Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE250011-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG A. Rakita Beschluss und Urteil vom 4. Juli 2025 (unbegründete Ausfertigung) in Sachen A., Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1. gegen B., Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts s.V. (Eheschutz) am Bezirksge- richt Winterthur vom 18. Februar 2025 (EE240015-K)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Es sei dem Gesuchsteller das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 16. Januar 2024 ge- trennt leben; 2. Es sei der gemeinsame Sohn C., geboren am tt.mm.2008, un- ter die Obhut des Gesuchstellers zu stellen; 3. Die eheliche Wohnung an der D.-strasse 1, E._____ und der darin enthaltene gemeinsame Hausrat sowie das Mobiliar seien dem Gesuchsteller für die Dauer des Getrenntlebens zur ausschliessli- chen Benützung zuzuweisen; 4. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, an den Unterhalt von C._____ ab 1. März 2024 und für die Dauer des Getrenntlebens mo- natlich im Voraus angemessene Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 530.00 zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezah- len; 5. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen per- sönlichen Unterhalt schulden; 6. Es sei zwischen den Parteien per Einreichung des vorliegenden Eheschutzbegehrens die Gütertrennung anzuordnen; 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 18. Februar 2025: (Urk. 30 S. 26 f. = Urk. 39 S. 26 f.) "1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. 2.Die Obhut für den Sohn, C., geb. tt.mm.2008, wird dem Vater zuge- teilt. 3.Auf die ausdrückliche Regelung eines Besuchsrechts wird in Anbetracht des Alters des Sohnes, C., geb. tt.mm.2008, verzichtet. 4.Die eheliche Wohnung an der D.-strasse 1 in E. wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zu- gewiesen.
5.Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt, ihre persönlichen Gegenstände mitzu- nehmen und für die Dauer des Getrenntlebens zu benützen. Der Gesuch- steller hat diese auf erstes Verlangen herauszugeben. 6.Mangels Leistungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin wird einstweilen von der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen abgesehen. 7.Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: a)während des stationären Aufenthaltes Fr. 567.00; b)ab Austritt aus dem stationären Aufenthalt Fr. 2'441.00. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 8.Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Zeit vom Mitte Januar 2024 bis Mitte Februar 2025 ausstehende Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'263.00 zu bezahlen. 9.Der Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung der Gütertrennung wird abge- wiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr.2'100.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr.645.00 Dolmetscherkosten Fr.2'745.00 Total 11. Die Kosten des Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, je- doch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13. [Mitteilungssatz].
3.Dem Gesuchsteller und Berufungskläger wird für den Zeitraum vom 3. März 2025 bis zum 16. Juni 2025 Rechtsanwalt lic. iur. X2., und ab dem 17. Juni 2025 Rechtsanwältin MLaw X1. als unentgeltlicher Rechts- vertreter bzw. unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 4.Der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 5.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1.In Genehmigung der Vereinbarung vom 19. Juni 2025 wird die Dispositiv-Zif- fer 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Winterthur vom 18. Februar 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "7.A Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin persönlich monatliche, im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhalts- beiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 700.– ab 1. Juli 2025 7.B Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für den Zeit- raum vom 16. Februar 2025 bis zum 30. Juni 2025 Unterhaltsbeiträge in der Gesamthöhe von Fr. 1'737.– zu bezahlen. 7.C Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn und Bonus, Famili- enzulagen separat: Gesuchsgegnerin: Fr. 0.– Gesuchsteller:Fr.6'600.– C._____:Fr.0.–
Die Parteien halten im Übrigen übereinstimmend fest, dass der Gesundheitszustand und die berufliche Zukunft der Gesuchsgegnerin aktuell noch unklar sind, sie derzeit aber keiner Erwerbstätigkeit nach- gehen kann. Indessen halten beide Parteien übereinstimmend fest, dass dies einer Anpassung des Einkommens der Gesuchsgegnerin in einem späteren Verfahren nicht entgegensteht. Vermögen: Weder die Parteien noch C._____ verfügen über für die Unterhaltsbe- rechnung relevantes Vermögen." 2.Die Festsetzung der erstinstanzlichen Gerichtskosten (Dispositivziffer 10-12) wird bestätigt. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 660.00 Kosten für die Übersetzung. Wird keine Begründung verlangt, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 4.Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Verlangt eine Partei eine Begründung dieses Urteils, trägt sie die Mehrkosten der Begründung allein. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Ge- richtskosten einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Parteien werden auf ihre Nachzahlungspflicht hingewiesen (Art. 123 ZPO). 5.Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzli- che Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7.Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der Zustellung an eine schriftliche Begründung verlangt wird. Wird eine Be- gründung verlangt, beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der be- gründeten Ausfertigung. Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 35'115.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 4. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG A. Rakita versandt am: lm