Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF110081-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 16. August 2011 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Erbausschlagung und konkursamtliche Liquidation (Kosten)
im Nachlass von B._____,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich vom 17. Juni 2011 (EN110120)
Erwägungen:
Am tt. Februar 2011 verstarb B._____ in C._____ und hinterliess als gesetzlichen Erben neben vier weiteren Geschwistern und einem Neffen ihren Bruder A._____ (fortan Beschwerdeführer, act. 5). Mit Urteil vom 17. Juni 2011 nahm das Einzelgericht des Bezirkes Zürich die Ausschlagungserklärung des Be- schwerdeführers vom 19. März 2011 zu Protokoll. Weiter stellte sie fest, dass der Nachlass durch alle nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen wurde und gab hiervon dem Konkursgericht des Bezirkes Zürich Kenntnis zwecks Anordnung der konkursamtlichen Liquidation. Die Gerichtskosten auferlegte sie dem Beschwer- deführer zu einem Sechstel (act. 13). 2. Gegen dieses Urteil setzt sich der Beschwerdeführer fristgerecht zur Wehr und erklärt, seit dem Ableben seiner Mutter D._____ würden ihm sämtliche Unterlagen zur Erbschaft, Nachlass, Konkursmasse etc. unterschlagen. Da selbst über den Treuhänder keine Aufklärung möglich sei, bitte er um amtliche Klärung des Falles. Da sie ganz offensichtlich hintergangen worden seien, weigere er sich, sich an den Kosten zu beteiligen. Nach Aufklärung und amtlicher Erledigung wer- de er sich neu zur Kostenbeteiligung äussern (act. 14). Zur Untermauerung sei- nes Standpunktes reicht er verschiedene Unterlagen ein (act. 16/1-2). 3. Geht bei der zuständigen Behörde - im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht (§ 137 lit. e GOG) - eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu protokollieren (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Wird die Erbschaft wie vorliegend von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, ist die konkursamtliche Liquidation anzuordnen (Art. 573 Abs. 1 ZGB, Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Mit ihrem Entscheid kam die Vorinstanz demnach sowohl dem Anliegen des Be- schwerdeführers als auch ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach. Somit ist der Be- schwerdeführer de facto einzig durch die Kostenauflage beschwert, weshalb sei- ne Eingabe als Kostenbeschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils entgegen genommen wurde. Denn für die Anfechtung einzig der Kostenre- gelung sieht das Gesetz ausschliesslich die Beschwerde vor und zwar unabhän- gig von der Höhe der beanstandeten Kosten (Art. 110 ZPO).
Zu den Kosten in der so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu der auch die Protokollierung der Erbausschlagung zählt, enthält das Gesetz keine ei- gene Vorschrift mehr. Die alte Prozessordnung hatte bestimmt, in Verfahren auf einseitiges Vorbringen trage in der Regel der Antragsteller die Gerichtskosten (§ 211 Abs. 2 ZPO/ZH). Das neue Recht geht weiter: Als Folge der allgemeinen Vorschusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann er auf diese allenfalls Rückgriff nehmen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff nicht in Frage und bleibt es daher auch nach neuem Recht dabei, dass der Kläger oder Antragsteller die Kosten zu tragen hat. Dies erscheint durchaus opportun, hat doch der ausschlagende Erbe im eigenen Inte- resse, etwa um der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen, die Behörden angerufen und zu handeln veranlasst. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Nach- lasses seiner Mutter D._____ hintergangen fühlt und ihm seiner Ansicht nach Un- terlagen vorenthalten wurden (act. 14). Gegenstand dieses Verfahrens ist einzig die Protokollierung der Ausschlagungserklärung und nicht die Ermittlung des Nachlasses seiner Mutter bzw. der Erblasserin. Zum Erhalt allenfalls fehlender In- formationen über den Vermögensstand der Erblasserin hätte der Beschwerdefüh- rer vor der Ausschlagung binnen Monatsfrist ein öffentliches Inventar verlangen können (Art. 580 ff. ZGB), um gestützt darauf die Erbschaft entweder vorbehaltlos oder unter öffentlichem Inventar (Art. 589 ZGB) - in diesem Fall gehen sämtliche Aktiven auf den Erben über, dieser haftet aber nur für die im Inventar verzeichne- ten Verpflichtungen - anzunehmen oder sie auszuschlagen. Mit der Möglichkeit, ein öffentliches Inventar zu verlangen, sind die legitimen Interessen des Be- schwerdeführers hinreichend gewahrt. Für die von ihm verlangten Weiterungen besteht deshalb vorliegend kein Raum.
Massgeblich bleibt somit hier einzig, dass die fraglichen Kosten durch die eigene Interessenwahrung des Beschwerdeführers verursacht worden sind, wes- halb er auch dafür aufkommen muss. Damit erweist sich die Beschwerde als un- begründet und ist abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer auch für das zweitin - stanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Kostenspruch des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich vom 17. Juni 2011 (Dispositiv-Ziffer 4) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und aus dem vom ihm geleisteten Barvorschuss bezogen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 145.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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