Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF110098-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur . M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 4. November 2011
in Sachen
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von C., geboren tt.mm.1949, ..., gestorben tt.mm.2011, wohnhaft gewesen in D.
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirkes Winterthur vom 11. August 2011 (EL110186)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 11. August 2011 eröffnete das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) die eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers C._____ (act. 3 = act. 6). Die Vorinstanz nahm eine provisorische Auslegung des unklaren Willens des Erblassers in seiner letztwilligen Verfügung vor. Sie kam dabei zum Schluss, dass die Ehefrau als Alleinerbin zu betrachten sei (act. 6 S. 2 ff.). 2. Gegen die Testamentseröffnung erhoben die Berufungsklägerinnen mit Eingabe vom 22. August 2011 (Poststempel) rechtzeitig Berufung (act. 4 und act. 7). Die Berufungsklägerinnen, bei welchen es sich um die Witwe (Berufungs- klägerin 1) sowie die Schwester (Berufungsklägerin 2) des Erblassers handelt (vgl. auch act. 6 S. 3 f.), brachten vor, der Wille des Erblassers sei gewesen, dass die Berufungsklägerin 1 Nutzniesserin werde und der Nachlass an den elterlichen Stamm seiner Familie E._____ gehe. Die Berufungsklägerinnen beantragten des- halb, das Testament sei so auszulegen, wie es dem Willen des Erblassers ent- spreche bzw. entsprochen habe, und es sei eine neue Testamentseröffnungs- Verfügung zu erlassen (act. 7). 3. Die Berufungsklägerinnen leisteten den ihnen mit Verfügung vom 16. September 2011 auferlegten Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 1'000.– rechtzeitig (act. 9, 10 und 11). 4. Die Testamentseröffnung nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die an- wesenden Personen, sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen zu können (BSK ZGB II-Karrer, 3. Aufl. 2007, Art. 557 N. 2). Auf der ei- nen Seite hat das Gericht somit die Erben zu ermitteln, um diese gegebenenfalls vorzuladen, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können (BSK ZGB II-Karrer, 3. Aufl. 2007, Art. 557 N. 7 f.). Mit der Eröffnung beginnt unter anderem die absolute zehnjährige Verwir- kungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen (BSK ZGB II- Karrer, 3. Aufl. 2007, Art. 557 N. 22). Andererseits hat das Eröffnungsgericht eine
vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbeschei- nigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments pri- ma facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur pro- visorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine materiell-rechtliche Wirkung (BSK ZGB II-Karrer, 3. Aufl. 2007, Art. 557 N. 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröff- nungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (anstatt vieler: ZR 77 [1978] Nr. 131, ZR 82 Nr. 66 und ZR 84 Nr. 90, je mit weiteren Hinweisen). Da im Testamentseröffnungsverfahren grundsätzlich kein materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem or- dentlichen Richter vorbehalten bleibt (BSK ZGB II-Karrer, 3. Aufl. 2007, Vor Art. 551-559 N. 10), prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem be- schränkten Rahmen zutreffend verfahren ist (vgl. OGer ZH, LF110058 vom 14. Juli 2011 E. 2.2 und LF110047 vom 27. Juli 2011 E. 3.2 [www.gerichte- zh.ch/entscheide]). 5. Das Testament des Erblassers lautete wie folgt (act. 1 und act. 6 letzte Seite): "Testament Ich verfüge letztwillig was folgt: 1. Meine einzige gesetzliche Erbin ist meine Ehefrau A., mit der ich in Errungenschaftsgemeinschaft lebe. 2. Für den Fall, dass ich vor meiner Ehefrau sterbe, räume ich ihr die Nutzniessung im Sinne von Art. 473 ZGB ein und befreie sie von jeglicher Sicherstellung. D. den 5.2.98 [Unterschrift]"
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Berufungskläge- rinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und aus dem von der Beru- fungsklägerin 1 geleisteten Vorschuss bezogen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerinnen sowie an das Einzelge- richt in Erbschaftssachen des Bezirkes Winterthur, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
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