Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE220017-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LE220018-O
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss und Urteil vom 12. Juli 2022
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 22. Dezember 2021 (EE210078-L)
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin: Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 32 S. 1 ff.; Urk. 57 S. 1 des Gesuchsgegners: Urk. 35 S. 1 ff., Urk. 62 S. 2 f. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 22. Dezember 2021: (Urk. 78 S. 25 ff. = Urk. 83 S. 25 ff. = Urk. 93/83 S. 25 f.) 1. Es wird festgehalten, dass die Parteien mindestens seit dem 21. Februar 2021 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der C.-Strasse ... in ... Zürich wird dem Gesuchsgegner samt Hausrat und Mobiliar, ausgenommen die persönlichen Effekten der Gesuchstellerin, für die Dauer des Getrenntlebens zur alleini- gen Benützung zugewiesen. 3. Die Obhut über die Tochter D., geboren am tt.mm.2018, wird der Ge- suchstellerin zugeteilt. 4. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Tochter wöchentlich un- begleitet auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Eine Regelung zu den Ferien und Feiertagen ist im jetzigen Zeitpunkt noch nicht erforderlich. 5. Für die Tochter D._____, geboren am tt.mm.2018, wird eine definitive Be- suchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errich- tet. Dem Beistand/Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertra- gen:
− Organisation und Festlegung der Modalitäten der Treffen zwischen Va- ter und Tochter, namentlich des wöchentlichen unbegleiteten Besuchs- rechts, allenfalls mit der Errichtung einer begleiteten Übergabe, − Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat die Kinderbelange betreffend, − Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten die Kinderbelange be- treffend. 6. Die Kindesschutzbehörde wird angewiesen, einen definitiven Beistand/eine Beiständin gemäss Dispositiv Ziffer 4 zu ernennen. 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Tochter ei- nen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 550.–, zuzüglich all- fälliger Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab dem 1. März 2021. 8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 280.– zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. März 2021. 9. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Bezahlung eines angemessenen Pro- zesskostenbeitrages durch den Gesuchsgegner wird abgewiesen. 10. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'800.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 457.50 Dolmetscherkosten Fr. 3'257.50 Total
Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten. 13. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
[Schriftliche Mitteilungen] 15. [Rechtsmittelbelehrung, Berufung, 10 Tage] Berufungsanträge: der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 82 S. 2):
"1. In Abänderung von Ziffer 7 und Ziffer 8 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 21.12.2022 sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten der Berufungsklägerin rückwirkend ab 01.03.2021 monatli- che Unterhaltsbeiträge in der Höhe von 2'561 zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen; CHF 898.30 plus Kinderzulagen hiervor als Barunterhalt und CHF 1'662.70 als Betreuungsunterhalt. Damit fehlt D._____ ein Be- treuungsunterhalt von CHF 1'250.40 im Monat für die Deckung ihres gebührenden Bedarfs. Entsprechend sei ein Manko im Betreuungsun- terhalt von CHF 1'250.40 festzuhalten. 2. Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mwst. zu Lasten des Berufungsbeklagten.
des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 93/82 S. 2 ff.):
" In materieller Hinsicht: Das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2021 sei wie folgt abzuändern; Ziff. 3: Die Tochter, D., geboren am tt.mm.2018, wird unter die geteilte Obhut der Kindseltern gestellt; Ziff. 4: Der Berufungskläger wird für berechtigt erklärt, die Tochter D. jeden Mittwoch, 8:00 Uhr, bis Donnerstag, 19:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende, von Samstag, 18:00 Uhr, bis Montag, 8:00 Uhr, zu betreuen; Ziff. 5: sei ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei die Besuchsrechts- beistandschaft als Erziehungsbeistandschaft mit angepassten Aufga- ben und Befugnissen fortzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 7.7 % MwSt] zu- lasten der Berufungsbeklagten.
In prozessualer Hinsicht: 1. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger nach Art. 159 ZGB an die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie der anwaltlichen Vertretung einen Betrag von CHF 5'000 zu be- zahlen; 2. Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und ihm in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen; 3. Es sei ein Sachverständigengutachten über die für D._____ ge- eignete Betreuungsregelung in Auftrag zu geben und der Ent- scheidung zugrunde zu legen; 4. Es seien die Akten des Eheschutzverfahrens am Bezirksgericht Zürich, Geschäfts-Nr. EE210078-L, beizuziehen. In vorsorglicher Hinsicht: Die beantragte Änderung betreffend Ziff. 3 und Ziff. 4 des Urteils und der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2021 sei bereits im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens gutzuheissen."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und die Eltern der gemeinsamen Tochter D._____, geboren am tt.mm.2018. Mit Eingabe vom 22. März 2021 gelangte die Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Ge- suchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Anordnung von Eheschutz- massnahmen (Urk. 1). Mit Datum vom 22. Dezember 2021 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 78 = Urk. 83 = Urk. 93/83). 2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben beide Parteien – die Ge- suchstellerin mit Eingabe vom 19. März 2022 (Urk. 82), der Gesuchsgegner, Erst- berufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (fortan Gesuchsgegner) mit Einga- be vom 21. März 2021 (Urk. 93/82) – innert Frist (vgl. Urk. 79, Urk. 80) Berufung mit vorne zitierten Anträgen. Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Be- rufungsverfahren LE220018-O dieselben Parteien in derselben Rechtssache ge- genüberstehen und sich die Themen beider Verfahren teilweise überschneiden,
sind die Verfahren in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen, unter der Prozessnummer LE220017-O weiterzuführen und das Verfahren LE220018-O als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Berufungsverfahrens (LE220018- O) sind als Urk. 93/82-90 zu den Akten zu nehmen. 3. Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhand- lung einverstanden erklärten, wurde mit Schreiben vom 25. Mai 2022 zum Ver- handlungstermin vom 27. Juni 2022 vorgeladen (Urk. 87, Urk. 93/88). Mit Verfü- gungen vom 3. Juni 2022 wurden die Berufungsschriften je der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 90, Urk. 93/89). 4. Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien nach Einschätzung der Sach- und Rechtslage (mit entsprechender Ab- gabe der dem Vergleichsvorschlag zugrunde liegenden Bedarfsberechnung [Urk. 92/1-2]) anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 27. Juni 2022 die folgen- de Vereinbarung (Prot. II. S. 3 f.; Urk. 91): "1. Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für D., geboren am tt.mm.2018 für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zuzuteilen. 2. Besuchsrecht Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, D. wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: − bis und mit Juli 2022 jeden Mittwoch von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr − ab August 2022 jeden Mittwoch von 08.00 Uhr bis Donnerstag Beginn Krippe − ab Januar 2023 jeden Mittwoch von 08.00 Uhr bis Donnerstag Beginn Krippe und je- des zweite Wochenende von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 12.00 Uhr − ab August 2023 jeden Mittwoch von 08.00 Uhr bis Donnerstag Beginn Kindergarten und jedes zweite Wochenende von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr sowie während zwei Wochen Ferien (maximal eine Woche am Stück). In der übrigen Zeit wird D._____ von der Gesuchstellerin betreut.
Für die Zeit ab 1. August 2023 fehlt monatlich ein Betrag von CHF 731.–. Die Gesuchstellerin akzeptiert die Einschätzung des Gerichts, dass der Gesuchsgegner zurzeit nur 80 % arbeiten kann. c) Grundlagen Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Monatliches Nettoerwerbseinkommen, inkl. 13. Monatslohn, Gratifikationen: Gesuchsgegner: Fr. 4'340.– (80% Arbeitspensum)
Gesuchstellerin: Fr. 2'000.– ab 1. August 2023 (50%-Pensum, hypothetisch) D.: Fr. 200.– (Familienzulage) Bedarf: Gesuchsgegner: Fr. 3'146.– Gesuchstellerin: Fr. 2'736.– bis zum 31. Juli 2023 Fr. 2'931.– ab 1. August 2023 D.: Fr. 994.– bis zum 31. Juli 2023 Fr. 1'194.– ab 1. August 2023 Vermögen: - Gesuchsgegner: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen - Gesuchstellerin: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen - D.: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen 5. Der Gesuchsgegner zieht sein im Verfahren LE220018-O gestelltes Gesuch um Erlass vor- sorglicher Massnahmen vollständig zurück. 6. Der Gesuchsgegner zieht seinen im Verfahren LE220018-O gestellten prozessualen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachten über die für D. geeignete Betreu- ungsregelung zurück. 7. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Sie übernehmen die Kos- ten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."
enregelung vor (Urk. 91 Ziff. 2). Dadurch, dass der Gesuchsgegner sich auch am Alltag von D._____ beteiligen und sie insbesondere auch über Nacht betreuen kann, wird D._____ ermöglicht, eine tragende Beziehung zu beiden Elternteilen zu leben. Nachdem das vorinstanzlich vorgesehene wöchentliche Besuchsrecht von zehn Stunden jeden Mittwoch nunmehr seit rund einem halben Jahr (seit No- vember 2021, vgl. Urk. 68) gut funktioniert und auch an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners keinerlei Zweifel bestehen (vgl. Urk. 53 S. 5 = Urk. 93/86/5 S. 5), entspricht dies auch dem Kindswohl. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Konflikt der Parteien durch diese Regelung nicht weiter geschürt wird, zumal nicht mehr zwei – momentan noch von der Beiständin organisierte (Urk. 93/89 S. 10) – Übergaben am selben Tag erforderlich sind. Mit der angeordneten Bei- standschaft, welche wie beantragt beizubehalten ist, steht den Parteien ferner ei- ne neutrale Drittperson zur Verfügung, die bei allfälligen Konfliktsituationen zwi- schen den Parteien vermitteln kann. In dieser Hinsicht erweist es sich zudem als zweckmässig und zielführend, die Kompetenzen der Beiständin insofern zu er- gänzen, dass sie die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinder- belange zu fördern und darauf hinzuwirken hat, dass künftig die Übergaben un- begleitet erfolgen können (Urk. 91 Ziff. 3). 4. Die der Vereinbarung zugrunde liegenden finanziellen Verhältnisse der Par- teien ermöglichen die Deckung der Barbedarfskosten von D., indes ver- bleibt eine Unterdeckung im Betreuungsunterhalt, die es festzuhalten gilt. Die in der Vereinbarung vorgesehene Kinderunterhaltsregelung berücksichtigt die ver- einbarte Betreuungsregelung, insbesondere dass der Gesuchsgegner die Betreu- ung von D. – ab Januar 2023 nebst einem Wochenendbesuchsrecht – auch an einem Tag unter der Woche übernimmt. Wie gesehen liegt diese Regelung im Kindeswohl, weshalb die Unterdeckung im Betreuungsunterhalt – die mit dem der Gesuchstellerin nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist anzurechnen- den hypothetischen Einkommen erheblich reduziert wird – hinzunehmen ist. 5. Nach dem Gesagten erfordert das Kindeswohl sowohl in Bezug auf die Ob- hut und das Besuchsrecht als auch hinsichtlich der weiteren Kinderbelange keine von der Vereinbarung der Parteien abweichende Regelung und diese Vereinba-
rung kann genehmigt bzw. es können die entsprechenden autorativen Anordnun- gen getroffen werden. Ebenso ist gegen den Rückzug der prozessualen Anträge (vorsorgliche Massnahme sowie Einholen eines Sachverständigengutachtens, Urk. 91 Ziff. 5 und 6) nichts einzuwenden, zumal diese mit vorliegendem Ent- scheid ohnehin gegenstandslos geworden sind. III. 1. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Disp. Ziff. 11-13) ist anerkennungsge- mäss (Urk. 91 Ziff. 7) zu bestätigen. 2. Die Gerichtsgebühr für das vereinigte Berufungsverfahren ist unter Berück- sichtigung der durchgeführten Vergleichsverhandlung sowie der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Dolmetscherkosten im Betrag von Fr. 412.50. Sie sind den Parteien vereinba- rungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 91 Ziff. 7). Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 91 Ziff. 7). 3.1. Die Gesuchstellerin ersucht für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung (Urk. 82 S. 16). Der Gesuchsgegner ersucht um Verpflichtung der Gesuch- stellerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 5'000.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgelt- lichen Rechtsvertretung (Urk. 93/82 S. 14 ff.). 3.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Prozesskos- tenbeitrag ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu subsidiäre unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren. Als weitere Voraussetzung muss es dem an-
gesprochenen Ehegatten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006, E. 1.2 m.w.H.). 3.3. Die Gesuchstellerin wird von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 85/3-4) und verfügt über keine Vermögenswerte. Dem Gesuchsgegner verbleiben nach Abzug der Unterhaltsbeiträge keine sein Existenzminimum übersteigenden freien Mittel und auch er verfügt über kein nennenswertes Vermögen (Urk. 93/86/14). Beide Parteien sind demnach mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO, weshalb das Gesuch des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags ab- zuweisen ist. Da das Verfahren für beide Seiten nicht aussichtslos erscheint und beide Parteien zur Bewältigung des Prozesses auf anwaltliche Unterstützung an- gewiesen sind, ist ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren und ihnen je eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertretung zu bestellen. Sodann sind sie ist auf das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren LE220018-O wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren LE220017-O vereinigt und unter dieser Nummer weiterge- führt. 2. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE220018-O wird als dadurch erle- digt abgeschrieben. 3. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 9 und 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Ab- teilung, vom 22. Dezember 2021 in Rechtskraft erwachsen sind. 4. Das Begehren des Gesuchsgegners um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgeschrieben. 5. Das Begehren des Gesuchsgegners, es sei ein Sachverständigengutachten einzuholen, wird abgeschrieben.
Das Begehren des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 7. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 8. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 9. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Obhut über die Tochter D., geboren am tt.mm.2018, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zugeteilt. 2. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, D. wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: − bis und mit Juli 2022 jeden Mittwoch von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr − ab August 2022 jeden Mittwoch von 08.00 Uhr bis Donnerstag Beginn Krippe − ab Januar 2023 jeden Mittwoch von 08.00 Uhr bis Donnerstag Beginn Krippe und jedes zweite Wochenende von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 12.00 Uhr − ab August 2023 jeden Mittwoch von 08.00 Uhr bis Donnerstag Beginn Kindergarten und jedes zweite Wochenende von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr sowie während zwei Wochen Ferien (maximal eine Woche am Stück). In der übrigen Zeit wird D._____ von der Gesuchstellerin betreut.
Die für D._____ errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. Der zuständigen Beistandsperson werden die fol- genden Aufgaben übertragen: − die Eltern hinsichtlich der Erziehung und Pflege der Kinder zu begleiten und zu fördern sowie ihnen mit Rat und Tat beizustehen, − die Eltern in Bezug auf die Umsetzung und Einhaltung der angeordne- ten Besuchsregelung zu unterstützen und auch organisatorische Vor- kehren für die Übergaben der Kinder zwischen den Eltern zu treffen und, wenn nötig, begleitete Übergaben anzuordnen und zu organisie- ren, jedoch darauf hinzuwirken, dass die Übergaben künftig unbegleitet erfolgen können, − Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern, − zwischen den Eltern bei Konflikten, welche die Kinderbelange betref- fen, zu vermitteln. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von D._____ monatlich folgende Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälli- ger Kinderzulagen zu bezahlen: Rückwirkend ab dem 1. März 2021 bis 31. Juli 2023: - Fr. 1'194.– (davon Fr. 400.– als Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2023: - Fr. 1'194.– (davon Fr. 200.– als Betreuungsunterhalt) Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, solange D._____ im Haushalt der Gesuchstellerin lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
Für die Zeit ab 1. März 2021 bis 31. Juli 2023 ist der gebührende Bedarf von D._____ im Umfang von monatlich Fr. 2'336.– (Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt. Für die Zeit ab 1. August 2023 ist der gebührende Bedarf von D._____ im Umfang von monatlich Fr. 731.– (Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt. 5. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrun- de: Monatliches Nettoerwerbseinkommen, inkl. 13. Monatslohn, Gratifikationen: Gesuchsgegner: Fr. 4'340.– (80% Arbeitspensum)
Gesuchstellerin: Fr. 2'000.– ab 1. August 2023 (50%-Pensum, hypothetisch) D.: Fr. 200.– (Familienzulage) Bedarf: Gesuchsgegner: Fr. 3'146.– Gesuchstellerin: Fr. 2'736.– bis zum 31. Juli 2023 Fr. 2'931.– ab 1. August 2023 D.: Fr. 994.– bis zum 31. Juli 2023 Fr. 1'194.– ab 1. August 2023 Vermögen: Gesuchsgegner: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen Gesuchstellerin: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen D._____: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen 6. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 11-13) wird bestätigt.
Zürich, 12. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Meisel
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