Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE210043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 20. September 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 14. April 2021 (EE210008-D)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen seit dem 12. Februar 2021 (Urk. 1 S. 1) vor Erst- instanz in einem Eheschutzverfahren. Mit Urteil vom 14. April 2021 erkannte das erstinstanzliche Gericht das Fol- gende (Urk. 36 S. 41 ff. = Urk. 39 S. 41 ff.): " 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben auf un- bestimmte Zeit berechtigt sind. 2. Die gemeinsamen Kinder, C._____ und D._____, beide geboren am tt.mm.2019, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz der beiden Kinder im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchs- gegnerin. 3. Die Parteien regeln den persönlichen Verkehr (inkl. Ferien) von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt Folgendes: Der Gesuchsteller ist berechtigt und wird verpflichtet, die Kinder – ab sofort an jedem Mittwochnachmittag, von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie an jedem zweiten Wochenende samstags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr und sonntags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr; – ab 1. Januar 2022 an jedem Mittwochnachmittag, von 12 Uhr bis 18 Uhr sowie an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 12 Uhr bis Sonntag, 18 Uhr; – in Jahren mit gerader Jahreszahl über Pfingsten sowie am 24. Dezember (ab 12.00 Uhr bis 25. Dezember, 12.00 Uhr); – in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Ostern und über Sil- vester (ab 31. Dezember, 12.00 Uhr bis 1. Januar, 18.00 Uhr) auf eigene Kosten zu betreuen. Der Gesuchsteller ist zudem berechtigt und wird verpflichtet, die Kinder ab 1. Januar 2022 jährlich für drei Wochen (21 Tage) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Bis zum Eintritt der Kinder in den Kindergarten, übernachten die Kinder an maximal vier hintereinander folgenden Nächten beim Gesuch- steller. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin mindes- tens zwei Monate im Voraus mitzuteilen, wann er sein Ferienbe- suchsrecht ausüben möchte.
Der Antrag des Gesuchstellers, es sei der Gesuchgegnerin zu ver- bieten, sich mit den Kindern ins Ausland zu begeben, wird abge- wiesen. Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt, sich mit den der gemeinsa- men Zwillingstöchtern C._____ und D., geboren am tt.mm.2019, nach Deutschland zu begeben und die Wohnung an der E.-Strasse 1 in ... F._____ [Ortschaft] zu beziehen. 5. Der Antrag des Gesuchstellers, die Gesuchsgegnerin sei zu ver- pflichten, die deutschen und ecuadorianischen Pässe und/oder Identitätskarten der Kinder bei der zuständigen KESB zu hinterle- gen, wird abgewiesen. Die KESB Dielsdorf wird angewiesen, der Gesuchsgegnerin nach Vorlage eines entsprechenden Identitätsnachweises auf erstes Verlangen die hinterlegten Pässe/Identitätskarten der gemeinsa- men Kinder herauszugeben. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung eines jeden Kindes monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzula- gen) wie folgt zu bezahlen: In der Phase I (ab 1. April 2021 bis 30. Juni 2021): Fr. 1'725.– pro Kind (Fr. 399.– Barunterhalt; Fr. 951.– Betreu- ungsunterhalt; Fr. 375.– Überschuss) In der Phase II (ab 1. Juli 2021): Fr. 1'083.– pro Kind (Fr. 399.– Barunterhalt; Fr. 314.– Betreu- ungsunterhalt; Fr. 370.– Überschuss) 7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab 1. Ap- ril 2021 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats persönliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'094.– und ab 1. Juli 2021 in Höhe von Fr. 1'700.– zu bezahlen. 8. Die eheliche Wohnung an der G.-Strasse 1 in ... H. [Ortschaft] wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar dem Gesuchsteller zur alleinigen Benutzung überlas- sen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin auf erstes Verlangen ihre persönlichen Effekten sowie die persönlichen Effekten der Kinder herauszugeben. 9. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'200.– festgesetzt. Wird auf eine Begründung des Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 2'800.–. 10. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, welche eine Begründung verlangt. 11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an - die Parteien je mit Gerichtsurkunde; nach Eintritt der Rechtskraft an - die KESB Dielsdorf, Honeywellplatz 1, 8157 Dielsdorf im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 5; - das Migrationsamt des Kantons Zürich; - die Einwohnerkontrolle der Gemeinde H._____ mit Formular; je gegen Empfangsschein. 13.-14. (...)"
Gleichentags verfügte der vorinstanzliche Richter folgendermassen (Urk. 36 S. 41 = Urk. 39 S. 41): " 1. Das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Der Editionsantrag des Gesuchstellers wird abgewiesen. 3. (Schriftliche Mitteilung.)"
b) Innert Frist erhob der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuch- steller) mit Eingabe vom 23. Juli 2021 (gleichentags der Post übergeben; am 26. Juli 2021 hierorts eingegangen) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 38 S. 2): " 1. Es sei das Urteil und die Verfügung vom 14. April 2021 des Be- zirksgerichtes Dielsdorf vollständig aufzuheben. 2. Es seien die gemeinsamen Kinder C._____ und D., beide geb. am tt.mm.2019, unter die alleinige Obhut des Kindesvaters (Berufungsklägers) zu stellen. 3. Es sei der Berufungsbeklagten ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen. 4. Es seien die Pässe und/oder Identitätskarten der Kinder C. und D._____, beide geb. am tt.mm.2019, an den Kindesvater (Be- rufungskläger) zu übergeben. 5. Es sei das Berufungsverfahren vor Obergericht Zürich bis zum 31. Oktober 2021 vorläufig zu sistieren. 6. Es sei dem Berufungskläger nötigenfalls nach dem 31. Oktober 2021 eine angemessene Frist zur Nachreichung der Begründung der Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2021 anzusetzen.
Mit Eingabe vom 7. September 2021 (hierorts am 8. September 2021 einge- gangen) zog der Gesuchsteller den Berufungsantrag 3 zurück (Urk. 45 S. 1), wo- von Vormerk zu nehmen ist. Aufgrund des Rückzugs änderte er seine Anträge folgendermassen ab (Urk. 45): " 1. Es sei das Urteil und die Verfügung vom 14. April 2021 des Be- zirksgerichtes Dielsdorf vollständig, ausser in Bezug auf Ziffer 3 (persönlicher Verkehr), aufzuheben. 2. Es seien die gemeinsamen Kinder C._____ und D., beide geb. am tt.mm.2019, unter die alleinige Obhut des Kindesvaters (Berufungsklägers) zu stellen. 3. Es seien die Pässe und/oder Identitätskarten der Kinder C. und D._____, beide geb. am tt.mm.2019, an den Kindesvater (Be- rufungskläger) zu übergeben. 5. Es sei das Berufungsverfahren vor Obergericht Zürich bis zum 31. Oktober 2021 vorläufig zu sistieren. 6. Es sei dem Berufungskläger nötigenfalls nach dem 31. Oktober 2021 eine angemessene Frist zur Nachreichung der Begründung der Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2021 anzusetzen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beru- fungsbeklagten."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-37/2). d) Auf die im Berufungsverfahren gemachten Ausführungen des Gesuchstel- lers ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfin- dung als notwendig erweist. 2. Bei der Frist zur Einreichung der Berufung (Art. 314 Abs. 1 ZPO) handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer das Gesetz unabänderlich festlegt, worunter insbesondere die Rechtsmittelfristen der Schweizerischen Zivilprozessordnung fallen (KUKO ZPO-Hoffmann-Nowotny/ Brunner, Art. 144 N 2 m.w.H.). Gesetzliche Fristen können gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden.
Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers nahm den angefochtenen Entscheid am 13. Juli 2021 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 37/2). Die zehntägige Beru- fungsfrist lief demnach am 23. Juli 2021 ab (Art. 314 Abs. 1 ZPO, Art. 271 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Da eine Erstreckung dieser Frist nicht möglich ist, ist der Antrag des Gesuchstellers um Ansetzung einer angemessenen Frist nach dem 31. Oktober 2021 zur Nach- reichung der Begründung der Berufungsschrift vom 23. Juli 2021 abzuweisen. 3. a) Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gut- heissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozess- grundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind. Erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge ermöglichen der Gegenpartei, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO). Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts. In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderun- terhalt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Beziffe- rung genügen müssen. Die Untersuchungsmaxime betrifft nur die Art der Samm- lung des Prozessstoffs, nicht aber die Frage der Einleitung und Beendigung des Verfahrens. Sie beschlägt auch nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formu- liert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann. Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich auch keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (BGer 5A_3/2019 vom 18. Feb- ruar 2019, E. 3 m.w.H.). Es besteht sodann keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügenden Rechtsbegehren die Berufung zur Verbesserung zurückzuwei- sen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien aus- zugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Ent- scheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu
beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 3.3.2 m.w.H.). b) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthal- ten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebensowenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügender Be- gründung die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). 4. a) Der Gesuchsteller beantragt im Berufungsverfahren, das angefochtene Urteil sei, abgesehen von Dispositivziffer 3, aufzuheben (Urk. 38 S. 2 Antrag 1, Urk. 45 S. 1 Antrag 1). Er unterlässt es dabei betreffend die Dispositivziffern 6 und 7 zu beziffern, in welcher Höhe er sich mit Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchs- gegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) sowie die beiden Kin- der einverstanden erklären könnte. Er führt dazu in der Berufungsschrift einzig aus, dass die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und den persönli- chen Unterhaltsbeitrag für die Gesuchsgegnerin nach schweizerischen Verhält- nissen berechnet habe, wie wenn die Gesuchsgegnerin und die Kinder nach wie vor in der Schweiz lebten. Er zahle einen Betrag von insgesamt Fr. 3'866.– pro Monat an die Gesuchsgegnerin nach Deutschland. Die Regelungen der Vo- rinstanz im angefochtenen Entscheid seien nicht umsetzbar und nicht haltbar (Urk. 38 S. 4 N. 9 f.). Betreffend die Unterhaltsbeiträge fehlt somit vorliegend ein genügend eindeutiger und bezifferter Berufungsantrag des Gesuchstellers, wes- halb auf seine Berufung gegen die Dispositivziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils nicht einzutreten ist. b) Da es der Gesuchsteller in der Berufungsschrift vom 23. Juli 2021 zudem unterlässt, sich argumentativ mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Unter-
haltsbeiträgen auseinanderzusetzen (Urk. 39 S. 19 ff. E. VIII), ist auch aus diesem Grund auf seine Berufung gegen die Dispositivziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils nicht einzutreten. 5. Der Gesuchsteller beantragt, es seien die gemeinsamen Kinder unter sei- ne alleinige Obhut zu stellen (Urk. 38 S. 2 Antrag 2, Urk. 45 S. 1 Antrag 2). Er führt hierzu in der Berufungsschrift jedoch einzig aus, dass die Vorinstanz die gemeinsamen Kinder ohne weitere Abklärungen unter die Obhut der Gesuchs- gegnerin gestellt habe. Es sei daher im Berufungsverfahren aufzuzeigen, dass es andere, rechtlich relevante Gründe gebe, welche für die Obhutszuteilung an ihn sprächen (Urk. 38 S. 3 N. 7). Da er diese Gründe in der Berufungsschrift vom 23. Juli 2021 hingegen nicht aufführte, fehlt eine konkrete Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 39 S. 6 ff. E. V). Es ist somit mangels genügender Begründung auf die Berufung des Gesuchstellers gegen Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils nicht einzutreten. 6. Der Gesuchsteller stellt im Berufungsverfahren sodann den Antrag, es seien die Pässe und/oder Identitätskarten der beiden Kinder an ihn zu übergeben (Urk. 38 S. 2 Antrag 4, Urk. 45 S. 2 Antrag 3). Hierzu fehlt in der Berufungsschrift vom 23. Juli 2021 jegliche Begründung, weshalb auch auf diesen Berufungsan- trag nicht einzutreten ist. 7. Zu den übrigen Dispositivziffern des Urteils und der Verfügung des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 14. April 2021 stellt der Gesuchsteller weder konkrete materielle Anträge noch begründet er, wieso diese aufzuheben seien (Urk. 38 S. 2 Antrag 1, Urk. 45 S. 1 Antrag 1). Somit ist auch diesbezüglich auf die Berufung des Gesuchstellers nicht einzutre- ten. 8. Entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers, seine (vorsorgliche) Beru- fung vom 23. Juli 2021 sei mit den gestellten Anträgen, den vorgebrachten Aus- führungen und den eingebrachten Beweisofferten in genügender Weise begrün- det (Urk. 38 S. 5 N. 13, Urk. 45 S. 2), ist aus vorstehend genannten Erwägungen auf die Berufung des Gesuchstellers, soweit diese nicht zurückgezogen wurde,
nicht einzutreten. Aus diesem Grund ist auch über das vom Gesuchsteller gestell- te Sistierungsgesuch (Urk. 38 S. 2 Antrag 5, Urk. 45 S. 2 Antrag 5) nicht zu ent- scheiden. 9. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten sowie bei Rückzug gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wes- halb dem Gesuchsteller die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerle- gen sind. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Berufungs- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuch- steller seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädi- gung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller den mit Beru- fungsschrift vom 23. Juli 2021 gestellten Berufungsantrag 3 mit Eingabe vom 7. September 2021 zurückgezogen hat. 2. Der Antrag des Gesuchstellers, es sei ihm (nötigenfalls) nach dem 31. Okto- ber 2021 eine angemessene Frist zur Nachreichung der Begründung der Berufungsschrift vom 23. Juli 2021 anzusetzen, wird abgewiesen. 3. Auf die Berufung des Gesuchstellers wird im übrigen Umfang nicht eingetre- ten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 6. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 20. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip