Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE220007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärrer sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Urteil vom 12. August 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Y._____
betreffend Abänderung Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. November 2021 (EE210053-D)
Rechtsbegehren: (Urk. 11 S. 1 f.) "1. Es sei die Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Diels- dorf vom 9. November 2020 (Geschäftsnummer: EE200065-D) wie folgt abzuändern: Der Gesuchsteller wird verpflichtet, ab 1. August 2021 bis zum 31. Oktober 2021 an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung der gemeinsamen Kinder der Gesuchsgegnerin wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils mo- natlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats: - für C.: CHF 1'018.- - für D.: CHF 2'017.- Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner feh- lenden Leistungsfähigkeit ab 1. November 2021 nicht mehr in der Lage ist, einen Betrag an den Unterhalt von C._____ und D._____ zu bezahlen. 2. Es sei die Dispositiv-Ziff. 6 – Vereinbarung vom 9. November 2020 bzgl. Ziff. 4 wie folgt abzuändern: Für die Phase vom 1. August 2021 bis 31. Oktober 2021: Bedarf (pro Monat): - Gesuchsgegnerin: CHF 2'970.- - Gesuchsteller: CHF 6'216.- - C.: CHF 1'018.- - D.: CHF 1'000.- Einkommen (pro Monat): - Gesuchsgegnerin: CHF 0.- - Gesuchsteller: CHF 9'251.- (exkl. Familienzulagen) - C.: CHF 200.- - D.: CHF 200.- Für die Phase ab 1. November 2021: Bedarf (pro Monat): - Gesuchsgegnerin: CHF 2'970.- - Gesuchsteller: CHF 6'216.- - C.: CHF 1'018.- - D.: CHF 1'000.-
Einkommen (pro Monat): - Gesuchsgegnerin: CHF 0.- - Gesuchsteller: CHF 4'362.- (exkl. Familienzulagen) - C.: CHF 200.- - D.: CHF 200.- 3. Es sei die Dispositiv-Ziff. 6 – Vereinbarung vom 9. November 2020 bzgl. Ziff. 7 wie folgt abzuändern: Der Gesuchsteller schuldet der Gesuchsgegnerin keinen persön- lichen Unterhalt. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. November 2021: (Urk. 22 S. 13 = Urk. 27 S. 13) 1. Das Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils vom 9. November 2020 wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 525.– Dolmetscherkosten, Fr. 3'525.– Total 3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 1'700.– (zzgl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung). 6. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage). 7. (Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Berufungsanträge des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 26 S. 2): " Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. November 2021 sei vollumfäng- lich aufzuheben und das Abänderungsbegehren des Berufungsklägers sei gut- zuheissen. Eventualiter: Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. November 2021 sei vollumfäng- lich aufzuheben und die Sache im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) des erstinstanzlichen sowie des Berufungsverfahrens zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beru- fungsbeklagten." Prozessualer Antrag (Urk. 26 S. 2): "Es seien die Akten der Vorinstanz (Geschäfts- Nr. EE210053-D, Nr. EE210030-D und EE200065-D) beizuziehen." Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet. Aus ihrer Ehe gingen die gemeinsamen Töch- ter C., geboren am tt.mm 2019 (fortan C.), und D., geboren am tt.mm 2020 (fortan D.), hervor. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 9. November 2020 (Geschäfts-Nr. EE200065-D; fortan Ursprungsentscheid) wur- de das Getrenntleben der Parteien und insbesondere die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers und Berufungsklägers (fortan Gesuchsteller) gegenüber C., D. sowie der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchs- gegnerin) festgelegt (Urk 9/17 S. 5 ff.). Die im Abänderungsverfahren strittigen Dispositiv-Zif fern 4, 6.4, 6.7, 6.8 und 6.9 des Ursprungsentscheids lauten wie folgt (Urk. 9/17 S. 6 ff.):
«4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Kinder der Gesuchstellerin wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüg- lich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar je- weils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend per tt.mm 2020 für C._____ und rückwirkend per tt.mm 2020 für D.: für C.: – Fr. 5'196.– ab tt.mm 2020 bis 30. Mai 2020 (Phase 1) (hiervon Fr. 2'970.– Betreuungsunterhalt und Fr. 1'211.– Überschuss) – Fr. 2'226.– ab tt.mm 2020 (Phase 2) (hiervon Fr. 1'211.– Überschuss) für D._____: – Fr. 5'181.– ab tt.mm 2020 (hiervon Fr. 2'970.– Betreuungsunterhalt und Fr. 1'211.– Überschuss) 5. [...] 6. Im Übrigen wird von der Vereinbarung der Parteien vom 9. November 2020 Vormerk ge- nommen. Sie lautet wie folgt: "Getrenntleben 1. [...] Obhutszuteilung 2. [...] Persönlicher Verkehr 3. [...]
Finanzielle Grundlagen 4. Die Parteien gehen von folgenden finanziellen Grundlagen aus: Bedarf (pro Monat): - Gesuchstellerin: Fr. 2'970.– - Gesuchsgegner: Fr. 8'288.– - C.: Fr. 1'018.– - D.: Fr. 1'000.– Einkommen (pro Monat): - Gesuchstellerin: Fr. 0.– - Gesuchsgegner: Fr. 26'610.– (netto; exkl. Familienzulagen; Basis: Einkommensschnitt Jan. 2020 bis Sept. 2020) - C.: Fr. 200.– (Familienzulage) - D.: Fr. 200.– (Familienzulage) Keine nennenswerten Vermögens- und Schuldenpositionen; beim Gesuchsgegner abge- sehen von der Liegenschaft an der E.-Strasse 1 in F. [Ortschaft] und der da- rauf laufenden Hypothek. Kinderunterhalt 5. [...] 6. [...] Persönlicher Unterhalt 7. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'422.– zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ers- ten eines jeden Monats, rückwirkend per tt.mm 2020. Der Gesuchsgegner kann davon Be- träge, die er direkt für die Hypothek- und Nebenkosten für die eheliche Wohnung bezahlt, in Abzug bringen.
Verrechnung 8. Die Parteien halten fest, dass der Gesuchsgegner ab tt.mm 2020 Fr. 43'800.– an die Un- terhaltsbeiträge gemäss vorstehenden Ziffern 5 und 7 bezahlt hat. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich die offenstehenden Fr. 63'465.– in 41 Raten à Fr. 1'500.– und einer letz- ten, 42. Rate von Fr. 1'965.–, erstmals per 1. Dezember 2020 zu bezahlen. Zuweisung eheliche Wohnung 9. Die eheliche Wohnung an der E.-Strasse 1 in ... F. samt Hausrat und Mobiliar wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zugewiesen. Der Gesuchs- gegner erklärt sich bereit, dass die Gesuchstellerin bis spätestens 30. Juni 2021 in der ehelichen Wohnung bleiben darf. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, die eheliche Woh- nung beim Auszug gereinigt und in ordnungsgemässem Zustand (inkl. sämtlicher Schlüs- sel) dem Gesuchsgegner zurückzugeben. [...]"» 2. Am 30. Juli 2021 beantragte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Dielsdorf die Abänderung des Ursprungsentscheids (Urk. 1 S. 2 f.). Zur weiteren Prozess- geschichte des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Aus- führungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 27 S. 3 f.). Am 8. November 2021 erliess das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Dielsdorf (fortan Vorinstanz) den eingangs wiedergegebenen Ent- scheid (Urk. 22 S. 13 = Urk. 27 S. 13). 3. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. Februar 2022 recht- zeitig (Art. 314 Abs. 1 ZPO; Urk. 25/1) Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 26 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-25/2). Der Gesuchsteller leistete den Vorschuss für die Gerichtskosten in- nert der mit Verfügung vom 14. Februar 2022 angesetzten Frist (Urk. 30 und 31). Nach Rücksprache mit den Parteien (Prot. II S. 4) wurden diese am 30. Mai 2022 zur Vergleichsverhandlung auf den 13. Juli 2022 vorgeladen (Urk. 32).
schuldeten Unterhaltsbeiträgen die Wohnkosten der Gesuchstellerin und der Kinder von gesamthaft Fr. 2'900.– abzuziehen. Hiervon entfallen je Fr. 700.– auf den Barun- terhalt von C._____ und D._____ sowie Fr. 1'500.– auf den Betreuungsunterhalt von D.. 6.4. Die Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder C. und D._____ sowie für die Gesuchstellerin basieren auf folgenden finanziellen Verhältnissen: Einkommen: (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat) Gesuchstellerin: Fr. 0.– Gesuchsgegner: – bis 31. Juli 2021 [recte 2022] Fr. 26'610.– (Arbeitspensum 100 %; Basis: Einkom- mensdurchschnitt Jan. 2020 bis Sept. 2020) – ab 1. August 2022 Fr. 17'000.– (Arbeitspensum 65 %; inkl. Mieteinnahmen und Versicherungsleistungen) C.: Fr. 200.– (Kinderzulagen) D.: Fr. 200.– (Kinderzulagen) Vermögen: Gesuchsgegner: Fr. 3'000'000.– Die Gesuchstellerin und die Kinder verfügen über kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen. familienrechtlicher Bedarf (pro Monat): Gesuchstellerin: Fr. 3'700.– Gesuchsgegner: Fr. 7'700.– C.: Fr. 1'300.– D.: Fr. 1'300.– 6.7. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin ab tt.mm 2020 bis 31. Juli 2022 monatlich Fr. 2'422.– und ab 1. August 2022 monatlich Fr. 1'100.– als persönli- che Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
Die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin sind jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines Monats zu bezahlen. 6.8. [aufgehoben] 6.9 Die eheliche Wohnung an der E.-Strasse 1 in ... F. wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zugewiesen. Der Gesuchsgegner erklärt sich be- reit, dass die Gesuchstellerin bis spätestens 31. März 2023 in der eheliche Liegen- schaft bleiben darf. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, bis spätestens 31. März 2023 aus der ehelichen Liegenschaft an der E.-Strasse 1 in ... F. auszuziehen. Die eheliche Lie- genschaft ist beim Auszug gereinigt und in ordnungsgemässen Zustand (inkl. sämtli- cher Schlüssel) dem Gesuchsgegner zurückzugeben. Es wird Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin sich damit einverstanden er- klärt, die eheliche Wohnung vor dem 31. März 2023 zu verlassen, sofern der Ge- suchsgegner ihr seine Wohnung am G._____ 1 in ... F._____ zu den gegenwärtigen Mietkonditionen überlässt. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, ab dem 1. April 2023 von den monatlich geschulde- ten Unterhaltsbeiträgen die Wohnkosten der Gesuchstellerin und der Kinder von ge- samthaft Fr. 4'200.– abzuziehen, sofern die Gesuchstellerin und die Kinder noch nicht aus der ehelichen Liegenschaft an der E.-Strasse 1 in ... F. ausgezogen sind und der Ge[ch]suchsgegner seine Wohnung am G._____ 1 in ... F._____ ge- räumt, gereinigt und in ordnungsgemässen Zustand zur Verfügung gestellt hat. Hiervon entfallen je Fr. 1'100.– auf den Barunterhalt von C._____ und D._____ sowie Fr. 2'000.– auf den Betreuungsunterhalt von D.. Hat der Gesuchsgegner seine Wohnung am G. 1 in ... F._____ mit einer Voran- kündigung von zwei Monaten geräumt, gereinigt und in ordnungsgemässen Zustand der Gesuchstellerin zur Verfügung gestellt und hat die Gesuchstellerin die Wohnung nicht übernommen, so ist der Gesuchsgegner berechtigt, ab zwei Monaten nach der Vorankündigung von den monatlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen die Wohnkosten der Gesuchstellerin und der Kinder von gesamthaft Fr. 4'200.– abzuziehen.
II. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, die bis 31. Juli 2022 noch ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Kinder C._____ und D._____ und die Gesuchsgegnerin von gesamthaft Fr. 80'000.– in vier Ra- ten à Fr. 20'000.– zu zahlen. Die erste Zahlung hat am 1. August 2022, die zweite Zahlung hat am , die dritte Zahlung hat am 1. Oktober 2022 und die vierte Zahlung hat am 1. November 2022 zu erfolgen. Die Gesuchsgegnerin verpflichtet sich, sämtliche zur Zeit laufenden Betreibungen betreffend die ausstehenden Unterhaltsbeiträge gegen den Gesuchsteller bis 22. Juli 2022 beim zuständigen Be- treibungsamt zurückzuziehen. III. Die Parteien anerkennen die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr. Sie übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf ei- ne Parteientschädigung für beide Verfahren.» II. 1. Soweit es Kinderbelange, worunter auch Kinderunterhaltsbeiträge fallen, zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. So- weit keine Kinderbelange betroffen sind (Ehegattenunterhalt), mithin die Dispositi- onsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist und sich das Gericht davon überzeugt hat, dass sie aus freiem Willen und reiflicher Überlegung ge- schlossen wurde (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog], BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.). 2.1. Im Rahmen der Abänderung wurden dem familienrechtlichen Bedarf der Gesuchsgegnerin und den Kindern die gerichtsüblichen Grundbeträge, Wohnkos-
ten (Gesuchsgegnerin Fr. 1'500.–; C._____ und D._____ je Fr. 700.–; vgl. Urk. 34 S. 3 Ziffer I.1.4.B.), Krankenkassenkosten und regelmässige, ungedeckte Ge- sundheitskosten, die monatlich anfallenden Steuern sowie die gerichtsüblichen Kommunikationskosten und Pauschale für die Hausrat- und Haftpflicht (nur der Gesuchsgegnerin) angerechnet. Demgegenüber wurde beim Gesuchsteller auf- grund seiner Einkommenseinbusse ein tieferer Betrag für die Steuern als im Ur- sprungsentscheid berücksichtigt (vgl. Urk. 9/17 S. 7 Dispositiv-Ziffer 6.4.; Urk. 34 S. 3 f. Ziffer I.1.6.4.). Die wesentlichste Anpassung liegt jedoch darin, dass die Parteien ab 1. August 2022 von einem aus gesundheitlichen Gründen reduzierten Arbeitspensum des Gesuchstellers von 65 % und damit von einem gegenüber dem Ursprungsentscheid tieferen Einkommen von monatlich Fr. 17'000.– ausge- hen (Urk. 34 S. 3 f. Ziffer I.1.6.4.; Urk. 29/5). Weil dem Gesuchsteller zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten nicht mehr das gleiche Einkommen wie für die voran- gehende Periode (tt.mm 2020 bis 31. Juli 2022) zur Verfügung steht, beantragen die Parteien eine Anpassung der zukünftig an die Kinder und die Gesuchsgegne- rin zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Ab dem 1. August 2022 liegen unter Berücksichtigung des neuen Einkom- mens des Gesuchstellers Gesamteinkünfte von Fr. 17'400.– vor (Gesuchsteller Fr. 17'000.– sowie C._____ und D._____ je Fr. 200.–), womit nicht nur der fami- lienrechtliche Bedarf der Parteien und der Kinder von gesamthaft Fr. 14'000.– (Gesuchsgegnerin Fr. 3700.–, Gesuchsteller Fr. 7'700.– sowie C._____ und D._____ je Fr. 1'300.–) gedeckt, sondern auch ein Überschuss von Fr. 3'400.– (Fr. 17'400.– - Fr. 14'000.–) verteilt werden kann. Die in der Vereinbarung vorge- sehene Beschränkung des Überschussanteils auf Fr. 300.– für die Kinder er- scheint aufgrund ihres Alters und unter Beachtung ihres hohen familienrechtlichen Bedarfs angemessen. 2.2. Ebenso ist der Abzug der Wohnkosten der Gesuchsgegnerin und der Kinder von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen für die Dauer, in welcher sie in der ehelichen Liegenschaft an der E.-Strasse 1 in ... F. wohnen (Urk. 34 S. 3 Ziffer I.1.4.B), als vertretbar zu erachten. Der entsprechenden Klausel steht aus Sicht des Kindeswohls nichts entgegen, zumal der Gesuchsteller damit die
laufenden Kosten der Liegenschaft zu decken beabsichtigt und ein erhebliches In- teresse daran hat, die Liegenschaft nicht veräussern zu müssen. 2.3. Die Parteien halten im Rahmen der Vereinbarung im Weiteren übereinstim- mend fest, dass bis 31. Juli 2022 Fr. 80'000.– von den geschuldeten Unterhalts- beiträgen für die Kinder und die Gesuchsgegnerin noch nicht vom Gesuchsteller beglichen worden seien (Urk. 34 S. 5 Ziffer II). Ausgehend von den ab 1. August 2020 bis 31. Juli 2022 geschuldeten Unterhaltsbeiträgen von gesamthaft Fr. 251'226.– (4 x Fr. 5'196.– + 26 x Fr. 2'226.– + 26 x Fr. 5'181.– + 30 x Fr. 2'422.– - 12 x Fr. 2'900.–) wurden vom Gesuchsteller gesamthaft Fr. 171'226.– bezahlt bzw. ihm von der Gesuchsgegnerin vom persönlichen Unterhalt erlassen. Damit erschliesst sich zumindest indirekt, in welchem Umfang der Gesuchsteller seiner Unterhaltspflicht bereits nachgekommen ist (vgl. Maier, Die Berücksichti- gung von bereits geleistetem Unterhalt im gerichtlichen Entscheid, FamPra.ch 2021 S. 612). 2.4. Die von den Parteien festgehaltenen neuen Zahlungsmodalitäten für die noch ausstehenden Unterhaltsbeiträge und die damit verbundene Verpflichtung der Gesuchsgegnerin, die laufenden Betreibungen gegen den Gesuchsteller be- treffend die ausstehenden Unterhaltszahlungen zurückzuziehen, sind mit Blick auf das Kindswohl nicht zu beanstanden. Die Ansprüche der Kinder werden nicht tangiert. 2.5. Der Gesuchsteller bewohnt derzeit eine 4.5-Zimmer-Wohnung am G._____ 1 in ... F._____ zur Miete. Die monatliche Miete beträgt Fr. 2'370.– (Urk. 9/14/13). Die Parteien vereinbaren zusammengefasst, dass die Gesuchsgegnerin die eheli- che Liegenschaft spätestens bis 31. März 2023 verlässt. Vom Einverständnis der Gesuchsgegnerin, die eheliche Wohnung früher zu verlassen, sofern sie die ge- genwärtige Wohnung des Gesuchstellers zu den gleichen Mietkonditionen über- nehmen könne, ist Vormerk zu nehmen (Urk. 34 S. 4 f. Ziffer I.1.6.9). Bereits im Ursprungsentscheid wurde festgehalten, dass die Gesuchsgegnerin die eheliche Liegenschaft bis 30. Juni 2021 zu verlassen (Urk. 9/17 S. 8 Dispositiv-Ziffer 6.9.) und folglich mit den Kindern eine neue Wohnung zu suchen habe. Die derzeit vom Gesuchsteller bewohnte Wohnung erscheint für die Gesuchsgegnerin und
die Kindern hinsichtlich der Grösse, der Lage und des Mietzinses angemessen. Das Risiko, dass die Vermieterin sich allenfalls nicht mit einem Mietwechsel ein- verstanden erklärt, trägt der Gesuchsteller, schliesslich hat er die Wohnung der Gesuchsgegnerin zur Verfügung zu stellen, was ein entsprechendes Einverständ- nis der Vermieterin mitumfasst. 2.6. Die getroffene Vereinbarung erscheint im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung angemessen und liegt im Kindeswohl, weshalb sie zu ge- nehmigen ist. 2.7. Der in der Vereinbarung ebenfalls geregelte persönliche Unterhalt zu Guns- ten der Gesuchsgegnerin (Urk. 34 S. 4 Ziffer I.1.6.7.) untersteht der Dispositions- maxime. Die klar in der Vereinbarung abgefasste Regelung trägt den finanziellen Verhältnissen der Parteien (Urk. 34 S. 3 f. Ziffer I.1.6.4.) hinreichend Rechnung, weshalb sie nicht offensichtlich unangemessen ist. Die Vereinbarung erscheint damit als vollständig. Die Parteien waren anwaltlich vertreten und schlossen die Vereinbarung anlässlich einer zweitinstanzlichen Vergleichsverhandlung, womit auch die subjektiven Anforderungen (freier Wille, reifliche Überzeugung) erfüllt sind und die Vereinbarung ebenfalls hinsichtlich des persönlichen Unterhalts ge- nehmigt werden kann. III. 1. Die Parteien anerkennen die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 3'525.– (Urk. 34 S. 5 Ziffer III; Urk. 27 S. 13 Dispositiv-Ziffer 2). Entsprechend der in der Vereinbarung getroffenen Regelung sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 34 S. 5 Ziffer III). 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Rechtsmittelverfahren ist unter Be- rücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Zur Entscheidgebühr sind die Kosten für die Überset- zung während der Vergleichsverhandlung vom 13. Juli 2022 von Fr. 862.50
(Urk. 35) hinzuzurechnen. Die Gerichtskosten von rund Fr. 2'862.– sind den Par- teien entsprechend ihrem Antrag je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 43 S. 5 Ziffer III). 3. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 43 S. 5 Ziffer III). Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. November 2021 wird aufgehoben. 2. Die Vereinbarung der Parteien vom 13. Juli 2022 wird genehmigt. Die Ver- einbarung lautet wie folgt: «I. Die Parteien beantragen gemeinsam, es sei die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelge- richts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. November 2021 (Ge- schäfts-Nr. EE210053-D) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "1. Die Dispositiv-Ziffern 4, 6.4, 6.7, 6.8 und 6.9 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 9. November 2020 (Geschäfts- Nr. EE200065-D) werden wie folgt abgeändert: ' 4.A Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Kinder, C._____ und D., wie folgt monatliche Unterhaltsbei- träge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen) zu bezah- len, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, rückwir- kend per tt.mm 2020 für C. und rückwirkend per tt.mm 2020 für D.: für C.: – ab tt.mm 2020 bis 30. Mai 2020 Fr. 5'196.– (hiervon Fr. 2'970.– Betreuungsunterhalt) – ab tt.mm 2020 bis 31. Juli 2022 Fr. 2'226.– (Barunterhalt) – ab 1. August 2022 Fr. 1'600.– (Barunterhalt) für D._____:
– ab tt.mm 2020 bis 31. Juli 2022 Fr. 5'181.– (hiervon Fr. 2'970.– Betreuungsunterhalt) – ab 1. August 2022 Fr. 5'300.– (hiervon Fr. 3'700.– Betreuungsunterhalt) 4.B Der Gesuchsgegner ist berechtigt, ab dem 1. August 2021 bis zum 31. März 2023 oder bis zu einem allfälligen früheren Auszug der Gesuchstellerin und der Kinder aus der ehelichen Liegenschaft an der E.-Strasse 1 in ... F. von den monatlich ge- schuldeten Unterhaltsbeiträgen die Wohnkosten der Gesuchstellerin und der Kinder von gesamthaft Fr. 2'900.– abzuziehen. Hiervon entfallen je Fr. 700.– auf den Barun- terhalt von C._____ und D._____ sowie Fr. 1'500.– auf den Betreuungsunterhalt von D.. 6.4. Die Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder C. und D._____ sowie für die Gesuchstellerin basieren auf folgenden finanziellen Verhältnissen: Einkommen: (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat) Gesuchstellerin: Fr. 0.– Gesuchsgegner: – bis 31. Juli 2021 [recte 2022] Fr. 26'610.– (Arbeitspensum 100 %; Basis: Einkom- mensdurchschnitt Jan. 2020 bis Sept. 2020) – ab 1. August 2022 Fr. 17'000.– (Arbeitspensum 65 %; inkl. Mieteinnahmen und Versicherungsleistungen) C.: Fr. 200.– (Kinderzulagen) D.: Fr. 200.– (Kinderzulagen) Vermögen: Gesuchsgegner: Fr. 3'000'000.– Die Gesuchstellerin und die Kinder verfügen über kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen. familienrechtlicher Bedarf (pro Monat): Gesuchstellerin: Fr. 3'700.– Gesuchsgegner: Fr. 7'700.–
C.: Fr. 1'300.– D.: Fr. 1'300.– 6.7. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin ab tt.mm 2020 bis 31. Juli 2022 monatlich Fr. 2'422.– und ab 1. August 2022 monatlich Fr. 1'100.– als persönli- che Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin sind jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines Monats zu bezahlen. 6.8. [aufgehoben] 6.9 Die eheliche Wohnung an der E.-Strasse 1 in ... F. wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zugewiesen. Der Gesuchsgegner erklärt sich be- reit, dass die Gesuchstellerin bis spätestens 31. März 2023 in der eheliche Liegen- schaft bleiben darf. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, bis spätestens 31. März 2023 aus der ehelichen Liegenschaft an der E.-Strasse 1 in ... F. auszuziehen. Die eheliche Lie- genschaft ist beim Auszug gereinigt und in ordnungsgemässen Zustand (inkl. sämtli- cher Schlüssel) dem Gesuchsgegner zurückzugeben. Es wird Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin sich damit einverstanden er- klärt, die eheliche Wohnung vor dem 31. März 2023 zu verlassen, sofern der Ge- suchsgegner ihr seine Wohnung am G._____ 1 in ... F._____ zu den gegenwärtigen Mietkonditionen überlässt. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, ab dem 1. April 2023 von den monatlich geschulde- ten Unterhaltsbeiträgen die Wohnkosten der Gesuchstellerin und der Kinder von ge- samthaft Fr. 4'200.– abzuziehen, sofern die Gesuchstellerin und die Kinder noch nicht aus der ehelichen Liegenschaft an der E.-Strasse 1 in ... F. ausgezogen sind und der Ge[ch]suchsgegner seine Wohnung am G._____ 1 in ... F._____ ge- räumt, gereinigt und in ordnungsgemässen Zustand zur Verfügung gestellt hat. Hiervon entfallen je Fr. 1'100.– auf den Barunterhalt von C._____ und D._____ sowie Fr. 2'000.– auf den Betreuungsunterhalt von D._____.
Hat der Gesuchsgegner seine Wohnung am G._____ 1 in ... F._____ mit einer Voran- kündigung von zwei Monaten geräumt, gereinigt und in ordnungsgemässen Zustand der Gesuchstellerin zur Verfügung gestellt und hat die Gesuchstellerin die Wohnung nicht übernommen, so ist der Gesuchsgegner berechtigt, ab zwei Monaten nach der Vorankündigung von den monatlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen die Wohnkosten der Gesuchstellerin und der Kinder von gesamthaft Fr. 4'200.– abzuziehen. II. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, die bis 31. Juli 2022 noch ausstehenden Unterhaltsbeiträ- ge für die Kinder C._____ und D._____ und die Gesuchsgegnerin von gesamthaft Fr. 80'000.– in vier Raten à Fr. 20'000.– zu zahlen. Die erste Zahlung hat am 1. August 2022, die zweite Zahlung hat am 1. September 2022, die dritte Zahlung hat am 1. Oktober 2022 und die vierte Zahlung hat am 1. November 2022 zu erfolgen. Die Gesuchsgegnerin verpflichtet sich, sämtliche zur Zeit laufenden Betreibungen betreffend die ausstehenden Unterhaltsbeiträge gegen den Gesuchsteller bis 22. Juli 2022 beim zustän- digen Betreibungsamt zurückzuziehen. III. Die Parteien anerkennen die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr. Sie übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegen- seitig auf eine Parteientschädigung für beide Verfahren.» 3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 3'525.– wer- den den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 862.– Dolmetscherkosten Fr. 2'862.– Total 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuch- steller den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'431.– zu ersetzen. 6. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien sowohl für das erstinstanzliche Ver- fahren als auch für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteient- schädigung verzichtet haben. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. August 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. O. Hug
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