos- tenbeschwerde im Sinne von Art. 110 ZPO entgegenzunehmen. III. 1. a) Geht bei der zuständigen Behörde - im Kanton Zürich das Einzelge- richt am Bezirksgericht (§ 137 lit. e GOG) - eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu protokollieren (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Wird die Erbschaft, wie vorlie- gend, von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, ist die konkursamt- liche Liquidation anzuordnen (Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zu den Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält das Gesetz keine eigene Vorschrift mehr. Die zürcherische Zivilprozessordnung hatte be- stimmt, in Verfahren auf einseitiges Vorbringen trage in der Regel der Antragstel- ler die Gerichtskosten (§ 211 Abs. 2 ZPO/ZH). Das seit 1. Januar 2011 in Kraft stehende neue eidgenössische Prozessrecht geht über diese Vorschrift hinaus. Als Folge der allgemeinen Vorschusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO; vorliegend wurde aus Gründen der Prozessöko- nomie ausnahmsweise von der Einholung eines Vorschusses abgesehen) trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann allenfalls auf diese Rückgriff ge- nommen werden (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff nicht in Frage, und es bleibt daher auch nach neuem Recht bei der Tragung der Kosten durch den Kläger oder Antragsteller. Dies er- scheint auch deshalb gerechtfertigt, als der ausschlagende Erbe die Behörden im
eigenen Interesse, etwa zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers, anruft und zum Handeln veranlasst (so die Praxis der Kammer gemäss den freilich noch nicht publizierten Entscheiden PF110044-O vom 15. September 2011 und LF110081-O vom 16. August 2011). Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen, zumal auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keine Gründe nennt. b) Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr erweist sich zudem für den im Zusammenhang mit den Ausschlagungen entstandenen Aufwand und im Hinblick auf den Interessewert der Erbinnen im Sinne von § 8 Abs. 3 GebV als angemessen (vgl. zum Interessewert des erstinstanzlichen Verfahrens auch act. 4). c) Im vorinstanzlichen Verfahren ersuchten zwei Erbinnen um Protokollie- rung ihrer Ausschlagungserklärung (act. 1/1+2). Nach Art. 106 Abs. 3 ZPO be- stimmt bei mehreren am Prozess beteiligten Personen das Gericht den jeweiligen Anteil an den Gerichtskosten. Weshalb vorliegend die Kostentragung unter den Erbinnen zu gleichen Teilen nicht angemessen sein soll, ist nicht ersichtlich. 2. Demgegenüber stellen die Kosten von Sicherungsmassregeln im Sinne der Art. 551-557 ZGB (mit Ausnahme der Erbbescheinigung) Erbgangsschulden dar und sind somit vom Nachlass zu tragen (BSK ZGB II-K ARRER, vor Art. 551- 559 N 12). Darunter fallen insbesondere auch diejenigen Kosten, die durch Einho- lung von Familienscheinen zum Zweck der Erbenermittlung entstanden sind. Letz- teres ist zur Erlangung der Erbbescheinigung notwendig. Die ausschlagende Er- bin will dies jedoch gerade nicht, weshalb die betreffenden Kosten richtigerweise vom Nachlass zu tragen sind. Der Umstand, dass über den Nachlass von B._____ die konkursamtliche Liquidation angeordnet wurde, ändert daran nichts. Auch die Möglichkeit des Bezugs von derartigen Kosten von den Erben zulasten des Nachlasses führt zu keinem anderen Ergebnis. Da die Beschwerdeführerin in- folge ihrer Ausschlagungserklärung nicht Erbin ist, entfällt die Grundlage für einen solchen Kostenbezug. Die im Zusammenhang mit der Erbenermittlung entstande- nen hälftigen Barauslagen von Fr. 56.00 (Fr. 112.00 bestehend aus Fr. 71.00 und
Fr. 41.00 für je einen Familienschein der Gemeinde F._____ ./. 2) hat die Be- schwerdeführerin demzufolge nicht zu tragen. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise be- gründet, weshalb Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und im Sinne der dargelegten Erwägungen abzuändern ist. IV. 1. Bei nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheiten beträgt die Gerichtsge- bühr in der Regel Fr. 100.00 bis Fr. 7'000.00 und bemisst sich konkret nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts (§ 8 Abs. 3 GebV). Die Beschwerdeführerin wehrte sich in ihrem Rechtsmittel gegen die Aufer- legung von Fr. 156.00. Als Interessewert des Beschwerdeverfahrens ist demnach von rund Fr. 160.00 auszugehen. Das vorliegende Rechtsmittelverfahren war zu- dem unterdurchschnittlich aufwändig. Es wurden keine prozessleitenden Ent- scheide getroffen. Die Gerichtsgebühr ist daher mit Fr. 150.00 am unteren Rand der Rahmenbeträge von § 8 Abs. 3 GebV anzusetzen. 2. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Prozesskosten zu zwei Dritteln (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Für die Zusprechung einer (gekürzten) Ent- schädigung aus der Staatskasse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirks Zürich vom 20. Septem- ber 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"4. Die Entscheidgebühr wird den ausschlagenden Erbinnen (Ziff. I) zu je ½ auferlegt. " 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Findeisen
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