Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE230040-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 25. September 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
gegen
D., Dr., Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X.,
betreffend Abänderung Eheschutz (Ausstand) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 6. Oktober 2022 (EE220019-M)
Erwägungen: 1. a) Am 10. September 2023 reichte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Zürich eine Eingabe vom 8. September 2023 ein, welche über- schrieben ist mit (Urk. 1 S. 1): "Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Dietikon, die Staatsanwaltschaft Limmattal Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung, Antrag zur Beweissicherung und Auskunftsbegehren Schadenersatz Vorsorgliche Massnahmen" Da der Gesuchsteller in seiner Eingabe zwei (in die Zuständigkeit der Kammer als Rechtsmittelinstanz fallende) Gerichtsentscheide nannte, deren Aufhebung und den Ausstand des diese Entscheide erlassenden Bezirksrichters verlangte, wurde die Eingabe der I. Zivilkammer zur diesbezüglichen Behandlung übergeben. b) Der Ausstand einer Gerichtsperson kann nach Abschluss eines Verfahrens nur mit dem entsprechenden Rechtsmittel verlangt werden, weshalb zwei Rechtsmittelverfahren anzulegen waren, nämlich betreffend das Urteil des Be- zirksgerichts Dietikon vom 6. Oktober 2022 das vorliegende Berufungsverfahren und betreffend die Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 3. Mai 2022 das Beschwerdeverfahren RV230015-O. c) Nachdem sich die vorliegende Berufung sogleich als offensichtlich unzuläs- sig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Oktober 2022 betreffend Abänderung Eheschutz wurde dem Gesuchsteller am 24. Oktober 2022 zugestellt (ES bei Urk. 2). Die Rechtsmittelfrist von 10 Tagen (Art. 314 Abs. 1 ZPO) ist damit längst abgelaufen. Auf die Berufung und das darin enthaltene Ausstandsgesuch kann demgemäss nicht eingetreten werden. b) Die mit dem Ausstandsgesuch vorgetragenen Ausstandsgründe (Urk. 1 S. 2 ff.) hätten ohnehin nicht berücksichtigt werden können. Ein Ausstandsgesuch ist unverzüglich zu stellen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Sämtliche in der Eingabe vom
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. September 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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