Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE220054-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE220055-O
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss und Urteil vom 23. März 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Eheschutz
Berufungen gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 14. September 2022 (EE200298-L)
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 42 S. 2): " 1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, rückwirkend für die Zeit ab Januar 2021 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Für C.: Fr. 3'420.– für die Zeit von Januar 2021 bis und mit August 2022; Fr. 2'405.– (zzgl. Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen) ab Sep- tember 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Für D.: Fr. 3'220.– für die Zeit von Januar 2021 bis und mit August 2022; Fr. 2'405.– (zzgl. Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen) ab Sep- tember 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien vorschüssig an die Gesuchstellerin zu bezahlen, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sich während der Dauer des Getrenntlebens im Umfang von 2/3 an ausserordentlichen Kinderkosten für seine Töchter zu beteiligen, sofern die ausseror- dentlichen Kosten nicht von Dritten (Gemeinwesen, Versicherun- gen etc.) gedeckt werden. 3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für die Zeit ab Januar 2021 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin wie folgt zu bezahlen: Fr. 5'835.– für die Zeit von Januar 2021 bis August 2022; Fr. 2'710.– ab September 2022 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens. Die Ehegattenunterhaltsbeiträge seien vorschüssig, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchs- gegners." des Gesuchsgegners (Urk. 44 S. 1 f.): " 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Parteien gegen- seitig persönlich keinen Unterhalt schulden.
Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 14. September 2022: (Urk. 50 = Urk. 55) 1. Die Teiltrennungsvereinbarung der Parteien vom 6. Juli 2022 wird in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt:
"Der Vater verpflichtet sich, für die Zeit seit Aufnahme des Getrenntlebens (ab Januar 2021) bis 31. August 2022 rückwirkende Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 90'000.– zu bezahlen, davon Fr. 20'000.– zahlbar bis 31. Juli 2022, sowie Fr. 70'000.– zahlbar bis 31. Dezember 2022. Beide Beträge sind zu zahlen auf das Konto lautend auf die Gesuchstellerin IBAN CH ... bei der E._____ AG. Mit dieser Ausgleichszahlung sind sämtliche Unter- haltsforderungen bis 31. August 2022 abgegolten." 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die bei der Gesuchstellerin anfal- lende Kosten des Unterhalts der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'264.– pro Kind (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt), zuzüglich allfälliger
gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen, zu bezahlen. Diese Unter- haltsbeiträge sind an die Gesuchstellterin zahlbar und zwar monatlich im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab 1. September 2022. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'275.– zu bezahlen; zahlbar monat- lich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab 1. September 2022. 4. Sämtliche übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'050.– Dolmetscherkosten Fr. 7'050.– Total
Berufungsanträge der Erstberufung: des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 54 S. 2 f.):
"1. Es sei Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Sep- tember 2022 aufzuheben, und es sei der Berufungskläger zu verpflich- ten, an die bei der Berufungsbeklagten anfallenden Kosten des Unter- halts der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 502.– pro Kind (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige gesetzli- che und vertragliche Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monates, erstmals per 1. September 2022.
Des Weiteren sei der Berufungskläger zu verpflichten, pro Kind 8.25% seines Nettobonus zu bezahlen, zahlbar im Folgemonat seiner Auszah- lung, unter Vorlage der jährlichen Bonusabrechnung seiner Arbeitgebe- rin. 2. Es sei Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Sep- tember 2022 aufzuheben, und es sei der Berufungskläger zu verpflich- ten, der Berufungsbeklagten persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 655.– zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monates, erstmals per 1. September 2022. Des Weiteren sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin 33.5% seines Nettobonus zu bezahlen, zahlbar im Folgemonat seiner Auszahlung, unter Nachweis der Bonusabrechnung seiner Ar- beitgeberin. 3. Eventualiter zu vorstehenden Ziffern 1 und 2 sei der Berufungskläger zu verpflichten, an die bei der Berufungsbeklagten anfallenden Kosten des Unterhalts der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'219.– pro Kind (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich all- fällige gesetzliche und vertragliche Familienzulagen sowie an den Un- terhalt der Berufungsbeklagten persönlich Fr. 1'191.– zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monates, erstmals per 1. September 2022. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Parteien (zuzgl. MwSt.)." der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 63 S. 2): "1. Das gegenständliche Verfahren (LE220054) sei mit dem Verfahren LE220055 zu vereinigen. 2. Die Anträge des Berufungsklägers seien abzuweisen, und die Berufung sei im Sinne der Anträge der Berufungsbeklagten im Verfahren LE220055 und der nachstehenden Erwägungen zu entscheiden. 3. Zusätzlich zum beantragten Kinder- und Ehegattenunterhalt (Ziffern 2 und 3 der Berufung LE220055) sei der Berufungskläger für die Zeit ab 1. Januar 2023 zu verpflichten, mindestens 53% des Fr. 60'000.– über- steigenden Anteils aller variablen Lohnbestandteile als Unterhalt für seine Kinder und für die Berufungsbeklagte an Letztere zu bezahlen. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen." Berufungsanträge der Zweitberufung: der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 66/54 S. 2): "1. Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Teilurteils sei aufzu- heben, und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an die Kos-
ten des Unterhalts der gemeinsamen Kinder monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 2'047.– pro Kind (davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt) zzgl. gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar an die Berufungsklägerin im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals für die Zeit ab 1. Sep- tember 2022. Sofern die Kinder in Zukunft an mehr als zwei Wochentagen fremdbetreut werden, sei der geschuldete Kinderunterhaltsbeitrag pro Kind automatisch um 90% der Mehrausgaben für die zusätzli- chen Betreuungstage zu erhöhen. 2. Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Teilurteils sei aufzu- heben, und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Beru- fungsklägerin für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'925.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals für die Zeit ab 1. September 2022. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungsbe- klagten aufzuerlegen. 4. Der Berufungsbeklagte sei zur Zahlung einer angemessenen Par- teientschädigung an die Berufungsklägerin von Fr. 3'500.– zu verpflichten."
des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 66/62 S. 2): "1. Es sei Ziffer 1 der Berufung vom 1. Oktober 2022 abzuweisen, und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, pro Kind an die Kosten des Unterhalts die folgenden Unterhaltsbeiträge (Barbe- darf) zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen: von September bis Dezember 2022: Fr. 2'143.– ab 1. Januar 2023: Fr. 860.– Zusätzlich zu diesen Kinderunterhaltsbeiträgen sei der Beru- fungsbeklagte zu verpflichten, ab 1. Januar 2023 pro Kind einen Zwölftel seines Nettobonus (abzüglich Steuern) zu entrichten, zahlbar im Folgemonat seiner Auszahlung. 2. Es sei Ziffer 2 der Berufung vom 1. Oktober 2022 abzuweisen, und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, an den Unter- halt der Berufungsklägerin persönlich die folgenden Unterhalts- beiträge zu leisten: von September bis Dezember 2022: Fr. 1'670.– ab 1. Januar 2023: Fr. 721.– Zusätzlich zu diesen Unterhaltsbeiträgen sei der Berufungsbe- klagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab 1. Januar 2023 einen Drittel seines Nettobonus (abzüglich Steuern) zu entrichten, zahlbar im Folgemonat seiner Auszahlung.
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Töchter: C., geboren am tt.mm.2015, und D., geboren am tt.mm.2017. Mit Eingabe vom 19. November 2020 stellte die Gesuchstellerin, Erstberufungsbe- klagte und Zweitberufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz ein Eheschutzbegehren. Betreffend den Ablauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann grundsätzlich auf die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 E. I = Urk. 55 E. I). Hervorzuheben bleibt, dass mit Teilurteil vom 10. März 2021 eine Teilvereinbarung der Parteien betreffend Getrenntleben, elterliche Sorge, Wohnsitz der Kinder und Zuteilung der Wohnung hinsichtlich der Kinderbe- lange genehmigt und im Übrigen vorgemerkt wurde. Überdies wurde über die strittig gebliebenen nichtvermögensrechtlichen Kinderbelange (alternierende Ob- hut, Betreuungsanteile) entschieden (Urk. 18). Einer gegen die Anordnungen be- treffend Obhut und Betreuung erhobenen Berufung der Gesuchstellerin bei der Kammer war kein Erfolg beschieden (Urk. 24) und die gegen den Entscheid der Kammer vom 2. Juni 2021 erhobene Beschwerde ans Bundesgericht zog die Ge- suchstellerin zurück (Urk. 31). Mit eingangs wiedergegebenem Teilurteil vom 14. September 2022 entschied die Vorinstanz über die Kinderunterhaltsbeiträge sowie über die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich (Urk. 50). 2. Dagegen erhoben sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) fristge- recht Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 54 S. 2 f.; Urk. 66/54 S. 2). Die mit Verfügungen vom 18. Oktober 2022 (Urk. 60; Urk. 66/59) einverlangten Kostenvorschüsse von jeweils Fr. 3'000.– wurden innert Frist ge- leistet (vgl. Urk. 61; Urk. 66/60). Sowohl die Erstberufungsantwort als auch die
Zweitberufungsantwort datieren vom 16. Januar 2023 (Urk. 63; Urk. 66/62). Mit Beschluss vom 24. Januar 2023 (Urk. 68) wurde die Zweitberufung (Geschäfts- Nr. LE220055-O) der Gesuchstellerin mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurden die Erst- sowie die Zweitberufungsantwort der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 68). Am 9. Februar 2023 wurden die Parteien zur Vergleichsver- handlung vom 28. Februar 2023 vorgeladen (Urk. 69). 3. Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 28. Februar 2023 eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 79): ”1. Die Parteien beantragen übereinstimmend betreffend die Kinder- sowie Ehe- gattenunterhaltsbeiträge, es seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Teilurteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 14. September 2022 durch folgende Fassung zu ersetzen:
'2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die bei der Gesuchstellerin an- fallenden Kosten des Unterhalts der Kinder monatliche Unterhaltsbei- träge von Fr. 1'697.– pro Kind (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt), zu- züglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen, zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats, erstmals ab 1. Januar 2023. Für die Periode 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 wird der Gesuchsgegner verpflichtet, an die bei der Gesuchstellerin anfallenden Kosten des Unterhalts der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'918.– pro Kind (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt), zuzüglich allfälli- ger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen, zu bezahlen. 3.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich per- sönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 986.– zu bezahlen; zahl- bar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab 1. Januar 2023.
Für die Periode 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Un- terhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'733.– zu bezahlen. 3.2 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 und 3.1 beruhen auf folgenden fi- nanziellen Verhältnissen: Einkommen netto, inklusive 13. Monatslohn Gesuchstellerin: Fr. 7'310.– Gesuchsgegner: bis 31.12.2022 Fr. 20'978.– (inklusive Fr. 1'250.– Liegenschaftener- trag) ab 1.1.2023 Fr. 18'750.– (inklusive Bonus von Fr. 21'000.– brutto und Liegenschaftenertrag von Fr. 1'250.–) Einkommen je Kind: Fr. 220.– (Kinderzulagen) Bedarf: Gesuchstellerin: Fr. 5'192.– Gesuchsgegner: Fr. 8'350.– Bedarf Kinder bei der Gesuchstellerin: je Fr. 1'369.– Bedarf Kinder beim Gesuchsgegner: je Fr. 1'168.– 3.3 Die Parteien stellen fest, dass jeder Elternteil die während seiner Be- treuungszeit anfallenden Fremdbetreuungskosten von aktuell monatlich Fr. 218.– pro Kind selber übernimmt. 3.4 Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin im Folgemo- nat nach Erhalt unaufgefordert den Bonusbeleg zukommen zu lassen. Darüber hinaus verpflichten sich beide Parteien, der jeweiligen Gegen- seite bis zum 28. Februar den Lohnausweis des vorhergehenden Jah- res zukommen zu lassen.
3.5 Erzielt der Gesuchsgegner einen Bonus von jährlich mehr als Fr. 21'000.– brutto, so verpflichtet er sich, der Gesuchstellerin vom Fr. 21'000.– übersteigenden Betrag (nach Abzug von pauschal 14 % für Sozialabgaben) 53.3 % bis zum 30. des Folgemonats zu bezahlen. Von diesen 53.3 % entfallen 33.5 % auf die Gesuchstellerin und je 9.9 % auf die beiden Kinder.' 2. Die Parteien stellen fest, dass der Gesuchsgegner für die Monate Septem- ber 2022 bis und mit Februar 2023 bereits Fr. 3'803.– pro Monat an Unter- haltsbeiträgen (Kinder- und Ehegattenunterhalt) an die Gesuchstellerin über- wiesen hat. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die ausstehenden Unter- haltsbeiträge bis spätestens 31. Juli 2023 an die Gesuchstellerin zu bezahlen. 3. Die Parteien übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 4. Die Parteien ziehen sämtliche darüber hinausgehenden Anträge zurück. 5. Diese Vereinbarung gilt, sofern keine der Parteien sie bis spätestens 7. März 2023 (Poststempel) gegenüber der Berufungsinstanz widerruft.” Innert Frist ging kein Widerruf ein. II. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Teilurteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 und 4 in Rechtskraft erwachsen ist. III. 1. Soweit es Kinderbelange, worunter auch Kinderunterhaltsbeiträge fallen, zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und
Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. So- weit keine Kinderbelange betroffen sind (Ehegattenunterhalt), mithin die Dispositi- onsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist und sich das Gericht davon überzeugt hat, dass sie aus freiem Willen und reiflicher Überlegung ge- schlossen wurde (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog]; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.). 2. Das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ und D._____ beträgt für die Zeit, in der sie von der Gesuchstellerin betreut werden, je Fr. 1'369.– und für diejenige Zeit, in der sie vom Gesuchsgegner betreut werden, je Fr. 1'168.–. Die Parteien verfügen nach Abzug ihres jeweiligen familienrechtlichen Existenz- minimums ab 1. September 2022 über eine Leistungsfähigkeit von gesamthaft rund Fr. 14'746.–, wovon Fr. 2'118.– auf die Gesuchstellerin und Fr. 12'628.– auf den Gesuchsgegner entfallen. Ab 1. Januar 2023 verfügen die Parteien nach Ab- zug ihres jeweiligen familienrechtlichen Existenzminimums über eine Leistungsfä- higkeit von gesamthaft rund Fr. 12'518.–, wovon Fr. 2'118.– auf die Gesuchstelle- rin und Fr. 10'400.– auf den Gesuchsgegner entfallen. Ausgehend von einer Leis- tungsfähigkeit der Gesuchstellerin von 14% (1. September 2022 - 31. Dezember 2022) beziehungsweise 17% (ab 1. Januar 2023) und einem Betreuungsanteil der Gesuchstellerin gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Teilurteils vom 10. März 2021 (Urk. 18) von rund 60% hat sich die Gesuchstellerin zu rund 10% am Gesamtbarbedarf der Kinder zu beteiligen, während der Gesuchsgegner rund 90% des Gesamtbarbedarfes der Kinder zu tragen hat (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5; OGer ZH LC210010 vom 14.07.2022, E.III.5.3). Es ergibt sich mithin der vom Gesuchsgegner zu leistende Kinderunterhaltsbetrag für C._____ und D._____ ab 1. September 2022 - 31. Dezember 2022 von je Fr. 1'918.– und ab 1. Januar 2023 von je Fr. 1'697.– Die finanziellen Verhältnisse der Parteien und damit einhergehend die vereinbar- ten Unterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ reichen zur Deckung von deren familienrechtlichen Existenzminima zuzüglich eines angemessenen Überschus-
santeiles aus. Zu unterstreichen ist, dass der Gesuchsgegner die während seiner Betreuungszeit anfallenden Fremdbetreuungskosten von aktuell monatlich Fr. 218.– pro Kind zusätzlich zu den vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträgen direkt an die Fremdbetreuungseinrichtung zu bezahlen hat (vgl. Ziffer 1.3.3 der Vereinba- rung [Urk. 79]). Mit der in Ziff. 1.3.5 der Vereinbarung (Urk. 79) getroffenen Bonusregelung sollen die Kinder überdies an einem vom Gesuchsgegner inskünftig allfällig erzielten Bonus, welcher den in seinem Arbeitsvertrag vom 7. Oktober 2022 (Urk. 66/64/1) ausgewiesenen variablen Lohnanteil von Fr. 21'000.– brutto übersteigt, partizipie- ren. Wie bereits bei der Verteilung des Überschusses erfolgt auch beim Bonus ei- ne Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen, wobei der auf die Kinder entfal- lende Anteil von je 16.5% im Verhältnis zu den Betreuungsanteilen der Parteien von 60% (Gesuchstellerin) und 40% (Gesuchsgegner) gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Teilurteils vom 10. März 2022 (Urk. 18) aufgeteilt wird. Ent- sprechend beträgt der Bonusanteil der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin 9.9% und im Haushalt des Gesuchsgegners 6.6%. Die getroffene Unterhaltsregelung erweist sich im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung als angemessen und liegt im Kindeswohl, weshalb sie zu genehmigen ist. 3. Der in der Vereinbarung ebenfalls geregelte persönliche Unterhalt zu Guns- ten der Gesuchstellerin (Urk. 79 Ziffer 1.3.1) untersteht der Dispositionsmaxime. Die klar in der Vereinbarung abgefasste Regelung trägt den finanziellen Verhält- nissen der Parteien hinreichend Rechnung, weshalb sie nicht offensichtlich unan- gemessen ist. Die Vereinbarung erscheint daher vollständig. Die Parteien waren anwaltlich vertreten und schlossen die Vereinbarung anlässlich einer zweitin- stanzlichen Vergleichsverhandlung, womit auch die subjektiven Anforderungen (freier Wille, reifliche Überzeugung) erfüllt sind und die Vereinbarung ebenfalls hinsichtlich des persönlichen Unterhalts genehmigt werden kann.
IV. 1. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr blieb ungerügt (vgl. Urk. 54 S. 2 f.; Urk. 66/54 S. 2). Entsprechend der in der Vereinbarung getroffenen Rege- lung sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuer- legen (Urk. 79 Ziff. 3). 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende vereinigte Rechtsmittelverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in An- wendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 79 Ziff. 3). 3. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 79 Ziff. 3). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 4 des Teilurteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Ab- teilung, vom 14. September 2022 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 28. Februar 2023 wird genehmigt und die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Teilurteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 14. September 2022 werden durch folgende Fassung ersetzt: ”1. Die Parteien beantragen übereinstimmend betreffend die Kinder- sowie Ehegattenunterhaltsbeiträge, es seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Teilurteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks-
gericht Zürich vom 14. September 2022 durch folgende Fassung zu er- setzen: '2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die bei der Gesuchstellerin an- fallenden Kosten des Unterhalts der Kinder monatliche Unterhaltsbei- träge von Fr. 1'697.– pro Kind (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt), zu- züglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen, zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats, erstmals ab 1. Januar 2023. Für die Periode 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 wird der Gesuchsgegner verpflichtet, an die bei der Gesuchstellerin anfallenden Kosten des Unterhalts der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'918.– pro Kind (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt), zuzüglich allfälli- ger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen, zu bezahlen. 3.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich per- sönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 986.– zu bezahlen; zahl- bar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab 1. Januar 2023. Für die Periode 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Un- terhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'733.– zu bezahlen. 3.2 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 und 3.1 beruhen auf folgenden fi- nanziellen Verhältnissen: Einkommen netto, inklusive 13. Monatslohn Gesuchstellerin: Fr. 7'310.– Gesuchsgegner: bis 31.12.2022 Fr. 20'978.– (inklusive Fr. 1'250.– Liegenschaftener- trag)
ab 1.1.2023 Fr. 18'750.– (inklusive Bonus von Fr. 21'000.– brutto und Liegenschaftenertrag von Fr. 1'250.–) Einkommen je Kind: Fr. 220.– (Kinderzulagen) Bedarf: Gesuchstellerin: Fr. 5'192.– Gesuchsgegner: Fr. 8'350.– Bedarf Kinder bei der Gesuchstellerin: je Fr. 1'369.– Bedarf Kinder beim Gesuchsgegner: je Fr. 1'168.– 3.3 Die Parteien stellen fest, dass jeder Elternteil die während seiner Be- treuungszeit anfallenden Fremdbetreuungskosten von aktuell monatlich Fr. 218.– pro Kind selber übernimmt. 3.4 Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin im Folgemo- nat nach Erhalt unaufgefordert den Bonusbeleg zukommen zu lassen. Darüber hinaus verpflichten sich beide Parteien, der jeweiligen Gegen- seite bis zum 28. Februar den Lohnausweis des vorhergehenden Jah- res zukommen zu lassen. 3.5 Erzielt der Gesuchsgegner einen Bonus von jährlich mehr als Fr. 21'000.– brutto, so verpflichtet er sich, der Gesuchstellerin vom Fr. 21'000.– übersteigenden Betrag (nach Abzug von pauschal 14 % für Sozialabgaben) 53.3 % bis zum 30. des Folgemonats zu bezahlen. Von diesen 53.3 % entfallen 33.5 % auf die Gesuchstellerin und je 9.9 % auf die beiden Kinder.' 2. Die Parteien stellen fest, dass der Gesuchsgegner für die Monate Septem- ber 2022 bis und mit Februar 2023 bereits Fr. 3'803.– pro Monat an Unter- haltsbeiträgen (Kinder- und Ehegattenunterhalt) an die Gesuchstellerin über- wiesen hat. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die ausstehenden Unter- haltsbeiträge bis spätestens 31. Juli 2023 an die Gesuchstellerin zu bezahlen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23.. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
versandt am: st