Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE240012-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Beschluss und Urteil vom 8. August 2024 in Sachen A., Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X., gegen B., Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y., betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 21. Februar 2024 (EE230127-L)
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 1, Urk. 11 S. 2 f. und Urk. 20 S. 5, sinngemäss): 1.Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. 2.Es sei der Gesuchstellerin die alleinige Obhut über die gemeinsa- men Kinder, C._____ und D., zuzuteilen und es sei festzu- halten, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz bei der Kindsmutter befindet. 3.Es sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, die gemeinsamen Kinder C. und D., wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: -jeden Freitag nach Schulschluss bis Sonntag 15.00 Uhr auf eigene Kosten zu betreuen, -in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag (10.00 Uhr) bis Ostermontag (18.00 Uhr) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag (10.00 Uhr) bis Pfingstmon- tag (18.00 Uhr.) Schliesslich sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu ver- pflichten die gemeinsamen Kinder während der Schulferien für die Dauer von vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei maximal zwei Wochen am Stück zu beziehen sind. Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Mutter das Entscheidungs- recht in Jahren mit gerader Jahreszahl und dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl zu. Eine Ferienwoche dauert jeweils von Samstag (10.00 Uhr) bis Samstag (16.00 Uhr), unabhängig davon, ob die Ferien an einem Besuchswochenende des Gesuchsgegners beginnen. Es sei festzuhalten, dass die Kinder das auf die Ferien eines El- ternteils folgende Wochenende (eine Woche nach Ferienende) je- weils beim anderen Elternteil verbringen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags-, oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehal- ten. 4.Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin zur Deckung des Barbedarfs der gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'069.00 für C. und von CHF 4'925.00 (davon CHF 3'666.00 als Betreuungsunterhalt) für D._____ zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien- zulagen, zahlbar ab Aufnahme der Trennung und für die weitere
Dauer des Getrenntlebens jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 5.Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ei- nen persönlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von mindestens CHF 296.00 zu bezahlen, zahlbar ab Aufnahme der Trennung und für die weitere Dauer des Getrenntlebens jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 6.Die Neubezifferung der Unterhaltsbeiträge gemäss den vorste- henden Ziffern 4 bis 6 bleibt vorbehalten, bis der Gesuchsteller aktuelle Belege zu seinem Einkommen ediert hat. 7.Es sei die Gütertrennung gerichtlich anzuordnen. 8.Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Familienwohnung an der E.-strasse ..., ... Zürich bis spätestens 30. Septem- ber 2023 unter Mitnahme seiner persönlichen Habe zu verlassen. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, bei der Übertragung des Mietvertrages der Wohnung an der E.-strasse ..., ... Zürich, auf die Gesuchstellerin mit allen Rechten und Pflichten per 1. Oktober 2023 mitzuwirken. 9.Anderslautende oder weitergehende Anträge des Gesuchsgeg- ners seien abzuweisen. 10. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, einen Prozesskosten- beitrag in Höhe von CHF 5'000.00 zuzüglich gesetzliche Mehr- wertsteuer für die Gerichts- und Anwaltskosten der Gesuchstel- lerin zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und in meiner Person eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% ge- setzliche MWSt zu Lasten des Gesuchsgegners. des Gesuchsgegners (Urk. 7 S. 2): " 1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Die eheliche Wohnung an der E.-str. ..., ... Zürich, sei für die Dauer der Trennung dem Gesuchsgegner samt Mobiliar zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die Wohnung bis am 30. September 2023 zu verlassen. 3. Die Kinder C., geb. tt.mm.2012, und D._____, geb. tt.mm.2017, seien während der Dauer der Trennung unter die Ob- hut des Gesuchstellers zu stellen.
lenderwochen verbringen die Kinder das Wochenende beim Vater und zwar bis Sonntag, 20.00 Uhr. In den ungeraden Kalenderwochen verbringen die Kinder das Wochenende bei der Mutter und zwar ab Samstagmorgen, 09.00 Uhr bis und mit der Nacht von Sonntag auf Montag. Fällt die Wochenendbetreuung des Vaters auf Ostern oder Pfingsten, so ver- längert sich seine Betreuungsverantwortung bis und mit Ostermontag bzw. Pfingstmontag, 20.00 Uhr. d)Die Parteien werden verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die beiden Kinder während der Schulferien je zur Hälfte zu übernehmen. Die Par- teien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien rechtzeitig ab. Können sie sich über die Aufteilung nicht einigen, so kommt der Mutter in Jahren mit un- gerader Jahreszahl und dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Ferien zu. Für die Weihnachts-/Neujahrsferien ist diejenige Jahreszahl für das Entscheidungsrecht relevant, in welchem die Weihnachtsfeiertage liegen. Die Ferienbetreuung geht der alternierenden Alltags- und Wochenendbetreu- ung vor. 3.Die eheliche Wohnung an der E.-strasse ..., ... Zürich, wird, samt Haus- rat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur Benützung zugewiesen. 4.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Wohnung unter Mitnahme seiner persönlichen Gegenstände bis spätestens 30. Juni 2024 zu verlassen. 5.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, bei der Übertragung des Mietvertrages der ehelichen Wohnung an der E.-strasse ..., ... Zürich, auf die Ge- suchstellerin mit allen Rechten und Pflichten mitzuwirken und die dafür nöti- gen Unterschriften zu leisten.
6.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntleben[s] an die Gesuchstellerin monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich der ge- setzlichen und vertraglichen Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: a)Fr. 615.-für C:_____ (Barunterhalt) b)Fr. 4'125.-für D._____ (davon Fr. 3'625.- Betreuungsunterhalt) Diese Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen hat der Gesuchsgegner je- weils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die Gesuch- stellerin zu bezahlen; erstmals ab seinem Auszug aus der ehelichen Woh- nung. Zusätzlich wird der Gesuchsgegner verpflichtet, für die Handykosten von C._____ aufzukommen. 7.Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen monatlichen Ehegattenunterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 120.- zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung. 8.Der Antrag des Gesuchsgegners auf Verrechnung der Ehegattenunterhalts- beiträge mit einer angeblichen Forderung gegenüber der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 9.Der Antrag der Gesuchstellerin auf Anordnung der Gütertrennung wird abge- wiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr.6'750.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr.622.50 Dolmetscherkosten Fr.7372.50 Total 11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge ge- währter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
[Mitteilungssatz] 14. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 10 Tage] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 32 S. 2 f.): " 1. Dispositiv-Ziff. 2-7 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Februar 2024 seien aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen: a) Die Kinder C., geb. tt.mm.2012, und D., geb. tt.mm.2017, seien während der Dauer der Trennung unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. b) Es sei der Gesuchstellerin ein angemessenes Besuchsrecht zuzusprechen. c) Die eheliche Wohnung an der E.-str. ..., ... Zürich, sei für die Dauer der Trennung samt Mobiliar dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, innert zwei Monaten nach Erlass des obergerichtlichen Entscheids die eheliche Wohnung zu verlassen. d) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab Auszug aus der ehelichen Wohnung während sechs Monaten ei- nen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'450.-- zu bezahlen. 2. Eventualiter sei a) Dispositiv-Ziff. 5 aufzuheben b) Dispositiv-Ziff. 6 dahingehend zu ergänzen, dass der Gesuchs- gegner ab dem 7. Monat des Getrenntlebens für die weitere Dauer des Getrenntlebens verpflichtet wird, folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragli- che Kinderzulagen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen: C.: Fr. 740.-- D.: Fr. 2'250. --, davon Fr. 1'625.-- als Betreuungsunterhalt Diese Regelung basiert auf der aktuellen Situation und berück- sichtigt zukünftige Veränderungen, auch wenn sie absehbar sind, insbesondere den Übertritt von D. in die Oberstufe, nicht. [c]) Dispositiv-Ziff. 7 aufzuheben. 3. [...]
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWst.) zu Lasten der Gesuchstellerin. 5. Es sei dem Gesuchsgegner für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden [Rechtsanwalt Dr. iur. X.] ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben." Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, C., geboren tt.mm.2012, und D._____, geboren tt.mm.2017. Seit dem 5. Juli 2023 ist zwischen den Parteien ein Eheschutzverfahren hängig (Urk. 1). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 30 S. 4 f.; Urk. 33 S. 4 f.). Die Vorinstanz fällte am 21. Februar 2024 den Endentscheid (Urk. 30 = Urk. 33). 2. Gegen diesen Endentscheid erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger ("Gesuchsgegner") innert Frist Berufung und stellte die vorstehend wiedergegebe- nen Anträge (Urk. 32 S. 2 f.; Urk. 34/20-35). Mit Verfügung vom 12. März 2024 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Urk. 35). Am 8. und 10. April 2024 wurden die Parteien für Vergleichsgespräche angefragt, denen sie zustimmten (Urk. 36). Mit Vorladung vom 17. April 2024 wur- den die Partien auf den 28. Mai 2024 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 37). Nachdem die Berufungsschrift samt Beilagen am 2. Mai 2024 an die Ge- suchstellerin und Berufungsbeklagte ("Gesuchstellerin") zugestellt worden war (Urk. 38; vgl. Urk. 36), reichte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 16. Mai 2024 weitere Unterlagen ein (Urk. 39; Urk. 40/36-42). Diese wurden der Gesuchstellerin zugestellt; zudem wurde beiden Parteien ein Kurzbrief betreffend die Eingabe zu- gestellt (Urk. 41 f.). Anlässlich der unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (vgl. § 133 Abs. 2 GOG) durchgeführten Vergleichsverhandlung vom 28. Mai 2024 wurde den Parteien eine vorläufige und unpräjuzielle Einschätzung der Sach- und Rechtslage präsentiert. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden, weshalb den Parteien eine Verfügung betreffend Fristansetzung zur Berufungsantwort in Aus-
sicht gestellt wurde (Prot. S. 3 f.). Nachdem eine Rückfrage vom 31. Mai 2024 bei den Rechtsvertretern ergab, dass die Parteien aussergerichtliche Vergleichsge- spräche führten und die Rechtsvertreter am 6. und am 24. Juni 2024 bestätigten, dass die Gespräche noch in Gange seien (Urk. 45-47), reichte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners mit Eingabe vom 5. Juli 2024 eine von beiden Parteien un- terzeichnete Trennungsvereinbarung vom 3. Juli 2024 ein und ersuchte um deren Genehmigung. Die Trennungsvereinbarung lautet wie folgt (Urk. 49): "[Die Parteien] schliessen im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zü- rich (Proz.-Nr. LE240012) folgende Vereinbarung über die Trennung: Auflösung des gemeinsamen Haushalts 1.Die Parteien beschliessen, auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. Benutzung der ehelichen Wohnung 2.Die eheliche Wohnung an der E.-str. ..., ... Zürich, wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat dem Gesuchsgegner zu alleinigen Benützung zugeteilt. 3.Die Gesuchstellerin verlässt die eheliche Wohnung bis spätestens am 31. Au- gust 2024. Betreuungsregelung 4.Die Obhut über die gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm.2012, und D._____ geb. tt.mm.2017, wird beiden Parteien für die Dauer der Trennung belassen. Die Parteien betreuen die Kinder wie folgt: a) In den ungeraden Wochen Gesuchstellerin: von Montag Beginn Schule/08.00 Uhr bis Mittwoch 12.00 Uhr Gesuchsgegner: von Mittwoch 12.00 Uhr bis Samstag 09.00 Uhr Gesuchstellerin: von Samstag 09.00 Uhr bis Montag Beginn Schule/08.00 Uhr b) in den geraden Wochen
Gesuchstellerin: von Montag Beginn Schule/08.00 Uhr bis Mittwoch 17.00 Uhr Gesuchsgegner: von Mittwoch 17.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr Gesuchstellerin: von Sonntag 20.00 Uhr bis Montag Beginn Schule/08.00 Uhr c) Feiertage Fällt die Wochenendbetreuung auf Ostern oder Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis Ostermontag/Pfingstmontag 20.00 Uhr d) Ferien Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder je während der Hälfte der Ferien zu betreuen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Mo- nate im Voraus ab. Können sie sich über die Aufteilung nicht einigen, kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl das Recht zu, die Ferien aufzuteilen. Für die Weihnachts-/Neujahrsferien ist diejenige Jahreszahl für das Entscheidungs- recht relevant, in welchem die Weihnachtsfeiertage liegen. Die Ferienbetreu- ung geht der alternierenden Alltags-und Wochenendbetreuung vor. Kinderunterhalt 5.Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin folgende Unterhalts- beiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats: Ab Auszug der Gesuchstellerin bis zum 30. April 2025: C.: Fr. 914.-- D.: Fr. 4'416.-- (davon Fr. 3'603.-- als Betreuungsunterhalt) Ab dem 1. Mai 2025: C.: Fr. 1'135.-- D.: Fr. 2'826.-- (davon Fr. 1'795.-- als Betreuungsunterhalt) Der Gesuchsgegner bezieht die gesetzlichen und vertraglichen Kinder-, Aus- bildungs- und Familienzulagen. Diese sind nicht zusätzlich zu den Kinderunter- haltsbeiträgen zu bezahlen. Wechselt der Anspruch auf die Kinderzulagen zur Gesuchstellerin, reduziert sich der Unterhaltsbeitrag von D._____ im Umfang der gesetzlichen und vertraglichen Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen.
Die Parteien tragen die aktuell bestehenden Kosten für die Hobbies und För- derprogramme der Kinder (Tanzkurs und Skateboardkurs D., Musikun- terricht, Deutschkurs C. etc) je zur Hälfte. Die Parteien verpflichten sich, die für die Kinder in Zukunft neu anfallenden Kosten für Hobbies sowie ausserordentlichen Kinderkosten (mehr als Fr. 200.-- pro Ausgabenposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Fördermassnahmen, Ausbildung etc.), denen beide Elternteile ausdrücklich zu- gestimmt haben, nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen je zur Hälfte zu beteiligen, soweit diese nicht von Dritten insbesondere Versicherungen fi- nanziert werden. Kommt keine Einigung über die Kostentragung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen al- lein; die gerichtlich[e] Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehal- ten. Ehegattenunterhalt 6.Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin ab dem 1. Mai 2025 für die weitere Dauer der Trennung einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 255.-- zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Ab sofort bis zum Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung be- zahlt der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 200.-- pro Monat für einen Deutschkurs. Basis der Unterhaltsberechnung 7.Die vorstehende Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Bemessungsfakto- ren: Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 0 netto Ab dem 1. März 2025: Fr. 2'000.-- netto pro Monat (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, ohne Kinder-/Ausbildungszulagen). Vermögen: Fr. 0 Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 9'860.-- netto pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, Bonus, ohne Kinder-/Ausbildungszulagen). Familienzulage: Fr. 250.-- Vermögen: Fr. 0
C.: Fr. 200.-- / Fr. 250.-- (ab Dezember 2024) D.: Fr. 200.-- Bedarf Gesuchstellerin: Ab Auszug: Fr. 3'603.-- Ab 1. März 2025: Fr. 3'795.-- Bedarf Gesuchsgegner: Ab Trennung: Fr. 3'952.-- Ab 1. März 2025: Fr. 4'457.-- Bedarf C._____ bei der Gesuchstellerin Ab Trennung: Fr. 914.-- Ab 1. März 2025: Fr. 944.-- Bedarf C._____ beim Gesuchsgegner Ab Trennung: Fr. 658.-- Ab 1. März 2025: Fr. 678.-- (inkl. Handykosten) Bedarf D._____ bei der Gesuchstellerin Ab Trennung: Fr. 810.-- Ab 1. März 2025: Fr. 840.-- Bedarf D._____ beim Gesuchsgegner Ab Trennung [Fr.] 572.-- Ab 1. März 2025: Fr. 572.-- Die Parteien halten fest dass diese Vereinbarung nur die aktuelle Situation re- gelt. Zukünftige Veränderungen, auch wenn voraussehbar, sind nicht berück- sichtigt. Insbesondere stellen die vorstehend aufgeführten finanziellen Verhält- nisse kein caput controversum dar. Mietzinsdepot 8.Die Gesuchstellerin schliesst für ihre Wohnung eine Mietkautionsversicherung ab. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die Prämie für die Mietkautionsversiche- rung ab dem Beginn des Mietvertrags der Gesuchstellerin bis zum 30. April 2025 zusätzlich zu den oben festgelegten Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.Die Parteien tragen die Gerichtskosten des bezirks- und obergerichtlichen Ver- fahrens je zur Hälfte. Sie verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils, trägt sie die Mehrkosten al- lein." 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-31). Das Verfahren ist spruchreif; es ist mit einem begründeten Entscheid abzuschliessen (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. a BGG). II. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Es ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (Berechtigung Aufhebung des ge- meinsamen Haushalts), 8 (Abweisung Verrechnung) und 9 (Abweisung Gütertren- nung) in Rechtskraft erwachsen ist. Das in Ziffer 1 der Trennungsvereinbarung zur "Auflösung des gemeinsamen Haushalts" Festgehaltene, wonach die Parteien be- schliessen, auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben (Urk. 49 Ziff. 1), ist vor diesem Hintergrund als rein deklaratorische Willenserklärung zu qualifizieren. III. 1. Soweit Kinderbelange zu regeln sind, findet die Offizial- und Untersuchungs- maxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegen die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit den Vereinbarungen das Kindswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind und die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt – was vorliegend für die Zuteilung der ehe- lichen Wohnung und den Ehegattenunterhalt der Fall ist –, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist und sich das Gericht davon überzeugt hat, dass sie aus freiem Willen und reiflicher
Überlegung geschlossen wurde (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog]; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.). 2. Obhut und Betreuung 2.1. Die Vorinstanz hat die alternierende Obhut angeordnet (Urk. 33 S. 34). Der Betreuungsanteil der Gesuchstellerin wurde auf etwa 60 % bemessen und jener des Gesuchsgegners auf etwa 40 % (Urk. 33 S. 34, S. 16). 2.2. Im Berufungsverfahren beantragte der Gesuchsgegner die alleinige Obhut und ein angemessenes Besuchsrecht für die Gesuchstellerin (Urk. 32 S. 2). In ihrer Vereinbarung beantragten die Parteien, die Obhut bei beiden Parteien zu belassen und die beiden Kinder je hälftig zu betreuen (Urk. 49 Ziff. 4). 2.3. Die vereinbarte alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen stellt eine leichte Ausdehnung der Betreuungsverantwortung des Gesuchsgegners dar. Die Regelung ermöglicht den beiden Kindern, die bis anhin mit beiden Elternteilen zusammenleben, weiterhin von beiden Elternteilen betreut zu werden. Die von den Parteien getroffene Vereinbarung liegt damit im Kindeswohl. 3. Eheliche Wohnung und Mietzinsdepot 3.1. Die Vorinstanz teilte die eheliche Wohnung der Gesuchstellerin und den Kin- dern zu und verpflichtete den Gesuchsgegner die eheliche Wohnung unter Mit- nahme seiner persönlichen Gegenstände bis spätestens 30. Juni 2024 zu verlas- sen (Urk. 33 S. 35). 3.2. Im Berufungsverfahren beantragte der Gesuchsgegner die Zuteilung der ehe- lichen Wohnung (Urk. 32 S. 2). In ihrer Trennungsvereinbarung einigen sich die Parteien darauf, die eheliche Wohnung an der E._____-strasse ... in ... Zürich für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zu- zuteilen. Die Gesuchstellerin verlasse die Wohnung bis spätestens am 31. August 2024 (Urk. 49 Ziff. 2 f.). Weiter sehen die Parteien vor, dass die Gesuchstellerin für ihre Wohnung eine Mietkautionsversicherung abschliesst und der Gesuchsgegner sich verpflichtet, die Prämie für diese Versicherung ab Beginn des Mietvertrags bis
zum 30. April 2025 zusätzlich zum in Ziffern 5 und 6 der Trennungsvereinbarung festgelegten Unterhalt zu bezahlen (Urk. 49 Ziff. 8). 3.3. Die von den Parteien getroffene Regelung ist klar, vollständig und nicht offen- sichtlich unangemessen, weshalb sie zu genehmigen ist. 3.4. Die Übertragung des Mietverhältnisses ist nicht im Eheschutzverfahren anzu- ordnen; dies ist erst im Scheidungsverfahren zu regeln (BSK ZGB I-Maier/Schwan- der, Art. 176 N 8; Schmid-OFK-ZGB, ZGB 176 N 8). Dispositiv-Ziffer 5 des vorin- stanzlichen Urteils ist folglich aufzuheben. 4. Unterhalt 4.1. Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge stehen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur zweistufigen Unterhaltsberechnung mit Überschussverteilung in Einklang (BGE 147 III 265; BGer 5A_936/2022 vom 8. November 2023, E. 4.3.1.2). Sie basieren auf einer hälftigen Betreuung der gemeinsamen Kinder, der Annahme einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin ab März 2025 sowie den in Ziffer 7 der Trennungsvereinbarung festgehaltenen finanziellen Grundlagen (Einkommen und Bedarf). 4.2. Unter Berücksichtigung des in der Vereinbarung festgehaltenen und nachvoll- ziehbaren Einkommens von Fr. 9'860.– aufseiten des Gesuchsgegners (Urk. 9/1; Urk. 34/23) und (ab 1. März 2025) Fr. 2'000.– aufseiten der Gesuchstellerin und den in der Trennungsvereinbarung festgehaltenen, im Ergebnis dem Vergleichs- vorschlag des Gerichts entsprechenden und nachvollziehbaren Bedarfszahlen [Urk. 49 Ziff. 7; ab Auszug: Aufteilung des Grundbetrags der Kinder zwischen den Eltern, Annahme gleich hoher Wohnkosten bei beiden Parteien von Fr. 2'169.–, Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 90.– (Gesuchstellerin) und Fr. 300.– (Gesuchsgeg- ner), Steuerschätzung: Gesuchstellerin Fr. 146.–, aufgeteilt mit Fr. 61.– bei ihr und je Fr. 42.– bei den Kindern, Gesuchsgegner Fr. 430.–, keine Kommunikationskos- ten, keine Abzahlungsraten Schulden, restliche Positionen dem vorinstanzlichen Urteil entsprechend (vgl. Urk. 29); ab 1. März 2025: Aufteilung des Grundbetrags der Kinder zwischen den Eltern, Annahme gleich hoher Wohnkosten bei beiden
Parteien von Fr. 2'169.–, Fahrten zum Arbeitsplatz Fr. 90.– (Gesuchstellerin) und Fr. 300.– (Gesuchsgegner), Mehrkosten auswärtige Verpflegung der Gesuchstel- lerin Fr. 110.–, Deutschkurs Gesuchstellerin Fr. 100.–, Steuerschätzung: Gesuch- stellerin Fr. 239.–, aufgeteilt mit Fr. 96.– bei ihr und je Fr. 72.– bei den Kindern, Gesuchsgegner Fr. 688.–, Pauschale für Haushalt-/Haftpflichtversicherung je Fr. 30.–, restliche Positionen dem vorinstanzlichen Urteil entsprechend (vgl. Urk. 29)] erscheint der vereinbarte Unterhaltsbeitrag angemessen. 4.3. Mit Bezug auf den Ehegattenunterhalt (Urk. 49 Ziff. 6) ist die von den Parteien getroffene Regelung klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen, wes- halb sie ebenfalls zu genehmigen ist. 4.4. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der vereinbarte Unterhalt der Lebensstellung der Parteien und Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ent- spricht. Ebenfalls angemessen erscheint der letzte Abschnitt von Ziffer 7 (Regelung der aktuellen Situation, keine Berücksichtigung zukünftiger Veränderungen, auch wenn vorhersehbar, kein caput controversum); die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, welcher mit vielen Ungewissheiten verbunden ist, steht noch bevor. 5. Ergebnis Das Kindswohl erfordert in Bezug auf die vereinbarten Kinderbelange keine abwei- chende Regelung. Die Vereinbarung der Parteien ist zu genehmigen. Die in der Vereinbarung ebenfalls geregelte Zuteilung der ehelichen Wohnung sowie der per- sönliche Unterhalt unterstehen der Dispositionsmaxime. Die diesbezügliche Rege- lung ist klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen, weshalb sie eben- falls zu genehmigen ist. IV. 1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Ge- richtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 7'372.50 festge-
setzt und den Parteien je zur Hälftig auferlegt (Urk. 33 S. 36, Dispositiv-Ziffern 10 und 11). Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 33 S. 36, Dispositiv-Ziffer 12). Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -verteilung wurde nicht angefochten (Urk. 32 S. 13 f.) und von den Parteien im Rahmen ihrer Tren- nungsvereinbarung bestätigt (Urk. 49 Ziff. 9). Sie entspricht den gesetzlichen Vor- gaben und ist zu bestätigen. 2. Unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren 2.1. Die Parteien beantragen auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 32 S. 3; Urk. 50 S. 2; vgl. Urk. 49A). 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Fa- milie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Person muss ihre aktuelle finanzielle Situation (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) dar- legen und beweisen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst unter anderem die Befreiung von Gerichtskosten und die gerichtliche Bestel- lung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 2.3. Der Gesuchsgegner hat mit seinem Einkommen von Fr. 9'860.– (vorne Erw. III.4.2), dem glaubhaft gemachten eigenen Bedarf von rund Fr. 4'000.– (im Sinne des familienrechtlichen Existenzminiums ohne die zur Prüfung der prozes- sualen Bedürftigkeit üblichen Erweiterungen; vorne Erw. III.4.2) und den ab dem Auszug der Gesuchstellerin geschuldeten Unterhaltsverpflichtungen von monatlich Fr. 5'330.– (Urk. 49 Ziff. 5) bzw. dem gesamten Unterhalt der Familie, welchen er bis zum Auszug der Gesuchstellerin übernimmt, als mittellos zu gelten. Über Ver-
mögen verfügt der Gesuchsgegner nicht (Urk. 9/17; Urk. 32 Rz. 48; vgl. Urk. 13/5; Urk. 22/21-23). Die Mittellosigkeit des Gesuchsgegners ist damit glaubhaft und die Bestellung eines Rechtsbeistandes ist erforderlich. Dass der Gesuchsgegner auf ein Gesuch um Leistung eines Kostenvorschusses verzichtete (Urk. 32 S. 15), hat vorliegend aufgrund der beidseitigen Mittellosigkeit (vgl. nachstehende Erwägung) keine Auswirkungen. Dem Gesuchsgegner ist die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und ihm ist in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2.4. Die Gesuchstellerin verfügt zurzeit über kein eigenes Einkommen. Mit dem ab ihrem Auszug vereinbarten Betreuungsunterhalt von Fr. 3'603.– kann sie ihren fa- milienrechtlichen Bedarf (ohne die zur Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit übli- chen Erweiterungen; vorne Erw. III.4.2) decken. Über Vermögen verfügt die Ge- suchstellerin nicht (Urk. 50 Rz. 5; Urk. 52/1; vgl. Urk. 13/5; Urk. 24/1 f.). Die Mittel- losigkeit der Gesuchstellerin ist damit glaubhaft und die Bestellung einer Rechts- beiständin ist erforderlich. Der Gesuchsgegner ist finanziell nicht in der Lage, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, womit auch der Gesuchstellerin die unentgelt- liche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen ist und ihr in der Per- son von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen ist. 2.5. Die beiden Rechtsvertreter werden aufgefordert, dem Gericht je ihre Honorar- note zukommen zu lassen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 3.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der aussergerichtlichen Vereinbarung in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Ver- bindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. 3.2. Hinzu kommen die an der Vergleichsverhandlung angefallenen Dolmetscher- Kosten von Fr. 592.50 (Urk. 44; vgl. Urk. 43; Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO).
3.3. Die Parteien vereinbarten, die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfah- rens je zur Hälfte zu tragen und gegenseitig auf eine Parteientschädigung zu ver- zichten (Urk. 49 Ziff. 9). Dies erscheint dem Verfahrensausgang angemessen. Die gesamten Gerichtskosten gehen einstweilen zulasten des Kantons (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Beide Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 8 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Ab- teilung, vom 21. Februar 2024 in Rechtskraft erwachsen sind. 2.Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3.Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 4.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.Die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 5, 6, 7 des Urteils des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 21. Fe-
bruar 2024 werden aufgehoben. Die Vereinbarung der Parteien vom 3. Juli 2024 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: [...] Benutzung der ehelichen Wohnung 2.Die eheliche Wohnung an der E.-str. ..., ... Zürich, wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat dem Gesuchsgegner zu alleinigen Benützung zugeteilt. 3.Die Gesuchstellerin verlässt die eheliche Wohnung bis spätestens am 31. Au- gust 2024. Betreuungsregelung 4.Die Obhut über die gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm.2012, und D._____ geb. tt.mm.2017, wird beiden Parteien für die Dauer der Trennung belassen. Die Parteien betreuen die Kinder wie folgt: a) In den ungeraden Wochen Gesuchstellerin: von Montag Beginn Schule/08.00 Uhr bis Mittwoch 12.00 Uhr Gesuchsgegner: von Mittwoch 12.00 Uhr bis Samstag 09.00 Uhr Gesuchstellerin: von Samstag 09.00 Uhr bis Montag Beginn Schule/08.00 Uhr b) in den geraden Wochen Gesuchstellerin: von Montag Beginn Schule/08.00 Uhr bis Mittwoch 17.00 Uhr Gesuchsgegner: von Mittwoch 17.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr Gesuchstellerin: von Sonntag 20.00 Uhr bis Montag Beginn Schule/08.00 Uhr c) Feiertage Fällt die Wochenendbetreuung auf Ostern oder Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis Ostermontag/Pfingstmontag 20.00 Uhr d) Ferien Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, die Kinder je während der Hälfte der Ferien zu betreuen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Mo- nate im Voraus ab. Können sie sich über die Aufteilung nicht einigen, kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner
in Jahren mit gerader Jahreszahl das Recht zu, die Ferien aufzuteilen. Für die Weihnachts-/Neujahrsferien ist diejenige Jahreszahl für das Entscheidungs- recht relevant, in welchem die Weihnachtsfeiertage liegen. Die Ferienbetreu- ung geht der alternierenden Alltags-und Wochenendbetreuung vor. Kinderunterhalt 5.Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin folgende Unterhalts- beiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats: Ab Auszug der Gesuchstellerin bis zum 30. April 2025: C.: Fr. 914.-- D.: Fr. 4'416.-- (davon Fr. 3'603.-- als Betreuungsunterhalt) Ab dem 1. Mai 2025: C.: Fr. 1'135.-- D.: Fr. 2'826.-- (davon Fr. 1'795.-- als Betreuungsunterhalt) Der Gesuchsgegner bezieht die gesetzlichen und vertraglichen Kinder-, Aus- bildungs- und Familienzulagen. Diese sind nicht zusätzlich zu den Kinderunter- haltsbeiträgen zu bezahlen. Wechselt der Anspruch auf die Kinderzulagen zur Gesuchstellerin, reduziert sich der Unterhaltsbeitrag von D._____ im Umfang der gesetzlichen und vertraglichen Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen. Die Parteien tragen die aktuell bestehenden Kosten für die Hobbies und För- derprogramme der Kinder (Tanzkurs und Skateboardkurs D., Musikun- terricht, Deutschkurs C. etc) je zur Hälfte. Die Parteien verpflichten sich, die für die Kinder in Zukunft neu anfallenden Kosten für Hobbies sowie ausserordentlichen Kinderkosten (mehr als Fr. 200.-- pro Ausgabenposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Fördermassnahmen, Ausbildung etc.), denen beide Elternteile ausdrücklich zu- gestimmt haben, nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen je zur Hälfte zu beteiligen, soweit diese nicht von Dritten insbesondere Versicherungen fi- nanziert werden. Kommt keine Einigung über die Kostentragung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen al- lein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehal- ten. Ehegattenunterhalt
6.Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin ab dem 1. Mai 2025 für die weitere Dauer der Trennung einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 255.-- zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Ab sofort bis zum Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung be- zahlt der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 200.-- pro Monat für einen Deutschkurs. Basis der Unterhaltsberechnung 7.Die vorstehende Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Bemessungsfakto- ren: Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 0 netto Ab dem 1. März 2025: Fr. 2'000.-- netto pro Monat (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, ohne Kinder-/Ausbildungszulagen). Vermögen: Fr. 0 Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 9'860.-- netto pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, Bonus, ohne Kinder-/Ausbildungszulagen). Familienzulage: Fr. 250.-- Vermögen: Fr. 0 C.: Fr. 200.-- / Fr. 250.-- (ab Dezember 2024) D.: Fr. 200.-- Bedarf Gesuchstellerin: Ab Auszug: Fr. 3'603.-- Ab 1. März 2025: Fr. 3'795.-- Bedarf Gesuchsgegner: Ab Trennung: Fr. 3'952.-- Ab 1. März 2025: Fr. 4'457.-- Bedarf C._____ bei der Gesuchstellerin Ab Trennung: Fr. 914.-- Ab 1. März 2025: Fr. 944.-- Bedarf C._____ beim Gesuchsgegner Ab Trennung: Fr. 658.-- Ab 1. März 2025: Fr. 678.-- (inkl. Handykosten)
Bedarf D._____ bei der Gesuchstellerin Ab Trennung: Fr. 810.-- Ab 1. März 2025: Fr. 840.-- Bedarf D._____ beim Gesuchsgegner Ab Trennung [Fr.] 572.-- Ab 1. März 2025: Fr. 572.-- Die Parteien halten fest dass diese Vereinbarung nur die aktuelle Situation re- gelt. Zukünftige Veränderungen, auch wenn voraussehbar, sind nicht berück- sichtigt. Insbesondere stellen die vorstehend aufgeführten finanziellen Verhält- nisse kein caput controversum dar. Mietzinsdepot 8.Die Gesuchstellerin schliesst für ihre Wohnung eine Mietkautionsversicherung ab. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die Prämie für die Mietkautionsversiche- rung ab dem Beginn des Mietvertrags der Gesuchstellerin bis zum 30. April 2025 zusätzlich zu den oben festgelegten Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. [...] 2.Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 10-12) wird bestätigt. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 592.50 Dolmetscherkosten; Fr.3'092.50 total. 4.Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und – aufgrund der beiden Parteien gewährten unent- geltlichen Rechtspflege – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.Schriftliche Mitteilung an: die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 48 und Urk. 49; die Gerichtskasse; die Vorinstanz; nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: lm