Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240045-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 4. März 2025 in Sachen A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecherin X. gegen B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 30. Oktober 2024 (EE230032-H) Erwägungen: 1.a)Die Parteien standen seit Oktober 2023 (Urk. 1) vor Erstinstanz in ei- nem Eheschutzverfahren. Mit Urteil und Verfügung vom 30. Oktober 2024 wies
das erstinstanzliche Gericht das Gesuch des Gesuchsgegners und Berufungsklä- gers (fortan Gesuchsgegner) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und erkannte das Folgende (Urk. 44 S. 77 ff.): "1.Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt und es wird festgehalten, dass sie seit dem 26. Oktober 2022 getrennt leben. 2.Der Gesuchsantrag Ziff. 2 des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 3.Die eheliche Wohnung, C._____ [Strasse] 1, D., wird samt Hausrat und Mobiliar sowie die zur Wohnung gehörenden Tiefgaragenplätze für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung überlassen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids die beiden Tiefgaragenplätze von seinen persönlichen Ge- genständen zu räumen. 4.Die Obhut über die Tochter E., geboren am tt.mm.2009, wird der Ge- suchstellerin zugeteilt. 5.Aufgrund des Alters der Tochter wird auf eine ausdrückliche Besuchsrechtre- gelung verzichtet. 6.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens die folgenden monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge für E._____ zu bezahlen: 1. Phase (ab 1. Nov. 22 bis 31. Jul. 24) Fr. 853.05nur Barunterhalt 2. Phase (ab 1. Aug. 24 bis 30. Sept. 24) Fr. 742.35nur Barunterhalt 3. Phase (ab 1. Okt. 24 bis 30. Apr. 25) Fr. 949.50Barunterhalt (Fr. 742.35) sowie Überschussanteil (Fr. 207.15) 4. Phase (ab 1. Mai 25 bis 31. Aug. 25) Fr. 757.35nur Barunterhalt 5. Phase (ab 1. Sept. 25) Fr. 700.70nur Barunterhalt 7.Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 300.– pro Ausgabeposition, bei- spielsweise ungedeckte Gesundheitskosten, Zahnarztkosten, Kosten für Ret- tungsaktionen, Stütz- und Nachhilfeunterricht, Schulgebühren, Prüfungsgebüh- ren etc., exkl. Brille, Kontaktlinsen, Laptop und Rucksack) übernehmen die Parteien je zur Hälfte, soweit für die Kosten keine Dritte, insbesondere Versi- cherungen, aufkommen und die Parteien sich vorgängig geeinigt haben. Falls keine Einigung zustande kommt, trägt der veranlassende Elternteil die entspre- chenden Kosten einstweilen alleine. Die gerichtliche Geltendmachung der Kos- tenbeteiligung bleibt vorbehalten. 8.Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 6 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn & Spesenentschädigung - Gesuchstellerin: 1. Phase (ab 1. Nov. 22 bis 31. Jul. 24) Fr. 3'810.2575%-Pensum
Phase (ab 1. Aug. 24 bis 30. Sept. 24) Fr. 3'810.2575%-Pensum 3. Phase (ab 1. Okt. 24 bis 30. Apr. 25) Fr. 3'810.2575%-Pensum 4. Phase (ab 1. Mai 25 bis 31. Aug. 25) Fr. 5'035.75hyp. Einkommen 100%-Pensum 5. Phase (ab 1. Sept. 25) Fr. 5'035.75hyp. Einkommen 100%-Pensum - Gesuchsgegner: 1. Phase (ab 1. Nov. 22 bis 31. Jul. 24) Fr. 2'531.50100%-Pensum 2. Phase (ab 1. Aug. 24 bis 30. Sept. 24) Fr. 2'531.50100%-Pensum 3. Phase (ab 1. Okt. 24 bis 30. Apr. 25) Fr. 5'160.–hyp. Einkommen 100%-Pensum 4. Phase (ab 1. Mai 25 bis 31. Aug. 25) Fr. 5'160.–hyp. Einkommen 100%-Pensum 5. Phase (ab 1. Sept. 25) Fr. 5'160.–hyp. Einkommen 100%-Pensum - E._____: 1. Phase (ab 1. Nov. 22 bis 31. Jul. 24) Fr. 250.–Kinderzulagen 2. Phase (ab 1. Aug. 24 bis 30. Sept. 24) Fr. 400.–Ausbildungszulagen & 1/3 Lehrlingslohn 1. Lehrjahr 3. Phase (ab 1. Okt. 24 bis 30. Apr. 25) Fr. 400.–Ausbildungszulagen & 1/3 Lehrlingslohn 1. Lehrjahr 4. Phase (ab 1. Mai 25 bis 31. Aug. 25) Fr. 400.–Ausbildungszulagen & 1/3 Lehrlingslohn 1. Lehrjahr 5. Phase (ab 1. Sept. 25) Fr. 456.65Ausbildungszulagen & 1/3 Lehrlingslohn 2. Lehrjahr Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht relevant. familienrechtlicher Bedarf: - Gesuchstellerin: 1. Phase (ab 1. Nov. 22 bis 31. Jul. 24) Fr. 2'499.80 2. Phase (ab 1. Aug. 24 bis 30. Sept. 24) Fr. 2'559.65 3. Phase (ab 1. Okt. 24 bis 30. Apr. 25) Fr. 2'559.65 4. Phase (ab 1. Mai 25 bis 31. Aug. 25) Fr. 2'664.65
Phase (ab 1. Sept. 25) Fr. 2'664.65 - Gesuchsgegner: 1. Phase (ab 1. Nov. 22 bis 31. Jul. 24) Fr. 1'348.– 2. Phase (ab 1. Aug. 24 bis 30. Sept. 24) Fr. 1'348.– 3. Phase (ab 1. Okt. 24 bis 30. Apr. 25) Fr. 3'382.– 4. Phase (ab 1. Mai 25 bis 31. Aug. 25) Fr. 3'382.– 5. Phase (ab 1. Sept. 25) Fr. 3'382.– - E.: 1. Phase (ab 1. Nov. 22 bis 31. Jul. 24) Fr. 1'103.05 2. Phase (ab 1. Aug. 24 bis 30. Sept. 24) Fr. 1'142.35 3. Phase (ab 1. Okt. 24 bis 30. Apr. 25) Fr. 1'142.35 4. Phase (ab 1. Mai 25 bis 31. Aug. 25) Fr. 1'157.35 5. Phase (ab 1. Sept. 25) Fr. 1'157.35 9.Es wird festgestellt, dass gegenseitig kein ehelicher Unterhalt geschuldet ist. 10.Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 10. Oktober 2023 angeordnet. 11.Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'200.–. 12.Die Kosten werden zu 85 % dem Gesuchsgegner (Fr. 2'720.–) und zu 15 % der Gesuchstellerin (Fr. 480.–) auferlegt. 13.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 3'545.80, inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer (7.7 % bis 31. Dezember 2023 und 8.1 % ab 1. Januar 2024), zu bezah- len. 14.(Schriftliche Mitteilung.) 15.(Rechtsmittelbelehrung.)" b)Der Gesuchsgegner erhob mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 Beru- fung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 30. Oktober 2024 mit den folgenden Anträgen (Urk. 43 S. 2): "1.Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 30. Oktober 2024, Geschäfts-Nr. EE230032 sei aufzuheben, 2.der vom Berufungskläger an die Tochter E. zu bezahlende Unterhaltsbei- trag sei zu korrigieren,
2.1der Bedarf der Berufungsbeklagten sei unter Anwendung der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz um CHF 100 zu reduzieren, 2.2für das Jahr 2023 sei für die Ermittlung des Einkommens des Berufungsklägers von der Aufrechnung der von seiner GmbH ausbezahlten Spesen als Einkom- men zu verzichten, 2.3in der Bedarfsberechnung für den Berufungskläger sei die Anschaffung von Mobiliar für eine neue Wohnung zu berücksichtigen, 2.4der hypothetische Mietzins für den Berufungskläger sei mit CHF 1'600 festzule- gen, eventuell: 3.eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, prozessuales: 4.dem Berufungskläger sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und sei ihm [Fürsprecherin X.] als unentgeltli- che Rechtsbeiständin zu bestellen, - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -" Der Briefumschlag der Eingabe vom 30. Oktober 2024 trägt den handschrift- lichen Vermerk "Die unterzeichnenden Personen bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass dieses Couvert heute, am 13. Dezember 2024 um 23.55 Uhr in den Brief- kasten der Schweizerischen Post, Poststelle Sihlpost eingeworfen wird. F., ... Zürich und G..... [nicht leserlich], H.", der mit zwei Unterschriften versehen ist (an Urk. 43 angehefteter Briefumschlag). Die Sendung wurde von der Schweizerischen Post am 15. Dezember 2024 für die Zustellung sortiert und ging am 16. Dezember 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich ein (vgl. an Urk. 43 angeheftete Sendungsverfolgung). Da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungsschrift und auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). c)Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-42). 2.a)Die Berufungsschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen ein- deutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil
erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind. Erst klare und im Falle von Geld- forderungen bezifferte Anträge ermöglichen der Gegenpartei, sich in der Beru- fungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO). Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts. In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunterhalt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Bezifferung genügen müssen (BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3 m.H. auf BGE 137 III 617 E. 4.5.1 und 4.5.4 m.H.). Fehlt es an bezifferten und damit an genügenden Berufungsanträgen, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf un- bezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalis- mus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbe- gehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.2 m.w.H.). b)Es besteht keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügenden Rechtsbegehren die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 m.w.H.). Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 5.4 m.w.H.). 3.Der Gesuchsgegner ficht mit seinem Berufungsantrag Ziffer 2 (samt Ziffern 2.1-2.4) die Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils vom 30. Oktober 2024 an, mit welcher er zur Zahlung von Unterhalt an die Tochter E._____ verpflichtet wurde (Urk. 44 S. 79). Eindeutig ist vorliegend, dass der Gesuchsgegner die fest- gesetzten Unterhaltsbeiträge als zu hoch anfechten will. Indes fehlt es dem An- trag an einer Bezifferung. Ebenso lässt sich der Berufungsbegründung keine Be- zifferung des Unterhalts für sämtliche Phasen entnehmen (Urk. 43 S. 7 ff.). Der Gesuchsgegner führt zwar im Berufungsverfahren aus, ausgehend von Kosten für
die Anschaffung des Hausrates von Fr. 5'000.–, verteilt auf zwei Jahre, resultiere ein durchschnittlicher monatlicher Ausgabenbedarf von Fr. 208.–, der als tren- nungsbedingte Mehrkosten zu berücksichtigen sei (Urk. 43 S. 7). Zu seinem Ein- kommen macht er geltend, die höher angefallenen Spesen aus den Jahren 2022 und 2023 stellten keine verdeckte Lohnzahlung dar, sondern seien die Entschädi- gung für erhöhte Aquisitionskosten, um die er sich bemüht habe, weshalb für das Jahr 2022 von einem Einkommen von Fr. 2'265.83 pro Monat, und für das Jahr 2023 von Fr. 1'698.17 pro Monat auszugehen sei. Sodann führt er ins Feld, wäh- rend der Bedarf der Gesuchstellerin um Fr. 100.– zu reduzieren sei, weil sie mit dem erwachsenen und fertig ausgebildeten Sohn zusammenlebe, sei sein Bedarf um Fr. 200.– ab der 3. Phase zu erhöhen (Mietkosten von Fr. 1'600.–), da er ge- mäss der Vergleichsportale von I._____ für eine 2-2,5 Zimmerwohnung in D._____ eine Miete von Fr. 1'655.– und in J._____ von Fr. 1'950.– zu bezahlen hätte (Urk. 43 S. 8). Schliesslich moniert er, dass seine für die Tochter bis April 2023 bezahlten Krankenkassenprämien bei der rückwirkenden Anordnung von Unterhaltsbeiträgen nicht berücksichtigt worden seien und der gesamte familiäre Überschuss auf grosse und kleine Köpfe hätte verteilt werden müssen (Urk. 43 S. 9). Diesen Vorbringen lässt sich keine genügende Bezifferung der Unterhalts- beiträge, welche der Gesuchsgegner für sämtliche Phasen zu leisten bereit ist, entnehmen. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner gewillt ist, Unterhaltsbeiträge zu leisten, jedoch ist vorliegend nicht nachvollziehbar, auf wel- che Höhe die monatlichen zu leistenden Unterhaltsbeiträge zu reduzieren wären. Unklar bleibt darüber hinaus, ob der Gesuchsgegner die Dispositivziffer 7 des vor- instanzlichen Urteils ebenfalls anficht, worin die Parteien verpflichtet wurden, die ausserordentlichen Kinderkosten (mehr als Fr. 300.– pro Ausgabenposition) je zur Hälfte zu übernehmen, soweit für die Kosten keine Dritten, insbesondere Versi- cherungen, aufkommen und die Parteien sich vorgängig geeinigt haben (Urk. 43 S. 3 ff.). Damit fehlt es an einer erforderlichen Bezifferung der die Unterhaltsbei- träge an die Tochter E._____ betreffenden Berufungsanträge. Entsprechend ist diesbezüglich auf die Berufung des Gesuchsgegners nicht einzutreten, ohne dass vorgängig – wie in Erwägung Ziffer 2 lit. b ausgeführt – Nachfrist zur Verbesse- rung anzusetzen wäre.
4.Mangels (konkreter) Berufungsanträge (vgl. Urk. 43 S. 2) ist auf die Ausfüh- rungen des Gesuchsgegners zum Zeitpunkt des Getrenntlebens und zum Ver- zicht auf eine Besuchsrechtsregelung (Urk. 43 S. 6 f. und S. 10) nicht weiter ein- zugehen. 5.a)Was die Verteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten anbelangt, enthält die Berufungsschrift ebenfalls keinen konkreten Antrag. Der Gesuchsgeg- ner führt in seiner Berufungsbegründung aus, es seien zwar gegenteilige Anträge bezüglich Obhut und Besuchsrecht gestellt worden, er habe sich aber weder dem Trennungsbegehren noch der Anordnung der Gütertrennung widersetzt. Beim Trennungsbegehren sei es einzig um den Zeitpunkt der Ehetrennung gegangen. Die Vorinstanz übergehe auch, dass sich die Gesuchstellerin hinsichtlich des Kin- desunterhalts überklagt habe. Die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung der Prozesskosten im Verhältnis von 15 % zu 85 % erscheine daher als unver- hältnismässig. Die Verteilung im Verhältnis von 35 % zu 65 % erscheine ange- messener (Urk. 43 S. 10). Aus diesen Vorbringen kann geschlossen werden, dass der Gesuchsgegner die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Ver- hältnis von 35 % zu 65 % verteilt haben will. Damit liegt ein ausreichender Antrag vor. b)Die Vorinstanz erwog zur Verteilung der Gerichtskosten, es habe be- züglich sämtlicher Trennungsfolgen Uneinigkeit geherrscht. Hinsichtlich Getrennt- leben, Zuteilung eheliche Wohnung, Obhut, Besuchsrecht, Kinderunterhalt und Anordnung der Gütertrennung obsiege die Gesuchstellerin. Punkto ehelichen Un- terhalts würden beiden Parteien im ungefähr gleichen Masse als unterliegend re- spektive obsiegend gelten. Entsprechend rechtfertige es sich, die Gerichtskosten zu 85 % (Fr. 2'720.–) dem Gesuchsgegner und zu 15 % (Fr. 480.–) der Gesuch- stellerin aufzuerlegen (Urk. 44 S. 76). c)Gerichtskosten sind nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Par- tei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familien- rechtlichen Prozessen kann das Gericht von diesem Grundsatz abweichen und
die Prozesskosten nach Ermessen verlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Klä- ger obsiegt vollständig, wenn alle seine Rechtsbegehren gutgeheissen werden. Die Vorinstanz erkannte, dass übereinstimmende Anträge hinsichtlich des Getrenntlebens vorlagen, indes Uneinigkeit in Bezug auf den Zeitpunkt des Ge- trenntlebens herrschte (Urk. 44 S. 5 und 76). Da sie – entsprechend dem Antrag der Gesuchstellerin – den Zeitpunkt des Getrenntlebens auf den 26. Oktober 2022 – festhielt, unterliegt der Gesuchsgegner in diesem Punkt. Ausser Acht lässt der Gesuchsgegner weiter, dass nicht nur bei der Obhut und beim Besuchsrecht gegenteilige Anträge der Parteien bestanden, sondern auch bei der Zuweisung der ehelichen Wohnung samt Hausrat und Mobiliar, beim ehelichen Unterhalt so- wie bei den Kinderunterhaltsbeiträgen. Einen konkreten Antrag zur von der Ge- suchstellerin beantragten Gütertrennung findet sich jedoch weder in den Plädoy- ernotizen des anwaltlich vertretenen Gesuchsgegners noch im vorinstanzlichen Protokoll (vgl. Urk. 22 S. 1 ff. und Prot. I S. 2-22). Übereinstimmend mit der Vor- instanz unterliegt der Gesuchsgegner hinsichtlich Obhut, Besuchsrecht, Zuteilung eheliche Wohnung samt Hausrat und Mobiliar sowie Gütertrennung. Vom Ge- suchsgegner wird im Berufungsverfahren die Erwägung im angefochtenen Urteil zum ehelichen Unterhalt, wonach beide Parteien im ungefähr gleichen Masse als unterliegend respektive obsiegend gelten würden, nicht bestritten (Urk. 43 S. 10). In Bezug auf den Kinderunterhalt begnügte sich der Gesuchsgegner im vor- instanzlichen Verfahren, das Absehen allfälliger rückwirkender Unterhaltsbeiträge zu beantragen (Urk. 22 S. 1). Ob er, zufolge seines berechneten Mankos, ab Ein- reichung des Eheschutzgesuches der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge an die Tochter E._____ zu bezahlen gewillt war, lässt sich anhand seiner Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren nicht feststellen (Urk. 22 S. 1 ff. und Prot. I S. 2-22). Allein die vom Gesuchsgegner zu Recht monierte Überklagung der Gesuchstel- lerin, welche für den zugesprochenen Kinderunterhalt ein mehrheitliches Obsie- gen der Gesuchstellerin zur Folge hat, rechtfertigt jedoch in der Gesamtbetrach- tung keine Abweichung der Kostenverteilung der Vorinstanz. Entsprechend ist die Berufung des Gesuchsgegners abzuweisen.
Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten wurde vom Gesuchsgegner im Berufungsverfahren nicht thematisiert. Sie erscheint den tatsächlichen Streitin- teressen, dem Zeitaufwand der Vorinstanz und der Schwierigkeit des Falls ange- messen und ist zu bestätigen. 6.Der Gesuchsgegner stellt für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 43 S. 2). Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seiner Beschwerde gegen die Verweigerung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren und auf die von der Vorinstanz festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse in der ersten Phase (Urk. 43 S. 10). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Berufung ist jedoch als aus- sichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren abzuweisen ist. 7.Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr ist gestützt auf § 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Um- triebe ist der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen An- spruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1.Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2.Die Berufung des Gesuchsgegners wird abgewiesen, soweit darauf einge- treten wird.
3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 43, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt mutmasslich Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschie- bende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: sba