Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE220001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 11. Juli 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 13. Dezember 2021 (EE210204-L)
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 19 S. 2 f.): "1. Es sei festzustellen, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien am 24. Juli 2021 aufgehoben wurde, und es sei der Gesuchstelle- rin das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. 2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 24. Juli 2021 und für die Dauer des Getrenntle- bens monatliche Unterhaltsbeiträge für sie persönlich von min- destens Fr. 4'802.05 zu bezahlen. Eine abschliessende Bezifferung nach umfassender Auskunftser- teilung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchsgeg- ners bleibt vorbehalten. 3. Es sei der Gesuchsgegner unter Androhung von Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.– gemäss Art. 292 StGB im Widerhand- lungsfalle zu verpflichten, der Gesuchstellerin innert dreier Tage deren Bankguthaben in Höhe von gesamthaft Fr. 14'600.– auf de- ren Konto bei der Aargauischen Kantonalbank, IBAN CH..., zu überweisen. 4. Es sei der Gesuchsgegner unter Androhung von Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.– gemäss Art. 292 StGB im Widerhand- lungsfalle zu verpflichten, der Gesuchstellerin innert dreier Tage folgende Gegenstände herauszugeben: - Bankkarte «C.« - Bankbuch «C.» - Sprachzertifikat - Geburtsurkunde - Schlüssel für das Massage-Studio 5. Es sei dem Gesuchsgegner unter Androhung von Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.– gemäss Art. 292 StGB im Widerhand- lungsfalle für die Dauer des Getrenntlebens zu verbieten, in ir- gendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch etc.) Kontakt zur Gesuchstellerin aufzunehmen oder durch Dritt- personen aufnehmen zu lassen. 6. Es sei dem Gesuchsgegner unter Androhung von Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.– gemäss Art. 292 StGB im Widerhand- lungsfalle für die Dauer des Getrenntlebens zu verbieten, sich der Gesuchstellerin anzunähern und sich im Umkreis von 200 Metern ihrer Wohnung an der D.-Strasse ... in ... Zürich sowie des Massage-Studios an der E.-Gasse ... in ... Zürich aufzuhal- ten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten des Gesuchsgegners." Prozessualer Antrag der Gesuchstellerin (Urk. 19 S. 3): "Es sei der Gesuchsgegner zur Leistung eines Prozesskostenbeitra- ges an die Gesuchstellerin in Höhe ihrer gesamten Prozesskosten, welche vorläufig auf mindestens Fr. 7'500.– zu beziffern sind, zu ver- pflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzli- che Mehrwertsteuer zulasten des Gesuchsgegners."
des Gesuchsgegners: - Prozessualer Antrag des Gesuchsgegners (Urk. 16; Urk. 25 S. 1 f., sinnge- mäss): Es sei dem Verschiebungsgesuch betreffend die Verhandlung vom 26. Oktober 2021 (nachträglich) stattzugeben. Verfügungen und Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 13. Dezember 2021: (Urk. 26 S. 28–31 = Urk. 31 S. 28–31) Das Einzelgericht verfügt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um (nachträgliche) Verschiebung der Verhandlung vom 26. Oktober 2021 wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. und verfügt weiter: 1. Auf den Gesuchsantrag Ziff. 1 wird, soweit er sich auf die Feststellung des Trennungsdatums bezieht, nicht eingetreten. 2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird mit nachfolgendem Erkenntnis entschieden.
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 38 S. 1): "1. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember 2021 (EE210204-L) sei abzuweisen und die Dis- positiv-Ziffern 2, 3, 4, 8, 10 und 11 seien zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzli- che Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind seit dem tt. Juli 2016 verheiratet. Gemeinsame Kinder ha- ben sie keine (Urk. 31 S. 3). Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) ersuchte das Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) mit Einga- be vom 19. August 2021 um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Zum Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 31 S. 3 f.) verwiesen werden. Die Vorinstanz erliess am 13. Dezember 2021 die ein- gangs wiedergegebenen Verfügungen sowie das wiedergegebene Urteil (Urk. 31).
Hauptantrag nicht angefochten sind die Dispositivziffern 1 (Getrenntleben), 5 (Abweisung Antrag Überweisung Bankguthaben), 6 (Kontaktverbot) und 7 (Ra- yonverbot) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 31 S. 29–31). Diese Ziffern sind so- mit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Auf die Vorbringen der Par- teien, welche im Zusammenhang mit den in Rechtskraft erwachsenen Kontakt- und Rayonverboten (Dispositivziffern 6 und 7) stehen (Urk. 30 S. 4, Urk. 38 Rz. 11 f.; Urk. 51), braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Die Einhal- tung dieser Verbote bildet nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens. 2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Die Berufung ist schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungs- anforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufgezeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präzi- ser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erho- benen Beanstandungen zu beschränken (BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Soweit eine Beanstandung vorge-
tragen wird, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung der Vorinstanz gebunden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 3. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu- lässig respektive zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungs- instanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einflies- sen zu lassen (siehe ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven gel- tend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE- Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1). Neu im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO ist eine Tatsache nicht nur dann, wenn sie der Geltendmachung eines gänzlich neuen Standpunkts in tatsächlicher Hinsicht dient, sondern auch dann, wenn die novenwillige Partei damit eine be- reits vor erster Instanz vorgetragene Behauptung (nachträglich) substantiiert bzw. substantiiert behauptet (BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 6.2.3). Ebenso stellen (erstmalige) Bestreitungen Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar (CHK-Sutter-Somm/Seiler ZPO 317 N 5 m.w.H.). Art. 317 Abs. 1 ZPO ist auch in Verfahren, die wie vorliegend der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, zu beachten (BGE 138 III 625 E. 2.2; BGE 142 III 413 E. 2.2.2). III. 1. Mit seinen Hauptanträgen verlangt der Gesuchsgegner die Aufhebung der Dispositivziffern 2 (Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin), 3 (Grundlagen der Unterhaltsberechnung), 4 (Herausgabe von Gegenständen), 8 (Prozesskostenbei-
trag), 10 (Auferlegung der Gerichtskosten) sowie 11 (Parteientschädigung). Zu- dem beantragt er die Feststellung, dass sich die Parteien keinen ehelichen Unter- halt schulden (Urk. 30 S. 2). Damit stellt der Gesuchsgegner – mit Ausnahme sei- nes Antrags bezüglich des Unterhalts (Berufungsbegehren-Ziffer 3) – keine An- träge in der Sache, sondern beantragt lediglich die Aufhebung der entsprechen- den Dispositivziffern, was grundsätzlich nicht genügt (vgl. dazu BGE 133 III 489 E. 3.1). Auf eine Berufung mit einem formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbin- dung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was in der Sache verlangt wird. Entsprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6. 2 m.w.H.). Vorliegend geht aus der Begründung hervor, dass der Gesuchsgegner die Herausgabe der Gegenstände für nicht angemessen hält, bzw. geltend macht, nicht im Besitze der Gegenstände zu sein (Urk. 30 S. 4 f.). Folglich beantragt er die Abweisung des Antrags auf Herausgabe der Gegenstän- de. Auch aus der Begründung zum Prozesskostenbeitrag ergibt sich, dass er die- sen für nicht gerechtfertigt hält (Urk. 30 S. 9 f.), womit er um Abweisung des An- trags auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags ersucht. Bezüglich den Kosten- und Entschädigungsfolgen braucht es keinen separaten Antrag, da die Überprü- fung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung im Berufungsan- trag auf Überprüfung der Hauptsache ohne weiteres enthalten ist, da je nach Ausgang des Berufungsverfahrens auch die vorinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsregelung zu ändern ist (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 23, m.w.H.). Es liegen damit genügende Rechtsbegehren vor. 2. In seiner Berufungsschrift (Urk. 30) stützt der Gesuchsgegner seine Haupt- anträge auf Tatsachen und Beweismittel, welche bereits vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies betrifft seine Ausführungen zu den Schlüsseln des Massagestudios und den weiteren Gegen- ständen (Urk. 30 S. 4 f.), den Pandemie Corona-Geldern, der Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin im Massagestudio (Urk. 30 S. 6), dem Nachsteuerverfahren (Urk. 30 S. 7), dem Grundbetrag und den Wohnkosten der Gesuchstellerin (Urk. 30 S. 7), dem Grundbetrag des Gesuchsgegners (Urk. 30 S. 8), der Er- werbstätigkeit des Gesuchsgegners (Urk. 30 S. 8 f.) und dem Prozesskostenbei-
trag (Urk. 30 S. 9 f.) sowie die eingereichten Beweismittel Urk. 34/5–17. Zur Zu- lässigkeit dieser unechten Noven äussert sich der Gesuchsgegner nicht. Seine Ausführungen zu den Eventualanträgen (Urk. 30 S. 11) können jedenfalls nicht als Begründung für die Zulässigkeit der Noven in den Hauptanträgen herangezo- gen werden, denn ein Eventualantrag ist nur für den Fall der Abweisung eines Hauptantrages zu behandeln. Selbst wenn man diese berücksichtigen würde, vermöchte die Eventualbegründung jedoch nicht zu überzeugen, was nachfolgend zu zeigen sein wird (unten E. III. 6). Die Ausführungen des Gesuchsgegners zu den Hauptanträgen in seiner Berufungsschrift (Urk. 30 S. 5–10) sowie die ent- sprechenden Beweismittel (Urk. 34/5–17) haben daher im vorliegenden Verfahren aufgrund des Novenverbots unberücksichtigt zu bleiben. Eine weitere Auseinan- dersetzung erübrigt sich damit. Selbiges gilt für die diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellerin in der Berufungsantwort (Urk. 38 Rz. 11–16). 3. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 machte der Gesuchsgegner neu geltend, seit dem 30. März 2022 krank und zu 100% arbeitsunfähig zu sein. Es sei davon aus- zugehen, dass er in seinen Beruf als Lehrer vermutlich gar nicht mehr zurückkeh- ren könne (Urk. 48). Als Beweismittel reichte er drei Arztzeugnisse ein, datierend vom 29. März 2022, 5. April 2022 sowie 26. April 2022, welche für jeweils 12 bzw. 15 bzw. 13 Tage eine 100% Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit über den Ge- samtzeitraum vom 30. März 2022 bis und mit 8. Mai 2022 bestätigen (Urk. 49/1). Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 (Urk. 55) reichte der Gesuchsgegner zwei weitere Arztzeugnisse, datierend vom 10. Mai 2022 und 31. Mai 2022 ein, die ihm eine 100% Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit über den Zeitraum vom 9. Mai 2022 bis und mit 27. Juni 2022 attestieren (Urk. 56/1–2). Hierzu führte der Gesuchsgegner aus, dass die Aufnahme seiner bisherigen Tätigkeit als Lehrer bis auf Weiteres ausgeschlossen sei (Urk. 55). 4. Bei diesen neuen Behauptungen handelt es sich grundsätzlich um zulässige Noven. Der Gesuchsgegner unterlässt jedoch jegliche Ausführungen dazu, wel- che Auswirkungen diese auf den vorinstanzlichen Entscheid, insbesondere auf seine Leistungsfähigkeit und Unterhaltspflicht haben sollten. Damit kommt er sei- ner Begründungspflicht nicht ausreichend nach (dazu oben E. II. 2.). Es reicht
auch nicht aus, lediglich die Vermutung zu äussern, nicht mehr im bisherigen Be- ruf weiterarbeiten zu können. Auch schliesst dies eine anderweitige Arbeitstätig- keit nicht aus. Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit ist somit nicht glaubhaft gemacht. Zudem wären allfällige Erwerbsersatzeinkommen (ALV, IV, AHV) zu beachten. Auch ein dauerhafter Wegfall der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ist da- her nicht glaubhaft. Demzufolge vermögen auch diese Ausführungen des Ge- suchsgegners nichts am vorinstanzlichen Entscheid zu ändern. 5. Zusammenfassend sind die Hauptanträge des Gesuchsgegners abzuwei- sen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. 6. Was den Eventualantrag des Gesuchsgegners betrifft, es sei das Urteil der Vorinstanz ersatzlos aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung einer or- dentlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unterliess es der Ge- suchsgegner – wie die Gesuchstellerin zu Recht feststellte (Urk. 38 Rz. 7) –, auch die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Dezember 2021 anzufechten, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch um (nachträgliche) Verschiebung der Verhandlung vom 26. Oktober 2021 abgewiesen hatte (vgl. Urk. 31 S. 28). Lediglich aus seiner Begründung geht hervor, dass der Gesuchsgegner der Ansicht ist, dass das Ver- schiebungsgesuch zu Unrecht abgewiesen worden sei (Urk. 30 S. 11). Dies ge- nügt jedoch nicht, zumal der Gesuchsgegner im damaligen Zeitpunkt noch an- waltlich vertreten war. Auf den Eventualantrag wäre bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Der Gesuchsgegner setzt sich aber auch nicht mit der ausführli- chen Begründung der Vorinstanz auseinander, weshalb sie das Gesuch abwies und den geltend gemachten Verschiebungsgrund "Krankheit" als nicht glaubhaft erachtete (Urk. 31 S. 5–10). In seiner Berufungsschrift lässt der Gesuchsgegner lediglich ausführen, es erscheine etwas eigenartig, wenn die Vorinstanz geltend mache, der Grund für die Krankheit und den Antrag der Verschiebung sei nicht geltend [wohl eher gemeint: glaubhaft, vgl. Urk. 31 S. 10] gemacht worden. Der Gesuchsgegner sei bei einem ordentlichen Arzt gewesen, der unter dem Arztge- heimnis stehe, weshalb Rechtsanwältin Y._____ gar keine Details zum Krank- heitsgrad hätte mitteilen können. Zudem seien seiner Rechtsvertreterin die Akten im Vorfeld der Verhandlung gar nie zugestellt worden. Eben so wenig sei eine
formelle Vorladung von Rechtsanwältin Y._____ erfolgt (Urk. 30 S. 11). Damit wiederholt der Gesuchsgegner im Wesentlichen, was er bereits in seiner Stel- lungnahme vom 16. November 2021 (Urk. 25 S. 2) vor Vorinstanz vortrug. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht (dazu oben E. II. 2). Der Gesuchs- gegner hätte Dr. med. F._____ vom Arztgeheimnis entbinden oder selbst gegen- über seiner Rechtsvertreterin die Hintergründe der Krankheit erläutern können, was in seinem eigenen Interesse gewesen wäre. In Anbetracht der Vorgeschichte des Verschiebungsgesuchs vom 25. Oktober 2021 ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz genauere Informationen zur eintägigen, genau auf den Ver- handlungstag fallenden Krankheit des Gesuchsgegners verlangte. Sodann kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgert werden, wenn er moniert, seine Rechtsvertre- terin sei nie formell vorgeladen worden. Rechtsanwältin Y._____ wurde vom Ge- suchsgegner am 27. September 2021 mit seiner Interessenswahrung beauftragt (Urk. 10). Zu diesem Zeitpunkt war die Vorladung den Parteien bereits zugestellt worden; dem Gesuchsgegner am 9. September 2021 (Urk. 7). Es war am Ge- suchsgegner, seine Rechtsvertreterin über den Verhandlungstermin zu informie- ren, was dieser offensichtlich auch tat. Eine formelle Vorladung an Rechtsanwältin Y._____ musste nicht erfolgen. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, was der Gesuchsgegener bzw. seine Rechtsvertreterin bezwecken möchte, wenn sie be- mängeln, dass Rechtsanwältin Y._____ die Verfahrensakten vor der Hauptver- handlung nie zugestellt erhalten habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte sie zur Verhandlung erscheinen müssen. Im Übrigen wurde Rechtsanwältin Y._____ bereits am 27. September 2021 mandatiert (Urk. 10) und hätte damit ge- nügend Zeit gehabt, um Akteneinsicht zu verlangen. Dass sie dies – soweit aus den Akten ersichtlich (vgl. Urk. 10) – erst am 22. Oktober 2021, mithin vier Tage vor dem Verhandlungstermin tat, liegt in ihrer eigenen Verantwortung. Auch mit der weiteren Begründung der Vorinstanz setzt sich der Gesuchsgegner nicht aus- einander: So erwog diese, dass selbst wenn von einem ausreichenden Verhinde- rungsgrund auszugehen gewesen wäre, die Rechtsvertretung des Gesuchsgeg- ners gleichwohl gehalten gewesen wäre, zur Verhandlung zu erscheinen, zumal die Verhandlung noch nicht verschoben worden sei und allenfalls Alternativen zur Verschiebung bestanden hätten. Rechtsanwältin Y._____ hätte nie davon ausge-
hen dürfen, dass die Verhandlung verschoben würde (Urk. 31 S. 10). Hierzu äus- sert sich der Gesuchsgegner in der Berufungsschrift nicht. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Nach Eingang des Verschiebungsge- suchs am 25. Oktober 2021 nahm die Vorinstanz umgehend Kontakt mit der Kanzlei von Rechtsanwältin Y._____ auf und wies ausdrücklich darauf hin, dass die Verhandlung stattfinden werde, zumal bislang die Verhandlungsunfähigkeit des Gesuchsgegners nicht belegt sei (Urk. 15A). Das Arztzeugnis ging am Ver- handlungstag am 26. Oktober 2021 per Mail um 08.25 Uhr ein (Urk. 17), mithin 35 Minuten vor Verhandlungsbeginn (Urk. 5). Von einer Behandlung und Gutheis- sung des Verschiebungsgesuchs in dieser kurzen Zeit durfte Rechtsanwältin Y._____ nicht ausgehen. Nach dem Gesagten sind auch die Eventualanträge des Gesuchsgegners abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. IV. 1. Da die Berufung abzuweisen ist, ist das erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv zu bestätigen (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario). 2. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsgegner als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3. Der Gesuchstellerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens antragsgemäss (Urk. 38 S. 1) eine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). In Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3, § 9, § 11 Abs. 1–3 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV ist diese auf Fr. 1'500.– zzgl. 7.7% MwSt. und damit insgesamt auf Fr. 1'615.50 festzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 13. Dezember 2021, hinsichtlich Dispositivziffern 1, 5, 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung des Gesuchsgegners wird abgewiesen und die Dispositivzif- fern 2, 3, 4, 8, 9, 10 und 11 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 13. Dezember 2021 werden bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 zu bezah- len. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
versandt am: ip