Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE230044-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 23. Oktober 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
gegen
B., Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X.
betreffend Partnerschaftsschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 3. Juli 2023 (EG220001-I)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien sind eingetragene Partner seit tt. November 2011 (Urk. 7). Am 9. September 2022 reichte der Gesuchsteller eine Klage auf Auflö- sung der eingetragenen Partnerschaft ein (Urk. 2/1). Am 21. November 2022 zog er diese Klage zurück und reichte gleichzeitig beim Bezirksgericht Uster (Vo- rinstanz) ein Gesuch um Partnerschaftsschutz ein (Urk. 1 = Urk. 2/10). Mit Urteil vom 3. Juli 2023 (Urk. 41) nahm die Vorinstanz davon Vormerk, dass die Parteien seit dem 7. September 2022 getrennt leben würden (Dispositiv-Ziffer 1), verpflich- tete den Gesuchsteller, dem Gesuchsgegner die Abholung von dessen persönli- chen Gegenständen zu ermöglichen (Disp.-Ziff. 2), verpflichtete den Gesuchs- gegner zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'585.25 pro Monat seit 7. September 2022 bis ein Jahr nach Rechtskraft des Trennungsurteils (Disp.- Ziff. 3) und auferlegte die Prozesskosten dem Gesuchsteller (Disp.-Ziff. 4-6). Auf Begehren des Gesuchstellers (Urk. 43) wurde dieses Urteil den Parteien in nach- träglich begründeter Ausfertigung eröffnet (Urk. 49 = Ur. 52). b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 30. September 2023 fristge- recht (vgl. Urk. 50: Zustellung am 26. September 2023) Berufung (Urk. 51). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 52 S. 20). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vor- instanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen lauten sollte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Bei Rechts- mitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem ange-
fochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Berufung nicht einzu- treten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). b) Die Berufungsschrift des Gesuchstellers enthält keine Anträge (Urk. 51). Auch mit gutem Willen lässt sich aus der Begründung nicht herausle- sen, was der Gesuchsteller mit seiner Berufung erreichen will. Es bleibt im Dun- keln, ob er bloss eine Wiederholung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung errei- chen will (Urk. 51 Ziffern 1-3), und/oder eine Reduktion bzw. Aufhebung der ihm auferlegten Unterhaltspflicht, allenfalls bloss eine Verrechnung mit seinen eigenen Forderungen (Urk. 51 Ziffer 5) und/oder dass der Gesuchsgegner seine persönli- chen Gegenstände abholen solle, allenfalls unter Kostenersatz (Urk. 51 Ziffer 6). c) Nach dem Gesagten kann daher auf die Berufung des Gesuchstellers nicht eingetreten werden. d) Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Gesuchsteller ist vor Vorinstanz zur Verhandlung vom 26. Juni 2023 unentschuldigt nicht erschienen (Vi-Prot. S. 11). In seiner Berufungsschrift führt er dazu aus, er sei sechs Wochen und zwei Tage im Ausland gewesen und habe die Einladung zur Verhandlung nicht gesehen. Er habe den Termin nicht gekannt und daher auch nicht wahrge- nommen (Urk. 51). Die Vorinstanz hatte die Parteien in der Verfügung vom 6. Dezember 2022 darauf hingewiesen, dass sie bei Abwesenheiten für die Ent- gegennahme oder Umleitung der Post sorgen müssten (Urk. 3 S. 3 f.). Diese Verfügung nahm der Gesuchsteller am 9. Dezember 2022 in Empfang (Urk. 4). Dennoch hat er of- fensichtlich keine Vorkehren getroffen, dass ihm in seiner Abwesenheit gerichtli- che Post zugestellt werden konnte. Ebenso wenig hat er das Gericht über seine Abwesenheit informiert. Dass er den Verhandlungstermin nicht kannte, hat er da- her seiner eigenen Untätigkeit zuzuschreiben (vgl. auch Urk. 23, 30 und 32). 3. a) Für das Berufungsverfahren ist mangels einschränkender Anträge von einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen. Die zweitin-
stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 51, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo