Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE220051-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Beschluss und Urteil vom 25. November 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt ass. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 30. Juni 2022 (EE210094-D)
Rechtsbegehren: (Urk. 16a S. 2) " 1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu gestatten und der 22. Oktober 2021 als Trennungsdatum vorzumerken. 2. Die Gütertrennung sei anzuordnen. 3. Der Klägerin sei die alleinige Obhut der gemeinsamen Tochter C._____ zuzuteilen. 4. Der Klägerin sei die eheliche Wohnung nebst Hausrat und Inven- tar zur alleinigen Benutzung mit der Tochter zuzuweisen. 5. Der Beklagte sei zur Zahlung eines angemessenen Bar- und Be- treuungsunterhalts zzgl. allfälliger Kinderzulagen für die gemein- same Tochter zu verpflichten. 6. Dem Beklagten sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht für den persönlichen Verkehr mit seiner Tochter einzuräumen. 7. Der Beklagte sei zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses bzw. Beitrags an die Klägerin in Höhe von CHF 4'000 zu verpflich- ten. 8. Unter Kosten[-] und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklag- ten. 9. Eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner als unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 30. Juni 2022: (Urk. 35 S. 32 ff. = Urk. 39 S. 32 ff. ) 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es wird davon Vormerk genommen, dass sie bereits seit dem 22. Oktober 2021 getrennt leben. 2. Die gemeinsame Tochter C., geboren am tt.mm 2011, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin ge- stellt. Sie hat ihren Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchstellerin. 3. Die eheliche Wohnung wird für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung der Gesuchstellerin mit der Tochter C. zugewiesen. 4. Die Parteien regeln die Betreuung der gemeinsamen Tochter C._____ von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt Folgendes:
Der Gesuchsgegner ist berechtigt und wird verpflichtet, C._____ jedes zwei- te Wochenende, von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und in unge- raden Jahren vom 24. bis 25. Dezember und in geraden Jahren vom 31. Dezember auf den 1. Januar, sowie in geraden Jahren über Ostern und in ungeraden Jahren über Pfingsten auf eigene Kosten zu betreuen. Weiter ist der Gesuchsgegner berechtigt und wird verpflichtet, C._____ wäh- rend der Schulferien für vier Wochen, davon mindestens zwei zusammen- hängend, auf eigene Kosten zu betreuen. Er wird verpflichtet der Gesuch- stellerin jeweils mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen, wann er die Betreuung während den Ferien ausüben will. Können sie sich nicht einigen, so kommt das Entscheidungsrecht in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner bzw. in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstelle- rin zu. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstelle- rin (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Ausbil- dungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Phase I (rückwirkend ab 22. Oktober 2021 bis 30. Juni 2022) Fr. 2'012.– (davon Fr. 1'054.– Barunterhalt, Fr. 958.– Anteil Betreuungsun- terhalt) für C.. Anteil Betreuungsunterhalt von Fr. 132.– nicht gedeckt (Manko). Phase II (ab 1. Juli 2022 bis 31. August 2023) Fr. 1'572.– (davon Fr. 1'054.– Barunterhalt, Fr. 518.– Anteil Betreuungsun- terhalt) für C.. Anteil Betreuungsunterhalt von Fr. 602.– nicht gedeckt (Manko). Phase III (ab 1. September 2023) Fr. 1'319.– (davon Fr. 1'014.– Barunterhalt und Fr. 305.– Betreuungsunter- halt) für C._____.
Die folgenden finanziellen Grundlagen liegen den Unterhaltszahlungen ge- mäss der vorstehenden Ziff. 5 zugrunde: a) Einkommen (pro Monat, netto): Phase I - Gesuchstellerin (50% erwerbstätig): Fr. 1'810.– - Gesuchsgegner (100% erwerbstätig): Fr. 4'731.– - C._____ (Familienzulagen): Fr. 200.– Phase II - Gesuchstellerin (50% erwerbstätig): Fr. 1'810.– - Gesuchsgegner (100% erwerbstätig): Fr. 4'731.– - C._____ (Familienzulagen): Fr. 200.– Phase III - Gesuchstellerin (80% erwerbstätig): Fr. 2'896.– - Gesuchsgegner (100% erwerbstätig): Fr. 4'731.– - C._____ (Familienzulagen): Fr. 250.– b) Bedarf (pro Monat): Phase I - Gesuchstellerin: Fr. 2'900.– - Gesuchsgegner: Fr. 2'719.– - C._____ : Fr. 1'254.– Phase II - Gesuchstellerin: Fr. 2'930.– - Gesuchsgegner: Fr. 3'159.– - C._____ : Fr. 1'254.– Phase III - Gesuchstellerin: Fr. 3'202.– - Gesuchsgegner: Fr. 3'411.– - C._____ : Fr. 1'264.– Es sind keine nennenswerten Schulden oder Vermögen vorhanden.
Die Parteien sind sich einig, ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition; z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schulische Fördermassnahmen, Schullager etc.) je zur Hälfte zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vor- gängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt die veranlassende Partei die entsprechende Ausgabe einstweilen allein. Die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbe- teiligung bleibt vorbehalten.
Die Gütertrennung zwischen den Parteien mit Wirkung per 26. November 2021 wird angeordnet. 9. Von der Eheschutzvereinbarung vom 28. Januar 2022 wird im Übrigen Vor- merk genommen. Sie lautet wie folgt: "Getrenntleben 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben be- rechtigt sind, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie seit 22. Oktober 2021 getrennt leben. Obhutszuteilung 2. Das [recte: die] gemeinsame Tochter, C., geboren am tt.mm 2011, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. C. hat ihren Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchstellerin. Persönlicher Verkehr 3. Die Parteien regeln den persönlichen Verkehr des Gesuchgegners zu C._____ von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall soll Folgendes gelten: - Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, solange er kei- ne eigene Wohnung zur Verfügung hat, C._____ jedes Wochenende am Samstag, 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr und ab Bezug einer eigenen Wohnung jedes zweite Wochen- ende, von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und in ungeraden Jahren vom 24. bis 25. Dezember und in geraden Jahren vom 31. Dezember auf den 1. Januar, sowie in geraden Jahren über Ostern und in ungeraden Jahren über Pfingsten auf ei- gene Kosten zu betreuen. - Der Gesuchsgegner sei ferner für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, C._____ während der Schulferien für vier Wochen, davon mindestens zwei zusammenhän- gend, auf eigene Kosten zu betreuen. Er teilt der Gesuchstellerin jeweils mindestens
drei Monate im Voraus mit, wann er die Betreuung während den Ferien ausüben will. Können sie sich nicht einigen, so kommt das Entscheidungsrecht in Jahren mit gera- der Jahreszahl dem Gesuchsgegner bzw. in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin zu. Persönlicher Unterhalt 4. Die Parteien vereinbaren, dass sie gegenseitig auf persönlichen Unterhalt verzichten. Zuweisung eheliche Wohnung 5. Der Gesuchsgegner erklärt sich bereit, der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung am ... [Adresse] für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zu überlas- sen. 6. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, aus der ehelichen Wohnung seine persönlichen Effekten sowie folgende Gegenstände zur alleinigen Benützung während der Dauer des Getrenntlebens nach Voranmeldung abzuholen: Dokumente (Sichtmappe in Kor- ridorschrank mit Arbeitsvertrag und weiteren Unterlagen), Führerausweis, persönliche Post, GPS (TomTom), ein TV-Gerät, Marke LG (derzeit im Zimmer von C.), handgefertigter Bettüberzug der Mutter des Gesuchsgegners. Anordnung Gütertrennung 7. Es sei zwischen den Parteien mit Wirkung per 26. November 2021 die Gütertrennung anzuordnen. Kontaktverbot Verfahren GS210040-D 8. Die Parteien vereinbaren, im Sinne des Kindswohls und zum Zwecke der Förderung des Kontakts von C. zu beiden Elternteilen das noch bis am 6. Februar 2022 bestehende Betret-, Rayon- und Kontaktverbot des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin weder Behörden noch Dritten zur Kenntnis zu bringen und insbeson- dere auf eine Anzeige zu verzichten und im Weiteren ihr Desinteresse am Massnah- meverfahren erklären." 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 750.– Kosten für die Übersetzung Fr. 4'350.– Total 11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der jeweili- ge Anteil der Parteien wird infolge der bewilligten unentgeltlichen Rechts- pflege je einstweilen auf die Staatskasse genommen. Das Rückforderungs- recht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt je vorbehalten.
" 1. Die Ziff. 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. Juni 2022 im Geschäft Nr. EE210094 seien aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten an die Kosten des Unter- halts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter C._____ mo- natlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge an die Berufungsbeklagte (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- und Ausbil- dungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Vom 1.1.2022 bis 30.06.2022: Fr. 1'040 (davon Fr. 725 Barunterhalt, Fr. 315 Anteil Betreuungs- unterhalt. Anteil Betreuungsunterhalt von Fr. 565 nicht gedeckt (Manko) Vom 1.7.2022 bis 31.08.2023: Fr. 900 (davon Fr. 725 Barunterhalt, Fr. 175 Betreuungsunterhalt. Anteil Betreuungsunterhalt von Fr. 685 nicht gedeckt. Ab 1.09.2023 bis zur Volljährigkeit oder darüber hinaus während einer beruflichen Ausbildung: Fr. 775 für den Barunterhalt 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MWST zulasten der Berufungsbeklagten." Prozessuale Anträge (Urk. 38 S. 2): " 1. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Die Berufungsbeklagte sei zur Zahlung eines Prozesskostenvor- schusses in der Höhe des Gerichtskostenvorschusses sowie von Fr. 4'000 für Anwaltskosten im Berufungsverfahren, letzterer
zahlbar direkt an den unterzeichnenden Rechtsanwalt, eventuell an den Berufungskläger zu verpflichten. Eventualiter, sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und Rechtsanwalt X._____ sie [recte: sei] als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Berufungsklägers für das Be- rufungsverfahren einzusetzen."
geänderter Berufungsantrag des Gesuchsgegners und Berufungsklägers zu sei- nem Berufungsantrag Ziff. 2 (Urk. 46 S. 2):
" Der Berufungskläger sei zu verpflichten an die Kosten des Unter- halts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter C._____ mo- natlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge an die Berufungsbeklagte (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- und Ausbil- dungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Vom 1.1.2022 bis 30.06.2022: Fr. 635 für den Barunterhalt Vom 1.7.2022 bis 31.08.2023: Fr. 645 für den Barunterhalt Ab 1.09.2023 bis zur Volljährigkeit oder darüber hinaus wäh- rend einer beruflichen Ausbildung: Fr. 680 für den Barunterhalt"
Prozessuale Anträge der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 52 S. 2):
" 1. Der Berufungskläger sei zur Zahlung eines Prozesskostenvor- schusses in Höhe von CHF 5'000 an die Berufungsbeklagte zu verpflichten. 2. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner als unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und die Eltern der gemeinsamen Tochter C., geboren am tt.mm 2011 (fortan C.). Mit Eingabe vom 15. Novem-
ber 2021 (Poststempel 26. November 2021) gelangte die Gesuchstellerin und Be- rufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um An- ordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Zur weiteren Prozessgeschichte des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 3). Mit Datum vom 30. Juni 2022 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 35 S. 32 ff. = Urk. 39 S. 32 ff.). 2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Ge- suchsgegner) rechtzeitig (vgl. Urk. 37/2; Art. 311 Abs. 1 ZPO) Berufung (Urk. 38) mit den voran zitierten Anträgen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-37/2). Mit Verfügung vom 28. September 2022 wurde der Berufung in Be- zug auf die angefochtene Dispositiv-Ziff. 5 die aufschiebende Wirkung erteilt und die vom Gesuchsgegner in der Berufung beantragten Unterhaltsbeiträge für C._____ für vollstreckbar erklärt (Urk. 45 S. 3 f.). Nach Rücksprache mit den Par- teien (Urk. 49) wurden diese am 10. Oktober 2022 zur Vergleichsverhandlung auf den 2. November 2022 vorgeladen (Urk. 50). 3. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlos- sen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 2. November 2022 die folgende Vereinbarung (Prot. S. 7; Urk. 53):
"Präambel: Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 2. November 2022 beantragen B._____ (fortan Gesuch- stellerin) und A._____ (fortan Gesuchsgegner), die gemeinsamen Eltern von C._____ (fortan C.), übereinstimmend die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 30. Juni 2022 und schliessen folgende Vereinbarung: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter C. monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Mo-
nats zahlbare Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Phase I (rückwirkend ab 22. Oktober 2021 bis 30. Juni 2022) Fr. 1'580.– (hiervon Fr. 600.– Betreuungsunterhalt). Phase II (ab 1. Juli 2022 bis 30. November 2022) Fr. 920.– (hiervon Fr. 100.– Betreuungsunterhalt). Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C._____ im Um- fang von Fr. 50.– (Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt. Phase III (ab 1. Dezember 2022 bis 30. April 2023) Fr. 175.– (Barunterhalt) Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C._____ im Um- fang von Fr. 625.– (Barunterhunterhalt [recte: Barunterhalt]) nicht gedeckt. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin unverzüglich eine Kopie seines neuen Arbeitsvertrags zuzustellen. Ab dem Ende der Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners erhöhen sich die Unterhaltbeiträge für C._____ auf diejenigen der vorangegangenen Phase II. Phase IV (ab 1. September 2023) Fr. 800.– (Barunterhalt) 2. Die folgenden finanziellen Grundlagen liegen den Unterhaltszahlungen gemäss der vorste- henden Ziff. 1 zugrunde: c) Einkommen (pro Monat, netto): Phase I - Gesuchstellerin (50% erwerbstätig): Fr. 1'800.– - Gesuchsgegner (100% erwerbstätig): Fr. 4'450.– - C._____ (Familienzulagen): Fr. 200.–
Phase II - Gesuchstellerin (50% erwerbstätig): Fr. 1'800.– - Gesuchsgegner (100% erwerbstätig): Fr. 4'450.– - C._____ (Familienzulagen): Fr. 200.– Phase III - Gesuchstellerin (50% erwerbstätig): Fr. 1'800.– - Gesuchsgegner (Arbeitslosentaggeld): Fr. 3'600.– - C._____ (Familienzulagen): Fr. 200.– Phase IV - Gesuchstellerin (80% erwerbstätig): Fr. 3'000.– (hypothetisch) - Gesuchsgegner (100% erwerbstätig): Fr. 4'450.– (hypothetisch) - C._____ (Familienzulagen): Fr. 250.–
Es sind keine nennenswerten Schulden oder unterhaltsbeeinflussende Vermögen vorhanden. d) Bedarf (pro Monat): Phase I - Gesuchstellerin: Fr. 2'400.– - Gesuchsgegner Fr. 2'740.– - C.: Fr. 1'200.– Phase II - Gesuchstellerin: Fr. 1'960.– - Gesuchsgegner Fr. 3'240.– - C.: Fr. 1'050.– Phase III - Gesuchstellerin: Fr. 1'960.– - Gesuchsgegner Fr. 3'065.– - C.: Fr. 1'050.– Phase IV - Gesuchstellerin: Fr. 2'270.– - Gesuchsgegner Fr. 3'490.– - C.: Fr. 1'060.– 3. Es wird festgehalten, dass der Beklagte seiner Verpflichtung bezüglich Kinderunterhalt vom 22. Oktober 2021 bis 30. November 2022 im Umfang von Fr. 12'424.– nachgekommen ist. 4. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Sie übernehmen die Kos- ten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf
eine Parteientschädigung. Die Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung werden davon nicht tangiert." II. 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziff. 1 (Getrennt- leben), 2 (Obhut), 3 (Wohnungszuteilung), 4 (persönlicher Verkehr), 7 (ausseror- dentliche Kinderkosten), 8 (Gütertrennung) und 9 (Vormerknahme der weiteren Regelungen gemäss der Eheschutzvereinbarung vom 28. Januar 2022) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Soweit es Kinderbelange (Betreuungsregelung und Kinderunterhalts- beiträge) zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwen- dung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. 3. Die Vereinbarung der Parteien regelt die Unterhaltsbeiträge des Ge- suchsgegners für C., die bereits von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. 3.1. In Bezug auf den Kinderunterhalt vereinbaren die Parteien, dass der Gesuchsgegner rückwirkend ab 22. Oktober 2021 bis 30. Juni 2022 Unterhalts- beiträge für C. von monatlich Fr. 1'580.– bezahlt (Urk. 53 S. 2). Damit ist sowohl ihr Barunterhalt als auch ihr Betreuungsunterhalt nahezu gedeckt und die Regelung entspricht den finanziellen Verhältnissen der Parteien (Urk. 53 S. 3). 3.2. Zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 30. November 2022 steigt der Be- darf des Gesuchsgegners gegenüber der vorangegangenen Phase auf Fr. 3'240.– an (Urk. 53 S. 4), womit seine Leistungsfähigkeit bei gleichbleibendem
Einkommen von Fr. 4'450.– (Urk. 53 S. 3) tiefer ausfällt. Trotz des tieferen Be- darfs von C._____ und der tieferen Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin vermag der Gesuchsgegner den Betreuungsunterhalt von C._____ im Umfang von Fr. 50.– nicht zu decken (Urk. 53 S. 2). 3.3. In der dritten Phase, das heisst vom 1. Dezember 2022 bis 30. April 2023, wirkt sich die Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners und damit sein tieferes Einkommen (Fr. 3'600.– Arbeitslosentaggeld; Urk. 53 S. 3) erheblich auf seine Leistungsfähigkeit aus. Entsprechend vermag der Gesuchsgegner den Barunter- halt von C._____ nur im Umfang von Fr. 175.– zu decken. Sollte er aber in dieser Phase bereits eine Anstellung finden, so erhöhen sich seine Unterhaltsbeiträge auf diejenigen der vorangegangenen Phase II bzw. auf Fr. 920.– (Urk. 53 S. 2 f.). 3.4. Ab dem 1. September 2023 und damit ab dem Übertritt von C._____ in die Oberstufe beträgt der vereinbarte Kinderunterhaltsbeitrag monatlich Fr. 800.–. Damit ist ihr Barbedarf nahezu gedeckt. Zusätzlich wird sie an der Leistungsfähig- keit der Gesuchstellerin partizipieren können. 3.5. Die bis 30. November 2022 bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge für C._____ wurden von der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 12'424.– anerkannt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die Zweifel an den von den Parteien vereinbar- ten Zahlungen aufkommen liessen. 3.6. Vor diesem Hintergrund ist die zwischen den Parteien am 2. November 2022 getroffene Vereinbarung betreffend die Kinderbelange angemessen und liegt im Kindeswohl, weshalb sie zu genehmigen ist. III. 1. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- Ziff. 10-12) ist anerkennungsgemäss (Urk. 53 S. 4 Ziff. 4) zu bestätigen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichti- gung der durchgeführten Vergleichsverhandlung sowie der vergleichsweisen Er- ledigung des Verfahrens gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und
§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten im Betrag von Fr. 795.–. Sie sind den Parteien vereinba- rungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 53 S. 4 Ziff. 4). Infolge gegenseiti- gen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen (Urk. 53 S. 4 Ziff. 4). 3. 3.1. Beide Parteien beantragen, es sei jeweils die Gegenseite zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (recte Prozesskostenbeitrags; vgl. OGer ZH RE130016 vom 17. September 2013, E. II/3.c) zu verpflichten. Eventualiter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der jeweilige Rechtsver- treter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 38 S. 2; Urk. 52 S. 2). 3.2. Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages setzt wie die dazu subsidiäre Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege voraus, dass eine Per- son nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Zusätzlich muss es dem angesprochenen Ehegatten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006, E. 1.2 m.w.H.). 3.3. Die Gesuchstellerin vermag ihren Bedarf mit ihrem Einkommen nicht zu decken und verfügt über keine Vermögenswerte (Urk. 52 S. 2). Auch dem Ge- suchsgegner verbleiben nach Abzug der Unterhaltsbeiträge keine sein Existenz- minimum übersteigenden freien Mittel (Urk. 38 S. 2 f.). Über nennenswerte Ver- mögenswerte verfügt er nicht (Urk. 42/4). Beide Parteien sind demnach mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO, weshalb ihre Gesuche um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags abzuweisen sind. 3.4. Da das Verfahren für beide (mittellosen) Seiten nicht aussichtslos er- scheint und beide Parteien zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Unter- stützung angewiesen sind (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), ist ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren und ihnen je eine unent- geltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertretung zu
bestellen. Sodann sind sie auf das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziff. 1, 2, 3, 4, 7, 8 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 30. Juni 2022 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Das Begehren des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Das Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 4. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 5. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt ass. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 2. November 2022 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter C._____ monatlich im Vo- raus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhalts- beiträge an die Gesuchstellerin (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und
vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezah- len: Phase I (rückwirkend ab 22. Oktober 2021 bis 30. Juni 2022) Fr. 1'580.– (hiervon Fr. 600.– Betreuungsunterhalt). Phase II (ab 1. Juli 2022 bis 30. November 2022) Fr. 920.– (hiervon Fr. 100.– Betreuungsunterhalt). Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C._____ im Umfang von Fr. 50.– (Betreuungsunterhalt) nicht ge- deckt. Phase III (ab 1. Dezember 2022 bis 30. April 2023) Fr. 175.– (Barunterhalt) Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C._____ im Umfang von Fr. 625.– (Barunterhunterhalt [recte: Bar- unterhalt]) nicht gedeckt. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin unverzüglich eine Kopie seines neuen Arbeitsvertrags zuzustellen. Ab dem Ende der Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners erhöhen sich die Unterhaltbeiträge für C._____ auf diejenigen der vorangegangenen Phase II. Phase IV (ab 1. September 2023) Fr. 800.– (Barunterhalt) 2. Die folgenden finanziellen Grundlagen liegen den Unterhaltszahlungen gemäss der vorstehenden Ziff. 1 zugrunde: a) Einkommen (pro Monat, netto): Phase I
Es sind keine nennenswerten Schulden oder unterhaltsbeeinflussende Vermögen vorhanden.
b) Bedarf (pro Monat): Phase I - Gesuchstellerin: Fr. 2'400.– - Gesuchsgegner Fr. 2'740.– - C.: Fr. 1'200.– Phase II - Gesuchstellerin: Fr. 1'960.– - Gesuchsgegner Fr. 3'240.– - C.: Fr. 1'050.– Phase III - Gesuchstellerin: Fr. 1'960.– - Gesuchsgegner Fr. 3'065.– - C.: Fr. 1'050.– Phase IV - Gesuchstellerin: Fr. 2'270.– - Gesuchsgegner Fr. 3'490.– - C.: Fr. 1'060.– 3. Es wird festgehalten, dass der Beklagte seiner Verpflichtung bezüglich Kinderunterhalt vom 22. Oktober 2021 bis 30. November 2022 im Um- fang von Fr. 12'424.– nachgekommen ist.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. O. Hug
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