Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE210067-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 3. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
sowie
C._____, weiterer Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Eheschutz
Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. September 2021 (EE210032-M) ________________________________
Erwägungen: 1.1. Die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte sind verheiratet und ha- ben zwei gemeinsame Kinder, D._____ (geb. 1997) und C.____ (geb. 2009). Sie leben seit dem 16. April 2020 getrennt. Mit Beschluss vom 12. Mai 2021 entzog die KESB der Stadt Zürich der Berufungsklägerin superprovisorisch das Aufent- haltsbestimmungsrecht über C._____ und brachte diesen beim Berufungsbeklag- ten unter (Urk. 3; mit Beschluss vom 3. Juni 2021 bestätigt [Urk. 6]). 1.2. Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 stellte der Berufungsbeklagte bei der Vorin- stanz ein Eheschutzgesuch (Urk. 1). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 88 S. 6 ff.). Am 8. September 2021 erliess die Vorinstanz neben zwei Verfügungen folgendes Urteil (Urk. 70 S. 3 ff. [unbegründet]; Urk. 84 S. 44 ff. = Urk. 88 S. 44 ff. [begründet]): 1. Es wird festgehalten, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 16. April 2020 getrennt leben. 2. Die Obhut über den Sohn C., geboren am tt.mm. 2009, wird dem Ge- suchsteller zugeteilt. Der Wohnsitzwechsel von C. erfolgt per sofort. 3. Die Gesuchsgegnerin wird für berechtigt erklärt, mit C._____ zwei Mal pro Monat für die Dauer von jeweils zwei Stunden und zusätzlich zwei Mal pro Monat für die Dauer von jeweils vier Stunden persönlichen Umgang zu pfle- gen. Weiter wird die Gesuchsgegnerin für berechtigt erklärt, mit C._____ höchs- tens zwei Mal pro Tag zu telefonieren. 4. Die Parteien und die betroffenen Schulgemeinden werden angewiesen, den Schulwechsel von C._____ von der Wohnsitzgemeinde der Gesuchsgegnerin zur Wohnsitzgemeinde des Gesuchstellers für nach den Sportferien 2022 zu veranlassen, ausser die Beiständin ordnet einen früheren Schulwechsel an. 5. Es wird den Parteien die Weisung erteilt, mindestens 9 Monate eine sozialpä- dagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen, im ersten Halbjahr mindestens zwei Mal pro Woche je zwei bis drei Stunden und anschliessend nach Bedarf. Anstehende Themen sind unter anderem Vorbereitung des an- stehenden Schulwechsels, altersadäquate Freiräume und Freizeitbeschäfti- gungen für C._____ zu finden, Thematisierung des (telefonischen) Kontakts von C._____ mit der Gesuchsgegnerin, die Dauer der Bildschirmzeit von C., altersadäquater Umgang mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erarbeiten und Reduktion der Verantwortung von C. im familiären Ge- füge. 6. Für den Sohn C._____, geboren am tt.mm. 2009, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen:
− Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat die Kinderbelange betreffend; − Vermittlung zwischen C._____ und den Parteien in Konfliktsituationen; − Organisation und Koordination einer sozialpädagogischen Familienbe- gleitung, welche beide Parteien in ihrem Umgang mit C._____ unter- stützt sowie die Sicherstellung der Finanzierung dieser Familienbeglei- tung, wobei soweit möglich auf eine therapeutische Zusatzqualifikation der Familienbegleitung zu achten ist (Kostendach für das erste Halbjahr von Fr. 25'000.–); − Organisation und Festlegung der Modalitäten der Treffen zwischen der Gesuchsgegnerin und C._____ (Übergabeort, -zeit, Begleitperson, etc.), die Befindlichkeit von C._____ zu beobachten und bei Bedarf bei der zuständigen Behörde eine Begleitung der Besuche zu beantragen, soll- te die Gesuchsgegnerin zu viel Druck auf C._____ ausüben oder sich nicht an die Abmachungen halten; − Organisation eines baldigen Schulwechsels von C._____ spätestens jedoch nach den Sportferien 2022 an den Wohnort des Gesuchstellers und Begleitung und Unterstützung von C._____ bei diesem Schulwech- sel und Auffangen seiner diesbezüglichen Befürchtungen; − Unterstützung der Integration von C._____ in der neuen Wohngemein- de, Organisation von Freizeitaktivitäten (z.B. Sportaktivität wie Fussball- , Volleyballclub oder Turnverein) − Für die schulische Entwicklung von C._____ besorgt zu sein, diese zu begleiten und im regelmässigen Kontakt mit dem Gesuchsteller und der Schule sowie den involvierten Fachpersonen zu stehen; − Mit C._____ und dem Gesuchsteller klären, ob eine weitergehende psychologische Betreuung von C._____ angezeigt ist; − Bei Bedarf bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf weitergehen- de oder andere Kindesschutzmassnahmen (z.B. Rayonverbot, begleite- tes Besuchsrecht, Anordnung der Teilnahme an den Reihentests in der Schule, damit C._____ nicht erneut in Quarantäne muss, Beizug weite- rer Fachpersonen) oder die Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen zu stellen. 7. Als Beiständin wird E., Berufsbeiständin und Sozialarbeiterin vom kjz Dietikon, ernannt. Die Kindesschutzbehörde des Bezirks Dietikon wird mit dem Vollzug der Bei- standschaft betraut und ersucht, der Beiständin baldmöglichst die entspre- chende Ernennungsurkunde auszustellen. 8. Es werden mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge für den Sohn C. festgesetzt. 9. Es werden keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Allfällige weitere Ausla- gen, insbesondere die Kosten für die Kindsvertreterin, bleiben vorbehalten. Verlangt weder eine der Parteien noch die Kindsvertreterin eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 11. Die Kosten werden den Parteien je hälftig auferlegt, der Anteil des Gesuch- stellers wird jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Gesuchstellers bzw. der Kindsvertreterin aus der Gerichtskasse erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids mit separater Verfügung (Art. 122 ZPO). Aufgrund der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO sind die Parteien verpflichtet, dem Gericht bis zum Erhalt dieser Honorarverfügungen allfällige Adresswechsel zu melden, andernfalls Zustellungen an die heutige Adresse als rechtsgültig erfolgt gelten. 14. (Schriftliche Mitteilung) 15. (Rechtsmittelbelehrung) 1.3. Mit Eingabe vom 22. November 2021 (Datum Poststempel; Urk. 86 = Urk. 87) mit dem Titel "Beschwerbrief" wandte sich die Berufungsklägerin an die Vorinstanz, welche die Eingabe zusammen mit den vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-86) zuständigkeitshalber an die beschliessende Kammer weiterleitete (Urk. 87A). 1.4. Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen ei- ner Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufungsklägerin die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinan- dersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden er- hoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru-
fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmitte- linstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). 2.2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift nicht. Die Berufungsklä- gerin bemängelt darin – soweit verständlich – im Wesentlichen nur, die Vorinstanz und die Rechtsvertreterinnen des Berufungsbeklagten bzw. des Verfahrensbetei- ligten hätten sich in unzulässiger Weise in ihr Privatleben eingemischt. Weiter sei das Eheschutzverfahren unnötig, zumal bereits seit 2020 alles geregelt sei. Ent- sprechend sei das Thema für sie spätestens seit der Verhandlung vom 9. Juli 2021 erledigt. Sie ersuche darum, dass sie und ihre Familie nicht mehr mit Proto- kollen belästigt würden. Hingegen setzt sich die Berufungsklägerin nicht einmal ansatzweise mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern jene unrichtig sein sollen (Urk. 87 S. 1 ff.). Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb das Eheschutzverfahren bzw. eine gerichtliche Regelung des Getrenntlebens unnötig gewesen sein soll, zumal sich die Parteien darüber trotz Unterstützung durch die Vorinstanz nicht einmal teilweise verständigen konnten (vgl. Prot. I S. 28). 2.3. Nach dem Gesagten genügt die Berufungsklägerin ihrer Begründungsoblie- genheit (vgl. dazu oben Ziff. 2.1) nicht, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist. 3.1. Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten.
3.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Berufungsklägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Berufungsbeklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten und den Verfahrensbeteiligten je unter Beilage von Kopien von Urk. 87 und Urk. 89/1- 5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen umgehend in das Rechtsmittelverfahren LE210065-O. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegen- heit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hin- sichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Dezember 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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