Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE210065-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 13. Mai 2022
in Sachen
A._____, weiterer Verfahrensbeteiligter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter 1
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
sowie
C._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte 2 betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. September 2021 (EE210032-M)
Rechtsbegehren: (vgl. Urk. 88 S. 2 ff. m.H.) Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. September 2021: (Urk. 88 S. 44 ff.) "1. Es wird festgehalten, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 16. April 2020 getrennt leben.
Die Obhut über den Sohn A., geboren am tt.mm 2009, wird dem Ge- suchsteller zugeteilt. Der Wohnsitzwechsel von A. erfolgt per sofort.
Die Gesuchsgegnerin wird für berechtigt erklärt, mit A._____ zwei Mal pro Monat für die Dauer von jeweils zwei Stunden und zusätzlich zwei Mal pro Monat für die Dauer von jeweils vier Stunden persönlichen Umgang zu pfle- gen. Weiter wird die Gesuchsgegnerin für berechtigt erklärt, mit A._____ höchs- tens zwei Mal pro Tag zu telefonieren.
Die Parteien und die betroffenen Schulgemeinden werden angewiesen, den Schulwechsel von A._____ von der Wohnsitzgemeinde der Gesuchsgegne- rin zur Wohnsitzgemeinde des Gesuchstellers für nach den Sportferien 2022 zu veranlassen, ausser die Beiständin ordnet einen früheren Schulwechsel an.
Es wird den Parteien die Weisung erteilt, mindestens 9 Monate eine sozial- pädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen, im ersten Halb- jahr mindestens zwei Mal pro Woche je zwei bis drei Stunden und an- schliessend nach Bedarf. Anstehende Themen sind unter anderem Vorbe- reitung des anstehenden Schulwechsels, altersadäquate Freiräume und Freizeitbeschäftigungen für A._____ zu finden, Thematisierung des (telefo- nischen) Kontakts von A._____ mit der Gesuchsgegnerin, die Dauer der Bildschirmzeit von A., altersadäquater Umgang mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erarbeiten und Reduktion der Verantwortung von A. im familiären Gefüge.
Für den Sohn A._____, geboren am tt.mm 2009, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen:
− Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat die Kinderbelange betref- fend;
− Vermittlung zwischen A._____ und den Parteien in Konfliktsituatio- nen;
− Organisation und Koordination einer sozialpädagogischen Familien- begleitung, welche beide Parteien in ihrem Umgang mit A._____ un- terstützt sowie die Sicherstellung der Finanzierung dieser Familien- begleitung, wobei soweit möglich auf eine therapeutische Zusatzqua- lifikation der Familienbegleitung zu achten ist (Kostendach für das erste Halbjahr von Fr. 25'000.–);
− Organisation und Festlegung der Modalitäten der Treffen zwischen der Gesuchsgegnerin und A._____ (Übergabeort, -zeit, Begleitper- son, etc.), die Befindlichkeit von A._____ zu beobachten und bei Be- darf bei der zuständigen Behörde eine Begleitung der Besuche zu beantragen, sollte die Gesuchsgegnerin zu viel Druck auf A._____ ausüben oder sich nicht an die Abmachungen halten;
− Organisation eines baldigen Schulwechsels von A._____ spätestens jedoch nach den Sportferien 2022 an den Wohnort des Gesuchstel- lers und Begleitung und Unterstützung von A._____ bei diesem Schulwechsel und Auffangen seiner diesbezüglichen Befürchtungen;
− Unterstützung der Integration von A._____ in der neuen Wohnge- meinde, Organisation von Freizeitaktivitäten (z.B. Sportaktivität wie Fussball-, Volleyballclub oder Turnverein);
− Für die schulische Entwicklung von A._____ besorgt zu sein, diese zu begleiten und im regelmässigen Kontakt mit dem Gesuchsteller und der Schule sowie den involvierten Fachpersonen zu stehen;
− Mit A._____ und dem Gesuchsteller klären, ob eine weitergehende psychologische Betreuung von A._____ angezeigt ist;
− Bei Bedarf bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf weiterge- hende oder andere Kindesschutzmassnahmen (z.B. Rayonverbot, begleitetes Besuchsrecht, Anordnung der Teilnahme an den Reihen- tests in der Schule, damit A._____ nicht erneut in Quarantäne muss, Beizug weiterer Fachpersonen) oder die Aufhebung von Kindes- schutzmassnahmen zu stellen.
Die Kindesschutzbehörde des Bezirks Dietikon wird mit dem Vollzug der Beistandschaft betraut und ersucht, der Beiständin baldmöglichst die ent- sprechende Ernennungsurkunde auszustellen.
Es werden mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge für den Sohn A._____ festgesetzt.
Es werden keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Allfällige weitere Aus- lagen, insbesondere die Kosten für die Kindsvertreterin, bleiben vorbehalten. Verlangt weder eine der Parteien noch die Kindsvertreterin eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
Die Kosten werden den Parteien je hälftig auferlegt, der Anteil des Gesuch- stellers wird jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Gesuchstellers bzw. der Kindsvertreterin aus der Gerichtskasse erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids mit separater Verfügung (Art. 122 ZPO). Aufgrund der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO sind die Par- teien verpflichtet, dem Gericht bis zum Erhalt dieser Honorarverfügungen all- fällige Adresswechsel zu melden, andernfalls Zustellungen an die heutige Adresse als rechtsgültig erfolgt gelten.
[Schriftliche Mitteilung]
[Rechtsmittelbelehrung]"
Berufungsanträge: des weiteren Verfahrensbeteiligten und Berufungsklägers (Urk. 87 S. 3 f.):
"1. Dispositivziffer 3 des Urteils vom 8. September 2021 des Urteils des Be- zirksgerichts Dietikon (Geschäfts-Nr. EE210032) sei vollumfänglich aufzu- heben und wie folgt abzuändern:
'Sämtliche Kontakte (persönlich und telefonisch) zwischen der Berufungsbe- klagten und A._____, geb. tt.mm 2009, werden bis auf Weiteres sistiert.'
Es sei gegenüber der Gesuchsgegnerin ein Rayonverbot zu erteilen für das gesamte Gebiet der Gemeinde F., eventualiter ein Rayonverbot in der Umgebung von 500m rund um die neue Schule von A., geb. tt.mm 2009, [Schulhaus G., ... [Adresse]] und den aktuellen Wohnort von A., geb. tt.mm 2009, [... [Adresse]].
Die vorstehenden Anträge Nr. 1 und 2 seien superprovisorisch ohne Anhö- rung der Berufungsbeklagten 1 und 2 anzuordnen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten unter vollständiger Schadloshaltung des Berufungsklägers."
des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten 1 (Urk. 121 S. 2):
"1. Es sei die Berufung gutzuheissen und es sei Dispositiv Ziff. 3 des Urteils vom 8. September 2021 des Bezirksgerichts Dietikon (Geschäfts-Nr. EE210032) wie folgt abzuändern:
Der Gesuchsgegnerin wird verboten
a) mit dem Sohn A., geb. tt.mm 2009, direkt persönlich, indirekt mit Hilfe von E-Mail, Telefon, SMS, WhatsApp, Facebook, etc., über Dritt- personen oder auf jedwede andere Art in Kontakt zu treten. Ebenso wird der Gesuchsgegnerin verboten, sich dem Sohn A. anzunä- hern.
Ausgenommen sind notwendige Kontakte im Kontext behördlicher bzw. gerichtlicher Verfahren. Zulässig sind ausserdem E-Mails an die Bei- ständin zu Handen von A._____.
b) das Gebiet der politischen Gemeinden F._____ und I._____ zu betre- ten.
Für den Fall der Widerhandlung gegen die vorstehenden Verbote hat die Gesuchsgegnerin mit einer Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.00) zu rechnen.
der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten 2 (Urk. 118 und Urk. 123):
(Keine [sinngemässen] Anträge)
Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1. Die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte 2 (fortan Gesuchsgegne- rin) und der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte 1 (fortan Gesuchsteller) sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, H._____ (geb. 1997) und A., geboren am tt.mm 2009. Sie leben seit dem 16. April 2020 getrennt, wobei die Kinder bei der Gesuchsgegnerin verblieben. Mit Beschluss vom 12. Mai 2021 entzog die KESB der Stadt Zürich der Gesuchsgegnerin superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A. und brachte diesen beim Ge- suchsteller unter (Urk. 3; mit Beschluss vom 3. Juni 2021 bestätigt [Urk. 6]). 2. Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 stellte der Gesuchsteller bei der Vorin- stanz ein Eheschutzgesuch (Urk. 1). Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als Kindesvertreterin bestellt (Urk. 14). Am 9. Juli 2021 fand eine mündliche Verhandlung statt (Prot. I S. 4 ff.). Am 21. Juli 2021 und am 8. September 2021 hörte die Vorinstanz A._____ an (Urk. 47 und Urk. 48). Der detaillierte Prozessverlauf kann im Übrigen dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 88 S. 6 ff.). Am 8. September 2021 fällte die Vorinstanz, nebst zwei Verfügungen, den eingangs wiedergegebenen Entscheid, zunächst in unbegründeter Form (Urk. 70 S. 3 ff.). Mit "Beschwerdebrief" vom 15. September 2021 erklärte die Gesuchsgegnerin rechtzeitig, dass sie mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sei (Urk. 74) und ersuchte damit sinngemäss um Be- gründung des Entscheids (vgl. Urk. 76 und Urk. 78). Am 22. November 2021 wur- de der Entscheid vom 8. September 2021 in begründeter Fassung (Urk. 84 = Urk. 88) der Kindesvertreterin zugestellt (Urk. 85/3). 3. Hiergegen erhob die Kindesvertreterin mit Eingabe vom 25. November 2021, bei der Kammer eingegangen am 26. November 2021, rechtzeitig (vgl. Urk. 85/3) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen, wobei sie um su- perprovisorische Anordnung dieser Anträge (Kontakt- und Rayonverbot) ersuchte (Urk. 87 S. 3 f.). Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2021 wurde diesem Begehren stattgegeben und der Gesuchsgegnerin superprovisorisch unter Straf-
androhung gemäss Art. 292 StGB verboten, mit A._____ in Kontakt zu treten und das Gebiet der politischen Gemeinde F._____ zu betreten. Ferner wurde dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin je Frist angesetzt, um sich zu den vor- sorglichen Massnahmen zu äussern (Urk. 91 S. 3 f.). Mit Eingabe vom 29. November 2021 liess der Gesuchsteller der Kammer diverse Unterlagen zur Kenntnisnahme zukommen (Urk. 92, Urk. 93 und Urk. 94/1-15). Die Gesuchsgeg- nerin liess sich mit vier Mal per Post eingereichten, nicht unterzeichneten Einga- ben vom 29. November 2021 vernehmen (Urk. 95, Urk. 97, Urk. 99 und Urk. 102). Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2021 wurde ihr in der Folge eine Nach- frist anberaumt, um die Eingaben zu unterzeichnen, mit der Androhung, dass sie ansonsten als nicht erfolgt gelten. Ferner wurde ihr Frist zur Erklärung angesetzt, ob es sich bei ihren Eingaben vom 29. November 2021 um Rechtsmittel gegen die Präsidialverfügung vom 26. November 2021 oder um Stellungnahmen zum Massnahmebegehren des Gesuchstellers handle, unter der Androhung, dass bei Säumnis Verzicht auf Klarstellung unter Weiterführung des Verfahrens ange- nommen werde (Urk. 104). Die Sendung mit dieser Verfügung samt den Eingaben vom 29. November 2021 wurde von der Gesuchsgegnerin am 16. Dezember 2021 ungeöffnet an das Obergericht retourniert (Urk. 107). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 bezog der Gesuchsteller Stellung zu den mit Verfügung vom 26. November 2021 angeordneten superprovisorischen Massnahmen und bean- tragte seinerseits die vorsorgliche Ausdehnung des Rayonverbots auf das Gebiet der politischen Gemeinde I._____ (Urk. 105 und Urk. 106). Am 16. Dezember 2021 übermittelte die II. Zivilkammer der hiesigen Kammer in Kopie den "Be- schwerdebrief" der Gesuchsgegnerin vom 14. Dezember 2021 betreffend den am 13. Dezember 2021 erledigten Prozess-Nr. PQ210076 (Urk. 108), womit diese ihr Desinteresse am Verfahren bekundete (Urk. 108 S. 1 ff.). Am 2. Februar 2022 (vgl. Urk. 112) übermittelte die KESB Zürich der Kammer einen Kurzabklärungs- bericht bezüglich der Gesuchsgegnerin (Urk. 113). Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2022 wurde der Kindesvertreterin und der Gesuchsgegnerin je Frist anberaumt, um das Massnahmebegehren des Gesuchstellers vom 13. Dezember 2021 (Urk. 105) zu beantworten. Ferner wurde dem Gesuchsteller und der Ge- suchsgegnerin je Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt. Im Übrigen
wurden den Beteiligten sämtliche im Berufungsverfahren aktenkundigen Eingaben bzw. Unterlagen der jeweiligen Gegenpartei zugestellt (Urk. 115). Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 liess die Kindesvertreterin der Kammer ihre an die Vo- rinstanz adressierte Honorarnote vom 14. September 2021 (betreffend den Zeit- raum vom 28.06.2021 bis 14.09.2021) zukommen (Urk. 116 und Urk. 117). Mit nicht datierter Zuschrift (Datum Poststempel: 21. Februar 2022) äusserte sich die Gesuchsgegnerin (Urk. 118). Innert Frist bezog die Kindesvertreterin mit Eingabe vom 22. Februar 2022 Stellung zum Massnahmebegehren des Gesuchstellers (Urk. 120). Mit Eingabe vom 4. März 2022 beantwortete der Gesuchsteller frist- wahrend die Berufung (Urk. 121). Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2022 wurde dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin je Frist angesetzt, um sich zum neuen Antrag der Kindesvertreterin betreffend Passherausgabe zu äussern. Fer- ner wurden Urk. 118, Urk. 120 und Urk. 122 der jeweiligen Gegenseite zur Kennt- nisnahme zugesandt (Urk. 122). Die Gesuchsgegnerin hat die Sendung nicht empfangen (Urk. 125). Sie äusserte sich jedoch mit Eingabe vom 10. März 2022 samt Beilage von sich aus (Urk. 123 und Urk. 124). Der Gesuchsteller bezog mit Eingabe vom 16. März 2022 rechtzeitig Stellung (Urk. 127). Mit Zuschrift vom 18. März 2022 reichte die Kindesvertreterin ihre Honorarnote für das Berufungsver- fahren ein (Urk. 128 und Urk. 128A). Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2022 wurden Urk. 123, Urk. 124, Urk. 127, Urk. 128 und Urk. 128A den am Verfahren beteiligten Parteien je zur Kenntnisnahme zugestellt. Ferner wurde der Eintritt des Berufungsverfahrens in die Urteilsberatungsphase angezeigt (Urk. 129). 4. Auch die Gesuchsgegnerin hat gegen den erstinstanzlichen Entscheid vom 8. September 2021 Berufung erhoben. Darauf trat die Kammer indes mit Be- schluss vom 3. Dezember 2021 nicht ein (vgl. Prozess-Nr. LE210067-O/U). B. Prozessuales 1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensaus- übung (Angemessenheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013,
E. 3.1). Daraus folgt die Zulässigkeit der sog. Motivsubstitution: Die Berufungs- instanz kann die Berufung auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (OGer ZH LB130055 vom 11.09.2014, E. III.1.3. [S. 12]; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 21). 2. In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzei- gen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präzi- ser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (siehe BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in ei- ner den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Insofern erfährt der Grund- satz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent-
scheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unter- stehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt in diesen Ver- fahren nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 4. Nicht angefochten sind die Dispositivziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Ob- hut), 4 (Schulwechsel), 5 (Weisung sozialpädagogische Familienbegleitung), 6 (Beistandschaft), 7 (Bestellung Beiständin D._____), 8 (Kinderunterhaltsbeiträge) und 9 (Ehegattenunterhaltsbeiträge) des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. September 2021 (Urk. 88 S. 44 f.; Urk. 87 S. 3 f.). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vor- zumerken, ausgenommen betreffend Dispositivziffer 6 4. Spiegelstrich, welche mit dem angefochtenen Besuchsrecht (Dispositivziffer 3) zusammenhängt. Ebenfalls nicht angefochten sind die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositivziffern 10 bis 14 des Urteils. Diesbezüglich erfolgt indes keine Vormerk-nahme der Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). 5. Weil nunmehr der Endentscheid ergehen kann, braucht über die vor- sorglichen Massnahmebegehren der Kindesvertreterin und des Gesuchstellers (vgl. Urk. 87 S. 3 f.; Urk. 91; Urk. 105 S. 2; Urk. 120 S. 3; Urk. 127 S. 2) nicht mehr befunden zu werden. Diese sind als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben (Art. 242 ZPO). 6. Nur für den Fall, dass eine Partei offensichtlich nicht im Stande ist, den Prozess selbst zu führen, sieht das Gesetz (Art. 69 Abs. 1 ZPO) vor, dass das Gericht vom Grundsatz des fehlenden Vertretungszwanges abweichen kann, zu- mal jede prozessfähige Partei berechtigt ist, den eigenen Prozess selber zu füh- ren und Anträge zu stellen (Postulationsfähigkeit). An den Entzug der Postulati- onsfähigkeit sind strenge Voraussetzungen zu stellen. Gemäss der bundesge- richtlichen Praxis ist Art. 69 Abs. 1 ZPO restriktiv zu handhaben. Die Unfähigkeit zur Prozessführung ist nicht leichthin anzunehmen. Art. 69 Abs. 1 ZPO sollte nur in wirklich eindeutigen Fällen angewendet werden. Dem Gericht ist ein grosser Ermessensspielraum im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzun- gen einzuräumen. Ein unzweckmässiges oder für die Beteiligten gar lästiges Ver-
halten reicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht aus (vgl. BSK ZPO-Tenchio, Art. 69 N 8 m.w.H.). Die psychisch angeschlagene Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 23/12; Urk. 25; Urk. 94/3-15) ist nicht (anwaltlich) vertreten. Sie hat jedoch klar ihren Willen kund- getan und dabei insbesondere ausgeführt, dass sie keinen Anwalt brauche (vgl. Urk. 108; Urk. 88 S. 16 f. m. H.; Urk. 118; Urk. 123; Prot. I S. 12 ff.). In ihrem am 22. Februar 2022 eingegangenen Schreiben (wie bereits im Schreiben vom 14. Dezember 2021 [Urk. 108]) sowie mit der Zuschrift vom 10. März 2022 brachte sie unmissverständlich ihr Desinteresse am vorliegenden Verfahren zum Ausdruck. Das Gericht solle sich nicht in ihr Privatleben und insbesondere ihre Ehe und El- ternschaft einmischen und sie nicht mehr belästigen. Sie wolle nichts mit dem Be- zirks- oder Obergericht zu tun haben. Sie sei verheiratet mit dem Gesuchsteller. Dieser habe lediglich einen zweiten Wohnsitz. Sie habe die gleichen Rechte auf ihren Sohn wie der Gesuchsteller. A._____ habe beide Eltern. Sie sei nicht behin- dert und nicht krank (Urk. 118 und Urk. 123). Die Gesuchsgegnerin ist mithin in der Lage, ihre Gedanken und ihren Willen eindeutig zu äussern. Von einer Postu- lationsunfähigkeit ist dementsprechend nicht auszugehen. Es besteht damit keine Veranlassung, ihr gestützt auf Art. 69 ZPO im Berufungsprozess eine Vertretung zu bestellen. Solches hat denn auch die Vorinstanz nicht getan. C. Materielles 1. Am 9. März 2020 musste die Gesuchsgegnerin zufolge einer Psychose per FU (fürsorgerische Unterbringung) ärztlich eingewiesen werden (Urk. 23/12). Der Gesuchsteller beschloss bei ihrer Rückkehr auszuziehen (Urk. 25 S. 2). Seit dem 16. April 2020 leben die Parteien getrennt (Urk. 88 S. 9). Der Gesuchsteller zog nach F.. Die gemeinsamen Kinder, A., damals zehneinhalbjährig, und die volljährige Tochter H., verblieben bei der Gesuchsgegnerin in der ehelichen Wohnung in Zürich (Urk. 88 S. 11). Nachdem der Gesuchsgegnerin aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Kreisschulbehörde J. bei der KESB Stadt Zürich am 12. Mai 2021 superprovisorisch das Aufenthaltsbestim- mungsrecht über A._____ entzogen worden war, lebte A._____ fortan beim Ge- suchsteller in F._____, welcher ihn (bis zum Schulwechsel Ende November 2021)
täglich in die Schule K._____ nach Zürich fuhr (Urk. 25 S. 2; Urk. 88 S. 11, 13; Urk. 33/13). 2.1. Die Vorinstanz teilte die alleinige Obhut über A._____ während der Dauer des Getrenntlebens entsprechend den Abklärungen der KESB und den weiteren involvierten Behörden dem Gesuchsteller zu, weil dieser ihm mehr Stabi- lität bieten und auf seine Bedürfnisse eingehen könne. Dies, obschon A._____ bis anhin bei der Gesuchsgegnerin gelebt und auch den Wunsch geäussert habe, zu ihr zurückzukehren. Eine altersadäquate Entwicklung von A._____ sei bei der Gesuchsgegnerin gefährdet, zumal diese weder Handlungs- noch Problemein- sicht gezeigt habe. Sie bekunde sichtlich Mühe, sich auf die Bedürfnisse von A._____ zu fokussieren und ihm gegenüber Empathie zu zeigen. A._____ lege ein überangepasstes Verhalten gegenüber der Gesuchsgegnerin an den Tag. Zu- dem stehe fest, dass A._____ bis zu seiner Umplatzierung zum Gesuchsteller Probleme in der Schule gehabt habe (sozialer Rückzug, Leistungsabfall), welche - zumindest teilweise - auf seinen Alltag bei der Gesuchsgegnerin zurückzuführen seien. A._____ müsse bei der Gesuchsgegnerin zu viel Verantwortung überneh- men und vernachlässige seine eigenen Entwicklungsaufgaben. Gleichzeitig kon- trolliere die Gesuchsgegnerin A._____ auf eine übermässige Art und Weise (Urk. 88 S. 19 ff.). Die Zuweisung der Alleinobhut über A._____ an den Gesuchsteller ist vor- liegend nicht angefochten und es besteht auch keinerlei Veranlassung, daran von Amtes wegen (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO) etwas zu ändern. 2.2. Umstritten ist das Besuchsrecht der Gesuchsgegnerin. Diesbezüglich führte die Vorinstanz aus, seitdem A._____ beim Gesuchsteller lebe, hätten sich die Parteien auf kein geregeltes Besuchsrecht geeinigt. Die Gesuchsgegnerin ha- be A._____ meist unangekündigt und nach ihrem Belieben besucht, was für A._____ zu Stress geführt habe. Ein gerichtsübliches Besuchsrecht erscheine vorliegend nicht angemessen. Einem ausgedehnten Wochenendbesuchsrecht ab Freitagabend bis Sonntagabend stehe entgegen, dass sich die Gesuchsgegnerin gegen unterstützende Kindesschutzmassnahmen stelle, obschon ihr psychischer Gesundheitszustand Zweifel daran aufkommen lasse, ob sie um eine kindswohl-
fördernde Erziehung von A._____ besorgt sein könne. Sodann sei es A._____ nicht zuzumuten, dass er während eines ganzen Wochenendes bei der Gesuchs- gegnerin von dieser weiter unter Druck gesetzt werde. Bis die Gesuchsgegnerin sich in der Lage zeige, die Bedürfnisse von A._____ wahrzunehmen und eine gewisse Handlungs- und Problem-einsicht an den Tag lege, sei folglich ein ge- richtsübliches Besuchsrecht nicht denkbar. Zwar sei eine Kindeswohlgefährdung von A._____ bejaht worden, vorderhand hingegen nicht in einem Ausmass, dass sich ein vollständiger Entzug des persönlichen Verkehrs gegenüber der Gesuchs- gegnerin im jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen würde, was für ein begleitetes Be- suchsrecht vorausgesetzt werde. Die Gesuchsgegnerin habe A._____ seit dessen Umplatzierung regelmässig getroffen. Diese Besuche hätten jeweils funktioniert. Ein begleitetes Besuchsrecht scheine folglich noch nicht angezeigt und auch nicht durchsetzbar, da sich die Gesuchsgegnerin klar dagegengestellt habe und zu vermuten sei, dass die Gesuchsgegnerin A._____ ohnehin auch ausserhalb des festgelegten Besuchsrechts sehen würde. Insbesondere aus Verhältnismässig- keitsgründen sei vorderhand ein unbegleitetes, jedoch zeitlich beschränktes Be- suchsrecht anzuordnen, welches von der zu installierenden Familienbegleitung zu überwachen sein werde, um der Kindswohlgefährdung von A._____ gebührend Rechnung zu tragen. Sollte sich zeigen, dass die persönlichen Kontakte der Ge- suchsgegnerin A._____ über Gebühr belasteten, so sei die Beiständin angehal- ten, umgehend weitergehende Kindesschutzmassnahmen zu beantragen. Die Gesuchsgegnerin sei daher für berechtigt zu erklären, mit dem Sohn A._____ zwei Mal pro Monat für die Dauer von jeweils zwei Stunden und zusätzlich zwei Mal pro Monat für die Dauer von jeweils vier Stunden persönlichen Umgang zu pflegen. Zum Schutz von A._____ und zur Vermeidung einer Kindswohlgefähr- dung sei sodann eine Einschränkung der Telefonate der Gesuchsgegnerin vorzu- sehen. Nachdem sich A._____ mit zwei Anrufen pro Tag einverstanden erklärt habe - und einem 11-jährigen Kind mehr Anrufe pro Tag ohnehin nicht zugemutet werden könnten - werde die Gesuchsgegnerin folglich für berechtigt erklärt, höchstens zwei Mal pro Tag mit A._____ zu telefonieren. Sollte sich herausstel- len, dass diese Regelung A._____ zu sehr in Anspruch nehme, sei die Beiständin
wiederum angehalten, weitere Kindesschutzmassnahmen zu beantragen (Urk. 88 S. 22-27). 3. Die Kindesvertreterin liess berufungsweise die Sistierung sämtlicher persönlicher und telefonischer Kontakte zwischen der Gesuchsgegnerin und A._____ bis auf Weiteres sowie ein Rayonverbot für das gesamte Gebiet der Gemeinde F._____ beantragen (Urk. 87 S. 3). Sie hielt dafür, wie sich aus dem angefochtenen Entscheid und dem Abklärungsbericht vom 2. Juli 2021 ergebe, sei der psychische Gesundheitszustand der Gesuchsgegnerin unklar bzw. ihr Verhalten lasse eine schwere psychische Erkrankung vermuten. Nachdem die begründete Fassung des angefochtenen Entscheids vorgelegen habe, sei sie so- wohl von der zuständigen erstinstanzlichen Richterin als auch von der Beiständin von A._____ (D.) kontaktiert worden. Dabei sei ihr zusammenfassend ge- schildert worden, dass sich der Gesundheitszustand der Gesuchsgegnerin fort- während verschlechtere und sie nun einen komplett verwirrten Eindruck mache und ihr Verhalten das Kindeswohl akut gefährde. Für die Beiständin sei es un- möglich, mit der Gesuchsgegnerin Gespräche zu führen. Auch Vereinbarungen mit ihr seien unmöglich und eine geordnete Umsetzung des erstinstanzlich ange- ordneten persönlichen Kontakts mit A. völlig undenkbar. Die Gesuchsgeg- nerin habe ihr gegenüber gesagt, der Staat habe ihr A._____ weggenommen, da der Staat einen Kinderhandel betreiben wolle. Er wolle die Organe von A._____ entnehmen und Handel betreiben, was sie als Mutter nicht zulassen könne. Daher müsse sie ihren Sohn schützen. Auch mit der alten Schule von A._____ (der Schule K.) am Wohnort der Mutter (wo A. bis zum Entzug des Auf- enthaltsrechts gewohnt habe) habe es zunehmend grosse Probleme gegeben. Die Gesuchsgegnerin sei zuletzt mehrmals pro Tag ins Schulzimmer gestürmt, um A._____ zu suchen und habe ihn immer wieder im Hort und in der Schule ab- gefangen. Die Schule K._____ habe wiederholt die Polizei aufgeboten und A._____ habe jeweils mitansehen müssen, wie die Polizei die Gesuchsgegnerin vom Schulareal wegbegleite. Dies sei A._____ nicht nur enorm peinlich gewesen, sondern habe eine immense Belastung des Kindes dargestellt, so dass die Bei- ständin nun schneller als ursprünglich im erstinstanzlichen Urteil angedacht (und anders als von A._____ gewünscht), den Schulwechsel zur neuen Schule am
Wohnort des Vaters habe umsetzen müssen. A._____ gehe nun seit dem 23. No- vember 2021 neu ins Schulhaus G._____ in F.. Ende letzte Woche sei die Situation mit der Gesuchsgegnerin dann gänzlich eskaliert und sie habe gegen- über den Lehrpersonen in der Schule K. und auch gegenüber der Beistän- din Todesdrohungen ausgesprochen, wonach sie (die Gesuchsgegnerin) alle ab- schiessen und dafür sorgen werde, dass sie keine Arme und Beine mehr hätten. Die Gesuchsgegnerin habe dann offenbar das vergangene Wochenende in Ge- wahrsam der Kantonspolizei Zürich verbracht und der Gewaltschutz der Kantons- polizei Zürich stehe nun mit der Beiständin im Austausch, da diese die Gesuchs- gegnerin näher beobachten wolle. Auch zuhause vor der Wohnung des Gesuch- stellers habe die Gesuchsgegnerin A._____ immer wieder abgefangen und ver- sucht zu verhindern, dass er nach der Schule in die Wohnung des Gesuchstellers reinkomme. So sei es wiederholt zu Situationen gekommen, dass A._____ die Gesuchsgegnerin habe wegbugsieren müssen, um überhaupt noch nachhause kommen zu können. A._____ sage selber, er habe den Gesuchsteller dann aufge- fordert, er solle bitte die Polizei rufen, damit diese die Gesuchsgegnerin wegbrin- gen würde. Zusätzlich kontaktiere die Gesuchsgegnerin A._____ auch ständig und ohne jegliches Mass telefonisch. Wenn er die Nummer der Gesuchsgegnerin sperre, dann stehe sie halt wieder vor der Tür, was A._____ auch nicht möchte. Für A._____ sei die aktuelle Situation eine akute Gefährdung. Er befinde sich so- wohl persönlich als auch schulisch in einer ganz wichtigen und vulnerablen Pha- se. Im nächsten Schuljahr werde er in die Oberstufe wechseln. Aktuell sei er für die Sekundarstufe B vorgeschlagen, was aber eigentlich nicht seinen schulischen Möglichkeiten entspreche. A._____ müsse in dem aktuell offenbar sehr schlech- ten, allenfalls gar fremdgefährdenden Zustand der Gesuchsgegnerin sofort ge- schützt werden. Weil sich die Gesuchsgegnerin bis anhin nicht an irgendwelche Absprachen und das vorinstanzliche Urteil gehalten habe und diese Massnahmen auch nicht einsehe, gebe es keinen anderen Weg als über eine sofortige Sistie- rung sämtlicher Kontakte und ein Rayonverbot für das Gemeindegebiet F.. Zudem werde eine Gefährdungsmeldung an die KESB bezüglich Erwachsenen- schutzmassnahmen der Gesuchsgegnerin erfolgen, in der Hoffnung dass diese endlich Hilfe bekomme und diese auch annehmen könne. Für A. sei es in
der aktuellen Situation und im gegenwärtigen schlechten Zustand der Gesuchs- gegnerin elementar, dass er zur Ruhe kommen könne und vor ständigen Kontakt- aufnahmen und Abfangaktionen der Gesuchsgegnerin geschützt werde. Es sei jedoch zu betonen, dass die Massnahmen nur solange Geltung haben sollen, bis sich der psychische Zustand der Gesuchsgegnerin wieder verbessere (Urk. 87 S. 6 ff.). In ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2022 hielt die Kindesvertreterin am Fortbestehen des Kontakt- und Rayonverbots fest, wobei sie A.s Wunsch entsprechend eine Ausweitung des Rayonverbots auf das Gebiet der politischen Gemeinde I. beantragte. Sie führte aus, am 30. November 2021 habe sie sich mit A._____ und der Familienbegleiterin bei ihm zuhause getroffen. Sie habe A._____ erklärt, was das Obergericht superprovisorisch entschieden habe und ihn gefragt, wie es ihm dabei gehe, wenn er höre, dass die Gesuchsgegnerin ihn ak- tuell nicht sehen und auch sonst nicht kontaktieren dürfe. A._____ habe mit den Schultern gezuckt und gesagt, es gehe ihm "neutral". Spontan und ungefragt ha- be A._____ dann gesagt, das Rayonverbot um die Gemeinde F._____ reiche gar nicht, man müsse dies ausweiten, da er mit seinen Freunden jeweils im Coop ein- kaufen gehe und der Schulweg auch nahe zur Gemeinde I._____ verlaufe. Man solle dem Obergericht deshalb schreiben, dass die Gesuchsgegnerin auch nicht in die Gemeinde I._____ kommen dürfe. Er habe keine Lust, dass die Gesuchs- gegnerin in seiner Schule aufkreuze oder auf seinem Schulweg. Er habe die Ge- suchsgegnerin in der letzten Zeit einige Male gesehen, weil der Gesuchsteller ihn dazu überredet habe, die Gesuchsgegnerin beispielsweise zu einem Spaziergang zu treffen. So habe der Gesuchsteller ihn letzten Sonntag zur Gesuchsgegnerin gefahren. Er sei mit ihr spazieren gewesen und der Gesuchsteller habe im Auto gewartet. Es habe ihn angekotzt hinzugehen. Er habe sich aber gedacht, wenn sie nerve, werde er einfach wieder gehen. Bezüglich der Telefonate von der Ge- suchsgegnerin habe A._____ erzählt, er habe den Rat der Kindesvertreterin um- gesetzt. Sein altes Handy mit der alten Nummer liege tagsüber zuhause in der Schublade, da die Gesuchsgegnerin ständig anrufe und ihm schreibe. A._____ meine, für ihn wäre es in Ordnung, wenn er täglich zweimal mit der Gesuchsgeg- nerin telefoniere; das habe er schon im Griff und dann gebe die Gesuchsgegnerin
eher Ruhe, als wenn er sich nicht melde. Wenn die Gesuchsgegnerin wieder un- angemeldet aufkreuzen würde, dann würde er die Polizei holen oder dem Ge- suchsteller sagen, dass er die Polizei anrufen solle. Es sei ihm egal, die Polizei zu holen. A._____ habe aber auch geäussert, sich um die Gesuchsgegnerin zu sor- gen. Er wünsche sich, dass sie endlich ärztliche Hilfe holen würde. Wenn sie sich helfen liesse, sei er überzeugt, dass sich der Zustand schnell verbessern und es dann wieder "normal" mit ihr werden würde. Die Gesuchsgegnerin werde sich an gar nichts halten. Das einzige wovor sie sich fürchte, sei die Polizei. A._____ fin- de das bestehende Kontakt- und Rayonverbot, wobei letzteres noch auszuweiten sei, gut. Er möchte, dass diese Massnahmen für den Moment bleiben und er Ru- he von der Gesuchsgegnerin habe, zumal er sich auf die Schule konzentrieren müsse. Er habe viel nachzuholen und der Übertritt in die Oberstufe stehe an. Der von A._____ geäusserte Wille sei klar. A._____ sei durch die ständige Sorge, die Gesuchsgegnerin könnte - wie in der Vergangenheit - einfach auftauchen, sicht- bar gestresst, angespannt und könne dies auch verbal ausdrücken. Aktenkundig müsse auf Seiten der Gesuchsgegnerin von mutmasslich einer schweren und akuten psychischen Erkrankung ausgegangen werden. Deren Zustand habe sich seit Beginn des Verfahrens zunehmend verschlechtert, was sich insbesondere auch in ihren neueren Eingaben deutlich zeige. Leider erscheine sie überdies nicht krankheitseinsichtig und nehme - soweit bekannt - auch nach wie vor keiner- lei fachliche Hilfe in Anspruch. Weil sich die Gesuchsgegnerin - wohl krankheits- bedingt - weder einsichtig zeige noch in irgendeiner Form mit den involvierten Fachpersonen (Beiständin, Besuchsbegleitung) zusammenarbeite, könnten aktu- ell persönliche Kontakte zwischen ihr und A._____ nicht wie im Eheschutzurteil angedacht umgesetzt werden. Weil die Gesuchsgegnerin zudem auch nach wie vor die Ansicht zu vertreten scheine, es sei als Mutter ihr Recht, ihren Sohn jeder- zeit und überall zu sehen, und sie ihn in der Vergangenheit deshalb auch häufig in der Schule oder vor der Wohnung abgefangen habe, erscheine es zum Schutz des Kindes aktuell keine andere Massnahme zu geben als das bereits angeord- nete Kontakt-/Rayonverbot. A._____ müsse an seinem neuen Wohnort zur Ruhe kommen können, um sich seinen eigenen Aufgaben, wie der Schule, widmen zu können. Alles andere sei aus Sicht des Kindeswohls aktuell (leider) nicht zu recht-
fertigen. Es wäre allem voran wünschenswert, wenn die Gesuchsgegnerin profes- sionelle Hilfe annehmen könnte, so dass sich ihr Zustand stabilisieren und damit auch der Kontakt zu A._____ sich normalisieren könnte (Urk. 120 S. 4 ff.). 4. Wie der Gesuchsteller bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht habe, zeige die Gesuchsgegnerin keinerlei Kooperationsbereitschaft und eine Zusammenarbeit zwischen ihr und allfälligen zum Schutz des Kindes einge- setzten Fachleuten (wie z.B. Beiständin oder sozialpädagogische Familienbeglei- tung) werde sehr schwierig. Trotzdem sei er der Auffassung gewesen, dass A._____ der Kontakt zur Gesuchsgegnerin ermöglicht werden sollte, allerdings nur in Form von begleiteten Besuchen. Leider habe sich nun gezeigt, dass die Gesuchsgegnerin zu keinerlei Kooperation bereit sei. Weder mit der Beiständin noch mit der Besuchsbegleitung seien irgendwelche Gespräche möglich, noch sei die Umsetzung der von der ersten Instanz angeordneten Besuchskontakte mög- lich. Die Gesuchsgegnerin weigere sich, mit der Beiständin und der Besuchsbe- gleitung zusammen zu arbeiten. Sie sei der Auffassung, dass sie - als Mutter von A._____ - jederzeit das Recht habe, mit A._____ Kontakt zu pflegen, sei dies tele- fonisch oder persönlich. Die Situation in der Schule K._____ sei, wie die Kindes- vertreterin richtig ausgeführt habe, derart eskaliert, dass ein sofortiger Schul- wechsel von A._____ nach F._____ habe vorgenommen werden müssen, um ihn vor der Gesuchsgegnerin zu schützen. A._____ habe den Schulwechsel gut ge- meistert und habe sich in F._____ bereits sehr gut in der Klasse integriert. Für A._____ sei es jetzt wichtig, dass er sich auf seine schulischen Leistungen kon- zentrieren könne, da der wichtige Wechsel in die Oberstufe bald bevorstehe. Es müsse verhindert werden, dass es in der neuen Schule, wo A._____ sich wohl fühle und bereits neue Kollegen gefunden habe, zur selben Eskalation wie in der Schule K._____ in Zürich komme. Für seine Persönlichkeitsentwicklung wäre es äusserst schädlich, wenn die Gesuchsgegnerin dies mit ihrem Verhalten nun wie- der zunichte machen würde. Der gesundheitliche Zustand der Gesuchsgegnerin habe sich zunehmend verschlechtert. Sie scheine geistig verwirrt und ihr Verhal- ten sei teilweise sogar fremdgefährdend gewesen. Es sei sogar soweit gegangen, dass sie gegenüber Lehrpersonen und der Beiständin Drohungen ausgesprochen habe. Nach wie vor halte sich die Gesuchsgegnerin an keine Absprachen oder
gerichtliche Entscheide. So rufe sie trotz der angeordneten superprovisorischen Massnahmen A._____ und den Gesuchsteller mehrmals täglich an. A._____ er- halte täglich zirka fünf bis zehn Anrufe oder WhatsApp-Sprachnachrichten; dies zu jeder beliebigen Tageszeit. Selbst wenn sie wisse, dass A._____ in der Schule sei, rufe sie an. Wenn sie es einmal schaffe, mit A._____ zu telefonieren, setze sie ihn sofort wieder unter Druck. So habe sie ihm anlässlich eines Telefonats mehrmals gesagt, er solle wieder zu ihr nach Hause kommen. Immerhin halte sie sich seit Erlass der superprovisorischen Massnahmen an das Rayonverbot und tauche nicht mehr bei A._____ auf. Dies stelle für ihn eine grosse Erleichterung dar. Würde man die Kontakte der Gesuchsgegnerin zu A._____ wieder uneinge- schränkt zulassen, würde man A._____ wiederum einem ständigen Druck ausset- zen, was dem Kindeswohl klar widerspreche. Angesichts des Verhaltens der Ge- suchsgegnerin sei es notwendig, das bestehende Kontakt- und Rayonverbot auf- recht zu erhalten. Zwar halte sie sich bislang an das Rayonverbot, aber sie miss- achte das Verbot der telefonischen Kontaktaufnahme gänzlich. Damit, dass sie mehrmals täglich anrufe, könne A._____ jedoch umgehen. Er bewahre sein Han- dy in einer Schublade auf und ignoriere die Anrufe einfach. Falls die Belästigung durch die Anrufe zu massiv werde, könnte auch eine Strafanzeige gegen die Ge- suchsgegnerin erstattet werden. Daher sei es wichtig, dass das Kontaktverbot weiterhin bestehe. Sonst sei A._____ der Gesuchsgegnerin schutzlos ausgelie- fert. Insgesamt seien daher die verfügten superprovisorischen Massnahmen zum Schutze von A._____ bis auf weiteres dringend aufrecht zu erhalten. Es stünden keine milderen Massnahmen zur Verfügung als ein Kontaktverbot. Solange die Gesuchsgegnerin keine Einsicht habe und nicht bereit sei, mit der Beiständin bzw. der Besuchsbegleitung zusammen zu arbeiten, sei von Kontakten zwischen A._____ und ihr abzusehen. Zusätzlich sei das Rayonverbot auf die Gemeinde I._____ auszuweiten. Das Schulhaus G., wo A. zur Schule gehe, be- finde sich in der Nähe der Grenze zur Nachbarsgemeinde I.. A. gehe mit seinen Kollegen öfter Fahrrad fahren in I.. Zudem befänden sich sämtli- che Einkaufsmöglichkeiten in I.. A._____ habe Angst, dass ihm die Ge- suchsgegnerin in I._____ auflauern könnte (Urk. 121 S. 2 ff.).
fung mit Busse bis Fr. 10'000.– [vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB]) zu verbieten, das Ge- biet der politischen Gemeinden F._____ und I._____ zu betreten. Davon ausge- nommen sind die (überwachten) Besuche ab August 2022 (vgl. nachstehend). 6.3. Am 9. März 2020 musste die Gesuchsgegnerin, wie erwähnt, fürsorge- risch untergebracht werden. Gemäss den damaligen Angaben des Gesuchstellers sei die Gesuchsgegnerin zunehmend verhaltensauffällig mit unrealistischen Be- fürchtungen (der Gesuchsteller habe eine Verbindung zur Mafia), fühle sich ver- folgt und zeige sich ihm gegenüber verbal aggressiv sowie bedrohlich. Psychopa- thologisch wurde festgehalten, die Gesuchsgegnerin sei formal gedanklich weit- schweifig, assoziativ gelockert, habe Logorrhö und paranoide Wahnideen. Psychomotorisch sei sie unruhig, aufgebracht und vorwurfsvoll. Ihre Schilderun- gen seien kaum nachvollziehbar. Sie wechsle ständig das Thema und äussere zahlreiche nicht nachvollziehbare Befürchtungen. Es wurde folgende Diagnose gestellt: Erstmanifestation einer paranoid-psychotischen Symptomatik. Die Krank- heitseinsicht sei nicht vorhanden (Urk. 23/12). Auf Beschwerde der Gesuchsgeg- nerin wurde diese mit gerichtlichem Entscheid vom 18. März 2020 aus der Klinik entlassen (Urk. 15/24). Gemäss dem Abklärungsbericht des Sozialzentrums Dorflinde vom 2. Juli 2021 sei die Gesuchsgegnerin sehr ichbezogen und könne sich im Gespräch nicht auf das Befinden von A._____ einlassen. Es sei nur darum gegangen, wie es ihr gehe und was sie wolle. Sie habe sich nicht vorstellen können, dass ihr Verhalten sehr schwierig für A._____ sei. Eine Krankheitseinsicht habe nicht fest- gestellt werden können. Alle um sie herum seien die Bösen. Sie wirke irr. Zum jetzigen Zeitpunkt sähen die Abklärenden keine Möglichkeit, konstruktiv mit der Gesuchsgegnerin arbeiten zu können. Durch die nicht behandelte psychische Er- krankung der Gesuchsgegnerin (keine Krankheitseinsicht), welche starke Verhal- tensauffälligkeiten mit sich bringe, befinde sich A._____ in einer ständigen Span- nung, keine negative Aufmerksamkeit von der Gesuchsgegnerin zu erhalten. Er zeige ein überangepasstes Verhalten und verhalte sich ruhig bei der Gesuchs- gegnerin (Urk. 25 S. 3, 5).
Auch die Vorinstanz hielt fest, die Gesuchsgegnerin habe betreffend die Schwierigkeiten von A._____ während der Abklärungen und anlässlich des vorlie- genden Verfahrens weder Handlungs- noch Problemeinsicht gezeigt. Auf A._____ angesprochen habe die Gesuchsgegnerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2021 vermehrt wiederholende, teilweise wirre und ausschweifende Ausfüh- rungen gemacht über ihre eigenen Bedürfnisse und Wünsche, ihre Beziehung zum Gesuchsteller, diverse Personen - wie der Schulleiter Herr L._____ und Frau M._____ vom Schulsozialamt -, welche gegen sie seien, sowie über den Vorfall betreffend ihre fürsorgerische Unterbringung. Die Gesuchsgegnerin bekunde Mü- he, sich auf die Bedürfnisse von A._____ zu fokussieren und ihm gegenüber Em- pathie zu zeigen (Urk. 88 S. 19 f.). Die Vorinstanz bejahte zwar eine Kindeswohl- gefährdung, aber nicht in einem Ausmass, welches einen vollständigen Entzug des persönlichen Verkehrs gegenüber der Gesuchsgegnerin im jetzigen Zeitpunkt rechtfertigte. Die Gesuchsgegnerin habe A._____ seit dessen Umplatzierung re- gelmässig getroffen. Diese Besuche hätten jeweils funktioniert. Ein begleitetes Besuchsrecht sei folglich noch nicht angezeigt und auch nicht durchsetzbar, weil sich die Gesuchsgegnerin klar dagegen gestellt habe und auch zu vermuten sei, dass sie A._____ ohnehin auch ausserhalb des festgelegten Besuchsrechts se- hen würde (Urk. 88 S. 26). Seit Erlass des angefochtenen Urteils vom 8. September 2021 hat sich der psychische Zustand der Gesuchsgegnerin offenbar verschlimmert (vgl. Urk. 87 S. 6, 10; Urk. 83 und 86 [Eingaben der Gesuchsgegnerin vom 27. Oktober und 22. November 2021 samt Beilagen]; Urk. 91; Urk. 94/3-11 [Diverse E-Mails der Gesuchsgegnerin etc.]; Urk. 95, Urk. 96/1-3, Urk. 97, Urk. 99 und Urk. 102; Urk. 108, Urk. 118 und Urk. 123 [Eingaben der Gesuchsgegnerin vom 14. De- zember 2021, 21. Februar 2022 und 10. März 2022]). Ein Verfahren betreffend Anordnung von Erwachsenenschutzmassnahmen gegenüber der Gesuchsgegne- rin ist bei der KESB Zürich hängig (Urk. 87 S. 11; Urk. 109; Urk. 112). Ein von der KESB Zürich der städtischen psychiatrischen Poliklinik am 6. Dezember 2021 in Auftrag gegebener Kurzabklärungsbericht betreffend die Lebensverhältnisse der Gesuchgegnerin konnte mangels Erreichbarkeit der Gesuchsgegnerin nicht er- stellt werden (es konnte nur ein Telefonat stattfinden, auf weitere telefonische und
briefliche Kontaktversuche reagierte sie nicht, ebenso wenig reagierte bei den zwei durchgeführten Hausbesuchen jemand auf das Klingeln und Klopfen; Urk. 113). Vor diesem Hintergrund ist zwar offensichtlich, dass die Gesuchsgegnerin ärztlicher Behandlung bedarf. Dahingehend äusserte sich im Übrigen auch A._____ (Urk. 120 S. 5 N. 13). Es ist dem Gericht jedoch verwehrt, namentlich gestützt auf Art. 307 Abs. 3 und Art. 273 Abs. 2 ZGB die Gesuchsgegnerin anzu- weisen, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, zumal es sich hierbei um eine Erwachsenenschutzmassnahme handelt (vgl. dazu auch Simone Gerber, Kindes- schutzmassnahmen im "niederschwelligen Bereich - Möglichkeiten und Grenzen", in ZKE 2019 S. 275, S. 284 f. m.w.H.). Was die Kindswohlgefährdung anbelangt, ist festzuhalten, dass nicht die Besuche von A._____ bei der Gesuchsgegnerin an sich problematisch waren, sondern dass diese plötzlich in der Schule auftauchte oder A._____ unangemel- det zu Hause aufsuchte, ihn auf dem Schulweg abpasste, Drohungen gegenüber Lehrpersonen und der Beiständin ausstiess und A._____ ohne Mass telefonisch kontaktierte (vgl. Urk. 47 S. 3; Urk. 87 Rz. 15; Urk. 94/11-15; Urk. 120 Rz. 26 f.; Urk. 121 Ziff. 4, Ziff. 7). Dem wurde und wird durch das (beizubehaltende) Rayon- verbot hinreichend begegnet. Sporadische Besuche von A._____ bei der Ge- suchsgegnerin auf Initiative des Gesuchstellers (Spaziergänge) fanden seither of- fenbar statt (vgl. Urk. 120 Rz. 8). Wie bereits die Vorinstanz richtig ausführte, wäre ein begleitetes Besuchs- recht, wie dies im Abklärungsbericht des Sozialzentrums Dorflinde vom 2. Juli 2021 für eine gewisse Zeit beantragt wurde (Urk. 25 S.6), nicht durchsetzbar (Urk. 88 S. 26), zumal die Gesuchsgegnerin die Zusammenarbeit mit der Beistän- din verweigert (Urk. 120 S. 7; Urk. 121 S. 3). Ein solches erscheint mit Blick auf das Kindeswohl auch nicht erforderlich, weil dem 12,5-jährigen A._____ durch ge- regelte stundenweise Besuche keine Gefahr droht (so auch A._____ in der Kin- deranhörung: Es sei für ihn nicht notwendig, dass eine Fachperson bei diesen Besuchen dabei sei [Urk. 69 S. 2] bzw. gegenüber der Kindsvertreterin: Wenn die Gesuchsgegnerin nerve, werde er einfach wieder gehen [Urk. 120 Rz. 8]). Ange-
zeigt ist allerdings ein durch die Beiständin überwachtes Besuchsrecht (Art. 308 Abs. 2 ZGB), wobei Zeitpunkt, Organisation und Durchführung primär Sache der Eltern ist. Im Gegensatz zum begleiteten Besuchsrecht wird beim überwachten Besuchsrecht die Einhaltung der getroffenen Regelung kontrolliert, Bericht über den Verlauf der Kontakte eingeholt (bei Eltern und Kind) und der persönliche Ver- kehr evaluiert. Bei Bedarf bzw. für den Fall der Nichteinigung der Eltern kann auch noch die Festlegung der Modalitäten (Ort, Zeit) der Beiständin übertragen werden (vgl. BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 308 ZGB N 104 und 102). Die Evalua- tion schliesst ein, dass die Beiständin der KESB Antrag stellt, wenn sie eine Än- derung des Besuchsrechts (Erweiterung bzw. Entzug) für angezeigt erachtet. Zunächst soll A._____ jedoch zur Ruhe kommen, sich auf die Schule kon- zentrieren und insbesondere das laufende Schuljahr ungestört abschliessen kön- nen (vgl. Urk. 120 S. 6 f.; Urk. 121 S. 4 f.). Es rechtfertigt sich daher, die Ge- suchsgegnerin für berechtigt zu erklären, ab 1. August 2022 während zwei Mal zwei Stunden pro Monat persönlichen Umgang mit A._____ zu pflegen. Die Bei- ständin ist - in Ergänzung der bestehenden Aufgaben (vgl. Urk. 88 S. 45, Disposi- tivziffer 6) - zu beauftragen, das ab 1. August 2022 wieder stattfindende Besuchs- recht zu überwachen und bei Bedarf die Modalitäten festzulegen. Sie hat der KESB Antrag zu stellen, wenn sie eine Änderung des Besuchsrechts (Erweiterung bzw. Einschränkung/Entzug) für angezeigt erachtet. 6.4. Was die telefonischen Kontakte durch die Gesuchsgegnerin anbelangt, hat A._____ die Lage offenbar im Griff. Sein altes Handy mit der alten Nummer liege tagsüber zuhause in der Schublade. Es wäre für ihn in Ordnung, wenn er täglich zweimal mit der Gesuchsgegnerin telefoniere (Urk. 120 S. 5; Urk. 121 S. 5). Nachdem A._____ sich jedoch in erster Linie auf die Schule und den anste- henden Übertritt in die Oberstufe zu konzentrieren hat und der Kontakt zur Ge- suchsgegnerin behutsam wieder aufzunehmen bzw. auszuweiten ist, rechtfertigt es sich in der gegenwärtigen Situation, der Gesuchsgegneri n per sofort das Recht einzuräumen, einmal pro Tag mit A._____ zu telefonieren. Solches genügt. 6.5. Die Kindesvertreterin beantragte im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2022 neu die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin, A._____ auf erstes
Verlangen hin seinen Reisepass auszuhändigen; eventualiter für den Fall, dass sie den Reisepass nicht auf erstes Verlangen herausgebe, sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, alleine, d.h. ohne Unterschrift der Gesuchsgegnerin, für A._____ bei den zuständigen Stellen einen neuen Reisepass zu beantragen (Urk. 120 S. 3). Der Gesuchsteller stellte in seiner Stellungnahme vom 16. März 2022 den nämlichen Antrag (Urk. 127 S. 2). Die Gesuchsgegnerin äusserte sich nicht dazu (Urk. 123). Weil sich die vorsorglichen Massnahmen, wie erwähnt, mit dem vorliegen- den Endentscheid als gegenstandslos erweisen, ist über dieses Passherausgab- ebegehren im Rahmen der Hauptsache zu befinden. Zudem legte der Gesuchs- gegner nicht dar, weshalb er für die geplante Auslandreise mit A._____ in den Frühlingsferien dringend auf einen Reisepass für A._____ angewiesen sein soll (vgl. Urk. 127 S. 3). Für Reisen im europäischen Raum genügt in der Regel eine Identitätskarte. Die Identitätskarte von A._____ hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung bereits übergeben (Prot. I S. 28), weshalb die Vorinstanz das Begehren um Herausgabe der Identi- tätskarte von A._____ als gegenstandlos geworden abschrieb (Urk. 88 S. 34). Ei- ne besondere Dringlichkeit bezüglich der Herausgabe des Reisepasses ist vorlie- gend jedenfalls nicht ersichtlich. Sowohl die Kindesvertreterin als auch der Gesuchsteller führten aus, dass sich die Gesuchsgegnerin beharrlich weigere, den Reisepass von A._____ her- auszugeben. Die Beiständin sowie die Kantonspolizei hätten erfolglos versucht, die Herausgabe des Passes von der Gesuchsgegnerin zu erwirken. Auch der Ge- suchsteller habe mehrfach erfolglos versucht, die Gesuchsgegnerin zur Heraus- gabe zu bewegen. Der Gesuchsteller habe keine Möglichkeit, an den Pass zu ge- langen. Er könne auch keinen neuen Pass für A._____ bestellen, da er hierfür die Unterschrift der Gesuchsgegnerin benötige. Diese verweigere jedoch jegliche Un- terschriften, wie sich dies im vorliegenden Eheschutzverfahren gezeigt habe und auch aus ihren schriftlichen Eingaben immer wieder hervorgehe. A._____ habe ein Recht darauf, seinen Pass bei sich zu haben, damit er mit dem Gesuchsteller in die Ferien reisen könne. Dies sei aufgrund der Obhutszuteilung an den Ge-
suchsteller auch gerechtfertigt. Für die kommenden Frühlingsferien sei eine Reise ins Ausland geplant. Es sei davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin sich trotz einer entsprechenden gerichtlichen Verfügung weigern werde, den Pass herauszugeben. Damit nicht erst noch ein Vollstreckungsverfahren durchlaufen werden müsse, sei dem Eventualantrag stattzugeben (Urk. 120 S. 8; Urk. 127 S. 2 f.). Diese Ausführungen blieben unbestritten (vgl. Urk. 123). Es ist kein aktueller Grund ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, weshalb der Gesuch- steller als alleiniger Obhutsinhaber nicht über die erforderlichen Reisedokumente für A._____ (ID und Reisepass) verfügen sollte. Die Gesuchsgegnerin ist daher zu verpflichten, dem Gesuchsteller auf erstes Verlangen den Reisepass von A._____ auszuhändigen. Minderjährige benötigen für Ausweisanträge die Zustimmung beider sorge- berechtigten Elternteile. Mit Blick auf das Verhalten und die Ausführungen der Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren ist ernsthaft damit zu rechnen, dass sie den Reisepass von A._____ nicht herausgeben wird. Sofern die Gesuchsgeg- nerin den Reisepass von A._____ nicht auf erstes Verlangen herausgibt, rechtfer- tigt es sich daher, den Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, alleine ohne schriftliche Einwilligung der Gesuchsgegnerin bei den zuständigen Stellen einen neuen Kinderreisepass für A._____ zu beantragen. D. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten der Kindesvertretung, den Parteien je zur Hälfte und sprach entsprechend keine Parteientschädigungen zu (Urk. 88 S. 43, 46, Dispositivziffern 11 und 12). Ange- sichts der strittigen Kinderbelange erscheint diese hälftige Kostenauflage für das erstinstanzliche Verfahren praxisgemäss nach wie vor gerechtfertigt (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– ist zu bestätigen.
Die Kosten für die Vertretung des Kindes gehören zu den Gerichtskosten (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und sind dementsprechend im Endentscheid festzu- legen (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat über die Kosten der Kindesvertre- tung im erstinstanzlichen Verfahren jedoch (noch) nicht befunden, sondern diesen Entscheid vielmehr einer separaten Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft ihres Entscheides vorbehalten (vgl. Urk. 88 S. 43, 46 Dispositivziffern 10 und 13). Die Kindesvertreterin reichte mit Schreiben vom 17. Februar 2022 ihre, an die Vo- rinstanz adressierte Honorarnote vom 14. September 2021 (samt Einzahlungs- schein) betreffend das erstinstanzlichen Verfahren bei der Kammer ein mit dem Antrag, die Honorarnote zu prüfen und die Überweisung zu veranlassen (vgl. Urk. 116 und Urk. 117). Die Festsetzung der erstinstanzlichen Gerichtskosten und da- mit auch des Honorars der Kindesvertretung ist indes primär Sache der Vo- rinstanz. Diese wird in einer Nachtragsverfügung über die Honorarnote der Kin- desvertreterin, die den Parteien noch nicht zugestellt wurde, zu befinden und die Auszahlung der Entschädigung zu veranlassen haben. E. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren obsiegt keine Partei vollumfänglich (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Weil es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, rechtfertigt es sich gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, dem Gesuchsteller und der Gesuchs- gegnerin als Kindeseltern und erstinstanzliche Parteien die Kosten des Beru- fungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der Kindesvertretung (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), je hälftig aufzuerlegen, zumal sie gegenüber A._____ (= Beru- fungskläger) ohnehin beistandspflichtig sind (Art. 272 und Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Kindesvertreterin macht bis zum 14. März 2022 einen Aufwand von 11.57 Stunden geltend (Urk. 127 S. 2). Dazu ist eine weitere Stunde für die Lektüre und Eröffnung des Berufungsentscheides zu vergüten. Insgesamt sind die Kosten der Kindesvertreterin somit auf Fr. 3'231.– festzulegen (12.57 h x Fr. 220 = Fr. 2'765.40 + Fr. 201.50 Barauslagen = rund Fr. 3'000.– + 7.7 % MwSt.; vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1-3, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV; vgl. auch BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 8. September 2021 betreffend die Dispositivziffern 1, 2 und 4, 5, 6 1. bis 3. und 5. bis 9. Spiegelstrich sowie 7 bis 9 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Begehren der Kindesvertreterin und des Gesuchstellers betreffend An- ordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegnerin wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.–) verboten, das Gebiet der politi- schen Gemeinden F._____ und I._____ zu betreten. Davon ausgenommen sind die (überwachten) Besuche ab August 2022. 2. Die Gesuchsgegnerin wird ab 1. August 2022 berechtigt, während zwei Mal zwei Stunden pro Monat persönlichen Umgang mit A._____ zu pflegen. Wei- ter wird die Gesuchsgegnerin per sofort berechtigt, mit A._____ einmal pro Tag zu telefonieren. 3. Der Beiständin werden in Abänderung von Dispositivziffer 6 4. Spiegelstrich des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Dietikon vom 8. September 2021 die folgenden Aufgaben übertragen: - ab 1. August 2022 die Besuche zu überwachen und bei Bedarf bzw. für den Fall der Nichteinigung der Eltern die Modalitäten der Treffen zwi- schen A._____ und der Gesuchsgegnerin (Ort, Zeit) festzulegen sowie an die KESB Antrag zu stellen, wenn sie Änderungen des Besuchs-
rechts (Erweiterung bzw. Einschränkung/Entzug) für angezeigt erach- tet. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller auf erstes Ver- langen den Reisepass von A._____ auszuhändigen. Andernfalls wird der Gesuchsteller berechtigt, alleine ohne schriftliche Einwilligung der Gesuchs- gegnerin bei den zuständigen Stellen einen neuen Kinderreisepass für A._____ zu beantragen. 5. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– wird bestätigt. Die Festsetzung der Kosten der Vertretung des Kindes (Entschädigung der Kin- desvertreterin) bleibt der Vorinstanz überlassen. 6. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren, einschliesslich der Kosten für die Kindesvertreterin, werden dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin je hälftig auferlegt, der Anteil des Gesuchstellers wird jedoch zufolge Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten. 7. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'231.00 Kosten Kindesvertretung Fr. 6'231.00 total 9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren, einschliesslich der Kosten für die Kindesvertreterin, werden dem Gesuchsteller und der Ge- suchsgegnerin je zur Hälfte auferlegt. 10. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 13. Mai 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valentini
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