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LF110087 ΓÇó Appeal against denial of suspensive effect in lien case
LF110087Obergericht30.07.2011Dismissed
The Zurich High Court decided an appeal in a summary proceeding concerning a provisional construction lien. The owner had obtained deletion of the provisional land-register entry after offering a bank guarantee as substitute security. The appellant, a construction company, requested suspensive effect and also asked that no deadline-triggering service be made during counsel’s vacation. The court denied both practical objections, held that the request for suspensive effect was an urgent interim measure, and found that the appellant had not credibly shown an imminent irreparable disadvantage. It therefore refused suspensive effect and ordered a CHF 2,800 advance for appellate court costs.
Art. 315 Abs. 1 und 4 lit. b ZPO; Art. 261 ZPO; suspensive effect in appeal proceedings concerning provisional construction-lien entries: where the contested measure is precautionary in nature, the appeal does not automatically suspend enforcement. A request for suspensive effect is itself an urgent interim measure and requires only prima facie credibility of a threatened non-easily reparable disadvantage. No suspensive effect is granted where immediate deletion of the provisional register entry is not shown and substitute security furnished by the owner does not appear inferior to the lien as protection for the creditor. In summary proceedings, statutory time limits are not stayed by judicial vacations; a party cannot simultaneously appeal and refuse service of time-triggering procedural acts.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF110087-O/Z1
Verfügung vom 30. Juli 2011
(Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender)
in Sachen
Z. , Beklagte und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X, 8032 Zürich,
gegen
Immobilien- Y , Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Q,
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht - Sicherheitsleistung / Löschung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirkes Zürich vom 11. Juli 2011 (ES110041)
Erwägungen:
rade neuestens wieder die Kriterien dargestellt hat, wonach eine Sache als vor- sorglich zu beurteilen ist: wenn eine Rechtsfrage nur vorläufig geregelt wird, bis zum definitiven späteren Hauptentscheid, so dass das Bundesgericht Gefahr läuft, die nämliche Frage zwei Mal entscheiden zu müssen (BGer 5A_882/2010 vom 16. März 2011 mit Hinweisen) - präzis so ist es beim Bauhandwerkerpfand- recht. Auf das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist daher ein- zutreten. Der Entscheid über die Erteilung oder den Entzug der aufschiebenden Wir- kung eines Rechtsmittels ist der Sache nach eine (besonders dringliche) vorsorg- liche Massnahme. Die Voraussetzungen für den verlangten Entscheid, insbeson- dere der drohende nicht leicht wieder gut zu machende Nachteil sind daher nur aber immerhin glaubhaft zu machen (Art. 261 ZPO). Ob der Grundbuchverwalter den vorläufigen Eintrag aufgrund der angefoch- tenen Verfügung löschen wird, steht nicht fest, und die Beklagte äussert sich dazu nicht. Das Einzelgericht hat die Löschung "nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils" angeordnet. Rechtskraft und Vollstreckbarkeit werden bisweilen nicht sauber auseinander gehalten und die Terminologie ist auch nicht immer einheitlich. Es ist mindestens möglich wenn nicht wahrscheinlich, dass der Grundbuchverwalter den Entscheid so versteht, dass er mit der Löschung bis zum unbenützten Ablauf der Berufungsfrist resp. bis zur Erledigung eines Berufungsverfahrens zuwarten müs- se. Die Beklagte macht nicht glaubhaft, dass die sofortige Löschung anstehe. Kommt hinzu, dass die Klägerin an Stelle des Pfandrechtes eine Sicherheit geleistet hat. Die Beklagte führt nicht aus, dass diese Sicherheit ungenügend sei oder ihr aus irgend einem Grund weniger Gewähr biete als das damit abgelöste Grundpfand. Das wäre auch nicht einsichtig; gegenteils dürfte es für einen Gläu- biger in der Regel wesentlich einfacher sein, die Garantie einer Grossbank zu be- anspruchen als den oft dornenvollen Weg der Grundpfandverwertung zu be- schreiten. Auch unter diesem Aspekt ist nicht glaubhaft, dass der Beklagten ohne Erteilung der aufschiebenden Wirkung ein Nachteil droht.
Es wird verfügt:
Dies ist Zwischen-Entscheid im Sinne von Art. 93 BGG über eine vorsorgliche Mass- nahme im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von rund Fr. 96'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann
versandt am: