Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE230011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 31. März 2023
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 10. November 2022 (EE220123-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 machte die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz ein Eheschutzverfahren an- hängig (Urk. 1). Am 10. November 2022 erging der zunächst ohne Begründung (Urk. 72) und hernach in begründeter Fassung eröffnete Entscheid (Urteil und Verfügung) der Vorinstanz (Urk. 81 = Urk. 87). Die Gesuchstellerin nahm den be- gründeten Entscheid vom 10. November 2022 persönlich am 9. März 2023 in Empfang (vgl. Urk. 83). b) Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit undatierter Eingabe (am 22. März 2023 der Post übergeben; am 24. März 2023 hierorts eingegangen) "Einsprache" (Urk. 86). Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO ein Berufungsverfahren gemäss Art. 308 ff. ZPO eröff- net wurde (vgl. dazu auch Urk. 87 S. 21 Dispositivziffer 13). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-85). 2. Die Berufungsfrist beträgt zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, Urk. 87 S. 21 Dispositivziffer 13). Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 9. März 2023 zugestellt (Urk. 83), womit die Berufungsfrist am 20. März 2023 en- dete (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die undatierte Berufungsschrift der Berufungsklägerin wurde am 22. März 2023 (Datum des Poststempels; vgl. an Urk. 86 angehefteter Briefumschlag) und somit verspätet eingereicht (Urk. 86). Die Berufung erweist sich als offensichtlich unzulässig. Es kann daher davon ab- gesehen werden, eine Berufungsantwort des Gesuchsgegners und Berufungsbe- klagten (fortan Gesuchsgegner) einzuholen (Art. 312 ZPO). Auf die Berufung der Gesuchstellerin ist demnach nicht einzutreten.
Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Eingabe für das Rechtsmittelverfahren sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 86 S. 4). Dieses ist vorliegend zu behandeln, da ein solches auch nach Ab- lauf der Berufungsfrist gestellt werden kann. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Das Rechtsmittelverfahren war jedoch von vornherein als aussichtslos zu betrachten (vgl. vorstehende Er- wägungen), weshalb das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen ist. 4. Der Vollständigkeit halber ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens einzig das Dispositiv des an- gefochtenen Entscheids ist . Soweit die Gesuchstellerin die Anhörung über andere Prozesse verlangt (VB 20200354, RG 20200123, GS 2200073, EE 2022123, RG 2022.00006, VB 2022.0354, RG 2023.00001, EE 2022.123-L, GS 2022.00354; vgl. Urk. 86 S. 9 sowie Rückseite des zweiten an Urk. 86 angehefteten Briefum- schlags) und eine Scheidungsklage anhängig machen möchte, ist mangels Zu- ständigkeit der beschliessenden Kammer nicht weiter darauf einzugehen. 5. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstellerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidge- bühr des Berufungsverfahrens ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Der Gesuchstellerin ist sodann zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Urk. 86 und Urk. 88/1-10 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: ya