Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240024-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 12. August 2024 in Sachen A., Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen B., Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. März 2024 (EE220069-F)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen seit dem 18. Oktober 2022 (Urk. 1 S. 1) vor Ers- tinstanz in einem Verfahren betreffend Eheschutz. Mit vorinstanzlicher Erstverfügung vom 22. März 2024 wurde von der Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Gesuchsgegner und Beru- fungskläger (fortan Gesuchsgegner) sowie der Bestellung von Rechtsanwältin Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Verfügung vom 14. Juni 2023 Vormerk genommen (Urk. 193 S. 71 Dispositivziffer 1 = Urk. 200 S. 71 Dis- positivziffer 1). Zudem wurde der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 193 S. 71 Disposi- tivziffer 3 = Urk. 200 S. 71 Dispositivziffer 3). Mit Urteil vom gleichen Tag bewilligte die Vorinstanz den Parteien das Ge- trenntleben unter Regelung der Nebenfolgen (Urk. 193 S. 71 ff. = Urk. 200 S. 71 ff.). b) Der Gesuchsgegner erhob mit Eingabe vom 24. Juni 2024 (gleichentags der Post übergeben, am 26. Juni 2024 hierorts eingegangen) innert Frist Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 22. März 2024 (Urk. 199). Im Rahmen der Berufungsschrift (Urk. 199 S. 1 f.) beantragte er, " 1. dass das Urteil des Gerichts von Horgen alle Punkte in Bezug auf das Sorgerecht des Vaters aufhebt, soweit diese mich als Vater diskriminieren, indem sie mich ihn in die Rolle des Zuschauers und Samenspenders drängen. 2. An dieser Stelle beantrage ich, dass die Obhut für C._____ auf mich übertragen wird, mindestens aber 50 - bis zu 65 der Obhut und dass der Ehefrau 35 - bis zu 50 Prozent der Obhut übertragen wird (abhängig von einer psychologischen Untersuchung des Ver- haltens der Ehefrau und einer Analyse ihrer früheren Paranoia, ih- res Egoismus, ihres wütenden Verhaltens, das nicht natürlich und kein gesundes Beispiel für das Kind ist). 3. dass mir die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren gewährt wird
der Ehefrau, B._____ die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf- zuerlegen." 5. Ich beantrage, die Punkte aufzuheben, die sich auf die finanziellen Fragen des Unterhalts und des Schadensersatzes beziehen, die von der Ehefrau dem Ehemann zugesprochen worden sind und be- antrage, dass der Unterhalt im Verhältnis zu der mir zuzusprechen- den Obhut für die Tochter erhöht wird und dass der rückwirkend zugesprochener Unterhalt für mich prozentual um 50 % höher aus- fällt als im Urteil von Horgen angegeben. 6 Ich beantrage die Anhörung von Zeugen und Abnahme der Be- weise: Tagebücher und 666 Seiten mit Beschreibungen, die für den Fall relevant sind und die Manipulation des Ehemanns durch die Frau belegen." Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 (am 8. Juli 2024 der Post übergeben, am 9. Juli 2024 hierorts eingegangen) ergänzte der Gesuchsgegner innert Berufungs- frist seine Berufungseingabe vom 24. Juni 2024 (Urk. 203). Im Rahmen dieser Berufungsschrift beantragte er (Urk. 203 S. 7): " 1. Eine erneute Prüfung des Falles unter Berücksichtigung aller von mir vorgelegten Beweise und Fakten. 2. Die Zuerkennung des gemeinsamen Sorgerechts für C._____ im Rahmen eines Wechselmodells, das im besten Interesse des Kin- des liegt. für den Vater (A.) 50-65 %... (abhängig vom Gesundheitszu- stand der Mutter, da das paranoide und manipulative Verhalten der Mutter auf gesundheitliche Störungen hinweist und der hysterische Zustand der Mutter kein Vorbild für das Kind ist und die Mutter ei- nen Experten braucht Kontrolle laut Untersuchungen (für die Mut- ter) und C.s Vater fordert einen größeren Anteil der Unter- haltsfinanzen als derzeit (Anpassung an den Erziehungsanteil – für den Vater). 75 % mehr, als mir bisher jeden Monat eine Finanzierung angebo- ten wurde. D. ist Direktorin bei der E. Bank. Meine Frau setzte ihre Karriere in F._____ fort und ich widmete mich der Betreuung meiner Tochter und der Führung des Hauses. Derzeit nutzt , Frau zynisch alles gegen A._____ . 3. Die Festlegung gerechterer Regelungen für den Kontakt mit dem Kind, die mein Engagement und meine Beteiligung an der Erzie- hung von C._____ berücksichtigen.
Die Berücksichtigung aller rechtlichen Vorschriften und Präzedenz- fälle, die den Schutz der Kinderrechte und die Gleichberechtigung der Eltern im Sorgerechtsprozess betonen." Am 29. Juli 2024 überbrachte der Gesuchsgegner der Vorinstanz persönlich eine Eingabe vom gleichen Tag (Urk. 206), welche die Vorinstanz in der Folge an die beschliessende Kammer weiterleitete (Urk. 205). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-198). d) Auf die im Berufungsverfahren gemachten Ausführungen des Gesuchs- gegners ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheid- findung als notwendig erweist. 2. Die Amtssprache in Verfahren vor den Gerichten des Kantons Zürich ist Deutsch (Art. 129 ZPO, Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Fe- bruar 2005). Die Rechtsschriften der Parteien an das Gericht müssen deshalb in deutscher Sprache abgefasst sein. Der Gesuchsgegner reichte seine Berufungsschrift vom 24. Juni 2024 in deutscher Sprache ein (Urk. 199). In den wesentlichen Teilen ist sie verständlich. Auf diese wird im Folgenden einzugehen sein. Hingegen findet die in polnischer Sprache eingereichte Fassung (Urk. 201) im vorliegenden Berufungsverfahren keine Beachtung, da die Amtssprache Deutsch ist. Der Gesuchsgegner führte in seiner in polnischer Sprache verfassten Berufungsschrift einleitend aus, die deut- sche Übersetzung des Google-Translators sei nicht korrekt (Urk. 201 S. 1). Er un- terliess es jedoch, konkret auszuführen, inwiefern die deutsche Übersetzung falsch sei. Zudem ergänzte der Gesuchsgegner seine Berufung innert Frist mit Eingabe vom 5. Juli 2024 (Urk. 203). Unter diesen Umständen ist davon abzuse- hen, dem Gesuchsgegner eine Nachfrist zur Verbesserung der in polnischer Sprache eingereichten Berufungsschrift (Urk. 201) im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen. 3. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthal- ten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern
der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Es besteht keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügender Begrün- dung die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Eine Nachfrist darf dem- nach nicht angesetzt werden, auch nicht zur Ergänzung oder Nachbesserung ei- ner Rechtsmittelbegründung bei Laieneingaben (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H). Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nach- lässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.). Erfüllt die Berufung grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an ei- ner Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. 4. Vorliegend unterliess es der Gesuchsgegner, sich in den innert Frist ein- gereichten Berufungsschriften vom 24. Juni 2024 (Urk. 199) und 5. Juli 2024 (Urk. 203) argumentativ konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen des ange- fochtenen Urteils zur Obhut (Urk. 200 S. 22-30) und zu den durch die Gesuchstel- lerin an ihn zu leistenden Unterhaltsbeiträgen (Urk. 200 S. 39-66) auseinanderzu- setzen. Zur Obhutszuteilung erwog die Vorinstanz zusammengefasst, das Verhalten der Parteien miteinander sei zwar kritisch zu würdigen, ohne dass durch die elter- lichen Auseinandersetzungen jedoch grundsätzliche Zweifel an ihrer Erziehungs- fähigkeit geweckt würden; die Erziehungsfähigkeit beider Eltern sei gegeben (Urk. 200 S. 26). Es lasse sich beobachten, dass die Parteien sich auch nach rund eineinhalb Jahren seit der Trennung in einem deutlich über einem "üblichen"
Konflikt getrennter Ehegatten befänden, weiterhin gegenseitige polizeiliche Anzei- gen ergingen und sie selbst in Kinderbelangen nicht mit-, sondern gegeneinander arbeiteten. Dieser Konflikt habe während der Dauer des Verfahrens nicht ab-, sondern im Gegenteil eher zugenommen. Der Konflikt sei untrennbar mit der Tochter C._____ verknüpft. Eine alternierende Obhut liege angesichts dieser Um- stände nicht im Kindsinteresse, wäre C._____ damit dem Konflikt übermässig ausgesetzt, was nicht einer optimalen Entwicklung entspreche (Urk. 200 S. 28 f. E. II.4.3.4). Seit der Trennung im September 2022 werde die Tochter C._____ überwiegend durch die Gesuchstellerin betreut. C._____ habe auch seit nunmehr eineinhalb Jahren nicht mehr beim Gesuchsgegner übernachtet und habe nur Halbtage mit ihm verbracht. C._____ komme im Sommer 2024 in den Kindergar- ten, weswegen der Aspekt der persönlichen Betreuung an Gewicht verliere, da das Kind mindestens halbtags im Rahmen der obligatorischen Beschulung betreut werde. Die Gesuchstellerin habe dem Gesuchsgegner den Kontakt zu C._____ verwehrt, was nicht im Interesse des Kindes liege, da für eine adäquate Entwick- lung der Kontakt zu beiden Elternteilen wichtig sei. Es sei ihr jedoch zugute zu halten, dass sie – nachdem das Gericht autoritär ein Kontaktrecht verfügt habe – sich an dieses gehalten habe (unter Hinweis auf Prot. Vi S. 71). Auch wenn der Umzug nach G._____ und das eigenmächtige Verhalten der Gesuchstellerin nicht zu begrüssen seien, liege es angesichts des noch jungen Alters von C., der Personenbezogenheit junger Kinder und im Sinne der Stabilität im Kindswohl, ei- nen – weiteren – Wechsel im Betreuungssystem zu vermeiden. Demnach sei im Rahmen dieses Eheschutzverfahrens der Gesuchstellerin die alleinige Obhut über C. zuzuteilen, da sie für C._____ seit der Trennung die primäre Bezugsper- son sei (Urk. 200 S. 30). Ohne auf diese Erwägungen der Vorinstanz konkret ein- zugehen, erläutert der Gesuchsgegner in der Berufungsschrift vom 24. Juni 2024 (Urk. 199) erneut, wieso er ein guter Vater sei und wie unkooperativ sich demge- genüber die Gesuchstellerin verhalte. Ihm sei deshalb die Obhut zumindest zu 50 % zuzuteilen. Lediglich auf Seite 7 der Berufungsschrift vom 24. Juni 2024 (Urk. 199) nimmt der Gesuchsgegner einigermassen direkt Bezug auf das ange- fochtene Urteil. Er führt an jener Stelle aus, das Gericht schreibe zum Beispiel, dass "die Ehegatten sich nicht verstehen", was eine zu grosse und schädliche
Verzerrung seitens des Gerichts sei. Das Gericht pauschalisiere und suggeriere in diesem Fall, dass die Eltern nicht miteinander auskämen (Urk. 199 S. 7 oben). In der Tat führte die Vorinstanz – wie bereits erwähnt – aus, dass sich die Parteien in einem unüblich geführten Konflikt getrennter Ehegatten befänden. Was an die- ser vorinstanzlichen Erwägung nicht zutreffend sei, führt der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift vom 24. Juni 2024 hingegen nicht konkret aus. Der Ge- suchsgegner macht an mehreren Stellen der Berufungsschrift vom 24. Juni 2024 geltend, die Gesuchstellerin verhalte sich in Bezug auf das Besuchsrecht nicht ko- operativ und enthalte ihm die Tochter C._____ immer wieder vor. Dies bleibt aber jeweils eine allgemeine Behauptung, ohne diesbezüglich konkret auszuführen, wann und unter welchen Umständen er C._____ anlässlich seiner Besuchsrechts- ausübung aufgrund des Verhaltens der Gesuchstellerin nicht habe treffen können. Der Gesuchsgegner macht sodann geltend, seit 19 Monaten werde ihm der Zu- gang zu seiner Tochter verwehrt (Urk. 199 S. 2). Gleichzeitig bringt er aber auch vor, er kümmere sich seit vielen Monaten während der Arbeitszeit der Gesuchstel- lerin bis 18.00 Uhr um seine Tochter (Urk. 199 S. 2). Auf das Vorbringen, es werde ihm der Zugang zu seiner Tochter verwehrt, ist dementsprechend nicht ein- zugehen. Schliesslich macht der Gesuchsgegner in der Berufungsschrift vom 24. Juni 2024 mehrmals geltend, die Vorinstanz habe seine Zeugen nicht ange- hört sowie seine Beweise nicht berücksichtigt. Er unterlässt es jedoch, konkret zu bezeichnen, an welcher Stelle des erstinstanzlichen Verfahrens er die Zeugen na- mentlich als Beweis offeriert habe, und welche dieser Zeugen durch die Vorin- stanz zu Unrecht nicht angehört worden seien. Ebenfalls zu wenig exakt behaup- tet blieb von Seiten des Gesuchsgegners, welche der von ihm erstinstanzlich offe- rierten Beweismittel von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien (siehe diesbezüglich auch Urk. 203 S. 6). Auch auf die in der Berufungs- schrift vom 24. Juni 2024 vorgebrachte Rüge des Gesuchsgegners, er habe im erstinstanzlichen Verfahren Situationen beschrieben, in denen sich die Gesuch- stellerin nicht um die Tochter gekümmert und ihr sogar geschadet habe (Urk. 199 S. 3), ist vorliegend nicht einzugehen, da der Gesuchsgegner es zu bezeichnen unterlassen hat, an welcher Stelle im erstinstanzlichen Verfahren er welche exakt geschilderten Vorkommnisse vorgebracht habe, die zu einer Schädigung von
C._____ durch die Gesuchstellerin geführt haben sollen. Ferner ist auch nicht nä- her auf die allgemein gehaltene Behauptung des Gesuchsgegners, er sei nicht angehört worden (Urk. 199 S. 3), einzugehen. Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 13. April 2023 wurde dem Gesuchsgegner die Möglichkeit geboten, sich persönlich ausführlich zur Sache zu äussern (Prot. Vi S. 24-52). In Bezug auf die ihm von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge bringt der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren keine Rügen vor. Hierzu im Rahmen der Berufungsanträge lediglich zu fordern, es sei der Unterhalt im Ver- hältnis der ihm zuzusprechenden Obhut zu erhöhen und der ihm rückwirkend zu- gesprochene Unterhalt um 50 % zu erhöhen (Urk. 199 S. 2 Antrag 5), stellt keine genügende Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwä- gungen dar (Urk. 200 S. 39-66). Auch in der Berufungsschrift vom 5. Juli 2024 (Urk. 203) geht der Gesuchs- gegner erneut zu wenig konkret auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Obhuts- zuteilung ein. Er führt zwar aus, wieso aus seiner Sicht gewisse Vorbringen der Gesuchstellerin nicht der Wahrheit entsprächen (Urk. 203 S. 3-5). Die vom Ge- suchsgegner geltend gemachten Vorwürfe der Gesuchstellerin wurden jedoch von der Vorinstanz gar nicht zu Ungunsten des Gesuchsgegners in die Entscheidfin- dung miteinbezogen (vgl. Urk. 200 S. 25 ff.). Wie bereits ausgeführt, ging die Vor- instanz davon aus, dass die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile gegeben ist (Urk. 200 S. 26). Sodann betont der Gesuchsgegner im Rahmen der Berufungs- schrift mehrmals, dass er zwei Jahre lang der Hauptbetreuer von C._____ gewe- sen sei. Er habe seine berufliche Karriere aufgegeben, um sich der Erziehung der Tochter zu widmen. Die Gesuchstellerin habe in dieser Zeit ihre berufliche Karri- ere als Bankdirektorin ausgebaut. Sein Beitrag zur Erziehung der Tochter sei vom Gericht nicht angemessen berücksichtigt worden (Urk. 203 S. 2 und S. 5 f.). Dies wurde von der Vorinstanz bei der Beurteilung der Obhut in die Entscheidfindung miteinbezogen (Urk. 200 S. 26 E. II.4.3.2). Die Vorinstanz kam schliesslich jedoch zum Schluss, dass auf die Betreuungssituation während der letzten Monate abzu- stellen sei, da die Stabilität im Leben eines Kleinkindes vorderhand von der Anwe- senheit derjenigen Personen abhänge, die das Kind täglich betreue (Urk. 200
S. 26 f. m.w.H.). Der Gesuchsgegner kritisiert in seinen Berufungsschriften diese Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht konkret, weshalb auf sein Vorbringen, die Vorinstanz habe seinen zweijährigen Beitrag zur Erziehung von C._____ nicht an- gemessen berücksichtigt, nicht einzugehen ist. In der Berufungsschrift vom 5. Juli 2024 beantragt der Gesuchsgegner zu- dem eine gerechtere Regelung für den Kontakt mit C._____ (Urk. 203 S. 7 An- trag 3). Da sich der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren mit keinem Wort mit den Erwägungen der Vorinstanz zum persönlichen Verkehr auseinandersetzt (Urk. 200 S. 30-34), ist auf diesen (nicht genügend konkreten) Antrag vorliegend nicht weiter einzugehen. Wie aufgezeigt genügen die beiden innert Frist eingegangenen Berufungs- schriften vom 24. Juni 2024 (Urk. 199) und 5. Juli 2024 (Urk. 203) den formellen Begründungsanforderungen der Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht, weshalb auf die vorliegende Berufung des Gesuchsgegners gesamthaft nicht ein- zutreten ist. Demnach kann die nach Ablauf der Berufungsfrist bei der Vorinstanz abgegebene Eingabe des Gesuchsgegners vom 29. Juli 2024 (Urk. 206) im Beru- fungsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden. 5. Der Gesuchsgegner stellt für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 199 S. 1 Antrag 3). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Berufungsverfahren war jedoch – wie vorstehend aufgezeigt – von vornherein als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen ist. 6. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel er- hoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchs- gegner die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Ent-
scheidgebühr ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Berufungs- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Ge- suchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ent- schädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Berufung des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2.Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 4.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5.Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 199, 203 und 204/1 sowie von Kopien der Urk. 201 und 206, an die KESB des Bezirks Horgen und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st