Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE220052-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 23. September 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
gegen
B., Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.
betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 25. August 2022 (EE210292-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 25. August 2022 (Urk. 33 = Urk. 37) hielt das Be- zirksgericht Zürich (Vorinstanz) u.a. das Getrenntleben der Parteien seit 1. September 2021 fest (Dispositiv-Ziffer 1), genehmigte die Vereinbarung der Parteien vom 25. Januar 2022 bzw. nahm davon Vormerk (Disp.-Ziff. 4), setzte die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners für die beiden Kinder der Parteien fest (Disp.-Ziff. 6-8), sprach keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zu (Disp.-Ziff. 9), stellte die vom Gesuchsgegner bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge fest und ordnete die Anrechenbarkeit allfälliger weiterer vom Gesuchsgegner geleisteter Unterhaltsbei- träge an (Disp.-Ziff. 10) und wies die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners an, von dessen Lohn ab sofort Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'267.-- an die Gesuchstellerin zu überweisen (Disp.-Ziff. 11). b) Gegen dieses ihm am 31. August 2022 zugestellte Urteil reichte der Gesuchsgegner am 6. September 2022 bei der Vorinstanz fristgerecht eine als "Einwand" überschriebene Berufung ein (Urk. 35). Diese wurde an die Kammer übermittelt und ging am 9. September 2022 hierorts ein (Urk. 36). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). d) Die Gesuchstellerin hat ihrerseits Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils erhoben (Anrechenbarkeit weiterer Unterhaltszahlun- gen). Das entsprechende Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. LE220050-O) ist bei der Kammer noch hängig. 2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 37 S. 66). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vo- rinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu
lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). b) Die Berufungsschrift des Gesuchsgegners enthält keine Anträge. Aus der Begründung kann zwar wohl herausgelesen werden, dass die Unterhaltsbei- träge für beide Kinder zusammen auf Fr. 1'600.-- pro Monat zuzüglich Kinderzu- lagen festgesetzt werden sollen ("bitte ich Sie, die heutige Situation zu belassen und dass ich weiterhin CHF 1'600.– selber an meine Ex Frau einzahle"; Urk. 35). Dass dies auch für die rückwirkend seit 1. Februar 2022 festgesetzten Unterhalts- beiträge gelten soll, kann wohl ebenfalls vermutet werden. Völlig unklar bleibt je- doch, ob mit der Berufung auch die Anweisung an die Arbeitgeberin des Ge- suchsgegners angefochten werden soll (überhaupt oder nur im Fr. 1'600.-- über- steigenden Umfang). c) Mangels genügender Anträge kann daher auf die Berufung des Ge- suchsgegners nicht eingetreten werden. d) Aber auch wenn auf die Berufung hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge hätte eingetreten werden können, wäre ihr kein Erfolg beschieden gewesen. Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Ent- scheid unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Ent- scheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Die Berufungs- instanz hat sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Der Gesuchsgegner beschränkt sich in seiner Berufung jedoch im Wesentlichen auf das Vorbringen, dass er mit den von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbei- trägen für sein Leben und seinen eigenen Unterhalt zu wenig Geld zur Verfügung
habe und dass es daher bei den bisher von ihm bezahlten Fr. 1'600.-- (nebst Kin- derzulagen) bleiben solle (Urk. 35). Die nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwä- gungen zum Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 5'992.-- (Urk. 37 S. 29-32) und zu seinem Bedarf von Fr. 3'373.-- (Urk. 37 S. 33-42) werden jedoch mit kei- nem Wort beanstandet. Damit wäre es bei diesen Erwägungen und der darauf gestützten Unterhaltsberechnung der Vorinstanz (Urk. 37 S. 42-50) geblieben. 3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung der Gesuchstellerin gegen Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 25. August 2022 noch beim Obergericht hängig ist. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 23. September 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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