Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240031-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 22. August 2024 in Sachen A., Gesuchstellerin und Berufungsklägerin gegen B., Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 29. April 2024 (EE230114-C)
Erwägungen: 1.a)Mit Eheschutz-Urteil vom 29. April 2024 regelte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) das Getrenntleben der Parteien und genehmigte deren Verein- barung vom 8. Februar 2024 (Urk. 52 = Urk. 67). Dieses Urteil erging in unbegrün- deter Ausfertigung und wurde den Parteien am 7. Mai 2024 bzw. 8. Mai 2024 zu- gestellt (Urk. 53). Innert Frist wurde keine Begründung verlangt. b)Mit Eingabe vom 3. August 2024 (Postaufgabe am 4. August 2024) wandte sich die Gesuchstellerin an das Obergericht wie auch an die Vorinstanz, brachte ihre "Unzufriedenheit mit dem Ergebnis des Handelns" zum Ausdruck und stellte einen "Antrag auf Überprüfung der Entscheidung auf der Grundlage der ver- fügbaren Beweise" (Urk. 61 bzw. Urk. 66). c)Mit Schreiben vom 6. August 2024 wurde der Gesuchstellerin zusam- mengefasst mitgeteilt, dass innert Frist keine Begründung des Urteils verlangt wor- den sei. Damit sei das Urteil rechtskräftig geworden und die Eingabe vom 3. August 2024 wäre als Gesuch um Begründung verspätet. Gegen ein unbegründetes Urteil könne sodann auch keine Berufung erhoben werden. Zwecks Vermeidung unnöti- ger Kosten könne daher auf die Anlegung eines formellen Verfahrens verzichtet werden, wenn die Gesuchstellerin kein solches verlange (Urk. 69). Am 8. August 2024 verlangte die Gesuchstellerin die Durchführung eines formellen Verfahrens (Urk. 70), woraufhin das vorliegende Berufungsverfahren angelegt wurde. d)Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.a)Das vorinstanzliche Urteil vom 29. April 2024 erging, wie eingangs erwähnt, in unbegründeter Ausfertigung (was zulässig ist; Art. 239 Abs. 1 ZPO). Gegen ein unbegründetes Urteil kann kein Rechtsmittel eingelegt werden (es ent- hält ja keine Erwägungen, welche vom Obergericht überprüft werden könnten). Wer ein unbegründetes Urteil anfechten will, muss zuerst innert 10 Tagen seit der Zu- stellung eine Begründung verlangen (und kann dann danach das begründete Urteil anfechten); wird innert Frist keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf
die Anfechtung (vgl. Art. 239 Abs. 1 ZPO). Auch in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 29. April 2024 wurde darauf hingewiesen, dass das Urteil in Rechtskraft erwachse, wenn nicht innert 10 Tagen ab Zustellung eine Begründung verlangt werde (Urk. 67 S. 8 Dispositiv-Ziffer 7). b)Nach dem Gesagten kann gegen das unbegründete Urteil vom 29. April 2024 keine Berufung erhoben werden. Auf die Berufung der Gesuchstellerin kann nicht eingetreten werden. c)Praxisgemäss wäre eine von einer juristisch nicht versierten Partei ein- gereichte Berufung gegen einen unbegründeten Entscheid als Gesuch um Begrün- dung an die Vorinstanz weiterzuleiten. Vorliegend wurde das unbegründete Urteil der Vorinstanz der damaligen Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin am 8. Mai 2024 zugestellt (Urk. 53). Die Frist von 10 Tagen zum Verlangen einer Begründung lief demzufolge am 22. Mai 2024 (Dienstag nach Pfingsten) ab (Art. 142 ZPO). In- folge offensichtlicher Verspätung ist damit die Eingabe der Gesuchstellerin vom 3. August 2024 nicht als Gesuch um Begründung an die Vorinstanz weiterzuleiten (diese hat ohnehin bereits Kenntnis davon; vgl. oben Erwägung 1.b). 3.a)Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. Urk. 67). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b)Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c)Die Gesuchstellerin hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestellt (Urk. 66). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwä- gungen).
d)Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auf- erlegt. 4.Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien der Urk. 66 und 68/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrecht- liche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ib