Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE220024-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Beschluss und Urteil vom 12. September 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. März 2022 (EE210026-G)
Rechtsbegehren: I. Der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2 ff.): " [...] 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Unterhalt und die Erziehung des gemeinsamen Sohnes C._____ einen monatlichen, im Voraus auf den Ersten eines je- den Monats zahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'800.- zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar rückwirkend ab 1. November 2020. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen monatlichen, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahl- baren persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.- zu be- zahlen, zahlbar rückwirkend ab 1. November 2020. 7. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, folgende Barunterhalts- kosten des Sohnes zu übernehmen: - Krankenkassenprämien, sämtliche alltägliche Gesundheits- kosten, Mietanteil, Verpflegung und Ferien, wenn C._____ bei ihr ist. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, folgende Barunterhalts- kosten des Sohnes C._____ zu übernehmen: - sämtliche Hobbykosten, alle Sportgeräte und Sportbeklei- dung, Freizeitkurse, Sport- und Ferienlager, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Kosten für das Mobiltelefon, Anteil Wohnkosten, Verpflegung und Ferien, wenn C._____ bei ihm ist. 8. Ausserordentliche Kinderkosten seien im Verhältnis 1/3 (Gesuch- stellerin) und 2/3 (Gesuchsgegner) den Parteien aufzuerlegen.
II. Des Gesuchsgegners (Urk. 17 S. 2 ff.): " [...] 7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, während der Dauer des Getrenntlebens für den Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 600.– (zuzüglich Familienzulagen) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen seien an die Mutter zu zahlen, und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats, erstmals auf den 1. August 2021. Darüber hinaus sei er zu verpflichten, insbesondere folgende re- gelmässig anfallenden Kinderkosten zu übernehmen: Kranken- kassenprämie, Gesundheitskosten, Hobbykosten, Freizeitkurse, Kosten für Mobiltelefon, Musikkosten, Sportbekleidung und - ausrüstung, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr. Ansonsten seien die Eltern zu verpflichten, diejenigen Kosten für den Sohn, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt, zu übernehmen (insb. Verpflegung, Alltagsbe- kleidung, Anteil Miete, Fremdbetreuungskosten und Kosten für Ferien). Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausga- beposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) seien durch die Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung sei, dass sich die Parteien vorgängig über
die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Ei- nigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die ent- sprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltend- machung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 8. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf ehelichen Unterhalt hat. [...] 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zulasten der Gesuchstellerin. [...]" Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. März 2022: (Urk. 75 S. 73 ff. = Urk. 82 S. 73 ff.) 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts von C._____ folgende monat- liche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - von 1. November 2020 bis 31. Dezember 2021: CHF 1'767.–, - ab 1. Januar 2022: CHF 1'802.85. Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monat- lich im Voraus, je auf den Ersten eines Monats zahlbar. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - von 1. November 2020 bis 31. Dezember 2021: CHF 1'211.90, - ab 1. Januar 2022: CHF 1'196.70.
Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monat- lich im Voraus, je auf den Ersten eines Monats zahlbar. 3. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner an seine Unterhaltspflicht ge- mäss vorstehender Dispositiv-Ziff. 1 und 2 bereits den Betrag von CHF 9'182.95 geleistet hat und seine Verpflichtung im entsprechenden Um- fang als durch Tilgung der Forderung erloschen gilt. Es resultiert eine offene Unterhaltspflicht für die Zeit bis und mit März 2022 von CHF 41'520.30. 4. Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu Grunde: Bedarf pro Monat: − Gesuchstellerin: CHF 4'685.05; ab Januar 2022: CHF 4'682.45 − Gesuchsgegner: CHF 5'689.10 − C._____ (Barbedarf): CHF 1'420.70; ab Januar 2022: CHF 1'460.85 (auf Seiten der Gesuchstellerin) − C._____ (Barbedarf): CHF 1'330.90 (auf Seiten des Gesuchsgegners) Einkommen netto pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn): − Gesuchstellerin: CHF 6'278.60 − Gesuchsgegner: CHF 13'651.05 − C._____ (Kinderzulage): CHF 200.– 5. Die Parteien werden verpflichtet, diejenigen Kosten für den Sohn C., die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insbesondere Verpflegung, Anteil Wohnkosten, Alltagsbekleidung, Fremd- betreuungskosten) jeweils selber zu übernehmen. 6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Krankenkassenprämien und die zu- sätzlichen Gesundheitskosten in der Höhe von CHF 50.– von C. zu bezahlen.
Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von CHF 10'000.– zu verpflichten, wird abgewiesen. 8. Die weiteren Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf einge- treten wird. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'000.–. 10. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin zu 1/3 und dem Gesuchs- gegner zu 2/3 auferlegt. 11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'500.– (7.7 % Mehrwertsteuer darin enthal- ten) zu bezahlen. 12. (Schriftliche Mitteilung). 13. (Rechtsmittelbelehrung). Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 81 S. 2 ff.): "1. Es sei Ziffer 1 des Urteils vom 24. März 2022 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr.: EE210026-G) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts von C._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - vom 1. November 2020 bis 31. Dezember 2021: Fr. 963.10 - ab 1. Januar 2022 bis zur Rechtskraft des Eheschutzurteils: Fr. 985.20 - ab Rechtskraft des Eheschutzurteils: Fr. 430.90 Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – mo- natlich im Voraus, auf den Ersten eines Monats zahlbar.
Es sei Ziffer 2 des Urteils vom 24. März 2022 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr.: EE210026-G) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Es wird festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Ehegat- tenunterhalt schulden. 3. Es sei Ziffer 3 des Urteils vom 24. März 2022 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr.: EE210026-G) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner an seine Unterhaltspflicht gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 1 bereits den Betrag von Fr. 9'979.– geleistet hat und seine Verpflichtung im entsprechenden Um- fang als durch Tilgung der Forderung erloschen gilt. Es resultiert eine of- fene Unterhaltspflicht für die Zeit bis und mit März 2022 von Fr. 6'460.–. 4. Es sei Ziffer 4 des Urteils vom 24. März 2022 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr.: EE210026-G) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu Grunde: Bedarf pro Monat: - Gesuchstellerin: Fr. 4'683.– - Gesuchsgegner: Fr. 5'689.10 - C._____ (Barbedarf): Fr. 1'420.70 bzw. ab Januar 2022: Fr. 1'460.85 (auf Seiten der Gesuchstellerin) - C._____ (Barbedarf): Fr. 1'330.90 (auf Seiten des Gesuchsgegners) Einkommen netto pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn):
gung, Anteil Wohnkosten, Alltagsbekleidung [inkl. Fussballausrüstung], Fremdbetreu- ungskosten, Ferien) jeweils selber zu übernehmen. Darüber hinaus übernehmen die Parteien die Kosten für C._____ wie folgt: - Der Gesuchsgegner: Hobbies (ausgenommen Ausrüstung), ein Sportcamp pro Jahr und Kosten für Sport. - Die Gesuchstellerin: Krankenkassenprämien, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für das Monats-/Jahresabonnement für den öffentlichen Verkehr und Mo- biltelefon. 3. Ausserordentliche Kinderkosten (namentlich Sportausrüstung, Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen [inkl. Lerntherapie], unvorhergesehene notwe- nige Operationen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte, soweit nicht Dritte dafür aufkommen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt die veranlassende Partei die entsprechende Ausgabe einstweilen al- lein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. Die Parteien vereinbaren, dass C._____ die Lerntherapie besucht. Die dafür monatlich anfallenden Kosten von Fr. 540.– übernehmen sie je hälftig. 4. Der Gesuchsgegner verpflichten sich, der Gesuchstellerin ab 1. November 2020 für die Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Vo- raus, je auf den Ersten eines Monats zahlbar. 5. Die Parteien beantragen gemeinsam die Vormerknahme, dass bis zum 2. September 2022 der Gesuchsgegner an seine Unterhaltspflicht gegenüber C._____ den Betrag von Fr. 17'580.– bereits geleistet hat. 6. Die Unterhaltsbeiträge für C._____ und die Gesuchstellerin basieren auf den folgenden finanziellen Verhältnisse[n] der Parteien:
Einkommen netto pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn): − Gesuchstellerin: Fr. 6'280.– − Gesuchsgegner: Fr. 10'050.– − C._____: Fr. 200.– (Kinderzulage)
Die Parteien verfügen über kein unterhaltrelevantes Vermögen. 7. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzli- chen Eheschutzverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig für beide Verfahren auf eine Parteientschädigung." 5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-80/2) wurden beigezogen. II. 1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 7 (Abweisung Prozesskostenbeitrag) und 8 (Abweisung der übrigen Anträge) in Rechtskraft er- wachsen ist. Die Dispositiv-Ziffern 5 (Kostenübernahme durch den jeweils betreu- enden Elternteil) und 6 (Krankenkassenprämie und Gesundheitskosten von C._____) wurden in der Vereinbarung angepasst. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziffer 9) blieb ihrerseits unangefochten. Eine Vor- merknahme hiervon hat jedoch nicht zu erfolgen (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). 2. Soweit es Kinderbelange, worunter auch Kinderunterhaltsbeiträge fallen, zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. So- weit keine Kinderbelange betroffen sind (Ehegattenunterhalt), mithin die Dispositi- onsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist und sich das Gericht
davon überzeugt hat, dass sie aus freiem Willen und reiflicher Überlegung ge- schlossen wurde (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog]; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.). 3. Das familienrechtliche Existenzminimum von C._____ abzüglich seinem Einkommen beträgt für die Zeit, in der er von der Gesuchstellerin betreut wird, rund Fr. 1'360.– und für diejenige Zeit, in der er vom Gesuchsgegner betreut wird, Fr. 1'430.–. Die Parteien verfügen nach Abzug ihres jeweiligen familienrechtlichen Existenzminimums über eine Leistungsfähigkeit von gesamthaft rund Fr. 7'310.–, wovon rund Fr. 1'600.– auf die Gesuchstellerin und rund Fr. 5'710.– auf den Ge- suchsgegner entfallen (vgl. Urk. 96 und 97 S. 3 Ziffer 6). Die finanziellen Verhältnisse der Parteien und damit einhergehend die ver- einbarten Unterhaltsbeiträge für C._____ (Urk. 97 S. 2 Ziffer 1) reichen zur De- ckung von dessen familienrechtlichen Existenzminimum zuzüglich einem ange- messenen Überschussanteil aus. Die Regelung der Kinderkosten bzw. der aus- serordentlichen Kinderkosten (Urk. 96 und 97 S. 2 f. Ziffer 2 f.) entspricht sodann der Leistungsfähigkeit der Parteien und die bis 2. September 2022 bereits an die Gesuchstellerin geleisteten Unterhaltsbeiträge für C._____ wurden von dieser im vereinbarten Umfang von Fr. 17'580.– anerkannt. Es bestehen keine Anhalts- punkte, die Zweifel an den erfolgten Zahlungen aufkommen liessen. Vor diesem Hintergrund ist die zwischen den Parteien am 2. September 2022 getroffene Vereinbarung betreffend die Kinderbelange angemessen und liegt im Kindeswohl, weshalb sie zu genehmigen ist. 4. Der in der Vereinbarung ebenfalls geregelte persönliche Unterhalt zu Guns- ten der Gesuchsgegnerin (Urk. 97 S. 3 Ziffer 4) untersteht der Dispositionsmaxi- me. Die klar in der Vereinbarung abgefasste Regelung trägt den finanziellen Ver- hältnissen der Parteien hinreichend Rechnung, weshalb sie nicht offensichtlich unangemessen ist. Die Vereinbarung erscheint daher vollständig. Die Parteien waren anwaltlich vertreten und schlossen die Vereinbarung anlässlich einer zweit- instanzlichen Vergleichsverhandlung, womit auch die subjektiven Anforderungen
(freier Wille, reifliche Überzeugung) erfüllt sind und die Vereinbarung ebenfalls hinsichtlich des persönlichen Unterhalts genehmigt werden kann. III. 1. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 7'000.– (Urk. 82 S. 75 Dispositiv-Ziffer 9) wurde nicht angefochten (vgl. Urk. 81 S. 2 ff.). Unter Berück- sichtigung der Dauer, des Aufwands und der Schwierigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens erscheinen sie angemessen, weshalb sie zu bestätigen sind. Entspre- chend der in der Vereinbarung getroffenen Regelung sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 97 S. 4 Ziffer 7). 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Rechtsmittelverfahren ist unter Be- rücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Sie ist den Parteien entsprechend ihrem Antrag je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 97 S. 4 Ziffer 7). Im weiteren sind sie mit dem Kosten- vorschuss des Gesuchsgegners zu verrechnen und die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'000.– zu ersetzen. 3. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren ist Vormerk zu nehmen (Urk. 97 S. 4 Zif- fer 7). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 7 und 8 des Urteils und der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Meilen vom 24. März 2022 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 2. September 2022 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin ab dem 1. November 2020 für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts und [der] Betreuung von C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– (Barunterhalt) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Vo- raus, je auf den Ersten eines Monats zahlbar. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszula- gen, auf deren Bezug der Gesuchsgegner zugunsten von C._____ Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen, soweit diese nicht von der Gesuchstellerin bezogen werden. 2. Die Parteien verpflichten sich, diejenigen Kosten für den Sohn C., die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insbesondere Verpfle- gung, Anteil Wohnkosten, Alltagsbekleidung [inkl. Fussballausrüstung], Fremdbetreu- ungskosten, Ferien) jeweils selber zu übernehmen. Darüber hinaus übernehmen die Parteien die Kosten für C. wie folgt: - Der Gesuchsgegner: Hobbies (ausgenommen Ausrüstung), ein Sportcamp pro Jahr und Kosten für Sport. - Die Gesuchstellerin: Krankenkassenprämien, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für das Monats-/Jahresabonnement für den öffentlichen Verkehr und Mo- biltelefon. 3. Ausserordentliche Kinderkosten (namentlich Sportausrüstung, Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen [inkl. Lerntherapie], unvorhergesehene notwe- nige Operationen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte, soweit nicht Dritte dafür aufkommen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung
zustande, so trägt die veranlassende Partei die entsprechende Ausgabe einstweilen al- lein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. Die Parteien vereinbaren, dass C._____ die Lerntherapie besucht. Die dafür monatlich anfallenden Kosten von Fr. 540.– übernehmen sie je hälftig. 4. Der Gesuchsgegner verpflichten sich, der Gesuchstellerin ab 1. November 2020 für die Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Vo- raus, je auf den Ersten eines Monats zahlbar. 5. Die Parteien beantragen gemeinsam die Vormerknahme, dass bis zum 2. September 2022 der Gesuchsgegner an seine Unterhaltspflicht gegenüber C._____ den Betrag von Fr. 17'580.– bereits geleistet hat. 6. Die Unterhaltsbeiträge für C._____ und die Gesuchstellerin basieren auf den folgenden finanziellen Verhältnisse[n] der Parteien: Einkommen netto pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn): − Gesuchstellerin: Fr. 6'280.– − Gesuchsgegner: Fr. 10'050.– − C._____: Fr. 200.– (Kinderzulage)
Die Parteien verfügen über kein unterhaltrelevantes Vermögen. 7. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzli- chen Eheschutzverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig für beide Verfahren auf eine Parteientschädigung." 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 7'000.– wer- den den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
Zürich, 12. September 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. O. Hug versandt am: ya