Costs for inheritance disclaimer and official liquidation

LF110081Obergericht16.08.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court heard an appeal by heir A. against the cost order in proceedings where he had disclaimed the estate of B. The lower court had recorded the disclaimer, found that all closest heirs had disclaimed, and referred the matter for official liquidation. The appellant complained that estate documents had been withheld and refused to share the costs. The court held that the case concerned only the recording of the disclaimer, not clarification of the estate, and that in unilateral proceedings the applicant bears the costs. The appeal was dismissed, the first-instance cost order confirmed, and second-instance costs of CHF 100 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 98, 106, 111 ZPO; Art. 570 Abs. 3, Art. 573 Abs. 1 ZGB; Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG: In unilateral probate proceedings concerning the recording of a disclaimer, the applicant bears the court costs because there is no opposing party from whom recourse could be sought. The fact that the heir feels insufficiently informed about the estate does not alter the cost allocation; the protection of such interests lies in requesting a public inventory within the statutory time limit before disclaiming. Where all closest statutory heirs disclaim, the court must record the disclaimer and notify the bankruptcy court for official liquidation (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF110081-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 16. August 2011 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Erbausschlagung und konkursamtliche Liquidation (Kosten)

im Nachlass von B._____,

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich vom 17. Juni 2011 (EN110120)

Erwägungen:

  1. Am tt. Februar 2011 verstarb B._____ in C._____ und hinterliess als gesetzlichen Erben neben vier weiteren Geschwistern und einem Neffen ihren Bruder A._____ (fortan Beschwerdeführer, act. 5). Mit Urteil vom 17. Juni 2011 nahm das Einzelgericht des Bezirkes Zürich die Ausschlagungserklärung des Be- schwerdeführers vom 19. März 2011 zu Protokoll. Weiter stellte sie fest, dass der Nachlass durch alle nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen wurde und gab hiervon dem Konkursgericht des Bezirkes Zürich Kenntnis zwecks Anordnung der konkursamtlichen Liquidation. Die Gerichtskosten auferlegte sie dem Beschwer- deführer zu einem Sechstel (act. 13). 2. Gegen dieses Urteil setzt sich der Beschwerdeführer fristgerecht zur Wehr und erklärt, seit dem Ableben seiner Mutter D._____ würden ihm sämtliche Unterlagen zur Erbschaft, Nachlass, Konkursmasse etc. unterschlagen. Da selbst über den Treuhänder keine Aufklärung möglich sei, bitte er um amtliche Klärung des Falles. Da sie ganz offensichtlich hintergangen worden seien, weigere er sich, sich an den Kosten zu beteiligen. Nach Aufklärung und amtlicher Erledigung wer- de er sich neu zur Kostenbeteiligung äussern (act. 14). Zur Untermauerung sei- nes Standpunktes reicht er verschiedene Unterlagen ein (act. 16/1-2). 3. Geht bei der zuständigen Behörde - im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht (§ 137 lit. e GOG) - eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu protokollieren (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Wird die Erbschaft wie vorliegend von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, ist die konkursamtliche Liquidation anzuordnen (Art. 573 Abs. 1 ZGB, Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Mit ihrem Entscheid kam die Vorinstanz demnach sowohl dem Anliegen des Be- schwerdeführers als auch ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach. Somit ist der Be- schwerdeführer de facto einzig durch die Kostenauflage beschwert, weshalb sei- ne Eingabe als Kostenbeschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils entgegen genommen wurde. Denn für die Anfechtung einzig der Kostenre- gelung sieht das Gesetz ausschliesslich die Beschwerde vor und zwar unabhän- gig von der Höhe der beanstandeten Kosten (Art. 110 ZPO).

  2. Zu den Kosten in der so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu der auch die Protokollierung der Erbausschlagung zählt, enthält das Gesetz keine ei- gene Vorschrift mehr. Die alte Prozessordnung hatte bestimmt, in Verfahren auf einseitiges Vorbringen trage in der Regel der Antragsteller die Gerichtskosten (§ 211 Abs. 2 ZPO/ZH). Das neue Recht geht weiter: Als Folge der allgemeinen Vorschusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann er auf diese allenfalls Rückgriff nehmen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff nicht in Frage und bleibt es daher auch nach neuem Recht dabei, dass der Kläger oder Antragsteller die Kosten zu tragen hat. Dies erscheint durchaus opportun, hat doch der ausschlagende Erbe im eigenen Inte- resse, etwa um der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen, die Behörden angerufen und zu handeln veranlasst. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Nach- lasses seiner Mutter D._____ hintergangen fühlt und ihm seiner Ansicht nach Un- terlagen vorenthalten wurden (act. 14). Gegenstand dieses Verfahrens ist einzig die Protokollierung der Ausschlagungserklärung und nicht die Ermittlung des Nachlasses seiner Mutter bzw. der Erblasserin. Zum Erhalt allenfalls fehlender In- formationen über den Vermögensstand der Erblasserin hätte der Beschwerdefüh- rer vor der Ausschlagung binnen Monatsfrist ein öffentliches Inventar verlangen können (Art. 580 ff. ZGB), um gestützt darauf die Erbschaft entweder vorbehaltlos oder unter öffentlichem Inventar (Art. 589 ZGB) - in diesem Fall gehen sämtliche Aktiven auf den Erben über, dieser haftet aber nur für die im Inventar verzeichne- ten Verpflichtungen - anzunehmen oder sie auszuschlagen. Mit der Möglichkeit, ein öffentliches Inventar zu verlangen, sind die legitimen Interessen des Be- schwerdeführers hinreichend gewahrt. Für die von ihm verlangten Weiterungen besteht deshalb vorliegend kein Raum.

Massgeblich bleibt somit hier einzig, dass die fraglichen Kosten durch die eigene Interessenwahrung des Beschwerdeführers verursacht worden sind, wes- halb er auch dafür aufkommen muss. Damit erweist sich die Beschwerde als un- begründet und ist abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer auch für das zweitin - stanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Kostenspruch des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich vom 17. Juni 2011 (Dispositiv-Ziffer 4) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und aus dem vom ihm geleisteten Barvorschuss bezogen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 145.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

Schlagwörter

inheritance disclaimercourt costsofficial liquidationpublic inventoryunilateral proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the cost allocation in the first-instance inheritance disclaimer proceedings was correct.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the costs because the proceeding was initiated solely in his own interest and no recourse against an opposing party was available.

Extrahierte Begründung

In unilateral probate proceedings, the applicant bears the costs under Arts. 98 and 111 ZPO. The disclaimer was a matter of the appellant’s own interest, and his complaint about missing estate information did not change that; if needed, he could have sought a public inventory before disclaiming.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance ruling recording the disclaimer and ordering official liquidation should be upheld.

Extrahierter Entscheid

The lower court properly recorded the disclaimer and notified the bankruptcy court for official liquidation once all closest heirs had disclaimed.

Extrahierte Begründung

Under Art. 570 Abs. 3 ZGB the competent court must record a disclaimer, and under Art. 573 Abs. 1 ZGB in conjunction with Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG official liquidation must be ordered if all closest statutory heirs disclaim.

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