Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE250014-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Beschluss und Urteil vom 22. Oktober 2025 (unbegründete Ausfertigung) in Sachen A., Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X., gegen B., Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. Y., vertreten durch Frau C._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 12. Dezember 2024 (EE240061-F)
Rechtsbegehren: des Gesuchstellers (Urk. 1 und 46): "1.[...] Es sei die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 170 ZGB zu ver- pflichten, folgende Unterlagen einzureichen: - Auszüge sämtlicher Post- und Bankkonti der Gesuchgegnerin der letzten sechs Monate; - Allfälliger Arbeitsvertrag, sofern und sobald vorhanden; - Kontoauszüge der vergangenen sechs Monate 2.[...] Es sei dem Gesuchsteller das Getrenntleben zu bewilligen. 3.[...] Es sei die eheliche Wohnung an der D.-strasse 1 in E. samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntle- bens dem Gesuchsteller zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Die Gesuchgegnerin sei zu verpflichten, die eheliche Wohnung bis spätestens 30. November 2024 zu verlassen und dem Ge- suchsteller sämtliche, sich in ihrem Besitz befindenden Schlüssel zu übergeben. 4.[...] Die Adresse des Gesuchstellers sei der Gesuchgegnerin ge- stützt auf Art. 156 ZPO in vorliegendem Verfahren nicht bekannt zu geben. 5.[...] Es sei der gemeinsame Sohn der Parteien, F., geboren am tt.mm.2014, unter die alleinige elterliche Sorge des Gesuch- stellers zu stellen. 6.[...] Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der superproviso- risch ergangene Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes der Gesuchgegnerin gegenüber F. gemäss Art. 310 ZGB mit Beschluss der KESB Bezirk Horgen vom 24. September 2024 be- stätigt wurde. 7.[...] F._____ sei unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers zu stellen. 8.[...] Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Gesuchgegnerin mit Beschluss der KESB Horgen vom 7. August 2024 angewiesen wurde, die Dokumente von F._____ innert fünf Tagen an die Bei- ständin abzugeben. Dies ist trotz mehrfacher Aufforderung sei- tens der Beiständin bisher nicht geschehen. Insbesondere der Reisepass von F._____ befindet sich weiterhin im Besitz der Ge- suchgegnerin. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Ge- suchgegnerin gemäss Beschluss der KESB Horgen vom 24. Sep- tember 2024 angewiesen wurde, eine psychiatrisch-psychothera- peutischen Behandlung in Anspruch zu nehmen. Auch dies wurde bisher nicht umgesetzt. Die Weisung betreffend Abgabe der Do-
kumente von F._____ an sei mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbinden. 9.[...] Es sei einstweilen kein Besuchsrecht zwischen F._____ und der Gesuchsgegnerin zu errichten. Dies, bis die Gesuchgegnerin den in Ziff. 8 erwähnten beiden Weisungen der KESB Horgen nachkommt. Anschliessend sei die Gesuchgegnerin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, F._____ für mindestens 12 Wochen einmal pro Woche für zwei Stunden in einem Begleiteten Be- suchstreff (BBT) oder im Rahmen einer Einzelbegleitung zu besu- chen (begleitetes Besuchsrecht). Eventualiter sei die Gesuchgegnerin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, F._____ für mindestens 12 Wochen einmal pro Wo- che für zwei Stunden in einem Begleiteten Besuchstreff (BBT) oder im Rahmen einer Einzelbegleitung zu besuchen (begleitetes Besuchsrecht). 10. [...] Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die vorsorglich er- richtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für F._____ mit Beschluss vom 24. September 2024 bestätigt wurde. Zusätzlich zu den bestehenden Aufgaben sei der Beistandsper- son der Auftrag zu erteilen, die in Ziff. 7 wiederholten Weisungen zu überwachen und im Anschluss an deren Befolgung das beglei- tete Besuchsrecht gemäss Hauptantrag in Ziff. 9 aufzugleisen, für die Umsetzung und Finanzierung besorgt zu sein sowie im Ein- klang mit dem Kindswohl von F._____ und unter Berücksichti- gung der psychischen Verfassung der Gesuchgegnerin allfällige Anträge auf Anpassung des Besuchsrechts zu stellen. Eventualiter sei davon Vormerk zu nehmen, dass die vorsorglich errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für F._____ mit Beschluss vom 24. September 2024 bestätigt wurde. Zusätzlich zu den bestehenden Aufgabe sei der Beistandsperson der Auftrag zu erteilen, gemäss Eventualantrag in Ziff. 9 das be- gleitete Besuchsrecht aufzugleisen, für die Umsetzung und Finan- zierung besorgt zu sein sowie im Einklang mit dem Kindswohl von F._____ und unter Berücksichtigung der psychischen Verfassung der Gesuchgegnerin allfällige Anträge auf Anpassung des Be- suchsrechts zu stellen. 11. [...] Es sei der Gesuchgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, das Areal der Schule G., D.-strasse 2, E._____ sowie nach Rückkehr von Vater und Sohn in die Familienwohnung das Areal rund um die Familienwohnung zu betreten sowie mit dem Gesuchsteller und F._____ in irgendeiner Form Kontakt aufzu- nehmen. Vom Kontaktverbot auszunehmen seien Kontakte an be- hördlichen Terminen sowie etwaige von den Behörden festge- legte Besuchskontakte.
8.Der Gesuchsteller sei aufzufordern, der Gesuchsgegnerin eheli- chen Unterhalt in nach Abschluss des Beweisverfahrens zu be- stimmender Höhe, mindestens jedoch Fr. 3'236.85 monatlich, jeweils zum Voraus zahlbar, zu bezahlen. 9.Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag in Höhe der effektiv anfallenden Pro- zesskosten zzgl. MWST. zu bezahlen. Eventualiter sei der Ge- suchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und meine Person als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 12. Dezember 2024 (Urk. 74 S. 48 ff. = Urk. 77 S. 48 ff.) 1.Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. 2.Der Sohn F., geboren am tt.mm.2014, wird unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Parteien belassen. 3.Der Entscheid der KESB Bezirk Horgen vom 24. September 2024 (Dossier- Nr. 2024-671; Beschluss-Nr. 2024-A1-1255 Beschluss-Ziff. 2), wonach der Gesuchsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn F. entzogen wird, wird bestätigt. 4.Der Sohn F._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers gestellt. 5.Die eheliche Wohnung an der D.-strasse 1, E., wird samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugewiesen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens 31. Januar 2025 zu verlassen. 6.Der Gesuchsgegnerin wird unter Hinweis auf die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB für die Dauer des Getrenntlebens untersagt, -mit dem Gesuchsteller und dem Sohn F._____ in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen;
-sich der Schule G., D.-strasse 2, E._____ auf eine Distanz von weniger als 100 Meter zu nähern; -sich ab 1. Februar 2025 der Familienwohnung an der D.-strasse 1, E., auf eine Distanz von weniger als 100 Meter zu nähern. Davon ausgenommen sind • Begegnungen im Rahmen des begleiteten Besuchstreffs oder einer Einzelbegleitung (vergleiche Dispositiv-Ziff. 7 dieses Ent- scheids); • Begegnungen im Rahmen gemeinsamer Besprechungen mit der Beiständin von F.; • sonstige Begegnungen auf Einladung von Drittpersonen an Ter- minen, welche für die Wahrung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlich sind (zum Beispiel Kinderarzt, Elterngespräch an der Schule). 7.Die Gesuchsgegnerin wird ab 1. Februar 2025 berechtigt und verpflichtet, den Sohn F. einmal pro Woche für zwei Stunden in einem begleiteten Besuchstreff (BBT) oder im Rahmen einer Einzelbegleitung zu besuchen (begleitetes Besuchsrecht). 8.Die für den Sohn F._____ errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird beibehalten. Die Aufgaben der Beistandsperson ge- mäss Beschluss der KESB Bezirk Horgen vom 24. September 2024 (Dos- sier-Nr. 2024-671; Beschluss-Nr. 2024-A1-1255 Beschluss-Ziff. 8) werden bestätigt, mit Ausnahme von Buchstabe g, der neu wie folgt lautet: "das be- gleitete Besuchsrecht aufzugleisen, für die Umsetzung und Finanzierung be- sorgt zu sein sowie im Einklang mit dem Kindswohl von F._____ und unter Berücksichtigung der psychischen Verfassung der Kindsmutter allfällige An- träge auf Anpassung des Besuchsrechts zu stellen".
9.Antrag Nr. 12 des Gesuchstellers, wonach die Gesuchsgegnerin dem Ge- suchsteller zur Deckung des Barbedarfs des Sohnes F._____ monatliche, jeweils zum Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von mind. CHF 1.00, zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen habe, wird abgewiesen. 10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens monatlich persönliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'491.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats. Die persönlichen Unterhaltsbeiträge sind rückwirkend ab dem 6. November 2024 geschuldet. Für den Monat November 2024 betragen sie Fr. 1'993.00. 11. Der Bedarf der Gesuchsgegnerin ist im Umfang von Fr. 420.00 nicht ge- deckt. 12. Diesem Entscheid liegen die folgenden Einkommensverhältnisse der Par- teien zugrunde: Gesuchsteller:Fr.8'100.00 (Nettolohn inkl. Anteil 13. Monatslohn, inkl. Bonus, inkl. Anteil Quellen- steuer-abzug) Gesuchsgegnerin:Fr. 0.00 Kind:Fr. 380.00 (Kinderzulage) 13. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 6. November 2024 angeordnet. 14. Der Antrag Nr. 1 des Gesuchstellers, wonach die Gesuchsgegnerin diverse Unterlagen gestützt auf Art. 170 ZGB einzureichen habe, wird abgewiesen. 15. Der aktuelle Wohnort des Gesuchstellers wird der Gesuchsgegnerin nicht bekanntgegeben.
ber 2024 und deren jeweilige Dauer, einzureichen und den Par- teien nach Vorliegen der Unterlagen Frist zur Bezifferung der ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge anzusetzen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Abklärung der ge- nauen Dauer der Aufenthalte der Berufungsbeklagten im Sanato- rium Kilchberg und Neubeurteilung der geschuldeten Unterhalts- beiträge an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.Es sei festzustellen, dass der Bedarf der Berufungsbeklagten ab Bezug einer eigenen Wohnung im Umfang von CHF 336.00 nicht gedeckt ist. 5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwert- steuer von 8.1% zulasten der Berufungsbeklagten. 6.Es seien die Akten aus dem erstinstanzlichen Verfahren vor Be- zirksgericht Horgen (EE240061) sowie den Verfahren betr. B._____ sowie F._____ von der KESB Horgen beizuziehen. 7.Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 5'000.00 zu be- zahlen. Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und ihm in de Person der Unterzeichnenden für das vorliegende Berufungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 83 S. 2 f.): "1.Die Berufung sei bezüglich des Antrags um Aufhebung und Neu- beurteilung der Dispositivziffern 7, 8, 10 und 11 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 12. Dezember 2024 vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. Dezember 2024 zu bestätigen. 2.Die Anträge 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9 des Berufungsklägers seien abzuweisen. 3.Eventualiter sie die Klage zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Las- ten des Berufungsklägers. 5.Es sei der prozessuale Antrag Ziff. 7 des Berufungsklägers bezüg- lich Vollstreckbarkeit abzuweisen und der gesetzliche Regelfall, wonach der Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Mass- nahmen keine aufschiebende Wirkung zukommt zu bestätigen.
6.Es seien die Akten aus dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Horgen (EE240061) sowie die Akten aus den KESB- Verfahren betr. F._____ und B._____ beizuziehen. 7.Der Berufungskläger sei zu verpflichten der Berufungsbeklagten ei- nen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 5'000.00 zu be- zahlen. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und ihr in der Person der Unterzeichnenden für vorliegendes Berufungsverfahren eine unentgeltliche Rechts- beiständin zu bestellen." Es wird beschlossen: 1.Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 6, 9 und 13 bis 15 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 12. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen sind. 2.Die Berufung bezüglich Dispositiv-Ziffern 7 und 8 des Urteils des Einzelge- richts am Bezirksgericht Horgen vom 12. Dezember 2024 wird abgeschrie- ben. 3.Der Antrag des Berufungsklägers um Verpflichtung der Berufungsbeklagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags wird abgewiesen. 4.Der Antrag der Berufungsbeklagten um Verpflichtung des Berufungsklägers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags wird abgewiesen. 5.Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 6.Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 7.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
Es wird erkannt: 1.In Genehmigung der Vereinbarung der Parteien vom 18. September 2025 werden die Dispositiv-Ziffern 10 und 11 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 12. Dezember 2024 aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: "10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens monatlich persönliche Unterhaltsbeiträge, jeweils auf den Ersten jeden Monats im Voraus, wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'500.– (rückwirkend) ab 6. November 2024 bis 31. März 2025 - Fr. 2'300.– ab 1. April 2025 bis zum Bezug einer eigenen Wohnung oder Wiedereintritt in eine Klinik - Fr. 2'491.– ab Bezug einer eigenen Wohnung für die weitere Dauer des Getrenntlebens - Fr. 1'300.– ab Wiedereintritt in eine Klinik für die weitere Dauer des Getrenntlebens 11. Der Bedarf der Gesuchsgegnerin ist ab dem Zeitpunkt des Bezugs einer eigenen Wohnung im Umfang von Fr. 420.– nicht gedeckt." 2.Von Ziffer 2 der Vereinbarung der Parteien vom 18. September 2025 wird Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: "2.Die Parteien halten fest, dass der Berufungskläger für die Zeit vom 6. November 2024 bis 1. September 2025 persönliche Unterhaltsbei- träge in der Höhe von Fr. 25'000.– bereits bezahlt hat. Geschuldet wären Fr. 21'000.–. Die zu viel bezahlten persönlichen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'000.– (zinsfrei) werden bis zur güterrechtlichen Aus- einandersetzung gestundet." 3.Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 16-18) wird bestätigt.
4.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr.255.00 Dolmetscherkosten Verlangen die Parteien keine schriftliche Begründung dieses Entscheides, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 5.Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6.Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzli- che Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 7.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Ablauf der Frist für ein Be- gehren um Begründung dieses Entscheids bzw. für die Erhebung einer Be- schwerde an das Bundesgericht an: die Beiständin C._____, Beistand Zweckverband SNH Soziales Netz Bezirk Horgen, Seestr. 238, Postfach, 8810 Horgen die KESB Bezirk Horgen, Dammstrasse 12, 8810 Horgen, die Obergerichtskasse, die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Wenn keine Begründung verlangt wird bzw. nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8.Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 8021 Zürich, eine Begründung dieses Entscheids verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zu Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des be- gründeten Entscheides.
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht. Zürich, 22. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: lm