Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE230001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber Beschluss und Urteil vom 11. Mai 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. November 2022 (EE220033-C)
Rechtsbegehren: des Gesuchstellers (Urk. 18, sinngemäss; Prot. I S. 29, sinngemäss): 1. Es sei dem Gesuchsteller das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Die eheliche Wohnung an der D.-strasse ... in E. sei dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 3. Die Obhut über die Kinder der Parteien, F., geb. tt. Oktober 2004 und C., geb. tt.mm.2010 sei dem Gesuchsteller zuzu- weisen. 4. Es sei vorläufig von der Regelung des persönlichen Kontakts zwi- schen C._____ und der Kindsmutter abzusehen. 5. Die Gesuchgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller mo- natlichen Kinderunterhalt in angemessener Höhe zu bezahlen. 6. Der Gesuchgegnerin sei unter Androhung und Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 StGB zu verbieten, sich dem Gesuchstel- ler näher als 50 Meter anzunähern, ihn zu kontaktieren sowie sich auf der Liegenschaft D.-strasse ... in E. aufzuhalten. der Gesuchgegnerin (Urk. 50, sinngemäss): 1. Beiden Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen. Es sei fest- zustellen, dass sie seit dem 31. März 2022 getrennt leben. 2. Das aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Kind C._____, geboren tt.mm.2010, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchgegnerin zu stellen. Dem Gesuchsteller sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht zuzuweisen. 3. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt des Kindes monatlich Fr. 1'215.– zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den 1. des betreffenden Monats. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kosten des Kindes jeweils zur Hälfte zu beteiligen. 4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchgegnerin wäh- rend der Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 240.– zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den 1. des betreffenden Monats. 5. Eventualiter sei das Kind für die Dauer des Getrenntlebens unter die geteilte elterliche Obhut der Parteien zu stellen und sei die Betreuung der Gesuchgegnerin in folgendem Umfang zuzuwei- sen:
− jede Woche von Mittwochnachmittag, nach Schulschluss bis Freitag, nach Schulschluss; − zusätzlich alle zwei Wochen von Freitag, nach Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn; − in den Jahren mit gerader Jahreszahl resp. dem angrenzen- den Jahreswechsel o vom 24.12., 16 Uhr, bis 25.12., 14 Uhr; o vom 31.12., 16 Uhr, bis 01.01., 16 Uhr; − in den Jahren mit ungerader Jahreszahl resp. dem angren- zenden Jahreswechsel o an Ostern, von Karfreitag, 10 Uhr, bis Ostermontag, 19 Uhr; o vom 25.12., 14 Uhr, bis 26.12., 16 Uhr; o vom 01.01., 16 Uhr, bis 02.01., 19 Uhr; − jährlich während der Hälfte der Schulferien, wobei bei Unei- nigkeit mit dem Gesuchsteller der Gesuchgegnerin in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht be- züglich den Ferienbezug zukommen soll. 6. Im Eventualfall sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuch- gegnerin für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt des Kindes monatlich Fr. 885.– zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Vo- raus auf den 1. des betreffenden Monats. Im Eventualfall seien die ausserordentlichen Kosten des Kindes von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. 7. Im Eventualfall sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuch- gegnerin während der Dauer des Getrenntlebens für sich persön- lich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 180.– zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den 1. des betreffenden Monats. 8. Für die Parteien sei eine kinderorientierte Paarberatung anzuord- nen. 9. Für die Gesuchgegnerin und das Kind sei eine Eltern-Kind- Therapie anzuordnen. 10. Der Gesuchsteller sei unter der Strafdrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, der Gesuchgegnerin auf erstes Verlangen ihre persönlichen Effekten sowie die folgenden Gegenstände zur freien und alleinigen Benutzung herauszugeben: − Staubsauger − Waschmaschine
− Schlafkissen und Duvet samt einem Set Kissen- und Duvetanzü- gen − je zwei Sets Hand-, Badetücher und Waschlappen − Schlafzimmerschrank − Schuhschrank im Gang − Kleiner Schrank im Gang − Weihnachtsdekoration − Putzschrank vom Balkon − Nähmaschine − Mikrowelle − Elektrischer Ventilator − Kinderzimmereinrichtung C._____ 11. Bei einer Zuteilung der ehelichen Wohnung an den Gesuchsteller sei dieser zu verpflichten, der Gesuchgegnerin in Anrechnung an die güterrechtliche Auseinandersetzung die Hälfte des Miet- zinsdepots samt Zins zu bezahlen. 12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulas- ten des Gesuchstellers. des Verfahrensbeteiligten (Urk. 49 S. 7 f.): 1. Es sei C., geb. tt.mm.2010, unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen. 2. Es sei vorläufig von der Regelung des persönlichen Kontakts zwi- schen C. und der Kindsmutter abzusehen. 3. Es sei die mit Entscheid der KESB Bülach Süd vom 10. Juni 2021 eingerichtete Sozialpädagogische Familienbegleitung für die Dauer von 12 Monaten weiterzuführen. Die SPF sei im Umfang von total 14 Stunden pro Monat (zzgl. Nebenkosten) gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB anzuordnen. 3.1 Es sei die mit Entscheid der KESB Bülach Süd vom 10. Juni 2021 errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB weiterzuführen und der Beistandsperson die folgenden Auf- gaben zu übertragen: a) den Eltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zur Seite zu stehen und sie insbesondere in Erziehungsfragen
und der Sicherung des Wohlergehens von C._____ zu un- terstützen; b) als neutrale Ansprechperson für C._____ zur Verfügung zu stehen; c) die schulische und gesundheitliche Entwicklung von C._____ zu begleiten und zu fördern; d) für C._____ eine geeignete Psychotherapie zu organisieren und deren Verlauf zu begleiten; e) sich regelmässig mit den involvierten Fachpersonen, insbe- sondere mit den Lehrpersonen, der Schulsozialarbeit, dem Schulpsychologischen Dienst, den Therapeuten, dem Haus- arzt/Kinderarzt, auszutauschen; f) für die Finanzierung der Sozialpädagogischen Familienbe- gleitung besorgt zu sein, diese zu begleiten, deren Auftrag zu definieren sowie die Finanz- und Leistungskontrolle zu übernehmen; g) in Zusammenarbeit mit der Therapeutin/dem Therapeuten von C._____ und allenfalls weiteren Fachleuten zu gegebe- ner Zeit begleitete Kontakte bzw. moderierte Gespräche zwischen C._____ und der Kindsmutter einzurichten und zu begleiten; h) Antrag zu stellen, falls weitere Kindesschutzmassnahmen oder die Anpassung der Aufträge angezeigt sind. i) die Eltern bei der Anmeldung zu Elternbildungskursen beim AJB zu unterstützen. 4. Es sei den Eltern die Weisung zu erteilen (Art. 307 ZGB), inner- halb eines Jahres den Kurs des AJB/kjz «Eltern bleiben – Mein Kind im Zentrum» zu besuchen. 5. Es sei der Kindsmutter die Weisung zu erteilen (Art. 307 ZGB), bis zu einem durch den Beistand begleiteten Erstgespräch mit C._____, diesen nicht persönlich zu kontaktieren.
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. November 2022: (Urk. 56 = Urk. 62) 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 31. März 2022 getrennt le- ben. 2. Die elterliche Sorge für das Kind C., geb. tt.mm.2010, wird beiden Parteien belassen. 3. Das Kind C., geb. tt.mm.2010, wird unter die alleinige Obhut des Ge- suchstellers gestellt. 4. Von einer Regelung des persönlichen Kontakts zwischen C._____ und der Gesuchgegnerin wird einstweilen, dh. bis das Erstgespräch mit dem Bei- stand (Dispositiv-Ziffer 6) stattgefunden hat, abgesehen. 5. Der Gesuchgegnerin wird die Weisung erteilt, bis zum durch den Beistand begleiteten Erstgespräch mit C._____ (Dispositiv-Ziffer 6), diesen nicht per- sönlich zu kontaktieren. 6. Die mit Entscheid der KESB Bülach-Süd vom 10. Juni 2021 errichtete Erzie- hungs-/Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und es werden der Beistandsperson folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen: a) den Eltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zur Seite zu ste- hen und sie insbesondere in Erziehungsfragen und der Sicherung des Wohlergehens von C._____ zu unterstützen; b) als neutrale Ansprechperson für C._____ zur Verfügung zu stehen; c) die schulische und gesundheitliche Entwicklung von C._____ zu beglei- ten und zu fördern; d) für C._____ eine geeignete Psychotherapie zu organisieren und deren Verlauf zu begleiten;
e) sich regelmässig mit den involvierten Fachpersonen, insbesondere mit den Lehrpersonen, der Schulsozialarbeit, dem Schulpsychologischen Dienst, den Therapeuten, dem Hausarzt/Kinderarzt, auszutauschen; f) für die Finanzierung der Sozialpädagogischen Familienbegleitung be- sorgt zu sein, diese zu begleiten, deren Auftrag zu definieren sowie die Finanz- und Leistungskontrolle zu übernehmen; g) in Zusammenarbeit mit der Therapeutin/dem Therapeuten von C._____ und allenfalls weiteren Fachleuten zu gegebener Zeit begleitete Kontak- te bzw. moderierte Gespräche zwischen C._____ und der Kindsmutter einzurichten und zu begleiten; h) Antrag zu stellen, falls weitere Kindesschutzmassnahmen oder die An- passung der Aufträge angezeigt sind. g) die Eltern bei der Anmeldung zu Elternbildungskursen beim AJB zu un- terstützen. 6. Den Parteien wird die Weisung erteilt, innerhalb eines Jahres den Kurs des AJB/kjz "Eltern bleiben - Mein Kind im Zentrum" zu besuchen. 7. Die Gesuchgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für die Dauer des Getrenntlebens für das Kind Fr. 435.– Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälli- ger, von ihr bezogener vertraglicher oder gesetzlicher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Der Barunterhalt beträgt hier Fr. 435.–, der Betreuungsunterhalt Fr. 0.– und das Manko Fr. 445.–. Diese Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Vo- raus an den Gesuchsteller zu entrichten, beginnend ab 1. Dezember 2023. Ab 1. April 2023 erhöhen sich die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 815.–. Der Bar- unterhalt beträgt hier Fr. 815.–, der Betreuungsunterhalt Fr. 0.– und das Manko Fr. 65.–. 10. Es wird kein persönlicher Unterhalt zugesprochen. 11. Grundlagen der Unterhaltsberechnung:
Einkommen Gesuchsteller: Fr. 4'730.– Einkommen Gesuchgegnerin: Fr. 4'060.– jeweils Nettoeinkommen pro Monat (ohne Ausbildungs- und Familienzula- gen) Einkommen Kind: Fr. 250.– Bedarf: Gesuchsteller: Gesuchgegnerin: Kind: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'200.– Fr. 600.– Wohnkosten (inkl. NK, ohne Strom): Fr. 950.–
Fr. 1'780.– Fr. 1'400.– (ab 1. April 2023) Fr. 460.– Krankenkasse: Fr. 330.– Fr. 375.– Fr. 70.– Arbeitsweg: Fr. 85.– Fr. 50.– – ext. Verpflegung Fr. 220.– Fr. 220.– – 11. Die eheliche Wohnung wird dem Gesuchsteller zur alleinigen Benutzung zu- gewiesen. Allfällig noch vorhandene Schüssel sind dem Gesuchsteller von der Gesuchgegnerin herauszugeben. 12. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf einge- treten wird. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 645.– Dolmetscherkosten Fr. 4'845.– Total
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 14. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 16. (Mitteilungssatz) 17. (Rechtsmittelbelehrung; Berufung, 10 Tage) Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 61 S. 2 ff.): "1. Es seien die Dispositivziffern Nr. 3-5, Nr. 6 lit. f und g sowie Nr. 7- 10 sowie 12 des im Verfahren Nr. EE220033 des Bezirksgerichts Bülach ergangenen Urteils vom 4. November 2022 aufzuheben. 2. Das aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Kind C._____, geb. tt.mm.2010, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Berufungsklägerin zu stellen. Dem Berufungsbeklagten sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht zuzuweisen. 3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt des Kindes monatlich Fr. 1'215.00 zuzüglich allfälliger vertraglicher oder ge- setzlicher Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den 1. des betreffenden Monats. 4. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, sich an ausseror- dentlichen Kosten des Kindes jeweils zur Hälfte zu beteiligen. 5. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin während der Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich mo- natliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 240.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den 1. des betreffenden Monats. 6. Eventualiter sei das Kind für die Dauer des Getrenntlebens unter die geteilte elterliche Obhut der Parteien zu stellen und sei die Betreuung der Berufungsklägerin in folgendem Umfang zuzuwei- sen:
ihre persönlichen Effekten sowie die folgenden Gegenstände zur freien und alleinigen Benutzung herauszugeben: - Staubsauger - Waschmaschine - Schlafkissen und Duvet samt einem Set Kissen- und Duvet- anzügen - je zwei Sets Hand-, Badetücher und Waschlappen - Schlafzimmerschrank - Schuhschrank im Gang - Kleiner Schrank im Gang - Weihnachtsdekoration - Putzschrank vom Balkon - Nähmaschine - Mikrowelle - Elektrischer Ventilator - Kinderzimmereinrichtung C._____ 12. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulas- ten des Berufungsbeklagten. Prozessuale Anträge: 1. Der Berufung sei im Umfang der Anträge die aufschiebende Wir- kung zu erteilen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteils zu erteilen. 2. Die vorstehende Obhutsregelung sei unverzüglich bereits für die Dauer des Berufungsverfahrens anzuordnen. Eventualiter sei die Berufungsklägerin während der Dauer des Berufungsverfahrens für berechtigt zu erklären, das Kind C._____ an ihren freien Ar- beitstagen von Schulschluss bis 20 Uhr zu betreuen bzw. – sollte der freie Tag auf einen Samstag oder Sonntag fallen – von 10 bis 17 Uhr. Subeventualiter sei eine andere geeignete Massnahme zu treffen, um den Kontakt zwischen Mutter und Kind möglichst umgehend wieder aufzunehmen. 3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 6'000.– zu bezahlen. 4. Eventualiter, d.h. falls dem Antrag auf Prozesskostenvorschuss nicht stattgegeben werden sollte, sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewil- ligen und ihr in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen."
des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 75 S. 1 f.): "Die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich 7.7% MWSt zu Lasten der Berufungsklägerin und Gesuchs- gegnerin abzuweisen. Die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren ei- nen Prozesskostenbeitrag in Höhe von CHF 5'000.– zu bezahlen; eventualiter sei dem Gesuchsteller und Berufungsbeklagten die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren und in meiner Person ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben."
des Verfahrensbeteiligten (Urk. 82 S. 1): Die Berufung sei abzuweisen.
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Söhne, F., geboren am tt. Oktober 2004, und C., geboren am tt.mm.2010. Mit Eingabe vom 6. April 2022 (Urk. 1) stellte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz ein Eheschutzbegehren. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 56 E. I = Urk. 62 E. I). Am 4. November 2022 fällte die Vorinstanz das ein- gangs wiedergegebene, zunächst unbegründete Urteil (Urk. 52). Die begründete Fassung des Entscheides (Urk. 56 = Urk. 62) wurde den Parteien am 22. Dezem- ber 2022 zugestellt (Urk. 57). 2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Ge- suchsgegnerin) innert Frist Berufung und stellte die einleitend wiedergegebenen Anträge (Urk. 61 S. 2 ff.). Mit Beschluss vom 9. Januar 2023 wurden das Mass- nahmebegehren der Gesuchsgegnerin sowie ihr Antrag um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 66). Die Berufungsantwort, mit welcher der Gesuchsteller die Abweisung der Berufung beantragte sowie einen Antrag auf
Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages, eventualiter Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege, stellte, datiert vom 16. Februar 2023 (Urk. 75). Mit Ein- gabe vom 3. März 2023 reichte die Kindesvertreterin eine Stellungnahme zu den bisherigen Eingaben der Parteien ein (Urk. 82). Am 10. März 2023 wurden die Parteien sowie der Beistand von C., G., zur Vergleichsverhandlung vom 5. April 2023 vorgeladen (Urk. 83). 3. Die unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) anlässlich der Verhandlung vom 5. April 2023 erarbeitete Vereinbarung mit nachfolgendem Inhalt wurde vom Gesuchsteller anlässlich der Verhandlung selbst und von der Gesuchsgegnerin am 14. April 2023 bzw. von der Kindesvertreterin am tt.mm 2023 unterzeichnet (Urk. 86, 89 und 94): "1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es seien die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5, die erstgenannte Dispositiv-Ziffer 6, die Dispositiv-Ziffern 7 und 10, die erst- genannte Dispositiv-Ziffer 11 sowie die Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. November 2022 durch folgende Fassung zu ersetzen: 3. Das Kind C., geb. tt.mm.2010, wird unter die alleinige Obhut des Ge- suchstellers gestellt. 4. Die Gesuchsgegnerin wird folgendes Kontaktrecht zum Sohn C. einge- räumt: – bis zur Installation einer geeigneten englischsprachigen Besuchsbeglei- tung (die auch die erforderlichen Nachbesprechungen der Besuche mit C._____ und der Gesuchsgegnerin durchführt), an einem Mittwoch- nachmittag im Monat im Rahmen eines vom Beistand organisierten, begleiteten Treffens; – danach für die Dauer von sechs stattgefundenen Treffen: jeden zweiten Samstag während zwei Stunden in Anwesenheit der durch den Beistand bestimmten Besuchsbegleitung; – danach für die Dauer von sechs weiteren stattgefundenen Treffen:
jeden zweiten Samstag für die Dauer von vier Stunden in Anwesenheit der durch den Beistand bestimmten Besuchsbegleitung; – danach für die Dauer von vier weiteren Treffen: jeden zweiten Samstag für die Dauer von sechs Stunden in Anwesen- heit einer durch den Beistand bestimmten Besuchsbegleitung; – danach jede zweite Woche, entweder am Samstag oder Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, unbegleitet, wobei die Gesuchsgegnerin dem Beistand ihre Dienstpläne unverzüglich nach Erhalt vorlegt und dieser die genauen Besuchsdaten entsprechend und in Absprache mit den Parteien bestimmt; – darüber hinaus am 24. Dezember 2023 von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr, unbegleitet. Die Gesuchsgegnerin erklärt sich im Bewusstsein um diese Kontaktregelung damit einverstanden, auf zwischenterminliche Kontaktaufnahmen zu C._____ zu verzichten. 5. (Weisung: ersatzlos gestrichen) 6. Die mit Entscheid der KESB Bülach-Süd vom 10. Juni 2021 errichtete Erzie hungs-/ Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und es werden der Beistandsperson folgende Aufgaben und Be- fugnisse übertragen: a) den Eltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zur Seite zu ste- hen und sie insbesondere in Erziehungsfragen und der Sicherung des Wohlergehens von C._____ zu unterstützen; b) als neutrale Ansprechperson für C._____ zur Verfügung zu ste- hen; c) die schulische und gesundheitliche Entwicklung von C._____ zu beglei- ten und zu fördern; d) für C._____ eine geeignete Psychotherapie zu organisieren und deren Verlauf zu begleiten;
e) sich regelmässig mit den involvierten Fachpersonen, insbesondere mit den Lehrpersonen, der Schulsozialarbeit, dem Schulpsychologischen Dienst, den Therapeuten, dem Hausarzt/Kinderarzt, auszutauschen; f) (ersatzlos gestrichen); g) eine geeignete englischsprachige Besuchsbegleitung zu organisieren, diese zu begleiten, deren Auftrag zu definieren sowie für deren Finan- zierung besorgt zu sein; h) Antrag zu stellen, falls weitere Kindesschutzmassnahmen oder die An- passung der Aufträge angezeigt sind; i) die Eltern bei der Anmeldung zu Elternbildungskursen beim AJB zu un- terstützen. 7. Die Gesuchgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller ab dem 1. Oktober 2023 für die Dauer des Getrenntlebens für das Kind C._____ Fr. 300.– Un- terhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger, von ihr bezogener vertraglicher oder ge- setzlicher Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Der Bar- unterhalt beträgt hier Fr. 300.–, der Betreuungsunterhalt Fr. 0.– und das Man- ko Fr. 661.–. Diese Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an den Gesuchsteller zu entrichten. Für die Periode vom 1. Dezember 2022 bis 30. September 2023 schuldet die Gesuchsgegnerin einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag für das Kind C._____ von Fr. 158.–. Der Barunterhalt beträgt hier Fr. 158.–, der Betreu- ungsunterhalt Fr. 0.– und das Manko Fr. 924.–. Diese Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an den Gesuchsteller zu entrichten. 10. Es wird kein persönlicher Unterhalt zugesprochen. 11. Grundlagen der Unterhaltsberechnung:
Einkommen Gesuchsteller: Fr. 4'730.– Einkommen Gesuchgegnerin: Fr. 4'060.– jeweils Nettoeinkommen pro Monat (ohne Ausbildungs- und Familienzulagen) Einkommen Kind: Fr. 250.– Bedarf Gesuchsteller: Fr. 3'282.– Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 3'900.– (ab 1. Oktober 2023 Fr. 3'680.–) Bedarf C._____: Fr. 1'082.– (ab 1. Oktober 2023 Fr. 1'211.–) 12. Mobiliar und Hausrat bleiben in der ehelichen Wohnung. Die Gesuchsgegne- rin ist jedoch berechtigt, neben ihren persönlichen Gegenständen die folgen- den Möbel und Hausratsgegenstände mitzunehmen und für die Dauer des Getrenntlebens zu benützen: − Staubsauger und Nähmaschine, sofern noch vorhanden − Waschmaschine − Schlafkissen und Duvet samt einem Set Kissen- und Duvetanzügen − je zwei Sets Hand-, Badetücher und Waschlappen − Schlafzimmerschrank − Schuhschrank im Gang − kleiner Schrank im Gang − Putzschrank von Balkon − Mikrowelle − elektrischer Ventilator − ein Pfannendeckel
Die Übergabe findet am 15. April 2023 um 14.00 Uhr statt. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, eine Person zu organisieren, die der Gesuchsgegnerin Zu- gang zu den Gegenständen gewährt. 2. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälf- te und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 3. Die Parteien ziehen sämtliche darüber hinausgehenden Anträge zurück." II. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vor- instanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (gemeinsame elterliche Sorge), 6 (Weisung Kurs "Eltern bleiben - Mein Kind im Zentrum") sowie 11 (Zuweisung eheliche Wohnung) in Rechtskraft erwachsen ist. III. 1. Soweit es Kinderbelange, worunter auch Kinderunterhaltsbeiträge fallen, zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. So- weit keine Kinderbelange betroffen sind (Ehegattenunterhalt, Zuteilung Hausrat), mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung zu ge- nehmigen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist und sich das Gericht davon überzeugt hat, dass sie aus freiem Willen und reifli- cher Überlegung geschlossen wurde (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog]; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.). 2.1. Was die für die Obhutszuteilung relevanten Kriterien anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 56 E. III.1.1) ver- wiesen werden.
2.2. Am 31. März 2022 kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen den Parteien, in deren Folge die Gesuchsgegnerin per Verfügung der Kantonspo- lizei vom selben Datum aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen wurde (vgl. Urk. 3/2). Seither wohnt C._____ mit dem Gesuchsteller und seinem älteren Bruder F._____ in der vormals gemeinsamen Wohnung der Parteien. Vor dem Hintergrund der Stabilität der Verhältnisse erscheint daher die Obhutszuteilung an den Gesuchsteller angemessen. Es wird damit auch dem konstant seit der Tren- nung der Parteien geäusserten Willen von C._____ Rechnung getragen, wonach er weiterhin mit dem Gesuchsteller und insbesondere auch mit seinem älteren Bruder F._____ zusammenleben möchte (Prot. I S. 17; Urk. 49 S. 1; Urk. 82 S. 2). Die seit längerer Zeit involvierte Sozialpädagogische Familienbegleiterin H._____ bestätigte sodann, dass sie die Situation im Haushalt des Gesuchstellers als ins- gesamt gut erachtet. Es würden sich keinerlei Hinweise auf eine Vernachlässi- gung der Aufsichtspflicht oder des Kindeswohls zeigen (Urk. 82 S. 3). Auch von Seiten des zuständigen Schulsozialarbeiters, I., kam die Rückmeldung, C. sei nun ein guter Sek-B Schüler und ein Stufenaufstieg in die Sek-A sei möglich, sofern er weiterhin an emotionaler Stabilität gewinnen könne. Das Ar- beits- und Sozialverhalten von C._____ werde durchwegs als gut bis sehr gut be- wertet (Urk. 82 S. 3). Dies spricht ebenfalls dafür, dass C._____ trotz der schwie- rigen familiären Gesamtsituation im Haushalt des Gesuchstellers zur Ruhe kom- men konnte und sich in diesem Umfeld auch wohl fühlt. Die von den Parteien be- antragte Obhutszuteilung für C._____ an den Gesuchsteller erscheint daher an- gezeigt. 3.1. Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönli- chen Verkehr. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechtes gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, ei- nen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in seinem Interesse zu regeln. Für eine gute Entwicklung des Kindes, insbesondere für die Identitätsfindung, ist die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig und von hohem Wert (BGE 122 III 404 E. 3a).
Gemäss aktueller Lehre und Praxis richten sich Häufigkeit und Dauer der Be- suchskontakte vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung zum anderen Elternteil und nach der Häufigkeit der bisherigen Kontakte (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 13). 3.2. Während C._____ nach der Trennung der Parteien im März 2022 die Ge- suchsgegnerin zunächst noch regelmässig besuchte und anlässlich der vo- rinstanzlichen Kinderanhörung am 18. Juli 2022 mitteilte, sich vorstellen zu kön- nen, seine Mutter jedes zweite Wochenende an einem Tag zu besuchen (Prot. I S. 17), kam der Kontakt in der Folge komplett zum Erliegen. Im November 2022 teilte C._____ der Kindesvertreterin mit, er lehne derzeit jeglichen Kontakt zur Gesuchsgegnerin ab (Urk. 49 S. 1). Am 22. Februar 2023 erklärte er der Kindes- vertreterin erneut, er wolle derzeit am liebsten keinen Kontakt zur Gesuchsgegne- rin, versuchsweise sei er bereit, an begleiteten und moderierten Gesprächstreffen teilzunehmen. Je nach Verlauf dieser Gespräche könne er sich auch kürzere wei- tere Treffen mit der Gesuchsgegnerin vorstellen (Urk. 82 S. 2). Die von den Par- teien getroffene Regelung des Besuchsrechts ermöglicht der Gesuchsgegnerin und C._____ einen behutsamen, professionell begleiteten Wiederaufbau ihrer Be- ziehung, welcher – nach dem monatelangen Kontaktabbruch und der für C._____ sehr belastenden äusserst konfliktbehafteten Elternbeziehung – klar angezeigt ist. Durch die Installierung einer (englischsprachigen) Besuchsbegleitung wird sowohl C._____ als auch der Gesuchsgegnerin sodann in einer ersten Phase ein ge- schützter Rahmen hierfür geboten und es kann verhindert werden, dass sich der Loyalitätskonflikt, in dem sich C._____ ohnehin bereits befindet, weiter zuspitzt. Mit der Erklärung der Gesuchsgegnerin, im Bewusstsein um die getroffene Kon- taktregelung auf weitere Kontaktaufnahmen zu C._____ zu verzichten, soll dieser vor spontanen Annäherungsversuchen geschützt werden, da diese bei ihm in der jüngeren Vergangenheit Stressreaktionen und grosse Verunsicherung auslösten. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vereinbarung betreffend das Besuchsrecht dem Kindeswohl entspricht und deshalb zu genehmigen ist. Es ist zu hoffen, dass damit ein Wiederaufbau der Beziehung zwischen Mutter und Sohn möglich sein wird, wobei eine gelebte Beziehung zu beiden Elternteilen für die gesunde Entwicklung von C._____ als wichtig erscheint.
4.1. Die Vorinstanz ordnete die Weiterführung der mit Entscheid der KESB Bülach-Süd vom 10. Juni 2021 errichteten Erziehungs- und Besuchsrechtsbei- standschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an und übertrug der Beistands- person diverse Aufgaben (vgl. Urk. 56 Dispositiv-Ziffer 6). 4.2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat sich herausgestellt, dass die Sozi- alpädagogische Familienbegleitung auslaufen wird bzw. keine Verlängerung an- gezeigt ist (vgl. Urk. 83A), weshalb sich die ersatzlose Streichung von lit. f. des Aufgabenkataloges aufdrängte. In Anbetracht dessen, dass die in der vorinstanzlichen lit. g des Aufgabenkatalo- ges (Urk. 56 Dispositiv-Ziffer 6) vorgesehene Delegation der Regelung des Be- suchsrechtes an den Beistand ohnehin die gesetzlich festgelegte Zuständigkeits- ordnung gemäss Art. 275 Abs. 2 ZGB verletzt (OGer ZH LE130063 vom 23.01.2014, E. III.A.4.1 f.; OGer ZH LE130060 vom 07.11.2013, E. II.3.2), und zwecks Umsetzung der in Ziffer 1.4 der Vereinbarung der Parteien (Urk. 86, 89 und 94) vorgesehenen Kontaktregelung erscheint es als sinnvoll, die Beistands- person anstatt dessen damit zu betrauen, eine geeignete englischsprachige Be- suchsbegleitung zu organisieren, diese zu begleiten, deren Auftrag zu definieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein. 5. Zwar resultiert mit den vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträgen für C._____ von Fr. 158.– (1. Dezember 2022 bis 30. September 2023) bzw. von Fr. 300.– (ab 1. Oktober 2023) ein Barunterhaltsmanko von Fr. 924.– (1. Dezember 2022 bis 30. September 2023) bzw. von Fr. 661.– (ab 1. Oktober 2023). Allerdings darf un- ter geltendem Recht nicht in das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen ein- gegriffen werden, d.h. die Gesuchsgegnerin kann nur im Umfang ihrer Leistungs- fähigkeit zu Unterhalt verpflichtet werden (OGer ZH LE200023 vom 26.05.2020, E. II.5.4). Diese resultiert aus der Gegenüberstellung des Nettoerwerbseinkom- mens der Gesuchsgegnerin mit einem Arbeitspensum von 100% (vgl. Urk. 11/8/2) von Fr. 4'060.– und ihres Existenzminimums von rund Fr. 3'900.– respektive von Fr. 3'680.– (ab 1. Oktober 2023, infolge reduzierter Wohnkosten; Urk. 86, 89 und 94 Ziffer 1.11). Die Parteivereinbarung kann somit auch diesbezüglich genehmigt werden.
te Entschädigung von insgesamt Fr. 3'736.50 (Urk. 95 und 96) als angemessen. Vereinbarungsgemäss sind Gerichtskosten für das Berufungsverfahren den Par- teien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 86, 89 und 94 Ziffer 2). 1.3. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 86, 89 und 94 Ziffer 2). 2.1. Vor Vorinstanz wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt (Urk. 41). Sowohl der Gesuchsteller als auch die Gesuchsgegnerin ersu- chen im Berufungsverfahren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses resp. -beitrages von Fr. 5'000.– bzw. Fr. 6'000.–; eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 61 S. 4; Urk. 75 S. 1 f.). 2.2. Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages unter Ehe- gatten setzt voraus, dass der ansprechende Ehegatte nicht selbst über die nöti- gen Mittel verfügt, um das Verfahren zu führen. Verlangt ist – wie bei der unent- geltlichen Rechtspflege – die tatsächliche Bedürftigkeit (vgl. BGer 5A_103/2014 vom 4. Juni 2014, E. 6). 2.3. Sowohl bei der Gesuchsgegnerin als auch beim Gesuchsteller erscheint mit Blick auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Mittellosigkeit im Sin- ne des Gesetzes glaubhaft. Beiden Parteien verbleibt nach Deckung ihres jeweili- gen Existenzminimums und der Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber C._____ und dem volljährigen Sohn F._____ kein Überschuss (vgl. Urk. 86, 89 und 94 Ziffer 1.11); zudem verfügen sie über kein im vorliegenden Zusammen- hang relevantes Vermögen (vgl. Urk. 65/3; Urk. 77/4). Angesichts der Mittellosigkeit beider Parteien fällt die Zusprechung eines Pro- zesskostenvorschusses resp. -beitrages ausser Betracht. Die entsprechenden Anträge auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind daher abzuweisen. Die Prozessstandpunkte der Parteien können nicht als aussichtslos bezeichnet werden (vgl. OGer ZH PC120021 vom 07.06.2012, E. II.4) und die mittellosen und rechtsunkundigen Parteien waren für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Daher
ist ihnen für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand sowie der Gesuchsgegnerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (ge- meinsame elterliche Sorge), 6 (Weisung Kurs "Eltern bleiben - Mein Kind im Zentrum") sowie 11 (Zuweisung eheliche Wohnung) des Urteils des Einzel- gerichtes im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. No- vember 2022 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt. 3. Dem Gesuchsteller wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ei- ne unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt. 5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 5., 14. bzw. 19. April 2023 wird geneh- migt und die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5, die erstgenannte Dispositiv-Ziffer 6, die Dispositiv-Ziffern 7 und 10, die erstgenannte Dispositiv-Ziffer 11 sowie die Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. November 2022 werden durch fol- gende Fassung ersetzt:
Die Gesuchsgegnerin erklärt sich im Bewusstsein um diese Kontaktre- gelung damit einverstanden, auf zwischenterminliche Kontaktaufnah- men zu C._____ zu verzichten. 5. (Weisung: ersatzlos gestrichen) 6. Die mit Entscheid der KESB Bülach-Süd vom 10. Juni 2021 errichtete Erziehungs-/Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und es werden der Beistandsperson folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen: a) den Eltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zur Seite zu stehen und sie insbesondere in Erziehungsfragen und der Sicherung des Wohlergehens von C._____ zu un- terstützen; b) als neutrale Ansprechperson für C._____ zur Verfügung zu stehen; c) die schulische und gesundheitliche Entwicklung von C._____ zu begleiten und zu fördern; d) für C._____ eine geeignete Psychotherapie zu organisieren und deren Verlauf zu begleiten; e) sich regelmässig mit den involvierten Fachpersonen, insbe- sondere mit den Lehrpersonen, der Schulsozialarbeit, dem Schulpsychologischen Dienst, den Therapeuten, dem Haus- arzt/Kinderarzt, auszutauschen; f) (ersatzlos gestrichen); g) eine geeignete englischsprachige Besuchsbegleitung zu or- ganisieren, diese zu begleiten, deren Auftrag zu definieren sowie für deren Finanzierung besorgt zu sein; h) Antrag zu stellen, falls weitere Kindesschutzmassnahmen oder die Anpassung der Aufträge angezeigt sind; i) die Eltern bei der Anmeldung zu Elternbildungskursen beim AJB zu unterstützen.
Einkommen Kind: Fr. 250.– Bedarf Gesuchsteller: Fr. 3'282.– Bedarf Gesuchsgegnerin: Fr. 3'900.– (ab 1. Oktober 2023 Fr. 3'680.–) Bedarf C._____: Fr. 1'082.– (ab 1. Oktober 2023 Fr. 1'211.–) 12. Mobiliar und Hausrat bleiben in der ehelichen Wohnung. Die Ge- suchsgegnerin ist jedoch berechtigt, neben ihren persönlichen Gegen- ständen die folgenden Möbel und Hausratsgegenstände mitzunehmen und für die Dauer des Getrenntlebens zu benützen: - Staubsauger und Nähmaschine, sofern noch vorhanden - Waschmaschine - Schlafkissen und Duvet samt einem Set Kissen- und Duvetanzü- gen - je zwei Sets Hand-, Badetücher und Waschlappen - Schlafzimmerschrank - Schuhschrank im Gang - kleiner Schrank im Gang - Putzschrank von Balkon - Mikrowelle - elektrischer Ventilator - ein Pfannendeckel Die Übergabe findet am 15. April 2023 um 14.00 Uhr statt. Der Ge- suchsteller verpflichtet sich, eine Person zu organisieren, die der Ge- suchsgegnerin Zugang zu den Gegenständen gewährt. 2. Der Antrag des Gesuchstellers auf Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 5'000.– wird abgewiesen.
Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Verpflichtung des Gesuchstellers zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 6'000.– wird abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 4'200.– festgesetzt. Die Kosten für die Übersetzung betragen Fr. 645.–. Die Ge- richtskosten werden damit auf insgesamt Fr. 4'845.– festgesetzt. Die Fest- setzung der Kosten der Kindesvertretung durch die Vorinstanz bleibt vorbe- halten. 5. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren einschliesslich die Kosten der Kindesvertretung werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, je- doch zufolge der ihnen je gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'736.50 Honorar Kindervertreterin Fr. 885.– Kosten für die Übersetzung Fr. 885.– Kosten für die Übersetzung Fr. 8'306.50 Total Gerichtskosten 7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen je auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 8. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kindesvertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'736.50 aus der Gerichtskasse entschädigt. 9. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien sowohl für das erstinstanzliche Ver- fahren als auch für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteient- schädigung verzichtet haben.
Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − die Kindesvertreterin lic. iur. Z._____, − das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular, − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kreis Bülach Süd, − die Vorinstanz, − die Obergerichtskasse,
je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Mai 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Wolf-Gerber
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