Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE230004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss und Urteil vom 16. Mai 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. September 2022 (EE220010-F)
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. September 2022: (Urk. 69 S. 41 ff. = Urk. 72 S. 41 ff.) 1. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Dauer bewilligt. Es wird festgestellt, dass die Parteien bereits getrennt leben. 2. Das Kind, C., geboren am tt.mm.2017, wird für die Dauer des Ge- trenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. 3. Die Gesuchstellerin wird berechtigt, den Wohnsitz von C. nach D., E. [Staat in Europa], zu verlegen. 4. Die eheliche Wohnung am F.-weg ..., G., wird für die Dauer des Getrenntlebens bzw. bis zum Umzug der Gesuchstellerin und des Kindes, C., nach D., E., der Gesuchstellerin zur alleinigen Benüt- zung zugewiesen. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner die eheli- che Wohnung bereits verlassen hat. 5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner auf erstes Ver- langen folgende Gegenstände herauszugeben: - Kleider, Schuhe und persönliche Effekten - Persönliche Dokumente des Gesuchsgegners, insbesondere den Ehe- schein - Harddisk mit Fotos - Autozubehör (vier Reifen, Werkzeuge) 6. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, C. wie folgt zu betreuen bzw. kontaktieren a) solange C._____ sich in der Schweiz aufhält: - bis Ende Oktober 2022: jedes zweite Wochenende jeweils am Samstag und Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr (ohne Abendessen); und
Der Gesuchsgegner wird zudem berechtigt und verpflichtet, C._____ für die Dauer von sechs (aber nicht mehr als zwei zusammenhängenden) Wochen pro Jahr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn mit der Gesuchstellerin abzuspre- chen. Können sich die Parteien nicht einigen, so ist dem Gesuchsgegner das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit ungerader Jahreszahl zuzuteilen; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Ge- suchstellerin. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Gesuchstellerin betreut. 7. Auf die Installation eines stark präsenten Familiencoachings und einer Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wird angesichts des geplanten Weg- zugs der Gesuchstellerin mit C._____ verzichtet. 8. Mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners werden keine Kinderun- terhaltsbeiträge zugesprochen. Es wird festgestellt, dass monatlich ein Betrag von CHF 3'490.– (davon CHF 2'709.– als Betreuungsunterhalt) zur Deckung des gebührenden Be- darfs von C._____ fehlt. 9. Der B-Ausweis von C._____ wird der Gesuchstellerin ausgehändigt. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, diesen bei der Bezirksgerichtskanzlei ab- zuholen. 10. Die Anträge der Parteien auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags werden abgewiesen. 11. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: CHF 4'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 645.– Dolmetscherkosten
Wird auf Begründung des Entscheides verzichtet, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel. 12. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 13. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 14. [Schriftliche Mitteilungen] 15. [Rechtsmittelbelehrung, Berufung, 10 Tage] Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 71 S. 2 f.):
" 1. Dispositiv Ziffern 3, 6 lit. b, 7, 9, 12 und 13 des angefochtenen Ur- teils des BG Horgen seien aufzuheben. 2. Es sei der Antrag der Gesuchstellerin um Verlegung des Wohnsitzes des Kindes nach D., E., abzuweisen. 3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Identitätskarten des Sohnes C._____ dem Gesuchsgegner herauszugeben. 4. Es sei ein stark präsentes, gemeindeexternes Familiencoaching zur Stärkung der Erziehungskompetenz und -verantwortung bei- der Parteien anzuordnen. 5. Es sei für das Kind C._____ eine Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Der Beiständin / dem Beistand seien insbesondere die folgenden Aufträge zu erteilen: - Das gemäss Ziff. 5 anzuordnende Familiencoaching zu instal- lieren und zu überwachen - die Kontakte zwischen dem Kind und dem Kindsvater zu för- dern - das Besuchsrecht zu überwachen und den Beteiligten als neutrale Ansprechperson in Bezug auf das Besuchsrecht zur Verfügung zu stehen. 6. Die Kosten der Vorinstanz seien der Gesuchstellerin zu auferle- gen.
Prozessualer Antrag des Berufungsklägers (Urk. 71 S. 3):
" Dem Berufungskläger sei auch im Berufungsverfahren die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren, und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ab 18. Januar 2023 ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7% MwSt.) zu Lasten des Beklagten."
Prozessualer Antrag der Berufungsbeklagten (Urk. 85 S. 2):
" Es sei der Gesuchstellerinn rückwirkend ab 18. Januar 2023 die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Un- terzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und die Eltern des gemeinsamen Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2017. Mit Eingabe vom 4. März 2022 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Der Prozess- verlauf vor erster Instanz kann dem vorinstanzlichen Entscheid entnommen wer- den (Urk. 69 S. 6 ff. = Urk. 72 S. 6 ff.). Mit Datum vom 22. September 2022 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 72). 2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Beru- fungskläger (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 30. Januar 2023 (Urk. 71) innert Frist (Urk. 70/2) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen. Gleichen- tags reichte er eine weitere Eingabe ein (Urk. 75).
Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhand- lung einverstanden erklärt hatten, wurde mit Schreiben vom 12. April 2023 zum Verhandlungstermin vom 9. Mai 2023 vorgeladen (Urk. 79 – 81). Der Gesuchstel- lerin wurde die Berufungsschrift samt Beilagen am 4. Mai 2023 zur Vorbereitung auf die Vergleichsverhandlung – ohne Ansetzung einer Frist zur Berufungsantwort – zugestellt (Urk. 82-A). Im Hinblick auf die Vergleichsverhandlung wurde am 8. Mai 2023 zudem vom Sozialdienst der Gemeinde G._____ eine telefonische Auskunft eingeholt (Urk. 83). 4. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 9. Mai 2023 schlossen die Par- teien unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) sowie nach deren Einschätzung der Sach- und Rechtslage eine Vereinbarung (Urk. 84; Prot. II S. 3), die in Dispositiv-Ziffer 1 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist. 5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1 – 70) wurden beigezogen. II. 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 5, 8 und 10 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Soweit es Kinderbelange zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersu- chungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteian- trages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Verein- barung das Kindeswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind, mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist von der Vereinbarung Vormerk zu nehmen.
Die Gesuchstellerin wurde mit vorinstanzlichem Urteil für berechtigt erklärt, den Wohnsitz von C._____ nach D., E., zu verlegen (Urk. 72 Disposi- tiv -Ziffer 3). Nachdem sie im Nachgang dazu gegenüber dem Gesuchsgegner mit E- Mail vom 27. Januar 2023 erklärt hat, nicht mit C._____ nach D._____ zu zie- hen (Urk. 74/2), ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Parteien sich auf die Aufhebung resp. Anpassung der damit zusammenhängenden Dispositiv-Ziffern 3, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils einigten (Urk. 84 Ziffer 1 – 3). Des Weiteren trägt die anlässlich der Vergleichsverhandlung getroffene Betreuungsregelung der aktuell gelebten Situation sowie dem Alter und den Bedürfnissen von C._____ Rechnung und macht den Willen der Parteien deutlich, ihrem Sohn einen ausge- glichenen Zugang zu beiden Elternteilen zu gewähren sowie den Paarkonflikt künftig zu seinen Gunsten in den Hintergrund zu stellen (Urk. 84 Ziffer 2). Auch im Antrag der Eltern auf Errichtung einer Beistandschaft wird dieser Wille deutlich (Urk. 84 Ziffer 3). Die Errichtung der Beistandschaft wird ausserdem auch von Seiten des Sozialdienstes G., durch welchen Mitte 2019 ein Familien- coaching für die Parteien installiert wurde, empfohlen (Urk. 83; Urk. 72 S. 20). Zu- sammenfassend erfordert das Kindeswohl keine von der Vereinbarung der Par- teien abweichende Regelung. Da die Vereinbarung zudem klar, vollständig sowie nicht offensichtlich unangemessen ist, ist sie zu genehmigen und für C. ei- ne Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Die Anträge des Gesuchsgegners betreffend Anordnung eines stark präsenten, gemeindeexternen Familiencoachings sowie betreffend Herausgabe der Identitätskarten des Sohnes an ihn sind als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (Urk. 71 S. 2; Urk. 84 Ziffer 4). III. 1.1. Beide Parteien ersuchen für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung. Einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrages stellen sie nicht (Urk. 71 S. 3 und Urk. 85 S. 2). Die Gesuchstellerin bringt als Begründung für den Verzicht vor, dass die Mittellosigkeit des Gesuchsgegners offensichtlich
sei (Urk. 85 S. 3); der Gesuchsgegner legt nicht dar, weshalb er auf einen solchen Antrag verzichte. 1.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertretung, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.1). Grundsätzlich darf man von einer anwaltlich vertretenen Partei erwarten, dass sie in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus- drücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenbeitrag zu verzichten sei (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1; BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4). Im vorliegenden Fall ist die Mittellosigkeit beider Parteien unbestritten und ergibt sich klar aus den eingereichten Akten – so auch aus den jeweiligen Schrei- ben des Sozialdienstes der Gemeinde G._____, mit welchen die Fürsorgeabhän- gigkeit beider Parteien bestätigt wurde (Urk. 74/5; Urk. 86/1–2). Es wäre deshalb überspitzt formalistisch, von den Parteien eine formale Erörterung zu verlangen (vgl. BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4). Da das Verfahren nicht aus- sichtslos ist und die Parteien zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Un- terstützung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO angewiesen sind, ist ihnen im Sinne von Art. 117 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine unent- geltliche Rechtsbeistandschaft zu bestellen. 2.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die vorinstanzliche Prozesskostenregelung (Dispositiv-Ziffern 11 – 13) ist vereinbarungsgemäss (bezüglich Verteilung der Gerichtskosten und gegenseiti- gen Verzicht auf Parteientschädigung; Urk. 84 Ziffer 12) resp. mangels Anfech- tung (bezüglich Höhe der Gerichtskosten) zu bestätigen.
2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten für die Übersetzung im Betrag von Fr. 345.– (Urk. 88). Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten belaufen sich somit auf Fr. 2'345.– und sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerle- gen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind sie unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Ferner sind infolge gegenseitigen Verzichts für das zweitin- stanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Urk. 85 Zif- fer 12). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 5, 8 und 10 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hor- gen vom 22. September 2022 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die Anträge des Gesuchsgegners betreffend Anordnung eines stark präsen- ten, gemeindeexternen Familiencoachings sowie betreffend Herausgabe der Identitätskarten des Sohnes C._____ an ihn werden als durch Rückzug er- ledigt abgeschrieben. 3. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt. 4. Der Gesuchstellerin wird in der Person von Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Y._____ und dem Gesuchsgegner wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt. 5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. In Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3, 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. September 2022 wird die Vereinbarung der Parteien vom 9. Mai 2023 genehmigt resp. wird von ihr Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: " 1. Die Parteien beantragen gemeinsam die Aufhebung der Dispositivzif- fern 3, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils.
Gesuchsgegner das Entscheidungsrecht in Jahren mit ungerader Jah- reszahl zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Gesuchstellerin betreut. Die Parteien können in beidseitigem Einverständnis jederzeit von der Betreuungsregelung abweichen. Die Parteien halten fest, dass die hier festgelegte Betreuungsregelung im Scheidungsverfahren neu überprüft wird. Für das Jahr 2023 haben sich die Parteien bisher auf folgende Ferien geeinigt: - Gesuchstellerin: 14. Juli 2023 bis 6. August 2023 - Gesuchsgegner: 7. August 2023 bis 20. August 2023 13. Oktober 2023 bis 22. Oktober 2023 Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsgegner zur Aus- übung des Ferienbesuchsrechts oder für allfällige Wochenendausflüge mit C._____ ins Ausland den B-Ausweis – und falls nötig den Pass – von C._____ auszuhändigen. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, diesen danach der Gesuchstellerin zurückzugeben. Es wird festgehalten, dass sich der B-Ausweis von C._____ derzeit noch bei der Bezirksgerichtskanzlei des Bezirksgerichts Horgen befin- det. Die Gesuchstellerin holt den B-Ausweis nach Rechtskraft dieses Urteils ab. 3. Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2017, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu errichten. Der Beistandsperson seien die folgenden Aufgaben zu übertragen: − Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat;
− Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten, die C._____ betreffen; − Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Ge- sprächen mit den Eltern; − Die weitere Pflege, Erziehung, Betreuung und Ausbildung von C._____ zu überwachen; − Hilfe und Unterstützung in der Freizeitgestaltung von C._____ an- zubieten; − Die Eltern dabei zu unterstützen, bis jeweils Ende Januar die Fe- rien betreffend das laufende Jahr festzulegen; − Die Eltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung unterstüt- zend zu begleiten sowie bei Schwierigkeiten (bspw. Wunsch auf Abtausch eines Besuchstags) als Anlaufstelle zu wirken. 4. Mit Ausnahme des Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung zieht der Gesuchsgegner die übrigen, hier nicht geregelten Rechtsbegehren im Berufungsverfahren zurück. 5. Die Parteien übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzli- che Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Partei- entschädigung." 2. Für den Sohn C._____ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB angeordnet. Der Beistandsperson werden die folgenden Aufga- ben übertragen: − Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat; − Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten, die C._____ be- treffen; − Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprä- chen mit den Eltern; − Die weitere Pflege, Erziehung, Betreuung und Ausbildung von C._____ zu überwachen;
− Hilfe und Unterstützung in der Freizeitgestaltung von C._____ an- zubieten; − Die Eltern dabei zu unterstützen, bis jeweils Ende Januar die Feri- en betreffend das laufende Jahr festzulegen; − Die Eltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung unterstüt- zend zu begleiten sowie bei Schwierigkeiten (bspw. Wunsch auf Abtausch eines Besuchstags) als Anlaufstelle zu wirken. 3. Die Kindesschutzbehörde des Bezirks Horgen wird ersucht, eine für die Auf- gaben gemäss vorstehend Ziffer 2 geeignete Beistandsperson zu ernennen. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 11 – 13) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 345.00 Dolmetscherkosten Fr. 2'345.00 Gerichtskosten total.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen je gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 7. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien für das Berufungsverfahren gegensei- tig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 8. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, - die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen, - das Migrationsamt des Kantons Zürich, - die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Mai 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Frangi
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