Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE250015-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Schlumpf Beschluss vom 26. Juni 2025
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Abänderung Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 5. Februar 2025 (EE240198-L)
Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, C., geboren tt.mm.2012, und D., geboren tt.mm.2017. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Februar 2024 (Geschäfts-Nummer EE230127-L; fortan Vorinstanz) wurde den Parteien das Getrenntleben bewilligt unter Regelung der Nebenfolgen. Das Obergericht des Kantons Zürich hob mit Urteil vom 8. August 2024 (Geschäfts-Nr. LE240012-O) mehrere Dispositiv-Ziffern dieses vorinstanzlichen Urteils auf und genehmigte die Vereinbarung der Parteien vom 3. Juli 2024 (vgl. Urk. 28 S. 7). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 stellte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Abänderung des obergerichtlichen Urteils. Für den Verlauf dieses vorinstanzlichen Abänderungsverfahrens (Geschäfts-Nr. EE240198-L) kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 28 S. 3 f.). Mit Urteil vom 5. Februar 2025 teilte die Vorinstanz in Abänderung von Dispositiv- Ziffer 1.4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. August 2024 die Obhut über die beiden Kinder dem Gesuchsteller zu (Dispositiv-Ziffer 1) und regelte die Betreuung der Kinder durch die Gesuchsgegnerin und Berufungsklä- gerin (fortan Gesuchsgegnerin; Dispositiv-Ziffer 2). Weiter hob die Vorinstanz mit Wirkung ab 1. November 2024 die Dispositiv-Ziffern 1.5 des obergerichtlichen Ur- teils betreffend Kinderunterhalt und 1.6 betreffend Ehegattenunterhalt auf. Letz- tere ersetzte sie mit der Regelung, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für die Zeit ab 1. November 2024 bis 30. April 2025 persönliche Unterhaltsbei- träge von monatlich Fr. 2'840.– zu bezahlen hat und ab 1. Mai 2025 keine persön- lichen Unterhaltsbeiträge vom Gesuchsteller an die Gesuchsgegnerin mehr ge- schuldet sind (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Sie stellte schliesslich fest, dass die Ge- suchsgegnerin mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, Kinderunterhalts- beiträge an den Gesuchsteller zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 5), und legte die Un- terhaltsberechnungsgrundlagen in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1.7 des ober- gerichtlichen Urteils fest (Dispositiv-Ziffer 6; Urk. 28 S. 26 ff.). 1.2. Am 20. März 2025 ging hier ein am 18. März 2025 zur Post gegebenes, an das Einzelgericht der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich gerichtetes und in
englischer Sprache verfasstes Schreiben der Gesuchsgegnerin ein (Urk. 24). Mit Schreiben vom 26. März 2025 wurde ihr mitgeteilt, dass noch kein formelles Beru- fungsverfahren im Sinne von Art. 308 ff. ZPO eröffnet worden sei, da fraglich bleibe, ob sie mit ihrem Schreiben beim Obergericht des Kantons Zürich ein for- melles Rechtsmittel gegen das Urteil der Vorinstanz vom 5. Februar 2025 erhe- ben wolle. Es wurde ihr daher Frist angesetzt, um mittzuteilen, ob sie mit ihrer am 18. März 2025 der Post übergebenen Eingabe tatsächlich Berufung erheben wolle (Urk. 25). Am 10. April 2025 (Datum Poststempel: 9. April 2025) ging innert Beru- fungsfrist (vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 ZPO; ES bei Urk. 2) eine ebenfalls in englischer Sprache verfasste, ergänzende Berufungsschrift der Gesuchsgegnerin ein (Urk. 26). Zudem bejahte sie mit Einreichung des Antwort- blatts, datiert auf den 9. April 2025, gegen das vorinstanzliche Urteil eine Beru- fung erheben zu wollen und die Durchführung des Berufungsverfahrens zu verlan- gen (Urk. 27). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-23). Da auf die Be- rufung – wie nachstehend zu zeigen ist – nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 1.4. Auf die im Berufungsverfahren gemachten Ausführungen der Gesuchsgeg- nerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfin- dung als notwendig erweist. 2. Die Amtssprache in Verfahren vor den Gerichten des Kantons Zürich ist Deutsch (Art. 129 ZPO, Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Feb- ruar 2005). Die Rechtsschriften der Parteien an das Gericht müssen deshalb in deutscher Sprache abgefasst sein. Vorliegend kann ausnahmsweise auf eine Übersetzung der in englischer Sprache verfassten Berufungsschriften verzichtet werden, da – wie nachstehend zu zeigen ist – auf die Berufung ohnehin nicht ein- zutreten ist. 3.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthal- ten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass
die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstü- cke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 m.w.H.). 3.2. Es besteht keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügender Begrün- dung die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 m.w.H.). Eine Nachfrist darf dem- nach nicht angesetzt werden, auch nicht zur Ergänzung oder Nachbesserung einer Rechtsmittelbegründung bei Laieneingaben (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.w.H). Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nach- lässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 5.4 m.w.H.). 3.3. Erfüllt die Berufung grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. 4.1. Die Gesuchsgegnerin führt zusammengefasst aus, dass der Gesuchsteller vorliegend alles zu seinem Vorteil ausgestaltet habe und sie seine Aussagen so- wie Entscheidungen nur akzeptiere, weil sie für ihre noch kleinen Kinder keine Probleme schaffen wolle (Urk. 24 S. 1 f.). Der Hauptgrund dafür, dass der Ge- suchsteller die Kinder überwiegend bei sich haben möchte, sei, dass er ihr auf diese Weise kein Geld bezahlen müsse. Die Kinder seien aber gerne bei ihm, da sich sowohl ihre Schule als auch ihre Freunde in der Nähe seiner Wohnung be- fänden. Da sie wolle, dass die Kinder ein glückliches Leben haben, habe sie sich mit der Situation abgefunden (Urk. 26 S. 2). Weiter führt die Gesuchsgegnerin aus, dass ihr im August 2024 nach langjährigem missbräuchlichem Verhalten des Gesuchstellers ihr gegenüber – in wirtschaftlicher, geistiger und körperlicher Hin- sicht – durch ein Schweizer Gericht die Trennung gewährt worden sei. In der Folge habe der Gesuchsteller ihr von September bis Dezember 2024 ungefähr
Fr. 5'000.– bezahlt. Allerdings habe sie ihm von September 2024 bis (wahrschein- lich) Februar 2025 jeden Monat Fr. 1'870.– zurückgegeben, da er behauptet habe, dass sie das müsse, und gedroht habe, dass er andernfalls die Ausbildung der Kinder stoppe und er auch seinen Job kündigen könne. Da der Gesuchsteller ihr kein Geld mehr schicke, habe sie kein Geld mehr zur Verfügung. Das benötige sie aber, um für sich selbst und ihre Kinder aufzukommen und ihnen somit die Möglichkeit zu bieten, auch Zeit bei ihr zu verbringen (Urk. 24 S. 2 f.). Sie habe monatliche Ausgaben von insgesamt Fr. 3'475.45, bestehend aus Mietkosten von Fr. 2'150.–, Versicherungskosten von Fr. 551.45, Kosten für das Bus- und Tram- ticket der Zone 110 in der Höhe von Fr. 89.–, Lebensmittelkosten von Fr. 500.–, Stromkosten von Fr. 35.– sowie Kosten für die Bus- und Tramtickets der Kinder in der Höhe von Fr. 150.–. Nicht berücksichtigt seien dabei die Kosten für den Deutschkurs von ca. Fr. 250.– monatlich, den sie von September 2024 bis März 2025 besucht habe und gerne wieder besuchen würde. Sie wolle (weiterhin) Deutsch lernen, um eine Arbeitsstelle zu finden und ihre Ausgaben sowie die der Kinder finanzieren zu können (Urk. 24 S. 3 ff.; Urk. 26 grüne Zettel und S. 1). Vor diesem Hintergrund fordere sie, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr monat- lich Fr. 4'000.– zu bezahlen, bis sie eine feste Arbeitsstelle habe (Urk. 24 S. 5; Urk. 26 grüne Zettel, S. 1 und S. 4). 4.2. Eindeutig ist vorliegend, dass die Gesuchsgegnerin monatliche Zahlungen vom Gesuchsteller in der Höhe von Fr. 4'000.– erhalten möchte, um ihre eigenen Lebenshaltungskosten sowie die der gemeinsamen Kinder in der Höhe von insge- samt Fr. 3'475.45 zu decken. Sie führt sodann sinngemäss aus, dass sie die vor- instanzliche Umteilung der Obhut und die neue Betreuungsregelung aus Rück- sicht auf das Wohl der Kinder akzeptiere, und bringt diesbezüglich im Berufungs- verfahren keine Rügen vor. Es ist somit davon auszugehen, dass die Gesuchs- gegnerin lediglich die vorinstanzliche Festsetzung der Ehegatten- und Kinder- unterhaltsbeiträge anfechten möchte und ihren diesbezüglichen Berufungsantrag auf Fr. 4'000.– beziffert. In ihrer Berufungsschrift bzw. den Berufungsschriften setzt sie sich indes weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Einkom- men der Parteien, insbesondere dem ihr ab dem 1. Mai 2025 angerechneten hy- pothetischen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'000.– für ein Vollzeitpensum
(Urk. 28 S. 11 ff.), noch mit den im angefochtenen Urteil berücksichtigten Bedarfs- positionen (Urk. 28 S. 17 ff.) und der darauf basierenden Unterhaltsberechnung (Urk. 28 S. 21) auseinander. Zu den Einkommen bringt die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen einzig vor, sie wolle (weiterhin) Deutsch lernen, um eine Arbeits- stelle finden zu können. Sie macht keine weiterführenden Ausführungen und legt auch keine Nachweise von (erfolglosen) Suchbemühungen vor, etwa in Form von Absagen von Bewerbungen. Sie erläutert mithin nicht, weshalb sie das angefoch- tene Urteil in Bezug auf die Einkommensverhältnisse und insbesondere die ihr an- gerechnete hypothetische Erwerbstätigkeit sowie das daraus resultierende monat- liche Nettoeinkommen als fehlerhaft erachtet. Gleiches gilt hinsichtlich des monat- lichen Bedarfs und der Unterhaltsberechnung: Die Gesuchsgegnerin nimmt nir- gends konkret Bezug auf das angefochtene Urteil und dessen Erwägungen zu den Bedarfspositionen der Parteien sowie der Unterhaltsberechnung und legt demnach auch nicht dar, inwiefern diese falsch sein sollen. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz von einem monatlichen Bedarf der Gesuchsgegnerin von Fr. 3'835.– ausging (Urk. 28 S. 17) und somit sogar von einem höheren Bedarf als die Gesuchsgegnerin selbst, die im Berufungsverfahren unbelegte monatliche Ausgaben von insgesamt Fr. 3'475.45 geltend macht. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es die Gesuchsgegnerin in ihren Eingaben vom 18. März 2025 (Datum Poststempel; Urk. 24) sowie vom 9. April 2025 (Datum Poststempel; Urk. 26) gänzlich unterlassen hat, sich konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. Die Berufungsschriften genügen folglich den formellen Begründungsanforderun- gen der Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht, weshalb auf die vorliegende Berufung der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten ist. 5.1. Die Gesuchsgegnerin stellt für das Berufungsverfahren sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 26 S. 5). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Das Berufungsverfahren war jedoch – wie vorste-
hend aufgezeigt – von vornherein als aussichtslos anzusehen, weshalb das Ge- such der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen ist. 5.2. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgegne- rin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheid- gebühr ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. 5.3. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Berufungs- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Ge- suchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ent- schädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Berufungsverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 24 und Urk. 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Juni 2025
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Schlumpf
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