Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE220061-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss und Urteil vom 28. März 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Oktober 2022 (EE220019-F)
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Oktober 2022: (Urk. 48 S. 61 ff. = 53 S. 61 ff.) 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Von der Vormerknahme ei- nes Trennungsdatums wird abgesehen. 2. Das Kind C., geboren am tt.mm.2015, wird für die Dauer des Ge- trenntlebens unter die gemeinsame Obhut der Parteien gestellt. Der Haupt- wohnsitz des Kindes befindet sich bei der Gesuchstellerin. 3. Die Gesuchstellerin wird während dem ersten Schuljahr von C. (2022/2023) – d.h. inklusive Sommerferien, soweit C._____ nicht im Rah- men des Ferienbetreuungsrechts bereits von der Gesuchstellerin betreut wird – berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen oder während diesen Zeiten eine geeignete Betreuung sicherzu- stellen: − von Mittwochmorgen, 9.00 Uhr (an schulfreien Tagen) bzw. Mittwoch nach Schulschluss, inkl. Mittagsverantwortung, bis Freitagmorgen, 9.00 Uhr (an schulfreien Tagen) bzw. Freitag Schulbeginn, − an jedem zweiten Wochenende, beginnend in einer geraden Kalen- derwoche, von Freitagmorgen, 9.00 Uhr (an schulfreien Tagen) bzw. Freitag nach Schulschluss bis Montagmorgen, 9.00 Uhr (an schulfreien Tagen) bzw. Montag Schulbeginn, − in geraden Jahren jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weih- nachten und Neujahr sowie über die ganzen Osterfeiertage, von Kar- freitag morgens bis Ostermontag abends, − in ungeraden Jahren jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag morgens bis Pfingstmontag abends. Der Gesuchsgegner wird während dem ersten Schuljahr von C._____ (2022/2023) – d.h. inklusive Sommerferien, soweit C._____ nicht im Rah-
men des Ferienbetreuungsrechts bereits vom Gesuchsgegner betreut wird – berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen oder während diesen Zeiten eine geeignete Betreuung sicherzustellen: − von Montagmorgen, 9.00 Uhr (an schulfreien Tagen) bzw. Montag nach Schulschluss bis Mittwochmorgen, 9.00 Uhr (an schulfreien Ta- gen) bzw. Mittwoch Schulbeginn, − an jedem zweiten Wochenende, beginnend in einer ungeraden Kalen- derwoche, von Freitagmorgen, 9.00 Uhr (an schulfreien Tagen) bzw. Freitag nach Schulschluss bis Montagmorgen, 9.00 Uhr (an schulfreien Tagen) bzw. Montag Schulbeginn, − in geraden Jahren jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weih- nachten und Neujahr sowie über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag morgens bis Pfingstmontag abends, − in ungeraden Jahren jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weih- nachten und Neujahr sowie über die ganzen Osterfeiertage, von Kar- freitag morgens bis Ostermontag abends. Ausserdem sind die Parteien berechtigt und verpflichtet, C._____ je wäh- rend der Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien werden verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens drei Mo- nate vor dem geplanten Ferienbeginn mit der jeweils anderen Partei abzu- sprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt der Gesuchstel- lerin das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Ge- suchsgegner. Die Parteien können weitergehende oder abweichende Betreuungszeiten bzw. -modalitäten, Feiertags- oder Ferienkontakte jederzeit in gegenseitiger
Absprache sowie unter Berücksichtigung der Wünsche von C._____ verein- baren. 4. Die Gesuchstellerin wird ab dem zweiten Schuljahr von C._____ (2023/2024) berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen oder während diesen Zeiten eine geeignete Betreuung sicher- zustellen: − in geraden Wochen von Freitag nach Schulende bzw. Freitagmorgen, 9.00 Uhr (an schulfreien Tagen) bis zum darauffolgenden Freitag nach Schulende bzw. Freitagmorgen, 9.00 Uhr (an schulfreien Tagen), − in geraden Jahren jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weih- nachten und Neujahr sowie über die ganzen Osterfeiertage, von Kar- freitag morgens bis Ostermontag abends, − in ungeraden Jahren jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag morgens bis Pfingstmontag abends. Der Gesuchsgegner wird ab dem zweiten Schuljahr von C._____ (2023/2024) berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen oder während diesen Zeiten eine geeignete Betreuung sicher- zustellen: − in ungeraden Wochen von Freitag nach Schulende bzw. Freitagmor- gen, 9.00 Uhr (an schulfreien Tagen) bis zum darauffolgenden Freitag nach Schulende bzw. Freitagmorgen, 9.00 Uhr (an schulfreien Tagen), − in geraden Jahren jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weih- nachten und Neujahr sowie über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag morgens bis Pfingstmontag abends, − in ungeraden Jahren jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weih- nachten und Neujahr sowie über die ganzen Osterfeiertage, von Kar- freitag morgens bis Ostermontag abends.
Ausserdem sind die Parteien berechtigt und verpflichtet, C._____ je wäh- rend der Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien werden verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens drei Mo- nate vor dem geplanten Ferienbeginn mit der jeweils anderen Partei abzu- sprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt der Gesuchstel- lerin das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Ge- suchsgegner. Die Parteien können weitergehende oder abweichende Betreuungszeiten bzw. -modalitäten, Feiertags- oder Ferienkontakte jederzeit in gegenseitiger Absprache sowie unter Berücksichtigung der Wünsche von C._____ verein- baren. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Kindes monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Phase I (ab 1. April 2022 bis 1. Juli 2022): CHF 1'092.– Phase II (ab 1. Juli 2022 bis 21. Oktober 2022): CHF 1'008.– 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin in Phase III (ab 22. Oktober 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) monatliche, im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Kinderunter- haltsbeiträge in Höhe von CHF 527.– zu bezahlen. 7. Allfällige vertragliche und gesetzliche Kinder- und Familienzulagen verblei- ben bei der Gesuchstellerin. 8. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Kosten von C._____ für die Kran- kenkasse (KVG und VVG) und die zusätzlichen Gesundheitskosten zu tra- gen.
Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 52 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 21. Oktober 2022 in Dispositiv Ziff. 5 aufzuheben. 2. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 21. Oktober 2022 in Dispositiv Ziff. 6 aufzuheben. 3. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine Kin- derunterhaltsbeiträge schulden. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten der Gesuchstellerin."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und die Eltern des gemeinsamen Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2015. Mit Eingabe vom 6. April 2021 gelangte die Ge-suchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) an die Vo- rinstanz und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Mit Datum vom 21. Oktober 2022 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebe- nen Entscheid (Urk. 48 = Urk. 53). 2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Beru- fungskläger (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 7. November 2022 innert Frist (Urk. 49/2) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 52 S. 2). 3. Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhand- lung einverstanden erklärt hatten (Urk. 62/1-3), wurden sie zum Verhandlungs- termin vom 2. März 2023 vorgeladen (Urk. 63). Zufolge zweier Verschiebungsge- suche wurde der Verhandlungstermin auf den 21. März 2023 verlegt (Urk. 64/1- 2, Urk. 65 und Urk. 67-72).
Mit Kurzbrief vom 1. März 2023 wurde der Gesuchstellerin das Doppel der Berufungsschrift samt Beilagen zur Vorbereitung der Vergleichsverhandlung – ohne Ansetzung einer Frist zur Berufungsantwort – zugestellt (Urk. 66). 5. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 21. März 2023 schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) sowie nach deren Einschätzung der Sach- und Rechtslage die folgende Vereinbarung (Urk. 73; vgl. auch Prot. II. S. 7, woraus sich die Anpassungen in den finanziellen Verhältnissen der Parteien und C._____ ergeben): "1. Die Parteien vereinbaren hinsichtlich der Dispositivziffern 5, 6, 8 und 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Horgen vom 21. Oktober 2022 (EE220019-F) und der dagegen erho- benen Berufung, was folgt, und ersuchen das Gericht um entsprechende Abänderung dieser Verfügung: " 5. Die Parteien schulden sich gegenseitig keine Kinderunterhaltsbeiträge. 6. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, sämtliche Kosten, die im Zusam- menhang mit den beiden Eigentumswohnungen an der F.-strasse ... in G. anfallenden (inkl. Steuern) vom gemeinsamen Sparkonto bei der UBS (CH1) zu bezahlen. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin die jeweiligen Ab- rechnungen im Zusammenhang mit obgenannten Eigentumswohnungen um- gehend (spätestens 5 Tage nach deren Erhalt) per E-Mail oder WhatsApp zu- kommen zu lassen. Weiter verpflichtet sich der Gesuchsgegner, sich für das Steuerjahr 2022 sowie bei jeder Mietzinsanpassung von einem Steuerexper- ten bescheinigen zu lassen, welche Steuern für die Mietzinseinnahmen obge- nannter Liegenschaften anfallen. Diese Bescheinigung hat er der Gesuchstel- lerin umgehend (spätestens 5 Tage nach deren Erhalt) zukommen zu lassen. 8. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Kosten von C._____ für die Krankenkasse (KVG und VVG), die zusätzlichen Gesundheitskosten sowie die Kosten für den Hort (zwei Tage pro Woche) zu tragen.
Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen se- parat: Gesuchstellerin: CHF 6'797.– (ab 1. April bis 1. Juli 2022) CHF 7'077.– (ab 1. Juli 2022 bis 21. Ok- tober 2022) CHF 7'077.– (ab 22. Oktober 2022) Gesuchsgegner: CHF 6'375.– (während allen drei Phasen) C._____: CHF 200.– (während allen drei Phasen)" 2. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin per 21. März 2023 keine Kinderunterhaltsbeiträge gemäss vorinstanzlichem Ur- teil bezahlt hat. 3. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 1 - Urk. 51). II. 1. Vorab ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die nicht angefochtenen resp. in der Vereinbarung nicht anderweitig geregelten Dispositiv- ziffern 1 - 4, 7, 9, 11 und 12 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). 2. Soweit es Kinderbelange zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersu- chungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Der von den Parteien ge- troffenen Vereinbarung kommt die Funktion gemeinsamer Anträge zu, von wel- chen das Gericht in der Regel nicht abweicht, es sei denn, es lägen konkrete An- haltspunkte vor, dass die getroffene Lösung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 296 N 11).
Die am 21. März 2023 geschlossene Vereinbarung, mit der die Parteien u.a. Anpassungen bei der Aufteilung der Lebenshaltungskosten von C._____ regeln und vereinbaren, dass keine gegenseitige Kinderunterhaltszahlungen zu leisten sind, erweist sich als ganzheitliche Lösung, die den finanziellen Verhältnissen der Parteien und von C._____ und insbesondere dem Kindeswohl Rechnung trägt. Durch die Unterhaltsregelungen sind die Lebenshaltungskosten der Parteien und von C._____ gedeckt. Zudem berücksichtigt die Vereinbarung die von der Vo- rinstanz getroffene, unangefochten gebliebene Betreuungsregelung, insbesonde- re dass die Parteien seit Fällung des vorinstanzlichen Urteils die alternierende Obhut über den gemeinsamen Sohn innehaben. 4. Nach dem Gesagten erfordert das Kindeswohl keine von der Vereinbarung der Parteien abweichende Regelung. Die Vereinbarung kann somit genehmigt werden. Die entsprechenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils sind aufzuheben. III . Die erstinstanzliche Prozesskostenregelung (Dispositivziffern 13 - 15) blieb unan- gefochten und ist zu bestätigen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'400.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanz- liche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Urk. 73 Ziff. 3). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 7, 9, 11 und 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. Die Dispositivziffern 5, 6, 8 und 10 des Urteils des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Oktober 2022 werden aufgehoben und die diesbezügliche Vereinbarung der Parteien vom 21. März 2023 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. Die Parteien vereinbaren hinsichtlich der Dispositivziffern 5, 6, 8 und 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hor- gen vom 21. Oktober 2022 (EE220019-F) und der dagegen erhobenen Beru- fung, was folgt, und ersuchen das Gericht um entsprechende Abänderung die- ser Verfügung: 5. Die Parteien schulden sich gegenseitig keine Kinderunterhaltsbeiträge. 6. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, sämtliche Kosten, die im Zusam- menhang mit den beiden Eigentumswohnungen an der F.-strasse ... in G. anfallenden (inkl. Steuern) vom gemeinsamen Sparkonto bei der UBS (CH1) zu bezahlen. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin die jeweiligen Abrechnungen im Zusammenhang mit obgenannten Eigentumswoh- nungen umgehend (spätestens 5 Tage nach deren Erhalt) per E-Mail oder WhatsApp zukommen zu lassen. Weiter verpflichtet sich der Ge- suchsgegner, sich für das Steuerjahr 2022 sowie bei jeder Mietzinsan- passung von einem Steuerexperten bescheinigen zu lassen, welche Steuern für die Mietzinseinnahmen obgenannter Liegenschaften anfal- len. Diese Bescheinigung hat er der Gesuchstellerin umgehend (spätes- tens 5 Tage nach deren Erhalt) zukommen zu lassen. 8. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Kosten von C._____ für die Krankenkasse (KVG und VVG), die zusätzlichen Gesundheitskosten sowie die Kosten für den Hort (zwei Tage pro Woche) zu tragen. 10. Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde:
Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzula- gen separat: Gesuchstellerin: CHF 6'797.– (ab 1. April bis 1. Juli 2022) CHF 7'077.– (ab 1. Juli 2022 bis 21. Oktober 2022) CHF 7'077.– (ab 22. Oktober 2022) Gesuchsgegner: CHF 6'375.– (während allen drei Phasen) C._____: CHF 200.– (während allen drei Pha- sen) 2. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin per 21. März 2023 keine Kinderunterhaltsbeiträge gemäss vorinstanzlichem Urteil bezahlt hat. 3. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 3. Die erstinstanzliche Prozesskostenregelung (Dispositivziffern 13 - 15) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Ge- suchsgegners verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Ge- suchsgegner Fr. 700.– des von ihm geleisteten Vorschusses zu ersetzen. 6. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 23. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Frangi
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