Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE220058-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 1. Februar 2023
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____.
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 6. Oktober 2022 (EE210124-K)
Erwägungen: 1. Die Parteien sind seit 2014 verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, C._____ (Jg. 2014) und D._____ (Jg. 2016). 2. Mit Eingabe vom 6. September 2021 machte die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (fortan: Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren gegen den Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan: Gesuchsgegner) an- hängig (Urk. 1). Der weitere Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 30 S. 5 f.). Am 6. Oktober 2022 erliess die Vorinstanz neben einer Verfügung folgendes Urteil (Urk. 26 S. 37 ff. = Urk. 30 S. 37 ff.): 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin die Wohnung an der E.-strasse ... in F. am 1. März 2022 verlassen hat. 2. Die Obhut über die Kinder C., geboren am tt.mm. 2014, und D., geboren am tt.mm. 2016, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. Der Wohnsitz der Kinder befindet sich entsprechend bei der Gesuchstellerin. 3. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder C._____ und D._____ für die Dauer des Getrenntlebens − jeden Mittwoch, Donnerstag und Freitag während seiner Zimmerstunde − sowie jeden Samstag auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wird der Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder C._____ und D._____ jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr zu betreuen sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag. Überdies wird der Gesuchsgegner für die Dauer des Getrenntlebens für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder C._____ und D._____ während der Schulferien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen, wobei die Ferien mindestens zwei Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin abgesprochen werden müs- sen. Können sich die Parteien darüber nicht einigen, kommt dem Gesuchs- gegner in geraden Jahren das Entscheidungsrecht über die Ferientermine zu. In ungeraden Jahren kommt hingegen der Gesuchstellerin das Entschei- dungsrecht über die eigenen Ferientermine zu. 4. Die Anträge der Gesuchstellerin, das Fahrzeug der Marke VW (Modell Golf Sportsvan), das Mobiliar der Kinder aus den Kinderzimmern, ihre persönli- chen Effekten sowie die gemeinsamen Haustiere (ein Hund und eine Katze) seien ihr zuzuteilen, werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
setzt wurden mit der Androhung, dass bei Säumnis bzw. verspäteter Zahlung auch nur einer Rate die Bewilligung von Ratenzahlungen dahinfalle und für den ganzen dannzumal noch offenen Restbetrag eine kurze Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt werde (Urk. 41 S. 4 f.). Nachdem die Gesuchstel- lerin die erste Rate innert der bis am 31. Dezember 2022 angesetzten Frist nicht bezahlt hatte (vgl. Urk. 43), wurde ihr mit Verfügung vom 5. Januar 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 44). 4. Die Gesuchstellerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss bis heute nicht geleistet, weshalb auf ihre Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 5.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebüh- renverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 1. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: lm