Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE220060-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw T. Gähwiler Beschluss und Urteil vom 2. Februar 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 19. Oktober 2022 (EE210107-L)
Rechtsbegehren: Es wird auf die Seiten 2 - 4 des Urteils der Vorinstanz vom 19. Oktober 2022 ver- wiesen (vgl. Urk. 88 S. 2 ff.).
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zü- rich, 1. Abteilung, vom 19. Oktober 2022 (Urk. 83 S. 35 ff. = Urk. 88 S. 35 ff.): 1. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes wird bewilligt und es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 1. Januar 2021 getrennt leben. 2. Der Antrag des Gesuchstellers, das gemeinsame Kind C., geboren am tt. mm. 2014, sei mit sofortiger Wirkung unter die alleinige elterliche Sor- ge des Vaters zu stellen, wird abgewiesen. 3. Die Obhut über C., geboren am tt. mm. 2014, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. 4. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ verbleibt beim Gesuchsteller. 5. Die Gesuchsgegnerin wird für berechtigt erklärt, den Sohn wie folgt zu be- treuen: bis zum 31. Oktober 2022 jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Montagmorgen, 8.20 Uhr, ab dem 1. November 2022 jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Dienstagmor- gen, 8.20 Uhr, ab dem 1. April 2023 jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Mittwochmor- gen, 8.20 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, so ist die Gesuchsgegnerin zusätzlich berechtigt, den Sohn bereits ab Gründonnerstag, 17.00 Uhr, zu betreuen.
Die unter Erwägung II.C.3.6 zitierte Vereinbarung der Parteien vom 11. April 2022 hinsichtlich der Ferien von C._____ wird genehmigt. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin folgende Gegen- stände auf erstes Verlangen herauszugeben: − Daten vom persönlichen Laufwerk / NAS (Laptop wurde bereits überge- ben, war jedoch leer – keine Daten mehr auf dem Gerät): alle Fotos von allen Mobiltelefonen / iPhone A., Bankunterlagen (digital) − Steuerbescheide 2016 - 2019 − Steuerunterlagen (Deutschland) vor 2012 − Geburtsurkunde A. − Kopie Geburtsurkunde C._____ − Kopie Eheurkunde − Zeugnisse A._____ − Versicherungspolicen A._____ − Kontoauszüge DKB, Deutsche Bank − Vorsorgevollmacht − Fotoalben A._____ − Spiegelreflexkamera Typ Canon (inkl. Speicherkarten) − Kleidung, Schuhe, Taschen 7. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für C._____ die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge (zuzüglich der Familienzulagen) zu bezahlen: - Fr. 2'740.– ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021; - Fr. 2'605.– ab 1. Januar 2022 bis 31. März 2022; - Fr. 2'540.– ab 1. April 2022 bis 31. Oktober 2022; - Fr. 2'180.– ab 1. November 2022 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens. Die zukünftigen Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. November 2022. 8. Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesund- heitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) nach Vor-
lage der Rechnung je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälf- tige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig schriftlich über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben, diese obligatorisch oder medizi- nisch notwendig ist. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlas- sende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtli- che Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 9. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller monatliche Ehe- gattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 905.– ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021; - Fr. 310.– ab 1. Januar 2022 bis 31. März 2022; - Fr. 15.– ab 1. April 2022 bis 31. Oktober 2022. 10. Es wird festgehalten, dass die Gesuchsgegnerin für die rückwirkend ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge einen Betrag von Fr. 39'712.50 bezahlt hat und sie damit für die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge noch ei- nen Betrag von Fr. 30'657.50 schuldet. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–. 12. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 14. [Schriftliche Mitteilung.] 15. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung: 30 Tage.]
Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 87 S. 2 f.): "1. Ziff. 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2022 sei aufzuheben und es sei folgendes anzuordnen: "Die Gesuchsgegnerin wird für berechtigt erklärt, den Sohn C._____ wie folgt zu betreuen:
Erwägungen: I. 1. Die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) und der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) sind die Eltern des gemeinsamen Sohnes C._____, geboren am tt. mm. 2014. Mit Eingabe vom 21. April 2021 (Datum Poststempel) machte der Gesuchsteller das vorliegende Eheschutzverfahren vor Vorinstanz rechtshängig (Urk. 1). Für die Einzelheiten des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen (Urk. 88 S. 4 f.). Die Vorinstanz fällte am 19. Oktober 2022 das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 88). 2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 7. November 2022 innert Frist Berufung, wobei sie die vorstehend aufgeführten Anträge stellte (Urk. 87 S. 2 f). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (Urk. 90, Urk. 91). 3. Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhand- lung einverstanden erklärt hatten (vgl. Urk. 92), wurden sie mit separater Vorla- dung vom 5. Dezember 2022 zum Verhandlungstermin vom 17. Januar 2023 vor- geladen (Urk. 93). Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 wurde dem Gesuchsteller das Doppel der Berufungsschrift zur Vorbereitung der Vergleichsverhandlung – ohne Ansetzung einer Frist zur Berufungsantwort – zugestellt (Urk. 94).
Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 17. Januar 2023 nach Ein- schätzung der Sach- und Rechtslage die folgende Vereinbarung (Prot. II. S. 6; Urk. 95): "1. Die Parteien vereinbaren hinsichtlich der Dispositivziffern 5., 7., 9. und 10. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 19. Oktober 2022 (EE210107-L) und der dagegen erhobenen Berufung was folgt, und ersuchen das Gericht um entsprechende Abänderung dieses Urteils: "5. Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt erklärt, den Sohn wie folgt zu betreuen: bis zum 31. Oktober 2022 jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Montagmorgen, 08:20 Uhr, ab dem 1. November 2022 jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Dienstagmorgen, 08:20 Uhr, ab dem 1. März 2023 jedes zweite Wochenende von Donnerstag, nach Schulschluss, bis Dienstagmorgen, 08:20 Uhr, ab dem 8. Mai 2023 jedes zweite Wochenende von Donnerstag, nach Schulschluss, bis Mittwochmorgen, 08:20 Uhr. Die unter Erwägung II.C.3.6 des vorinstanzlichen Urteils zitierte Vereinbarung der Parteien vom 11. April 2022 hinsichtlich der Ferien von C._____ wird genehmigt. 7. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für C._____ die folgenden monatli- chen Unterhaltsbeiträge (zuzüglich der Familienzulagen) zu bezahlen: - Fr. 2'610.– ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021; - Fr. 2'058.– ab 1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2022; - Fr. 1'638.– ab 1. November 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die zukünftigen Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus zahlbar jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats. 9. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller monatliche Ehegattenunterhaltsbei- träge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 495.– ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021. 10. Es wird festgehalten, dass die Gesuchsgegnerin per Stichtag 17. Januar 2023 für die rückwir- kend geschuldeten Unterhaltsbeiträge (bis und mit Januar 2023) einen Betrag von Fr. 46'252.50 bezahlt hat und sie damit für die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge noch einen Betrag von Fr. 16'501.50 schuldet." 2. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 1 - 86). II. 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid in den nicht angefochtenen Dispositivziffern 1 - 4, 6 so- wie 8 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Soweit es Kinderbelange zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersu- chungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Der von den Parteien ge- troffenen Vereinbarung kommt die Funktion gemeinsamer Anträge zu, von wel- chen das Gericht in der Regel nicht abweicht, es sei denn, es lägen konkrete An- haltspunkte vor, dass die getroffene Lösung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 296 N 11). 3. Die von den Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 17. Januar 2023 abgeschlossene Vereinbarung sieht eine Ausdehnung der Betreuungsantei- le der Gesuchsgegnerin sowie eine Anpassung der Kinder- und Ehegattenunter- haltsbeiträge vor. Zudem hält die Vereinbarung fest, welche Summe an Unter- haltsbeiträgen die Gesuchsgegnerin per Stichtag 17. Januar 2023 bereits bezahlt hat bzw. wie viel für rückwirkende Beträge noch ausstehend ist. 4.1. Hinsichtlich der Betreuung des gemeinsamen Sohnes C._____ kam die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, dass die alternierende Obhut im Kindes- wohl liege (Urk. 88 S. 17). Berücksichtigend, dass C._____ seit der Trennung mehrheitlich vom Gesuchsteller betreut wurde und die Gesuchsgegnerin ihn je- weils jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen betreute, baute die Vorinstanz auf dieser Regelung auf und ordnete einen stufenweisen Ausbau der Betreuungsanteile an: ab 1. November 2022 von Freitagabend bis Dienstagmor- gen; ab 1. April 2023 sodann bis Mittwochmorgen (Urk. 88 S. 35, Dispositivziffer 5).
4.2. Wie die Gesuchsgegnerin berufungsweise zutreffend geltend macht, würde die vorinstanzliche Regelung dazu führen, dass die Gesuchsgegnerin nur unge- nügend in den Alltag von C._____ einbezogen wäre, da sie ihn bis April 2023 ausschliesslich am Wochenende und fortan lediglich an zwei von zehn Schulta- gen – gerechnet auf 14 Tage – betreuen würde (Urk. 87 S. 6). Zudem käme es jede zweite Woche zu einem Unterbruch von mehr als neun Tagen (Mittwoch- morgen bis Freitagabend in der Folgewoche). Entsprechend ist die von den Par- teien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 17. Januar 2023 getroffene Re- gelung, welche auf der vorinstanzlichen Regelung aufbaut, jedoch ab 8. Mai 2023 im Zweiwochenrhythmus einen zusätzlichen Betreuungstag unter der Woche für die Gesuchsgegnerin vorsieht, im Lichte des Kindeswohls als angemessener zu qualifizieren, da so sichergestellt ist, dass auch die Gesuchsgegnerin genügend in den Alltag von C._____ eingebunden ist. 4.3. Die getroffene Lösung hat weiter den Vorteil, dass C., der in der vorinstanzlichen Kinderanhörung vom 31. August 2021 zu Protokoll gab, er finde das "Hin und Her" belastend (Urk. 72 S. 4), auch weiterhin lediglich zwei Wechsel pro 14 Tage zu bewältigen hat. Demgegenüber hätte die von der Gesuchsgegne- rin berufungsweise beantragte Regelung, wonach sie C. ab 8. Mai 2023 je- de Woche von Montag- bis Mittwochmorgen sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen betreut, zu häufigeren Wechseln geführt, was nicht im Kindeswohl liegt. 4.4. Sodann einigten sich die Parteien darauf, dass die nächste Ausdehnung der Betreuungsanteile durch die Gesuchsgegnerin bereits ab dem 1. März 2023 in Kraft treten soll, worauf es ab dem 8. Mai 2023 – d.h. nach den Frühlingsferien 2023 – zu einer weiteren Ausdehnung kommen soll. Nachdem das derzeit gelten- de Betreuungsregime – jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Diens- tagmorgen – bereits seit November 2022 gilt, ist aus Sicht des Kindeswohls nichts dagegen einzuwenden, dass die von der Vorinstanz für April 2023 vorgesehene Ausdehnung der Betreuungsanteile der Gesuchsgegnerin bereits ab März 2023 zum Zuge kommt und sodann ab 8. Mai 2023 ein weiterer Betreuungstag inkl. Übernachtung hinzukommt.
4.5. Im Übrigen ersatzlos gestrichen wurde die vorinstanzliche Sonderregelung betreffend Ostern (vgl. Urk. 88 S. 35, Dispositivziffer 5). Sie erweist sich als obso- let, da die Gesuchsgegnerin C._____ ab März 2023 stets bereits ab Donnerstag, nach Schulschluss, betreut, sofern es ihr Betreuungswochenende ist (vgl. Urk. 95 Ziff. 1.5.). 5.1. Hinsichtlich des Kinder- und Ehegattenunterhalts einigten sich die Parteien auf eine teilweise Reduktion der Unterhaltsbeiträge. Die neu vereinbarten Unter- haltsbeiträge entsprechen weitestgehend den von der Gesuchsgegnerin in der Berufung gestellten Rechtsbegehren (vgl. Urk. 87 S. 3 und 14). Zur Begründung kann daher im Wesentlichen auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Gesuchsgegnerin in der Berufungsschrift vom 7. November 2022 verwiesen wer- den (Urk. 87 S. 9 ff. mit Verweis auf die Berechnungen der Vorinstanz, vgl. Urk. 88 und 82/1-4). 5.2. Die einzige Abweichung betrifft die Phase ab 8. Mai 2023. Anstatt wie von der Gesuchsgegnerin beantragt, die Kinderunterhaltsbeiträge ab diesem Zeit- punkt auf Fr. 1'593.– festzusetzen, einigten sich die Parteien darauf, dass – wie bereits in der vorangehenden Phase – weiterhin Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'638.– geschuldet sind. Dies beruht darauf, dass C._____ ab 8. Mai 2023 im Umfang von rund 40% durch die Gesuchsgegnerin betreut wird und nicht – wovon die Gesuchsgegnerin in der Berufung ausging – hälftig (vgl. Urk. 95 Ziff. 1.5.). Entsprechend rechtfertigt es sich, den Anteil der Gesuchsgeg- nerin am Grundbetrag von C._____ statt wie berufungsweise beantragt (vgl. Urk. 87 S. 14) auf Fr. 200.– (50% von Fr. 400.–), auf Fr. 160.– (40% von Fr. 400.–) festzulegen, womit sich an der Leistungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin nichts Wesentliches ändert. Demgemäss ist weiterhin ein Unterhaltsbeitrag von rund Fr. 1'638.– geschuldet.
5.3. Folglich ist von folgenden Grundlagen auszugehen: Vermögen: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen Bedarf und Einkommen: ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021: Gesuchsgegnerin Gesuchsteller C._____ Bedarf 3'338.– 4'166.– 2'738.– Einkommen 10'690.– 7'310.– 200.–
ab 1. Januar 2022 bis 31. März 2022: Gesuchsgegnerin Gesuchsteller C._____ Bedarf 3'338.– 4'166.– 2'258.– Einkommen 9'360.– 7'310.– 200.–
ab 1. April 2022 bis 31. Oktober 2022: Gesuchsgegnerin Gesuchsteller C._____ Bedarf 3'988.– 4'166.– 2'258.– Einkommen 9'360.– 7'310.– 200.–
ab 1. November 2022 bis 30. April 2023: Gesuchsgegnerin Gesuchsteller C._____
Bedarf 4'268.– 4'166.– 2'128.– Einkommen 9'360.– 7'310.– 200.–
ab 1. Mai 2023: Gesuchsgegnerin Gesuchsteller C._____ Bedarf 4'298.– 4'166.– 2'098.– Einkommen 9'360.– 7'310.– 200.–
Fr. 5'000.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Parteientschädi- gungen wurden keine zugesprochen (Urk. 88 S. 37, Dispositivziffern 11 - 13). Dieses Kostendispositiv blieb unangefochten, erweist sich nach wie vor als an- gemessen und ist zu bestätigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der durchgeführten Vergleichsverhandlung sowie der vergleichsweisen Erledi- gung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. 2.2. Vereinbarungsgemäss sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 95 S. 3, Ziff. 2). 2.3. Die Gerichtskosten sind mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– (Urk. 91) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im Mehrbetrag von Fr. 2'000.– ist der Gesuchgegnerin der Kostenvor- schuss zurückzuerstatten. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin zudem den geleisteten Vorschuss im Umfang seines hälftigen Anteils an den Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 3. Infolge gegenseitigen Verzichts (Urk. 95 Ziff. 2) sind für das zweitinstanzli- che Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 - 4, 6 sowie 8 des vorinstanzlichen Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 19. Oktober 2022 in Rechtskraft er- wachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. Die Dispositivziffern 5, 7, 9 und 10 des vorinstanzlichen Urteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 19. Oktober 2022 werden aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "5. Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt erklärt, den Sohn wie folgt zu betreuen: bis zum 31. Oktober 2022 jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Montagmorgen, 08:20 Uhr, ab dem 1. November 2022 jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Dienstagmorgen, 08:20 Uhr, ab dem 1. März 2023 jedes zweite Wochenende von Donnerstag, nach Schulschluss, bis Diens- tagmorgen, 08:20 Uhr, ab dem 8. Mai 2023 jedes zweite Wochenende von Donnerstag, nach Schulschluss, bis Mitt- wochmorgen, 08:20 Uhr. Die unter Erwägung II.C.3.6 des vorinstanzlichen Urteils zitierte Vereinbarung der Parteien vom 11. April 2022 hinsichtlich der Ferien von C._____ wird ge- nehmigt. 7. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für C._____ die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge (zuzüglich der Familienzulagen) zu bezahlen: - Fr. 2'610.– ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021; - Fr. 2'058.– ab 1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2022; - Fr. 1'638.– ab 1. November 2022 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens. Die zukünftigen Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 9. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller monatliche Ehe- gattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 495.– ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021. 10. Es wird festgehalten, dass die Gesuchsgegnerin per Stichtag 17. Januar 2023 für die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge (bis und mit Januar 2023) einen Betrag von Fr. 46'252.50 bezahlt hat und sie damit für die rück- wirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge noch einen Betrag von Fr. 16'501.50 schuldet."
Gesuchsteller: Fr. 7'310.–
C._____: Fr. 200.– (Familienzulage) Bedarf: Gesuchsgegnerin: Fr. 3'338.– ab 1. Januar 2021 bis 31. März 2022 Fr. 3'988.– ab 1. April 2022 bis 31. Oktober 2022 Fr. 4'268.– ab 1. November 2022 bis 30. Ap- ril 2023 Fr. 4'298.– ab 1. Mai 2023
Gesuchsteller: Fr. 4'166.–
C._____: Fr. 2'738.– ab 1. Januar 2021 bis 31. De- zember 2021 Fr. 2'258.– ab. 1. Januar 2022 bis 31. Okto- ber 2022 Fr. 2'128.– ab 1. November 2022 bis 30. Ap- ril 2023 Fr. 2'098.– ab 1. Mai 2023
Zürich, 2. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw T. Gähwiler
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