Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE250053-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 3. Dezember 2025 in Sachen A., Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch MLaw X. gegen B., Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 3. Oktober 2025 (EE240078-I)
Erwägungen: 1.Mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 erhob der Gesuchsgegner und Berufungs- kläger (fortan Gesuchsgegner) Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 3. Oktober 2025 (Urk. 50). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–49). Mit Verfügung vom 3. November 2025 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten von Fr. 4'000.– angesetzt (Urk. 55). Am 26. November 2025 zog der Gesuchsgegner die Berufung zurück (Urk. 56). 2.Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Erklärung des Rückzugs eines Rechtsmittels zu gelten. Das Berufungsverfahren ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO); den Vorschuss einzuholen bzw. eine Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzen, erübrigt sich. 3.Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Beru- fungsverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Partei- entschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), Es wird beschlossen: 1.Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuch- steller auferlegt. 4.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 50, Urk. 52, Urk. 53/2–7 und Urk. 56, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 3. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm