Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE230016-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. iur. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Eggenberger Beschluss und Urteil vom 30. August 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____,
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 3. November 2022 (EE220063-C)
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 18 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien den gemeinsamen eheli- chen Haushalt am 24. September 2022 aufgelöst haben und wei- terhin getrennt leben. Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntle- ben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. 2. Die eheliche Wohnung an der C.-strasse ..., D. ZH, sei für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zu al- leinigem Nutzen und Gebrauch zuzuweisen. 3. Es sei die Gesuchstellerin befugt, über den notwendigen Hausrat und Mobiliar, der in der Wohnung der Familie vorhanden ist, für deren zukünftigen Gebrauch und den des Kindes in der neuen Wohnung zu verfügen. 4. Es sei das aus der Ehe hervorgegangene Kind, E., geboren am tt.mm.2020, unter die elterliche Obhut der Mutter zu stellen. 5. Wohnsitz des Kindes sei bei der Gesuchstellerin. 6. Es sei das Besuchs- und Ferienrecht vom Gericht festzulegen. 7. Es seien die Parteien gegenseitig zu verpflichten, der jeweils anderen Partei, an einem täglich vereinbarten Zeitpunkt, Telefon- oder Videoanrufe mit E. zu ermöglichen, welche die täglichen Routinen des Kindes nicht stören. 8. Der Gesuchsgegner sei mit Wirkung ab dem Getrenntleben zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erzie- hung des gemeinsamen Kindes E._____ einen vom Gericht fest- zulegenden angemessenen Unterhaltsbeitrag monatlich zuzüglich Kinderzulagen im Voraus zu bezahlen. Die Höhe des Unterhalts- beitrags sei nach Durchführung des Beweisverfahrens aufgrund der jeweiligen Leistungsfähigkeit und des jeweiligen Bedarfes der Parteien zu bemessen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners." des Gesuchsgegners (Urk. 22 S. 2 ff.; sinngemäss): 1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Gesuchstellerin die eheliche Wohnung am 24. September 2022 verlassen hat. 2. Es sei die eheliche Wohnung in D._____ für die Dauer des Ge- trenntlebens inkl. noch verbliebenes Mobiliar und Hausrat dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.
3a. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Gesuchstellerin das nach ihrer Ansicht notwendige Hausrat und Mobiliar aus der ehe- lichen Wohnung bereits mitgenommen hat. 3b. Es sei der Fahrradanhänger jener Partei zur Benutzung zuzutei- len, die ihn zur Betreuung von E._____ benötigt. 4. Es sei das Kind E., geboren am tt.mm.2020 unter die ge- meinsame - alternierende - Obhut der Parteien zu stellen. 5. Es sei der Wohnsitz des Kindes beim Gesuchsgegner resp. am letzten ehelichen Wohnsitz der Parteien zu belassen. 6. Es sei für die Dauer des Getrenntlebens folgende (alternierende) Betreuungsregelung durch die Eltern für das Kind E. mit jeweiligem 50%-Anteil festzulegen: Alternierende Betreuung − Woche 1: Betreuung durch den Vater von Freitagabend, 18.00 Uhr (Abholung bei der Mutter) bis Mittwochmorgen (Kitabeginn), hernach von Mittwochabend (Kitaschluss) bis Sonntag, 18.00 Uhr Betreuung durch die Mutter. − Woche 2: Betreuung durch den Vater von Sonntagabend, 18.00 Uhr (Abho- lung bei der Mutter) bis Mittwochmorgen (Kitabeginn), hernach von Mittwochabend (Kitaschluss) bis Freitag, 18.00 Uhr durch die Mutter (Abholung bei der Mutter). − Woche 3 und 4, etc.: (identisch Woche 1 resp. Woche 2, wiederholend) Feiertagsregelung Weihnachtsregelung: − In den Jahren mit gerader Jahreszahl betreut die Mutter den Sohn jeweils vom 24. Dezember bis 25. Dezember, 10.00 Uhr sowie vom 26. Dezember, 15.00 Uhr bis Ende Schulweihnachtsferien (bis Sonntag, 18.00 Uhr). Entspre- chend betreut der Vater den Sohn in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 10.00 Uhr bis 26. Dezember 15.00 Uhr. − In den Jahren mit ungerader Jahreszahl betreut die Mutter den Sohn jeweils vom 24. Dezember, 10.00 Uhr bis 25. Dezember, 10.00 Uhr. Der Vater betreut den Sohn in Jahren mit ungerader Jahreszahl entsprechend vom 25. Dezember, 10.00 Uhr bis Mittwochmorgen (Kitabeginn) nach Ende Schulweihnachtsferien.
Ostern und Pfingsten: − In den Jahren mit gerader Jahreszahl betreut der Vater den Sohn über Ostern, von Gründonnerstag, 18.00 Uhr bis Mitt- woch nach Ostern (Kitabeginn). In Jahren mit ungerader Jahreszahl betreut die Mutter den Sohn über Ostern von Gründonnerstag, 18.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr. − In den Jahren mit ungerader Jahreszahl betreut der Vater den Sohn über Pfingsten von Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr bis Mittwochmorgen nach Pfingsten (Kitabeginn). In Jahren mit gerader Jahreszahl betreut die Mutter den Sohn von Mittwochmorgen (Kitaschluss) von Pfingsten bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Ramadan-Feierlichkeit: − Der Vater betreut den Sohn jeweils am Fest des Fastenbre- chens von 18.00 Uhr (oder Kitaschluss) bis am nächsten Tag, 10.00 Uhr (oder Kitabeginn). Ferienregelung: − Es sei jedem Elternteil pro Kalenderjahr vier Wochen Ferien mit dem Kind zuzugestehen (1 Woche = Samstag bis Sams- tag). Die Eltern haben sich dabei über die Aufteilung der Fe- rien rechtzeitig abzusprechen. Sofern sie sich nicht einigen können, so sei der Mutter in den Jahren mit gerader Jahres- zahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zuzukommen, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater. − Es sei sodann festzulegen, dass bei Nichteinigung der Par- teien über die Feiertagsregelung die Ferienregelung vorgeht. 7. Es sei dem jeweils nicht betreuenden Elternteil durch den betreu- enden Elternteil die Möglichkeit einzuräumen, mit dem Sohn re- gelmässig in telefonischen oder videotelefonischen Kontakt zu treten. 8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von maximal CHF 170.00 zu bezahlen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Kinderzu- lage beim Gesuchsgegner verbleibt. 9. Es sei die Gütertrennung anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Gesuchstellerin.
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 3. November 2022: (Urk. 33 S. 31 ff. = Urk. 37 S. 31 ff.) 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt und es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 24. September 2022 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der C.-strasse ... in D. samt Hausrat wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Fahrradanhänger wird derjenigen Partei zum Gebrauch zugewiesen, welche zur Zeit des Gebrauchs die Betreuung von E._____ übernimmt. 3. Die Obhut für den Sohn E., geboren am tt.mm.2020, wird beiden Par- teien mit wechselnder Betreuung übertragen. Der gesetzliche Wohnsitz des Kindes befindet sich bei der Kindsmutter. 4. Der Kindsvater wird berechtigt und verpflichtet, den Sohn E. wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: • In den geraden Kalenderwochen: jeweils von Freitagabend 18:00 Uhr (Abholung durch den Kindsvater) bis Montagabend, 18:00 Uhr (Abholung durch die Kindsmutter); • In den ungeraden Kalenderwochen: jeweils Sonntagabend 17:00 Uhr (Abholung durch Kindsvater) bis Montagabend, 20:00 Uhr (Ab- holung durch Kindsmutter); • Jeweils am Fest des Fastenbrechens von 18:00 Uhr bis am nächs- ten Tag 10:00 Uhr. In den übrigen Zeiten wird E._____ durch die Kindsmutter betreut. In den Jahren mit gerader Jahreszahl betreut der Kindsvater E._____ jeweils am 25. Dezember von 10:00 Uhr bis zum 26. Dezember, 15:00 Uhr und von Gründonnerstag, 18:00 Uhr bis Ostermontag, 18:00 Uhr, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die Kindsmutter. In den Jahren mit ungerader Jahres-
zahl betreut der Kindsvater E._____ jeweils vom 24. Dezember 10:00 Uhr bis 25. Dezember, 10:00 Uhr und von Freitag vor Pfingsten, 17:00 Uhr bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, in den Jahren mit gerader Jahreszahl die Kinds- mutter. Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, E._____ für jeweils 4 Wochen im Jahr mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien werden verpflichtet, sich bezüglich der übrigen Betreuungsmodalitäten sowie der Fe- rienplanung vorgängig miteinander abzusprechen. Die Absprache hat min- destens zwei Monate im Voraus zu erfolgen. Können sie sich über die Auf- teilung nicht einigen, so kommt der Kindsmutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl und dem Kindsvater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Wahl- recht zu. Die Ferienbesuchs- und Feiertagsregelung geht der wöchentlichen Betreuungsregelung und die Ferienregelung geht der Feiertagsregelung vor. Eine anderweitige Aufteilung der Betreuung nach gegenseitiger Absprache und unter Berücksichtigung des Kindeswohls bleibt vorbehalten. 5. Die Parteien werden für berechtigt erklärt, den Sohn E._____ während der Betreuungszeit des anderen Elternteils jeweils Dienstag, Donnerstag und Samstag in der Zeitspanne von 19:00 Uhr bis 19:30 Uhr via Telefo- nie/Videotelefonie zu kontaktieren. Dabei ist auf die tägliche Routine von E._____ Rücksicht zu nehmen. 6. Die Parteien werden verpflichtet, die jeweils während ihren Betreuungszei- ten anfallenden Kosten für E._____ zu bezahlen. Darüber hinaus wird der Gesuchsgegner verpflichtet, für den Sohn E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'100.– ab Rechtskraft des Eheschutzurteils für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) - zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen - zuzüglich Kosten der Krankenkassenprämien für E._____ (KVG und VVG)
Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Gesuchstellerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. 7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen: Gesuchstellerin* Fr. 4'350.– Gesuchsgegner** Fr. 6'600.– E._____ Fr. 200.– (Familienzulage) * Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) ** Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen, abzgl. Quellensteuer) Vermögen: Gesuchstellerin Fr. 0.– Gesuchsgegner Fr. 0.– E._____ Fr. 0.– Bedarf: Gesuchstellerin Fr. 3'760.– Gesuchsgegner Fr. 4'231.– E._____ bei der Gesuchstellerin Fr. 1'950.– E._____ beim Gesuchsgegner Fr. 987.– 8. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren der Parteien abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird (RB 3a und RB 9 des Gesuchsgegners). 9. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 10. Die Kosten des unbegründeten Urteils werden den Parteien zur Hälfte aufer- legt, der Anteil der Gesuchstellerin jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 12. [Mitteilungssatz]. 13. [Rechtsmittel]. Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 36 S. 2 ff.): "1. Der Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 3. November 2022 sei in Ziffer 3 abzuändern und es sei der ge- setzliche Wohnsitz des Kindes beim Berufungskläger (ehemals ehelicher Wohnsitz) zu belassen. 2. Der Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 3. November 2022 sei in Ziffer 4 abzuändern und es sei im Sinne einer alternierenden Obhut zu gleichen Betreuungsteilen dem Be- rufungskläger und der Berufungsbeklagten die Betreuung des Kindes wie folgt zu übertragen: – Alternierend jeweils eine ganze Kalenderwoche von Sonn- tag, 19.00 Uhr bis zum nächsten Sonntag, 19.00 Uhr, wobei der Berufungskläger die Betreuung in den geraden Kalen- derwochen übernimmt und die Berufungsbeklagte in den ungeraden Kalenderwochen. – Es seien die übrigen Betreuungsregelungen betreffend Fas- tenbrechens, übrige Feiertage und Ferienrecht gemäss Ent- scheid des Bezirksgerichts Bülach vom 3. November 2022 zu belassen resp. zu bestätigen. 3. Der Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 3. November 2022 sei in Ziffer 6 abzuändern und es sei der Beru- fungskläger zu verpflichten, für den Sohn E._____ monatliche Un- terhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
– Maximal CHF 600.00 ab Rechtskraft des Eheschutzent- scheides und für die weitere Dauer des Getrenntlebens (da- von CHF 0.00.- als Betreuungsunterhalt), zuzüglich der Kin- derzulage von CHF 200.00. Der Berufungskläger sei überdies zu verpflichten, die Kosten der Kran- kenkassenprämien für E._____ (KVG und VVG) direkt zu bezahlen. 4. Der Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 3. November 2022 sei in Ziffer 7 insofern abzuändern, dass der jeweilige Bedarf wie folgt vermerkt wird: – Berufungsbeklagte: CHF 3'566.00 – Berufungskläger: CHF 3'651.00 – E._____ bei KM: CHF 1'263.00 – E._____ beim KV: CHF 1'747.00 5. Der Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 3. November 2022 sei in Ziffer 8 insoweit abzuändern, dass die Gütertrennung per 29. September 2022 angeordnet wird. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Berufungsbeklagten (Urk. 45 S. 2): "1. Die Berufungsanträge des Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen, in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des Be- zirksgerichts Bülach vom 3. November 2022. 2. Sei der Berufungsbeklagte die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwäl- tin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- rufungsklägerin, zzgl. MwSt." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind seit dem tt. August 2021 verheiratet und Eltern des ge- meinsamen Kindes E._____, geboren am tt.mm.2020. Gemäss übereinstimmen- den Angaben leben die Parteien seit dem Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung am 24. September 2022 getrennt (vgl. Urk. 18 S. 2; Urk. 22 S. 2; Urk. 37 S. 31 und Prot. I S. 12).
verfügung vom 7. August 2023 wurde dem Gesuchsgegner die Berufungsantwort samt Beilagen zugestellt (vgl. Urk. 45, Urk. 48/2-6 und Urk. 53). 5. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 17. August 2023 die folgende Vereinbarung (Prot. II S. 8 f.; Urk. 54): "1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 6 und 7 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 3. November 2022 (Geschäfts-Nr. EE220063-C) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "3. Der Sohn E., geboren am tt.mm.2020, wird unter die alternierende Obhut der Parteien mit hälftiger Betreuung gestellt. 4. Der Kindsvater wird berechtigt und verpflichtet, den Sohn E. wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: in den geraden Kalenderwochen jeweils von Sonntagabend, 19.00 Uhr, bis Mittwochmittag, 12.00 Uhr bzw. Kin- dergarten-/Schulschuss von Mittwochabend, 19.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr in ungeraden Kalenderwochen jeweils von Mittwochmittag, 12.00 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulschluss, bis 19.00 Uhr jeweils am Fest des Fastenbrechens von 18.00 Uhr bis am nächsten Tag 10.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird der Sohn E._____ durch die Kindsmutter betreut. In den Jahren mit gerader Jahreszahl betreut der Kindsvater E._____ jeweils am 25. Dezember von 10.00 Uhr bis zum 26. Dezember, 15.00 Uhr und von Gründonnerstag, 18:00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die Kindsmutter. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl betreut der Kindsvater E._____
jeweils vom 24. Dezember 10.00 Uhr bis 25. Dezember, 10.00 Uhr und von Freitag vor Pfingsten, 17.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, in den Jahren mit gerader Jahres- zahl die Kindsmutter. Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, E._____ für jeweils 4 Wochen im Jahr mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien werden verpflichtet, sich be- züglich der übrigen Betreuungsmodalitäten sowie der Ferienplanung vorgängig mitei- nander abzusprechen. Die Absprache hat mindestens zwei Monate im Voraus zu er- folgen. Können sie sich über die Aufteilung nicht einigen, so kommt der Kindsmutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl und dem Kindsvater in Jahren mit gerader Jahres- zahl das Wahlrecht zu. Die Ferienbesuchs- und Feiertagsregelung geht der wöchentli- chen Betreuungsregelung und die Feiertagsregelung geht der Ferienregelung vor. Eine anderweitige Aufteilung der Betreuung nach gegenseitiger Absprache und unter Berücksichtigung des Kindeswohls bleibt vorbehalten. 6. Die Parteien werden verpflichtet, die jeweils während ihren Betreuungszeiten anfallen- den Kosten für E._____ zu bezahlen. Darüber hinaus wird der Gesuchsgegner verpflichtet, für den Sohn E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 910.– ab 1. September 2023 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche sowie die Hälfte von allfälligen vertraglichen Familienzulagen. Zudem werden die Kosten der Krankenkassenprämien für E._____ (KVG und VVG) durch den Gesuchsgegner getragen. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Gesuchstellerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Ge- suchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. 7. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundlagen:
Einkommen netto pro Monat, Familienzulagen separat: − Gesuchstellerin: Fr. 4'350.– (78.2% Pensum) − Gesuchsgegner: Fr. 6'600.– (100% Pensum [abzüglich Quellensteuer]) − E.: Fr. 200.– Kinderzulagen Vermögen: − Gesuchstellerin: Fr. 0.– − Gesuchsgegner: Fr. 0.– − E.: Fr. 0.– familienrechtlicher Bedarf mit Überschussanteil: − Gesuchstellerin: Fr. 3'613.– − Gesuchsgegner: Fr. 3'651.– − E.: Fr. 1'787.– [bei der Gesuchstellerin] − E.: Fr. 1'812.– [beim Gesuchsgegner]" 2. Im Übrigen zieht der Gesuchsgegner seine Berufung zurück. 3. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und ver- zichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5 sowie 9 bis 11 des vorinstanzlichen Urteils vom 3. November 2022. Diese Ziffern sind mit Aus- nahme der Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 9-11; vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO) somit in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. Die Berufung hinsichtlich der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 8 wurde zurück- gezogen (vgl. Urk. 54 Ziffer 2) und ist betreffend diese Dispositiv-Ziffer entspre- chend abzuschreiben.
IV. Unentgeltliche Rechtspflege / unentgeltliche Rechtsverbeiständung 1. Die Gesuchstellerin stellt für das vorliegende Rechtsmittelverfahren ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und ersucht um Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin (Urk. 45 S. 2). 2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Ist es zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wegen der Waffengleichheit gilt dies insbesondere, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1) zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungs- rechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögensverhältnisse vollständig darzu- legen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mit- tellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 38). 3. Aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege geht jedoch der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten dem An- spruch auf unentgeltliche Rechtpflege vor. Eine gesuchstellende Partei hat des- halb entweder auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschus- ses zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskosten- vorschusses verzichtet werden kann, sodass das Gericht diese Auffassung vor- frageweise überprüfen kann (BGE 138 III 672 E. 4.2.1, BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.1, m.w.H.). Bei der Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden. Es ist damit zu-
nächst zu prüfen, ob die ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist. Zudem darf der Prozess nicht aussichtslos erscheinen (OGer ZH LY160046 vom 05.12.2017, E. IV.3.2.3). Von einer anwaltlich vertrete- nen Partei darf verlangt werden, dass sie in ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege explizit darlegt, weshalb die Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses durch die Gegenpartei nicht in Frage kommt. Fehlt diese Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne weiteres abgewiesen werden (BGer 5A_556/2014 vom 4. März 2015, E. 3.2, m.w.H.). Auf entsprechende Ausführungen kann verzichtet werden, wenn im konkreten Fall die Mittellosigkeit des anderen Ehegatten gleichsam offensichtlich bzw. augenfällig ist, sodass es einem überspitzten Formalismus gleichkäme, eine formale Erörte- rung der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuches zu verlangen (BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4). 4. Betreffend die finanzielle Situation des Gesuchsgegners verweist die Ge- suchstellerin auf das Verfahren vor der Vorinstanz. Diese erwog, der Gesuchs- gegner sei aufgrund seines Einkommens beziehungsweise seines monatlichen Überschusses sowie seines ausgewiesenen Vermögens nicht in der Lage, nebst seinen eigenen Anwaltskosten sowie der hälftigen Gerichtskosten einen Prozess- kostenbeitrag an die Gesuchstellerin zu leisten. In der Folge wurde der Antrag der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch den Gesuchs- gegner abgewiesen (vgl. Urk. 37 S. 28 ff.). An den finanziellen Verhältnissen des Gesuchsgegners hat sich nichts geändert, weshalb von der Gesuchstellerin keine weitere Erörterung der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesu- ches zu verlangen ist (vgl. Urk. 36 S. 8 ff., Urk. 54). Unter Berücksichtigung der vereinbarten Betreuungsregelung, der damit verbundenen Kosten und Unterhalts- zahlungen sowie eines angemessenen Notgroschens ist der Gesuchsgegner wei- terhin nicht in der Lage, nebst seinen eigenen, weiter gestiegenen Anwaltskosten sowie der hälftigen Gerichtskosten einen Prozesskostenbeitrag an die Gesuch- stellerin zu leisten. Soweit sich die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin verändert haben, wurden diese belegt (vgl. Urk. 48/6). Die Mittellosigkeit der Ge- suchstellerin ist damit weiterhin glaubhaft. Da das Verfahren nicht aussichtslos ist und die Gesuchstellerin zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Unter-
stützung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO angewiesen ist, ist ihr im Sinne von Art. 117 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihr in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2. Der vorinstanzliche Kostenentscheid wurde von den Parteien im Beru- fungsverfahren nicht thematisiert und erscheint auch unter Berücksichtigung der vergleichsweise anzupassenden Betreuungszeiten sowie Unterhaltsbeiträge wei- terhin als angemessen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 37 Dispositiv-Ziffern 9-11) ist daher zu bestätigen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichti- gung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 5, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG; LS 211.11) auf Fr. 2'000.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten werden aus dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– bezogen. Zufolge Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (vgl. hiervor E. IV) ist der Kostenanteil der Gesuchstel- lerin unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Urk. 54 Ziffer 3).
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 3. November 2022 (Geschäfts-Nr. EE220063-C) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die Berufung hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 3. November 2022 (Geschäfts-Nr. EE220063-C) wird abgeschrieben. 3. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Ziffer 1 der Vereinbarung der Parteien vom 17. August 2023 wird inklu- sive Ergänzung betreffend den gesetzlichen Wohnsitz des gemeinsamen Sohnes E._____ genehmigt. Die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 3. November 2022 (Geschäfts-Nr. EE220063-C) werden entsprechend aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Der Sohn E., geboren am tt.mm.2020, wird unter die alternierende Ob- hut der Parteien mit hälftiger Betreuung gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz des Kindes befindet sich am Wohnsitz der Kindsmutter. 4. Der Kindsvater wird berechtigt und verpflichtet, den Sohn E. wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
in den geraden Kalenderwochen jeweils von Sonntagabend, 19.00 Uhr, bis Mittwochmittag, 12.00 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulschuss von Mittwochabend, 19.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr in ungeraden Kalenderwochen jeweils von Mittwochmittag, 12.00 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulschluss, bis 19.00 Uhr jeweils am Fest des Fastenbrechens von 18.00 Uhr bis am nächsten Tag 10.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird der Sohn E._____ durch die Kindsmutter be- treut. In den Jahren mit gerader Jahreszahl betreut der Kindsvater E._____ jeweils am 25. Dezember von 10.00 Uhr bis zum 26. Dezember, 15.00 Uhr und von Gründonnerstag, 18:00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die Kindsmutter. In den Jahren mit ungerader Jahres- zahl betreut der Kindsvater E._____ jeweils vom 24. Dezember 10.00 Uhr bis 25. Dezember, 10.00 Uhr und von Freitag vor Pfingsten, 17.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, in den Jahren mit gerader Jahreszahl die Kinds- mutter. Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, E._____ für jeweils 4 Wochen im Jahr mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien werden ver- pflichtet, sich bezüglich der übrigen Betreuungsmodalitäten sowie der Ferien- planung vorgängig miteinander abzusprechen. Die Absprache hat mindestens zwei Monate im Voraus zu erfolgen. Können sie sich über die Aufteilung nicht einigen, so kommt der Kindsmutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl und dem Kindsvater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Wahlrecht zu. Die Feri- enbesuchs- und Feiertagsregelung geht der wöchentlichen Betreuungsrege- lung und die Feiertagsregelung geht der Ferienregelung vor. Eine anderweitige Aufteilung der Betreuung nach gegenseitiger Absprache und unter Berücksichtigung des Kindeswohls bleibt vorbehalten.
− E._____: Fr. 1'812.– [beim Gesuchsgegner]" 2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 9-11) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je hälftig auferlegt und der Anteil des Gesuchsgegners wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kostenanteil der Gesuchstellerin wird unter Hinweis auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw A. Eggenberger
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