Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE210039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss und Urteil vom 27. Januar 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Teil-Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 16. Juni 2021 (EE200013-A)
Zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 33 S. 1 ff.; Urk. 73 S. 2 f.; Urk. 104 S. 2; Urk. 119 S. 2, sinngemäss): 1. Es sei den Parteien zu bewilligen, auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. 2. Es sei die eheliche Liegenschaft an der C.-strasse ... in D. für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft bis zum 30. Juni 2020, 12.00 Uhr, zu verlassen, und der Gesuch- stellerin die Hausschlüssel sowie die Fernbedienung für das Ga- ragentor auszuhändigen. Im Unterlassungsfall sei die Polizei an- zuweisen, den Gesuchsgegner aus der Liegenschaft auszuwei- sen. 3. Das Mobiliar und der Hausrat in der ehelichen Liegenschaft sei - abgesehen von den persönlichen Gegenständen des Gesuchs- gegners - für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zu überlassen. 4. Es seien die gemeinsamen Kinder − E., geboren am tt.mm. 2012 − F., geboren am tt.mm. 2013 und − G._____, geboren am tt.mm. 2015 unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 5. Es sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen: − jede Woche jeweils am Freitag, von Schulschluss/ Kindergarten- schluss bis 18.00 Uhr; − an jedem zweiten Wochenende von Freitag, Schulschluss/ Kin- dergartenschluss, bis Samstagabend, 18.00 Uhr; − jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; − während 3 Wochen Ferien pro Jahr; für die Sommerferien 2020 sei Folgendes festzulegen: vom 11. Juli 2020 bis am 2. August 2020 werden die Kinder von der Gesuchstellerin betreut; sollte der Gesuchsgegner die letzte Sommerferienwoche 2020 mit den Kindern verbringen, hat er sie am Samstagmorgen, 15. August 2020, wieder der Gesuchstellerin zu übergeben.
Es sei ein gerichtsübliches Feiertagsbesuchsrecht für Ostern/ Auffahrt/Pfingsten festzulegen sowie eine gerichtsübliche Konflikt- regelung betreffend Ferienbetreuung. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Kinder, für die Dauer des Getrenntlebens folgenden Barunter- halt (zuzüglich Kinder- und Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: Von Juni bis Juli 2020: für E.: CHF 890.– für F.: CHF 980.– für G.: CHF 960.– Ab August 2020: für E.: CHF 890.– für F.: CHF 795.– für G.: CHF 775.– 7. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausga- beposition; z.B. Zahnarztkosten, Therapien, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Schullager etc.) seien durch die Partei- en je zur Hälfte zu übernehmen. Es sei festzulegen, dass sich die Parteien für die hälftige Kostentragung über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben müssen, und dass bei Nichteinigung der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein trägt. 8. Es sei festzustellen, dass mangels Leistungsfähigkeit keine Ehe- gattenunterhaltsbeiträge geschuldet sind. 9. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatlich, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats einen Be- trag von CHF 214.45 zu überweisen, erstmals rückwirkend auf den 1. Juni 2020, bis der Kredit gemäss Finanzierungsvertrag vom 3. Juli 2019 abbezahlt ist. 10. Auf den gesuchsgegnerischen Antrag Ziffer 8 gemäss Eingabe vom 17. September 2020, es sei die Gesuchstellerin anzuweisen, die Entlassung des Gesuchsgegners aus den Hypothekarverträ- gen mit der H._____ AG zu bewirken, sei nicht einzutreten, even- tualiter sei der Antrag abzuweisen. 11. Es sei per 31. Mai 2020 die Gütertrennung anzuordnen. 12. Die Stiftung I., Geschäftsstelle, J.-strasse ..., K._____, sei mit sofortiger Wirkung unter Androhung der Doppel- zahlung im Unterlassungsfalle anzuweisen, das monatliche Net- toeinkommen des Gesuchsgegners in Höhe der durch das Ge- richt im Eheschutzurteil definitiv festzusetzenden, an die Gesuch- stellerin für sich und die Kinder zu bezahlende Unterhaltsbeiträge
direkt an die Gesuchstellerin bzw. auf deren Bankkonto bei der H._____ AG (IBAN: CH1) lautend auf B., zu überweisen. 13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners. des Gesuchsgegners (Urk. 35 S. 2 f.; Urk. 85 S. 2; Urk. 94 S. 2; Urk. 110 S. 1, sinngemäss): 1. Es sei der Gesuchstellerin zu bewilligen, aus der ehelichen Lie- genschaft an der C.-strasse ... in D._____ auszuziehen; 2. Es sei die eheliche Liegenschaft an der genannten Adresse für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Be- nützung mit den gemeinsamen Kindern zuzuweisen; 3. Das Mobiliar und der Hausrat in der ehelichen Liegenschaft seien vorbehältlich einer anderen Einigung zwischen den Parteien für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zu überlassen. 4. Es seien die gemeinsamen Kinder E., geb. tt.mm. 2012, sowie F., geb. tt.mm. 2013, und G., geb.tt.mm. 2015, (Kinder), unter die geteilte Obhut der Parteien zu stellen; 5. Es seien die Kinder an den folgenden Tagen unter die Obhut des Ehemanns zu stellen: − an zwei Tagen unter der Woche, jeweils Donnerstag und Freitag; − an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr; − jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; − während 6 Wochen Ferien pro Jahr. 6. Es seien die Kinder an den folgenden Tagen unter die Obhut der Ehefrau zu stellen: − an drei Tagen unter der Woche, jeweils von Montag bis Mittwoch; − an jedem zweiten Wochenende; − jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; − während 6 Wochen Ferien pro Jahr. 7. Es sei der Ehefrau unter Androhung einer Busse nach Art. 292 StGB zu verbieten, die Kinder alleine ihre Grosseltern, L. & M., wohnhaft an der N.-strasse ..., D._____, besu- chen zu lassen. Erlaubt sein sollen einzig Besuche bis zu maxi- mal 3 Stunden am Stück und maximal einmal pro Woche, sofern die Ehefrau ebenfalls anwesend ist;
Teil-Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Affoltern vom 16. Juni 2021: (Urk. 122 S. 64 ff. = Urk. 130 S. 64 ff.) 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter E., geboren am tt.mm. 2012, monatli- che Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 688.–, an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes F., geboren am tt.mm. 2013, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 680.– sowie an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes G., geboren am tt.mm. 2015, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 659.–, zuzüglich der ihm ausbe- zahlten Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 660.–, zu bezahlen, erstmals rückwirkend ab 1. Juli 2020 bis 30. September 2020. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter E., geboren am tt.mm. 2012, monatli- che Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 448.–, an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes F., geboren am tt.mm. 2013, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 440.– sowie an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes G., geboren am tt.mm. 2015, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 422.–, zuzüglich der ihm ausbe- zahlten Kinder-/Ausbildungs-/Familienzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 660.–, zu bezahlen, erstmals rückwirkend ab 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter E., geboren am tt.mm. 2012, monatli- che Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 380.–, an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes F., geboren am tt.mm. 2013, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 377.– sowie an den Sohn G._____, geboren am tt.mm. 2015, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 360.–, zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend ab 1. Januar 2021 bis 31. März 2022.
101.8 (alter Index) Fällt der Index unter den Stand von 101.8 berechtigt dies nicht zu einer Her- absetzung 8. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für die Zeit von 1. Juli 2020 bis und mit 31. März 2021 Barunterhaltsbeiträge für die Kin- der E., F. und G._____ in der Höhe von insgesamt Fr. 16'078.75 (Fr. 12'118.75 Kinderunterhaltsbeiträge + Fr. 3'960.– Kinderzu- lagen) in Verrechnung der bis zum 31. März 2021 bereits geleisteten Zah- lungen, schuldet. 9. Es werden keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen. 10. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die Stiftung I._____ mit Sitz an der J.-strasse ... in K., wird unter Androhung doppelter Zahlungs- pflicht im Unterlassungsfalle angewiesen, ab 1. Juli 2021 vom Lohn des Ge- suchsgegners monatlich Fr. 1'117.– in Abzug zu bringen und direkt zuhan- den der Gesuchstellerin auf das Konto IBAN CH1 bei der H._____ AG, lau- tend auf B., zu überweisen, jeweils gleichzeitig mit der Lohnzahlung an den Gesuchsgegner. 11. Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, die Stiftung I. mit Sitz an der J.-strasse ... in K., wird unter Androhung doppelter Zahlungs- pflicht im Unterlassungsfalle angewiesen, ab 1. April 2022 vom Lohn des Gesuchsgegners monatlich Fr. 1'171.– in Abzug zu bringen und direkt zu- handen der Gesuchstellerin auf das Konto IBAN CH1 bei der H._____ AG, lautend auf B._____, zu überweisen, jeweils gleichzeitig mit der Lohnzah- lung an den Gesuchsgegner. 12. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt und zu zwei Drittel dem Gesuchsgegner und zu einem Drittel der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt beidseitig vorbehalten.
Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 129 S. 2 f.): "1. Es seien die Ziffern 1., 2., 3., 4., 5., 8., 10., 11. und 12. des 2. Teil-Urteils vom 16. Juni 2021 des Bezirksgerichts Affolters auf- zuheben. 2. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklag- ten für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter E., geboren am tt.mm. 2012, sowie des Sohnes F., geboren am tt.mm. 2013 und des Sohnes G., geboren am tt.mm. 2015, einen Barunterhaltsbetrag von gesamthaft CHF 692.00 für den ganzen Zeitraum zu bezahlen sowie die ihm für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 ausbezahlten Kinderzulagen in der Höhe von gesamthaft CHF 1'980.00 weiterzuleiten. 3. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklag- ten an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter E., ge- boren am tt.mm. 2012, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 207, an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes F., geboren am tt.mm. 2013, monatliche Barunter- haltsbeiträge in der Höhe von CHF 200 sowie an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes G., geboren am tt.mm. 2015, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 184.00, zuzüglich der ihm ausbezahlten Kinder-/Ausbildung- /Familienzulage in der Höhe von insgesamt CHF 660.00 zu be- zahlen, erstmals rückwirkend ab 1. Oktober bis 31. Dezember 2020. 4. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbe- klagten an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter E., geboren am tt.mm. 2012, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 207, an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes F., geboren am tt.mm. 2013, monatliche Barunter- haltsbeiträge in der Höhe von CHF 200 sowie an den Sohn
G., geboren am tt.mm. 2015, monatliche Barunterhaltsbei- träge in der Höhe von CHF 136, zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats, erstmals rückwirkend ab 1. Januar 2021 bis 31. März 2022. 5. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklag- ten an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter E., ge- boren am tt.mm. 2012, monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 219, an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes F., geboren am tt.mm. 2013, monatliche Barunter- haltsbeiträge in der Höhe von CHF 200 sowie an den Sohn G., geboren am tt.mm. 2015, monatliche Barunterhaltsbei- träge in der Höhe von CHF 136, zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats, erstmals ab 1. April 2022. 6. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbe- klagten für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis und mit 31. März 2021 Bar-unterhaltsbeiträge für die Kinder E., F. und G._____ in der Höhe von insgesamt CHF 8'054.00 (CHF 4'094.00 Kinderunterhaltsbeiträge + CHF 3'960 Kinderzulagen) in Verrech- nung der bis zum 31. März 2021 bereits geleisteten Zahlungen, schuldet. 7. Es sei dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und es sei ihm in der Person des unterzeichneten Rechtsan- waltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 138 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen und es sei das Urteil des Bezirksge- richts Affoltern vom 16. Juni 2021 (EE200013-A) in den vom Be- rufungskläger angefochtenen Punkten zu bestätigen. 2. Der Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Per- son der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu- lasten der Berufungsklägerin."
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien haben am tt. Dezember 2012 geheiratet (Urk. 3 S. 1). Der Ehe entsprangen drei Kinder, E., geboren am tt.mm. 2012, F., geboren am tt.mm. 2013 und G._____, geboren am tt.mm. 2015 (Urk. 3 S. 4 f.). 2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 machte die Gesuchstellerin und Berufungs- beklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2020 schlossen die Parteien eine Teil-Trennungsvereinbarung (Urk. 37), worin sie sich bis auf die Unterhaltsbeiträge sowie die beantragte Gütertrennung umfas- send einigten. Mit Teil-Urteil vom 22. Juni 2020 wurde diese Vereinbarung ge- nehmigt (Urk. 38). In dem anschliessend unter der Geschäfts-Nr. EE200030-A ge- führten Abänderungsprozess wurde mit Urteil vom 29. Oktober 2020 die Disposi- tiv -Ziffer 2.2. lit. c des Teil-Urteils vom 22. Juni 2020 betreffend die Betreuungsre- gelung aufgehoben und durch die von den Parteien im Rahmen der Verhandlung vom 17. September 2020 vereinbarte Änderung ersetzt (Urk. 128/18 und Urk. 128/27). Hinsichtlich der weiteren Prozessgeschichte kann auf den vo- rinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 130 S. 10 ff.). Am 16. Juni 2021 erliess die Vor-instanz das eingangs wiedergegebene 2. Teil-Urteil in begründeter Form (Urk. 122 = Urk. 130). 3. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nach- folgend: Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 4. (Postaufgabe am 5.) Juli 2021 frist- gerecht (vgl. Urk. 126) Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen An- träge (Urk. 129 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 9. September 2021 wurde der Ge- suchstellerin Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 137). Die Be- rufungsantwort datiert vom 24. September 2021 (Urk. 138) und wurde dem Ge- suchsgegner mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 zugestellt (Urk. 142). Die Stel- lungnahme des Gesuchsgegners vom 4. November 2021 (Urk. 146) wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 9. November 2021 zur Kenntnis gebracht (Prot. II. S. 7). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich ar- gumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (sie- he BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbe- schränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1). 4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorlie- gend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Das Verschlechterungsverbot kommt nicht zum Tragen (vgl. BGE 122 III 404 E. 3d; 129 III 417 E. 2.1.1). In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungs- maxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO wird durchbrochen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 147 III 301 E. 2.2).
III. Materielle Beurteilung 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat die Unterhaltsbeiträge anhand der zweistufigen Berech- nungsmethode mit Überschussverteilung bestimmt. Die Unterhaltslast verteilte sie aufgrund der alternierenden Obhut nach Massgabe der relativen Leistungsfähig- keit (Einkommen abzüglich des familienrechtlichen Existenzminimums) und der Betreuungsanteile der Eltern. Dabei ging sie auf Seiten der Gesuchstellerin von einem Nettoeinkommen von Fr. 4'630.– (60%-Pensum) aus; ihren Bedarf beziffer- te sie auf insgesamt Fr. 3'536.– (für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2020 [Phase I und II]) bzw. Fr. 3'537.– (ab 1. Januar 2021 [Phase III und IV]). Dem Gesuchsgegner rechnete die Vorinstanz bis und mit Dezember 2020 ein Einkommen von Fr. 6'140.–, ab Januar 2021 ein solches von Fr. 6'270.– (je 100%-Pensum) an. Seinen Bedarf setzte sie auf insgesamt Fr. 2'870.– (für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. September 2020), Fr. 2'985.– (für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020) sowie Fr. 3'364.– (ab 1. Januar 2021) fest. Ausgehend von der mit Abänderungsvereinbarung vom 17. September 2020 vereinbarten (Urk. 128/18) und mit Urteil vom 29. Oktober 2020 genehmig- ten Betreuungsregelung (Urk. 128/27) legte die Vorinstanz die Betreuungsanteile im Verhältnis von 70% Gesuchstellerin zu 30% Gesuchsgegner fest. Entspre- chend verpflichtete sie den Gesuchsgegner zur Leistung von Kinderunterhaltsbei- trägen an die Gesuchstellerin (Urk. 130 S. 14 ff.). Die Höhe der im angefochtenen Entscheid festgelegten Unterhaltsbeiträge sowie die Berufungsanträge der Par- teien können dem eingangs aufgeführten Dispositiv des vorinstanzlichen Ent- scheids bzw. der anschliessenden Darstellung der Berufungsanträge entnommen werden (vgl. S. 7 ff. vorstehend). 1.2. Der Gesuchsgegner rügt die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung in ver- schiedener Hinsicht. So will er der Gesuchstellerin ein höheres Einkommen ange- rechnet wissen und moniert (die Höhe) gewisse(r) Bedarfspositionen. Sodann stellt er die vorinstanzlich festgelegten Betreuungsanteile und damit einhergehend die Verteilung der Grundbeträge der Kinder, der Überschüsse sowie der Unter- haltslast generell zwischen den Parteien in Abrede. Letztlich richtet sich die Beru-
fung des Gesuchsgegners gegen die Zahlungsanweisung an seine Arbeitgeberin (Urk. 129 S. 6 ff.). 2. Einkommen der Gesuchstellerin 2.1. Die Vorinstanz führte aus, der Nettomonatslohn der Gesuchstellerin inkl. Anteil am 13. Monatslohn betrage gemäss dem Lohnausweis des Jahres 2020 Fr. 4'630.–. Gemäss Lohnabrechnungen vom Januar und Februar 2021 bleibe der Lohn der Gesuchstellerin im Vergleich zur Lohnabrechnung vom Januar 2020 un- verändert, weshalb auch im Jahr 2021 von einem Nettomonatslohn von Fr. 4'630.– inkl. 13. Monatslohn auszugehen sei (Urk. 130 S. 17). 2.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, das der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2021 angerechnete Einkommen von Fr. 4'630.– sei zu niedrig. Die Vorinstanz ha- be als Ausgangspunkt fälschlicherweise das Einkommen des Jahres 2020 ge- nommen, obwohl aktenkundig sei, dass die Gesuchstellerin ab dem 17. August 2020 arbeitsunfähig gewesen sei. Folglich habe sie spätestens nach einer Warte- frist von 30 Tagen nur noch 80% des bisherigen Lohns durch die Krankentag- geldversicherung des Arbeitgebers verdient. Das Jahr 2020 sei ein unterdurch- schnittliches Jahr gewesen. So habe sich die Gesuchstellerin auch nicht mehr für eine Prämie qualifizieren können. Eine solche habe sie jedoch im Jahr 2019 noch erhalten. Entsprechend sei der Lohn der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2021 an- hand des Lohnausweises 2019 zu berechnen und der Gesuchstellerin entspre- chend monatlich Fr. 4'750.– netto anzurechnen (Urk. 129 Rz. 43 ff.). 2.3. Gemäss Lohnausweis 2020 betrug der Jahresbruttolohn Fr. 64'768.–, wel- cher exakt demjenigen entspricht, welcher sich anhand der Lohnabrechnungen Januar und Februar 2021 errechnen lässt ([Fr. 8'303.60 * 0.6] x 13, Urk. 121/2). Demzufolge trifft es nicht zu, dass sich die Krankheit der Gesuchstellerin im Jahr 2020 einkommensmindernd ausgewirkt hat und das Jahr 2020 ein unterdurch- schnittliches Jahr gewesen ist (vgl. § 99 Abs. 2 VVO ZH). Wie die Gesuchstellerin sodann zu Recht entgegenhält, ist die erwähnte Prämie aus dem Jahr 2019 für die Berechnung des Einkommens ab 2021 nicht miteinzubeziehen (Urk. 138 Rz. 21), zumal es sich dabei – wie dem Lohnausweis 2019 entnommen werden kann
(Urk. 29/3 S. 2) – ausdrücklich um eine Einmalzulage gemäss § 26 Abs. 3 PVO ZH handelte (Urk. 29/3 S. 2), welche die Gesuchstellerin gemäss unbestritten ge- bliebenen Ausführungen (vgl. Urk. 33 Rz. 22 und Prot. I S. 8) aufgrund der erfolg- reichen Mitarbeit in einer Projektgruppe erhalten hatte. Vor diesem Hintergrund dringt der Gesuchsgegner mit seiner Argumentation, die Gesuchstellerin habe sich aufgrund ihrer Krankschreibung im Jahr 2020 nicht für eine Prämie qualifi- ziert, nicht durch. Demzufolge bleibt es bei dem vorinstanzlich festgestellten Ein- kommen der Gesuchstellerin. 3. Bedarfspositionen 3.1. Wohnkosten des Gesuchsgegners 3.1.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe innert kurzer Frist eine für die Betreuungssituation der Kinder geeignete Wohnung gefunden, bei welcher auch der Mietzins für eine 5.5-Zimmerwohnung nicht überhöht erscheine. Hierbei gelte es zu beachten, dass O._____ ebenfalls in der Wohnung lebe. Es rechtferti- ge sich jedoch vorliegend nicht, den gesamten Mietzins in der Höhe von Fr. 3'190.– hälftig zu teilen, da die Grösse der Wohnung und die Anzahl Zimmer aufgrund der Betreuung der Kinder durch den Gesuchsgegner sicherlich aus- schlaggebend gewesen sei. Somit sei sowohl dem Gesuchsgegner als auch O._____ ein Mietzins im Verhältnis zu den von ihnen genutzten Räumlichkeiten anzurechnen. Es rechtfertige sich aufgrund der benötigten Zimmer für den Ge- suchsgegner sowie für die Kinder dem Gesuchsgegner insgesamt Fr. 1'700.– für die Wohnkosten anzurechnen. Den Kindern seien davon je 1/5 und dem Ge- suchsgegner 2/5 anzurechnen (Urk. 130 S. 31). 3.1.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe zwar noch korrekt festgehal- ten, dass die Aufteilung des Mietzinses im Verhältnis zu den von ihnen genutzten Räumlichkeiten anzurechnen sei, doch gebe es keine sachlichen Gründe für die Aufteilung Fr. 1'700.– für ihn und die Kinder bzw. Fr. 1'490.– für O.. Er be- anspruche drei der 5.5 Zimmer ausschliesslich für sich und die Kinder und teile sich mit Frau O. das Wohnzimmer und die Küche, wobei er diese beiden Räume ebenfalls stärker beanspruche. Somit seien Wohnzimmer und Küche im
Verhältnis 2:1 zu Gunsten des Gesuchsgegners anzurechnen. Daraus ergebe sich also, dass der Gesuchsgegner drei Schlafzimmer sowie 2/3 der 1.5 Zimmer für Küche und Wohnzimmer verwende. Er belege somit vier von 5.5 Zimmer, was einem prozentualen Anteil von 72%, mithin Fr. 2'296.80, entspreche. Demnach seien die von ihm vor Vorinstanz geltend gemachten Fr. 2'000.– angemessen. Sodann habe er für die Wohnung eine Mietkaution von Fr. 6'400.– hinterlegen müssen. Diese Kosten seien angefallen und seien ihm deshalb auch anzurechnen (Urk. 129 Rz. 19 ff.; Rz. 40 f.). 3.1.3. Die Gesuchstellerin macht geltend, die Vorinstanz habe dem Umstand, dass der Gesuchsgegner die Kinder in der Wohnung betreue, Rechnung getra- gen, indem sie nicht etwa von einer hälftigen Teilung der effektiven Wohnkosten ausgegangen sei. Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass die Kindern nicht die gesamte Zeit, sondern nur einen Anteil von 30% beim Gesuchsgegner in der Wohnung verbringen würden. Der scheingenauen Argumentation des Gesuchs- gegners könne somit nicht gefolgt werden. Das Ergebnis der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden, insbesondere da der Mietzins von Fr. 3'190.– sehr hoch sei. So- dann sei der Gesuchsgegner mit seiner Freundin O._____ Mitte Oktober 2021 in eine neue Wohnung eingezogen, weshalb er aufzufordern sei, den neuen Miet- vertrag zu edieren und seine Adresse bekannt zu geben (Urk. 138 Rz. 10 ff.). 3.1.4. Dem Gesuchsgegner ist darin zuzustimmen, dass aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend hervorgeht, wie sie auf die konkrete Aufteilung von Fr. 1'700.– für den Gesuchsgegner und Fr. 1'490.– für O._____ kommt. Indes kann auch der seitens des Gesuchsgegners vorgenommenen Berechnung nicht gefolgt werden. So erscheint insbesondere eine stärkere Gewichtung der Küche und des Wohnzimmers zugunsten des Gesuchsgegners nicht angezeigt, zumal – wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt (Urk. 138 S. 4) – die Kinder nur 30% der Zeit in der Wohnung des Gesuchsgegners verbringen. Die Aufteilung im ge- nauen Verhältnis nach Nutzung der Räume ist aber auch aus weiteren Gründen nicht zielführend. Als allgemein bekannt darf etwa gelten, dass der Mietzins sich nicht proportional zu der Anzahl Zimmer entwickelt, zumal die Grundausstattung Küche, Bad und WC in einer kleinen Wohnung ebenso vorhanden sein muss, wie
in einer grossen Wohnung. Demzufolge beträgt der Mietzins einer 2.5- Zimmerwohnung in der Regel auch nicht nur halb so viel wie jener einer 5- Zimmerwohnung. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um eine Wohnung mit Garten und Gartensitzplatz handelt (vgl. Urk. 128/17/1), wobei sich diese Sonder- ausstattung ebenfalls im Mietzins niederschlägt. Würde der Mietzins stur nach genutzten Zimmern aufgeteilt, bliebe etwa der Wert dieser Nutzung bei dem O._____ anzurechnenden Mietzinsanteil unberücksichtigt. Letztlich blieb auch unwidersprochen, dass es sich bei O._____ nicht etwa um eine "gewöhnliche" Mitbewohnerin, sondern um die Freundin des Gesuchsgegners handelt (vgl. Urk. 138 S. 4), weshalb insgesamt von einer engeren Verflechtung der Haushalte ausgegangen werden muss. Dem Gesagten zufolge wird eine mathematisch ge- naue Aufteilung des Mietzinses anhand der genutzten Wohnräume den gelebten Verhältnissen nicht gerecht. Vor diesem Hintergrund erscheinen die vorinstanzlich angerechneten Fr. 1'700.– für den Gesuchsgegner mit den drei Kindern ange- messen; und zwar aus denselben Überlegungen auch dann, wenn der Gesuchs- gegner tatsächlich, wie von der Gesuchstellerin behauptet, per Oktober 2021 mit O._____ in eine neue Wohnung gezogen sein sollte. 3.1.5. Klarerweise nicht zum Bedarf gehört die Mietkaution, zumal es sich dabei nicht um eine Ausgabe, sondern eine reine Sicherheitsleistung handelt. Das Geld ist zwingend bei einer Bank auf einem Sparkonto, das auf den Namen des Mie- ters lautet, zu hinterlegen (Art. 257e Abs. 1 OR). Das Vermögen des Gesuchs- gegners vermindert sich durch das Leisten der Mietkaution nicht, weshalb dieser Vorgang auch keine unterhaltsrechtliche Relevanz aufweist. 3.2. Betreuungskosten des Gesuchsgegners 3.2.1. Diesbezüglich führt der Gesuchsgegner aus, wie die Vorinstanz richtig fest- gestellt habe, habe er die eheliche Liegenschaft früher verlassen müssen als ab- gemacht. Er sei nicht in der Lage gewesen, sofort in D._____ eine Unterkunft zu finden. Bis Ende September 2020 habe er bei O._____ in K._____ unterkommen können. Wenn er die Kinder betreut habe, immer am Donnerstag und Freitag, ha- be er täglich sechs Mal mit dem Auto von K._____ nach D._____ fahren müssen. Sodann habe er auswärtige Verpflegung einkaufen müssen, weil es ihm nicht
möglich gewesen sei, über Mittag nach K._____ zu gehen mit den Kindern. Dabei seien ihm im Zeitraum von Juli bis September 2020 Kosten von Fr. 1'008.– ent- standen (16 Betreuungstage x 90 Km x 0.70 Rp), weshalb ihm pro Monat Fr. 336.– anzurechnen seien (Urk. 129 Rz. 36 ff.). 3.2.2. Die Gesuchstellerin bringt vor, die zusätzlichen Fahrkosten seien dem Ge- suchsgegner deshalb entstanden, weil gegen ihn mit Verfügung vom 20. August 2020 der Kantonspolizei Zürich unter anderem ein Rayonverbot verhängt worden sei, welches mit Verfügung vom 3. September 2020 vom Zwangsmassnahmege- richt bis am 4. Dezember 2020 verlängert worden sei, und er die eheliche Liegen- schaft nicht mehr habe betreten dürfen. Es mute daher befremdend an, wenn er für Fahrten, um die Kinder in die Schule zu bringen, Kosten geltend mache. Diese seien ohnehin gerichtsüblich vom betreuenden Elternteil zu finanzieren, ohne dass hierfür gesondert ein Betrag einzurechnen wäre. Es werde sodann bestrit- ten, dass an den aufgeführten Daten tatsächlich sechs Fahrten von K._____ nach D._____ stattgefunden hätten und ein Betrag von Fr. 336.– wäre auch völlig überhöht (Urk. 138 Rz. 19 ff.). 3.2.3. Im erweiterten familienrechtlichen Bedarf können grundsätzlich Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts berücksichtigt werden (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). Wenn beide Parteien in derselben Ortschaft wohnen, gleichen sich diese Kosten bei alternierender Betreuung gewissermassen aus, weshalb hierfür kein Betrag einzusetzen ist. Allerdings ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner auch während der Zeit, da er in K._____ wohnhaft war, die Kin- der an zwei Tagen unter der Woche betreute, womit ihm im Vergleich mit der Ge- suchstellerin zur Ausübung seiner Betreuung höhere Kosten entstanden sind. Da im Bedarf des Gesuchsgegners in der Phase vom 1. Juli 2020 bis Ende Septem- ber 2020 gar keine Mobilitätskosten berücksichtigt wurden, erscheint es ange- messen, ihm für diese Phase für die Fahrten einen Betrag anzurechnen. Was der Auslöser war, weshalb der Gesuchsgegner kurzfristig nach K._____ zog, ist dabei nicht von Relevanz. Der Gesuchsgegner hat ausreichend glaubhaft gemacht, dass er die Strecke von K._____ nach D._____ an seinen Betreuungstagen Don- nerstag und Freitag insgesamt sechs Mal zurücklegen musste (Morgen hin- und
zurück; Mittag hin- und zurück und Abends hin- und zurück). Die Gesuchstellerin bestreitet dies auch nur pauschal, ohne etwa geltend zu machen, die Kinder hät- ten an diesen Tagen das Mittagessen bei ihren Eltern oder im Hort eingenommen. Gemäss den Ausführungen der Parteien vor Vorinstanz besuchten die Kinder den Hort jeweils am Montag und assen dienstags bei den Grosseltern (Prot. I S. 15 und S. 20). Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner am 20./21. August 2020; 27./28. August 2020, 3./4. September 2020, 10./11. Sep- tember 2020, 18. September 2020 und 24./25. September 2020 je eine Strecke von 90 Kilometer zurücklegte. Indes ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchs- gegner auch nicht näher dargelegt, weshalb er am Montag, 6. und Dienstag 7. Juli 2020 die Strecke von K._____ nach D._____ aufgrund der Kinderbetreu- ung zurückgelegt haben soll (vgl. Urk. 129 Rz. 38). Ausgehend von 11 Betreu- ungstagen und 90 zurückgelegten Kilometern pro Tag sowie unter Berücksichti- gung einer Kilometerpauschale von Fr. 0.70, sind dem Gesuchsgegner in der Phase vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 somit monatlich Fr. 230.– Mobilitätskosten einzurechnen. 3.3. Mobilitätskosten der Parteien 3.3.1. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin über alle Phasen Mobilitäts- kosten von Fr. 252.– (30 km x 3 Tage x 0.70 Fr.) an. Hierbei führte sie aus, die Gesuchstellerin wohne in D._____ ZH und arbeite in P._____ ZH. Sie könne für den Arbeitsweg grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, habe je- doch mit dem Auto eine erhebliche Zeitersparnis. Da sie die Kinder überwiegend auch nach der Arbeit betreuen müsse, könne sie sich schneller wieder der Kin- derbetreuung widmen. Somit sei dem Fahrzeug Kompetenzcharakter einzuräu- men (Urk. 130 S. 29). 3.3.2. Der Gesuchsgegner bringt vor, die Fahrt nach P._____ daure mit den öf- fentlichen Verkehrsmitteln nur 39 Minuten. Mit dem Auto daure die Fahrt ca. 20 Minuten, was als gerichtsnotorisch zu gelten habe. Entgegen der Vorinstanz brin- ge demnach die Verwendung des Autos keine erhebliche Zeitersparnis. Die Vo- rinstanz berücksichtige auch nicht, dass die Gesuchstellerin an Tagen arbeite, an welchen der Gesuchsgegner für die Betreuung verantwortlich sei. Konkret arbeite
sie am Montag, Donnerstag und am Freitag. Am Donnerstag und am Freitag sei er für die Kinderbetreuung verantwortlich; am Montag springe die Mutter der Ge- suchstellerin ein. Sodann habe er erst nach Einreichung der Berufung bzw. an- lässlich eines Gesprächs im September 2021 mit Frau Q., der Beiständin der drei Kinder, erfahren, dass die Gesuchstellerin seit Frühling 2021 ohnehin über keinen Führerschein mehr verfüge und ihr damit nichts anderes übrig bleibe, als die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Ferner habe die Gesuchstellerin in der zweiten Phase (mithin Oktober bis Dezember 2020) gar nicht gearbeitet, weil sie krankgeschrieben gewesen sei (Urk. 129 Rz. 46 ff.). 3.3.3. Die Gesuchstellerin macht demgegenüber geltend, ihr Arbeitsweg würde mit den öffentlichen Verkehrsmitteln doppelt so lange dauern. Die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln daure nicht nur 39, sondern je nach Verbindung zwi- schen 50 Minuten und 1 Stunde 10 Minuten, während sie mit dem Auto lediglich rund 20 bis 30 Minuten benötige. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe, sei sie auch wegen der Kinderbetreuung auf ein Auto angewiesen. Sie arbeite je- weils am Dienstag, Donnerstag und Freitag. Um am Donnerstag rechtzeitig ins Büro nach P. zu gelangen und am Dienstag rechtzeitig wieder zu Hause zu sein, sei sie auf ein Auto angewiesen. Ferner würden dem Gesuchsgegner eben- falls nicht die ÖV-Kosten angerechnet, weshalb es sich zusätzlich aus Gleichbe- handlungsgründen aufdränge, ihr Fr. 252.– einzurechnen (Urk. 138 Rz. 22 ff.). 3.3.4. Die schnellste Verbindung zwischen D._____ und P._____ dauert 41 Minu- ten und verkehrt jede Stunde (www.sbb.ch/Fahrplan). Wie sodann der Homepage der Gemeinde P._____ entnommen werden kann, ist der Arbeitgeber der Ge- suchstellerin an der R.-strasse ..., mithin direkt beim Bahnhof P., lo- kalisiert. Vor diesem Hintergrund genügt der bloss pauschale Hinweis der Ge- suchstellerin, auf das Auto angewiesen zu sein, um rechtzeitig ins Büro zu kom- men, nicht. Ferner blieb unwidersprochen, dass die Mutter der Gesuchstellerin an einem Tag die Kinder betreut, weshalb bezüglich der Bring- und Abholzeiten an diesem Tag von einer gewissen Flexibilität ausgegangen werden darf. Ebenfalls unwidersprochen blieb seitens der Gesuchstellerin, dass sie seit Frühling 2021 über keinen Führerausweis mehr verfügt und demnach bereits seit nunmehr ei-
nem halben Jahr ohnehin auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen ist. Dem Gesagten zufolge ist es der Gesuchstellerin zumutbar, für ihren Arbeitsweg die öf- fentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Dasselbe hat jedoch, wie die Gesuchstelle- rin zu Recht vorbringt, für den Gesuchsgegner zu gelten, zumal sich dessen Ar- beitsweg von D._____ nach K._____ ebenfalls ohne Weiteres mit dem ÖV zu- rücklegen lässt. Vor dem Hintergrund, dass die alternativen Verbindungen zwi- schen D._____ und P._____ zwei Zonen überschreiten, rechtfertigt es sich, bei- den Parteien Fr. 95.– für Mobilitätskosten einzurechnen. Von keiner Relevanz kann sodann die knapp zweimonatige Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin sein, zumal ihr während dieser Zeit auch weiterhin ein Einkommen angerechnet wird. 3.4. Fremdbetreuungskosten 3.4.1. Gestützt auf die Zahlungsbestätigung der Elternbeiträge 2020 des Hortes S._____ (Urk. 121/9) berücksichtigte die Vorinstanz für die Kinder E., F. und G._____ für die Deckung der Hortkosten bzw. den Besuch des Mit- tagstisches von Juli bis September 2020 je Fr. 135.– und ab Oktober 2020 je Fr. 94.– (Urk. 130 S. 29, S. 32 f., S. 35 f.). 3.4.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Kinder würden ab Januar 2021 den Mittagstisch nicht mehr besuchen. Er habe vor Vorinstanz diesbezüglich seine Befragung, die Befragung der Leiterin des Hortes sowie die Einholung einer schriftlichen Auskunft offeriert. Das Gericht habe hierzu keine Beweise erhoben und stattdessen entschieden, dass pro Kind monatlich weiterhin Kosten für die Fremdbetreuung von Fr. 94.– bestehen würden. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt und in unzulässiger Weise darauf verzichtet, einen offerierten Beweis zu erheben. Er selber habe eine entsprechende schriftli- che Auskunft nicht einholen können, zumal er damit auf eine offerierte Zeugin eingewirkt hätte (Urk. 129 Rz. 26 ff.). 3.4.3. Die Gesuchstellerin anerkennt, dass die Kinder seit April 2021 den Hort nicht mehr besuchen. Indes führt sie aus, es sei zu bedenken, dass sich dies auch wieder ändern könne, da die Stundenpläne der Kinder von Semester zu Semester variieren würden, so dass ein Betrag für Fremdbetreuungskosten re-
serviert werden müsse. Die Kinder F._____ und G._____ seien erst sechs bzw. sieben Jahre alt und seien grundsätzlich weiterhin auf Fremdbetreuung angewie- sen. Von diesem Gedanken habe sich wohl auch die Vorinstanz leiten lassen (Urk. 138 S. 5). 3.4.4. Unzutreffend ist, dass die Vorinstanz zu diesem Thema keine Beweise er- hoben hätte. So wurde die Gesuchstellerin mit Verfügung vom 8. März 2021 auf- gefordert, aktuelle Belege zur Mittagsbetreuungssituation der Kinder einzureichen (Urk. 113 S. 2), worauf diese eine Übersicht der Zahlungen des Jahres 2020 so- wie einen Beleg zum Dauerauftrag ins Recht legte (Urk. 121/8-9). Aus Letzterem ging jedoch hervor, dass der Dauerauftrag per 31. März 2021 aufgehoben und die letzte Zahlung an den Begünstigten Hort S._____ im Betrag von Fr. 281.25 am 27. März 2021 ausgeführt wurde (Urk. 121/8). Weshalb die Vorinstanz dennoch weiterhin je Fr. 94.– als Fremdbetreuungskosten in den Bedarfen der Kinder be- rücksichtigte, lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid nicht entnehmen und ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin rechtfertigt es sich vorliegend jedenfalls nicht, einen Betrag für Fremdbetreuungskosten zu re- servieren. Wie aus einem E-Mail des Horts S._____ hervorgeht, sind die Fr. 94.– pro Kind für je ein Mittagessen pro Woche angefallen (Urk. 75/1). Da die Kinder unabhängig vom konkreten Stundenplan stets ein Mittagessen einnehmen müs- sen, ist auch bei künftig anderslautenden Stundenplänen davon auszugehen, dass man sich – wie offenbar jetzt auch – ohne Fremdbetreuung organisieren kann. So hat die Gesuchstellerin vor Vorinstanz denn auch ausgeführt, dass die Kinder vor der Corona-Zeit jeweils zum Mittagessen zu den Grosseltern gegan- gen seien (Prot. I. S. 15). Im Übrigen hat die Gesuchstellerin auch nicht geltend gemacht, dass aktuell die Stundenpläne, die wiederum bis Sommer 2022 Geltung haben, eine Fremdbetreuung über Mittag erforderlich machen würden. Demzufol- ge sind ab April 2021 bei den Kindern keine Fremdbetreuungskosten mehr zu be- rücksichtigen. 3.5. Aufteilung Grundbetrag 3.5.1. Mit Teil-Vereinbarung vom 18. Juni 2020 bzw. mit Teil-Urteil vom 20. Juni 2020 wurde festgelegt, dass der Gesuchsgegner die Kinder jeden Donnerstag ab
18.00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr, sofern er es mit seinem Arbeitspensum von 100% vereinbaren könne, jeden Donnerstag bereits ab 7.00 Uhr betreue (Urk. 37). Gemäss Abänderungsvereinbarung vom 17. September 2020 – ge- nehmigt mit Urteil vom 29. Oktober 2020 (Urk. 128/27) – einigten sich die Parteien in der Folge jedoch darauf, dass der Gesuchsgegner die Kinder jedes zweite Wo- chenende sowie unter der Woche jeweils von Donnerstag ab 12.00 Uhr bis Frei- tag, 19.45 Uhr (verpflegt) betreut (Urk. 128/18). Ausgehend von der letztgenann- ten Betreuungsregelung stellte die Vorinstanz fest, dass die Betreuungsverant- wortung unter der Woche an 7 Halbtagen bei der Gesuchstellerin und an 3 Halb- tagen beim Gesuchsgegner liege. Da die Betreuungsverantwortung auch dann gegeben sei, wenn unter der Verantwortung eines Elternteils fremdbetreut werde, weil dann immerhin eine Zuständigkeit bei Notfällen/Krankheit etc. bestehe, sei von einem Betreuungsverhältnis von 70% (Gesuchstellerin) zu 30% (Gesuchs- gegner) auszugehen. Entsprechend diesem Verhältnis teilte sie in der Folge die Grundbeträge der Kinder auf die Gesuchstellerin und den Gesuchsgegner auf (Urk. 130 S. 23). 3.5.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von ei- nem Betreuungsverhältnis von 30% zu 70% ausgegangen. Die Parteien hätten am 18. Juni 2020 vereinbart, dass der Gesuchsgegner die Kinder immer am gan- zen Donnerstag und am ganzen Freitag betreue. Anlässlich der Verhandlung vom 17. September 2020 sei diese Regelung einzig aus praktischen Gründen dahin- gehend modifiziert worden, dass die beiden Übergabetermine zeitlich um einige Stunden nach hinten verschoben worden seien. So erfolge die Übergabe am Donnerstag nicht mehr vor der Schule am Vormittag, sondern am Nachmittag und würden die Kinder am Freitag noch die Zeit bis nach dem Abendessen beim Ge- suchsgegner verbringen. Durch diese Verschiebung habe die Gesuchstellerin nicht mehr Zeit, die sie mit den Kindern verbringe. Die Kinder seien ohnehin nach dem Erwachen in der Schule und somit am Vormittag nicht zu betreuen. Entspre- chend sei mit einem Betreuungsverhältnis von 40% zu 60% zu rechnen. Sodann sei die Gesuchstellerin ab Oktober 2020 bis Ende Jahr 2020 in einer Klinik gewe- sen, wobei der Gesuchsgegner in dieser Phase die Kinder immer ab Mittwoch- abend inkl. Nachtessen bis Freitag inkl. Nachtessen betreut habe. Die Vorge-
hensweise der Vorinstanz, die Wochentage in 10 Halbtage aufzuteilen, führe da- zu, dass das Mittagessen am Donnerstagmittag zwischen den Parteien aufgeteilt werde, obwohl die Kinder dieses beim Gesuchsgegner einnehmen würden (Urk. 129 Rz. 13 ff.). 3.5.3. Wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt, sind die Kinder nicht einfach nach dem Erwachen in der Schule (Urk. 138 Rz. 7 f.). Vielmehr hat sie dafür zu sorgen, dass die drei Kinder rechtzeitig und verpflegt in die Schule kommen. Wie sich die Zeiten, in welchen die Kinder in der Schule sind, auf die Betreuungsantei- le auswirken, ist höchstrichterlich nicht abschliessend geklärt. In einem Entscheid aus dem Jahr 2019 hat das Bundesgericht für die Berechnung der Betreuungsan- teile lediglich auf die schulfreien Zeiten der beiden 10 bzw. 12 Jahre alten Töchter (Morgen, Abend und Wochenende) abgestellt (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 2.2). Einhergehend mit der Vorinstanz und analog zum Naturalunterhalt erscheint es jedoch aufgrund der "Notfallzuständigkeit" – insbesondere bei (wie vorliegend) jüngeren Kindern – sachgerecht, auch die Zeiten miteinzubeziehen, in welchen das Kind fremdbetreut wird und dabei darauf abzustellen, wer während dieser Zeit die Betreuungsverantwortung trägt (vgl. auch Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021, S. 871 ff., S. 887; Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kinderunterhal- tes – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichtes vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B 5A_311/2019; FamPra.ch 2021, S. 251 ff., S. 278; BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 8.1; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E.4.3). Entscheidend ist demnach, dass es bei vorliegender Be- treuungsregelung bis um 12 Uhr in der Verantwortung der Gesuchstellerin liegt, zu Hause bleiben oder kurzfristig eine anderweitige Betreuung organisieren zu müssen, sollte eines der drei Kinder infolge Krankheit o.ä. die Schule oder die Kita nicht besuchen können. Aus welchen Gründen die Anpassung vorgenommen wurde, ist dabei nicht von Relevanz. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Halbtagmorgen des Donnerstags als Betreuungsanteil der Gesuchstellerin angerechnet hat. Für die leicht abweichend gelebte Betreuung während des Klinikaufenthalts der Gesuchstellerin rechtfertigt es sich sodann
nicht, von einer anderen Aufteilung des Grundbetrags auszugehen, zumal es sich dabei, wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt, lediglich um eine vorüberge- hende Ausnahmesituation handelte (Urk. 138 Rz. 8). Das vorinstanzliche Ergeb- nis erscheint allerdings insofern nicht sachgerecht, als dass die Wochenendbe- treuung gänzlich aus der Berechnung ausgeklammert wurde. So trifft zwar zu, dass die Parteien an den Wochenenden ausgeglichen betreuen, doch wirkt sich diese Betreuungszeit dennoch rechnerisch auf das Betreuungsverhältnis aus. Be- rücksichtigt man pro Woche pro Partei nämlich je zwei weitere Halbtage, so prä- sentiert sich das Betreuungsverhältnis 5:9 Halbtage (1 Woche = 14 Halbtage) und somit 35% Gesuchsgegner zu 65% Gesuchstellerin. Die Grundbeträge der Kinder sind diesem Verhältnis entsprechend aufzuteilen. 3.6. Fazit Die übrigen Bedarfspositionen wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich überdies als angemessen. Die Bedarfe der Par- teien sind somit den vorstehenden Erwägungen entsprechend wie folgt anzupas- sen: − Der Bedarf der Gesuchstellerin reduziert sich aufgrund der tiefe- ren Mobilitätskosten von Fr. 95.– in allen Phasen um Fr. 157.– (Fr. 252.– ./. Fr. 95.–). − Der Bedarf des Gesuchsgegners erhöht sich in der Phase vom 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 um Fr. 230.– Betreuungskos- ten; ab dem 1. Januar 2021 reduziert er sich aufgrund der tieferen Mobilitätskosten von Fr. 95.– um Fr. 132.– (Fr. 227.– ./. Fr. 95.–). Sodann erhöht sich der beim Gesuchsgegner anfallende Anteil am Grundbetrag der Kinder (neu 35%). − Die Barbedarfe der Kinder reduzieren sich ab April 2021 um die Fremdbetreuungskosten von je Fr. 94.–, weshalb sich die Bildung einer fünften Phase aufdrängt.
GSin GG Total Einkommen in Fr. 4'630.00 6'140.00 10'770.00 Bedarf in Fr. 3'379.00 3'100.00 6'479.00 Leistungsfähigkeit in Fr. 1'251.00 3'040.00 4'291.00 Leistungsfähigkeit in % 29.15 70.85 100.00 Betreuungsanteil in % 65.00 35.00 100.00 Anteil nach Matrix von Werdt in % 19.00 81.00 100.00
b) vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020
GSin GG Total Einkommen in Fr. 4'630.00 6'140.00 10'770.00 Bedarf in Fr. 3'379.00 2'985.00 6'364.00 Leistungsfähigkeit in Fr. 1'251.00 3'155.00 4'406.00 Leistungsfähigkeit in % 28.40 71.60 100.00 Betreuungsanteil in % 65.00 35.00 100.00 Anteil nach Matrix von Werdt in % 18.00 82.00 100.00 c) ab 1. Januar 2021
GSin GG Total Einkommen in Fr. 4'630.00 6'270.00 10'900.00 Bedarf in Fr. 3'379.00 3'232.00 6'611.00 Leistungsfähigkeit in Fr. 1'251.00 3'038.00 4'289.00 Leistungsfähigkeit in % 29.20 70.80 100.00 Betreuungsanteil in % 65.00 35.00 100.00 Anteil nach Matrix von Werdt in % 19.00 81.00 100.00 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die anhand der Matrix rechnerisch ermittelten Anteile nicht stur, sondern zusätzlich in Ausübung von Ermessen um- zusetzen. So ist im Anwendungsfall entweder von gerundeten Prozentzahlen (z.B. auf ganze Zehner gerundet) oder aber von gerundeten Beträgen auszugehen (vgl. Referat Bundesrichter von Werdt, Eherechtstagung des IRP-HSG vom 01.12.2020 S. 14 f.). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Unterhalts- last in allen Phasen im Verhältnis 20% Gesuchstellerin zu 80% Gesuchsgegner zu verteilen. Diese Aufteilung wäre im Übrigen auch bei Anwendung der vo- rinstanzlich festgelegten Betreuungsanteile sowie Einkommens- und Bedarfszah- len angemessen gewesen, zumal sich kleinere Änderungen im Bedarf und/oder Einkommen nur minimal auf das Leistungsfähigkeitsverhältnis auswirken. Ausge- hend von den vorinstanzlichen Bedarfszahlen verhält sich die Leistungsfähigkeit der Parteien im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 im Verhältnis von 25% Gesuchstellerin zu 75% Gesuchsgegner, in der Phase vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 im Verhältnis von 25.7% Gesuchstellerin zu 74.3% des Gesuchsgegners und letztlich ab 1. Januar 2021 im Verhältnis von 27.3% Gesuchstellerin zu 72.7% Gesuchsgegner. Die zu rundenden Anteile nach Matrix verändern sich ausgehend von diesen Verhältnissen bei gleichbleibenden Be-
treuungsanteilen nicht. Vor diesem Hintergrund kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Vorinstanz ermessensweise ab Januar 2021 eine Verteilung von 25% zu 75% als gerechtfertigt betrachtete (vgl. Urk. 130 S. 38). 4.1.3. Zur Ermittlung der tatsächlichen Höhe der vom Gesuchsgegner für die Kin- der geschuldeten Unterhaltsbeiträge ist der Barbedarf vorab um die Kinderzula- gen zu reduzieren, danach entsprechend den vorstehend errechneten Quoten zwischen den Parteien aufzuteilen und schliesslich die beim Gesuchsgegner di- rekt anfallenden Kosten in Abzug zu bringen. Demnach resultieren die folgenden Unterhaltsbeiträge: a) Phase I: 1. Juli 2020 bis 30. September 2020
E._____ F._____ G._____ Total Barbedarf in Fr. 957.00 947.00 924.00 2'828.00 ./. Kinderzulage in Fr. 220.00 220.00 220.00 660.00 Zwischentotal 737.00 727.00 704.00 2'168.00 Anteil GG in % 80.00 80.00 80.00 80.00 Anteil GG in Fr. 590.00 582.00 563.00 1'735.00 ./. Anteil Grundbetrag 140.00 140.00 140.00 420.00 ./. Wohnkostenanteil 00.00 00.00 00.00 00.00 Unterhaltsbeitrag GG 450.00 442.00 423.00 1'315.00 b) Phase II: 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020
E._____ F._____ G._____ Total Barbedarf in Fr. 1'256.00 1'246.00 1'223.00 3'726.00 ./. Kinderzulage in Fr. 220.00 220.00 220.00 660.00 Zwischentotal 1'036.00 1'026.00 1'003.00 3'065.00 Anteil GG in % 80.00 80.00 80.00 80.00 Anteil GG in Fr. 829.00 821.00 802.00 2'452.00 ./. Anteil Grundbetrag 140.00 140.00 140.00 420.00 ./. Wohnkostenanteil 340.00 340.00 340.00 1'020.00 Unterhaltsbeitrag GG 349.00 341.00 322.00 1'012.00 c) Phase III: 1. Januar 2021 bis 31. März 2021
E._____ F._____ G._____ Total Barbedarf in Fr. 1'250.00 1'246.00 1'223.00 3'719.00 ./. Kinderzulage in Fr. 200.00 200.00 200.00 600.00 Zwischentotal 1'050.00 1'046.00 1'023.00 3'119.00
Anteil GG in % 80.00 80.00 80.00 80.00 Anteil GG in Fr. 840.00 837.00 818.00 2'495.00 ./. Anteil Grundbetrag 140.00 140.00 140.00 420.00 ./. Wohnkostenanteil 340.00 340.00 340.00 1'020.00 Unterhaltsbeitrag GG 360.00 357.00 338.00 1'055.00 d) Phase IV: 1. April 2021 bis 31. März 2022
E._____ F._____ G._____ Total Barbedarf in Fr. 1'156.00 1'152.00 1'129.00 3'437.00 ./. Kinderzulage in Fr. 200.00 200.00 200.00 600.00 Zwischentotal 956.00 952.00 929.00 2'837.00 Anteil GG in % 80.00 80.00 80.00 80.00 Anteil GG in Fr. 765.00 762.00 743.00 2'270.00 ./. Anteil Grundbetrag 140.00 140.00 140.00 420.00 ./. Wohnkostenanteil 340.00 340.00 340.00 1'020.00 Unterhaltsbeitrag GG 285.00 282.00 263.00 830.00 e) Phase V: ab 1. April 2022
E._____ F._____ G._____ Total Barbedarf in Fr. 1'356.00 1'152.00 1'129.00 3'637.00 ./. Kinderzulage in Fr. 200.00 200.00 200.00 600.00 Zwischentotal 1'156.00 952.00 929.00 3'037.00 Anteil GG in % 80.00 80.00 80.00 80.00 Anteil GG in Fr. 925.00 762.00 743.00 2'430.00 ./. Anteil Grundbetrag 210.00 140.00 140.00 490.00 ./. Wohnkostenanteil 340.00 340.00 340.00 1'020.00 Unterhaltsbeitrag GG 375.00 282.00 263.00 920.00 4.2. Überschussverteilung 4.2.1. Die Überschussverteilung ist grundsätzlich nach grossen und kleinen Köp- fen vorzunehmen, wobei stets die Besonderheiten des konkreten Falles zu beach- ten sind, welche gegebenenfalls ein Abweichen von diesem Grundsatz als gebo- ten erscheinen lassen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3). Die Vor-instanz hat den Überschuss dem Grundsatz von grossen und kleinen Köpfen entsprechend (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3) im Ver- hältnis von 30% je Elternteil und 13.33% je Kind verteilt. Diese Verteilung er- scheint vorliegend angemessen. Nicht gefolgt werden kann dem Gesuchsgegner, wenn er geltend macht, es sei gar keine Überschussverteilung vorzunehmen, da
beide Parteien über einen Überschuss verfügen würden, und es nicht zu bean- standen sei, wenn den Kindern während der Zeit beim Gesuchsgegner mehr Geld zu Verfügung stehe (Urk. 129 Rz. 30 ff.). Vielmehr hat gewissermassen ein Aus- gleich der für die Kinder in den beiden Haushalten verfügbaren Mittel zu erfolgen bzw. sollen die Kinder bei beiden Elternteilen gleichermassen vom Überschuss profitieren. Da naturgemäss bei dem Elternteil mit den höheren Betreuungsantei- len auch höhere Kosten für Freizeitbeschäftigungen, Ferien etc. anfallen, sind die auf die Kinder entfallenden Überschussanteile im Verhältnis der Betreuungsantei- le zu verteilen. 4.2.2. Demzufolge sowie unter Berücksichtigung der vorstehend festgelegten An- teile an den Barbedarfen (vgl. E. III/4.1.3), ergeben sich folgende Überschüsse: a) Phase I: 1. Juli 2020 bis 30. September 2020
GSin GG E._____ F._____ G._____ Leistungsfähigkeit in Fr. 1'251.00 3'040.00 ./. Anteil Barbedarf in Fr. 433.00 1'735.00 Überschuss 818.00 1'305.00 Total 2'123.00 Verteilung Überschuss in % 30.00 30.00 13.33 13.33 13.33 Verteilung Überschuss in Fr. 637.00 637.00 283.00 283.00 283.00 35% bei GG in Fr. 99.00 99.00 99.00 65% bei GSin in Fr. 184.00 184.00 184.00 Total bei GSin/GG 1'189.00 934.00 von GG auszugleichen 371.00 124.00 124.00 124.00 Die Gesuchstellerin vermag mit ihrem verbleibenden Überschuss den auf sie ent- fallenden Überschussanteil von Fr. 637.– zu decken. Ihr verbleiben freie Mittel von Fr. 181.– (Fr. 818.– ./. Fr. 637.–), welche sie für die den Kindern bei ihr zu- stehenden Überschussanteile aufzuwenden hat. Die fehlenden Fr. 371.– (Fr. 552.– [3 x Fr. 184.–] ./. Fr. 181.–) sind vom Gesuchsgegner auszugleichen und die von ihm geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge entsprechend um je ge- rundet Fr. 124.– zu erhöhen.
b) Phase II: 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020
GSin GG E._____ F._____ G._____ Leistungsfähigkeit in Fr. 1'251.00 3'155.00 ./. Anteil Barbedarf in Fr. 613.00 2'452.00 Überschuss 638.00 703.00 Total 1'341.00 Verteilung Überschuss in % 30.00 30.00 13.33 13.33 13.33 Verteilung Überschuss in Fr. 402.00 402.00 178.00 178.00 178.00 35% bei GG in Fr. 62.00 62.00 62.00 65% bei GSin in Fr. 116.00 116.00 116.00 Total bei GSin/GG 750.00 588.00 von GG auszugleichen 112.00 37.00 37.00 37.00 Nach Abzug ihres Überschussanteils von Fr. 402.– verbleiben der Gesuchstellerin freie Mittel von Fr. 236.– (Fr. 638.– ./. Fr. 402.–). Damit sind die bei ihr anfallen- den Überschussanteile der Kinder von insgesamt Fr. 348.– (3 x Fr. 116.–) im Um- fang von Fr. 112.– (Fr. 348.– ./. Fr. 236.–) ungedeckt, was vom Gesuchsgegner auszugleichen ist. Demzufolge erhöhen sich die vom Gesuchsgegner geschulde- ten Kinderunterhaltsbeiträge um je gerundet Fr. 37.–. c) Phase III: 1. Januar 2021 bis 31. März 2021
GSin GG E._____ F._____ G._____ Leistungsfähigkeit in Fr. 1'251.00 3'038.00 ./. Anteil Barbedarf in Fr. 624.00 2'495.00 Überschuss 627.00 543.00 Total 1'170.00 Verteilung Überschuss in % 30.00 30.00 13.33 13.33 13.33 Verteilung Überschuss in Fr. 351.00 351.00 156.00 156.00 156.00 35% bei GG in Fr. 55.00 55.00 55.00 65% bei GSin in Fr. 101.00 101.00 101.00 Total bei GSin/GG 654.00 516.00 von GG auszugleichen 27.00 9.00 9.00 9.00
Die Gesuchstellerin verfügt nach Abzug des ihr zustehenden Überschussanteils von Fr. 351.– über frei verfügbare Mittel von Fr. 276.–. Damit ist sie bis auf Fr. 27.– (Fr. 303.– [3 x Fr. 101.– ] ./. Fr. 276.–) in der Lage, die auf ihren Haushalt entfallenden Überschussanteile der Kinder zu decken. Entsprechend sind die vom Gesuchsgegner geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge lediglich um je Fr. 9.– zu erhöhen. d) Phase IV: 1. April 2021 bis 31. März 2022
GSin GG E._____ F._____ G._____ Leistungsfähigkeit in Fr. 1'251.00 3'038.00 ./. Anteil Barbedarf in Fr. 567.00 2'270.00 Überschuss 684.00 768.00 Total 1'452.00 Verteilung Überschuss in % 30.00 30.00 13.33 13.33 13.33 Verteilung Überschuss in Fr. 435.00 435.00 194.00 194.00 194.00 35% bei GG in Fr. 68.00 68.00 68.00 65% bei GSin in Fr. 126.00 126.00 126.00 Total bei GSin/GG 813.00 639.00 von GG auszugleichen 129.00 43.00 43.00 43.00 Nach Abzug des ihr zustehenden Überschussanteils von Fr. 435.– verbleiben der Gesuchstellerin Fr. 249.–. Damit sind die bei ihr anfallenden Überschussanteile der Kinder von insgesamt Fr. 378.– (3 x Fr. 126.–) im Umfang von Fr. 129.– (Fr. 378.– ./. Fr. 249.–) ungedeckt. Ausgleich schaffend erhöhen sich entspre- chend die vom Gesuchsgegner geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge um je Fr. 43.–. e) Phase V: ab 1. April 2022
GSin GG E._____ F._____ G._____ Leistungsfähigkeit in Fr. 1'251.00 3'038.00 ./. Anteil Barbedarf in Fr. 607.00 2'430.00 Überschuss 644.00 608.00
Total 1'252.00 Verteilung Überschuss in % 30.00 30.00 13.33 13.33 13.33 Verteilung Überschuss in Fr. 375.00 375.00 167.00 167.00 167.00 35% bei GG in Fr. 58.00 58.00 58.00 65% bei GSin in Fr. 109.00 109.00 109.00 Total bei GSin/GG 702.00 549.00 von GG auszugleichen 58.00 19.00 19.00 19.00 Die Gesuchstellerin vermag mit ihrem Überschuss den auf sie entfallenden Anteil von Fr. 375.– zu decken. Es verbleibt ein Betrag von Fr. 269.–, womit ihr Fr. 58.– (Fr. 327.– [3 x Fr. 109.–] ./. Fr. 269.–) für die Deckung der bei ihr vorgesehenen Überschussanteile der Kinder fehlen. Demzufolge erhöhen sich die vom Ge- suchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge um gerundet Fr. 19.– pro Kind. 4.2.3. Die vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge (E. III/4.1.3) sind folglich um die soeben festgestellten (E. III/4.2.2) Überschussanteile zu erhöhen. Es resultieren folgende monatliche Unterhaltsbeiträge: Phase I: vom 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 − Fr. 574.– für E._____ (Fr. 450.– + Fr. 124.–) − Fr. 566.– für F._____ (Fr. 442.– + Fr. 124.–) − Fr. 547.– für G._____ (Fr. 423.– + Fr. 124.–) Phase II: vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 − Fr. 386.– für E._____ (Fr. 349.– + Fr. 37.–) − Fr. 378.– für F._____ (Fr. 341.– + Fr. 37.–) − Fr. 359.– für G._____ (Fr. 322.– + Fr. 37.–) Phase III: vom 1. Januar 2021 bis 31. März 2021 − Fr. 369.– für E._____ (Fr. 360.– + Fr. 9.–) − Fr. 366.– für F._____ (Fr. 357.– + Fr. 9.–) − Fr. 347.– für G._____ (Fr. 338.– + Fr. 9.–) Phase IV: vom 1. April 2021 bis 31. März 2022 − Fr. 328.– für E._____ (Fr. 285.– + Fr. 43.–)
− Fr. 325.– für F._____ (Fr. 282.– + Fr. 43.–) − Fr. 306.– für G._____ (Fr. 263.– + Fr. 43.–) Phase V: ab April 2022 − Fr. 394.– für E._____ (Fr. 375.– + Fr. 19.–) − Fr. 301.– für F._____ (Fr. 282.– + Fr. 19.–) − Fr. 282.– für G._____ (Fr. 263.– + Fr. 19.–) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar – sofern sie nicht rückwirkend geschuldet sind – jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 4.3. Indexierung Nach ständiger Praxis der Kammer sind die Unterhaltsbeiträge im Eheschutzver- fahren nicht zu indexieren (vgl. ZR 101 [2002], Nr. 60; OGer LE180024 vom 27. November 2018, E. III.A.4.6), weshalb die entsprechende Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheides ersatzlos aufzuheben ist. 4.4. Gesamtschuld vom 1. Juli 2020 bis 31. März 2021 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die in Dispositiv-Ziffer 8 des ange- fochtenen Entscheids festgestellte Gesamtschuld neu zu berechnen. Die Vorinstanz bezifferte die bis zum 31. März 2021 bereits geleisteten Zahlungen un- angefochten auf Fr. 1'243.25. Unbestritten ist ferner, dass der Gesuchsgegner bis im Dezember 2020 die Kinderzulagen im Gesamtbetrag von Fr. 3'960.– bezog (Urk. 130 S. 45 und S. 66). Unter Berücksichtigung der mit vorliegendem Urteil anzupassenden Unterhaltsbeiträge schuldet der Gesuchsgegner im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. März 2021 neu Fr. 11'676.– (Phase I [3 x Fr. 574.–] + [3 x Fr. 566.–] + [3 x Fr. 547.–] + Phase II [3 x Fr. 386.–] + [3 x Fr. 378.–] + [3 x Fr. 359.–] + Phase III [3 x Fr. 369.–] + [3 x Fr. 366.–] + [3 x Fr. 347.–]). Demzufol- ge resultiert eine neue Gesamtschuld von Fr. 14'392.75 (Fr. 10'432.75 + Fr. 3'960.–).
zu müssen. Insgesamt erweise sich die Schuldneranweisung somit als verhält- nismässig (Urk. 130 S. 60 f.). 5.2. Der Gesuchsgegner setzt diesen ausführlichen Erwägungen im Wesentli- chen seine eigene Berechnung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge entgegen (Urk. 129 Rz. 98 ff.). Wie den vorstehenden Erwägungen entnommen werden kann, ist jedoch mit Blick auf die Unterhaltsberechnung im Ergebnis nicht erheb- lich von der vorinstanzlich berechneten Unterhaltsschuld abzuweichen. Selbst wenn sich also der mit Teil-Urteil vom 18. Juni 2020 berechnete monatliche Un- terhaltsbeitrag von Fr. 2'451.35 als zu hoch erwiesen hat, bleibt der Gesuchsgeg- ner damit auch im Berufungsverfahren eine Erklärung schuldig, weshalb er über den gesamten Zeitraum von Juli 2020 bis März 2021 lediglich Fr. 1'243.25, was einem durchschnittlichen monatlichen Betrag von Fr. 138.– entspricht, bezahlt hat. Dies nota bene, obwohl nur schon die Kinderzulagen, welche er unbestritte- nermassen bis im Dezember 2020 noch bezog, diesen Betrag bei weitem über- stiegen. Allein der Umstand, dass er den Kindern gewisse Dinge neu habe kaufen müssen, vermag, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, daran jedenfalls nichts zu ändern, zumal der Gesuchsgegner noch nicht einmal darlegt, wie viel diese neuen Anschaffungen gekostet haben sollen (vgl. Urk. 129 Rz. 105). Wie die Ge- suchstellerin sodann zu Recht vorbringt (Urk. 138 Rz. 32), verfängt auch das Ar- gument des Gesuchsgegners, er sei Gefahr gelaufen, zu viel zu bezahlen (Urk. 129 Rz. 101), nicht, da bereits geleistete Zahlungen an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge angerechnet würden. Aus demselben Grund ist auch nicht er- sichtlich, inwiefern ihn die Betreibung der Gesuchstellerin im Februar 2021 von weiteren Zahlungen abgehalten haben soll, zumal auch diese Zahlungen mit der Gesamtschuld hätten in Verrechnung gebracht werden können. 5.3. Dem Gesagten zufolge sind die Voraussetzungen einer Schuldneranwei- sung einhergehend mit der Vorinstanz gegeben. Infolge Zeitablaufs und des Um- stands, dass die Schuldneranweisung nur für zukünftige Lohnzahlungen erfolgen kann, ist die Schuldneranweisung an die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners neu ab 1. Februar 2022 anzuordnen.
nis zwei Drittel zu einem Drittel zu seinen Lasten zu verteilen. Die Kosten seien vielmehr hälftig zwischen den Parteien zu teilen. Sie hätten gemeinsam dazu bei- getragen, dass das vorliegende Verfahren entstanden sei. Als Konsequenz hätten sich diverse kleinere und grössere Konfliktherde ergeben. Dabei habe der Ge- suchsgegner nie ein Rechtsbegehren gestellt, dass zum Vornherein aussichtslos gewesen wäre, und in der Sache sei er auch nicht zu mehr als der Hälfte unterle- gen (Urk. 129 Rz. 109). 6.4. Wie bereits erwähnt, sind die von der Vorinstanz festgesetzten Unterhalts- beiträge im Ergebnis nicht erheblich zu reduzieren (vgl. auch nachfolgend E. IV/2), und auch die Schuldneranweisung bleibt bestehen, weshalb keine Ände- rung der vorinstanzlichen Kostenverteilung angezeigt ist. Die Vorinstanz hat so- dann die Kostenauflage nachvollziehbar begründet. Diesen Erwägungen hat der Gesuchsgegner nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Insbesondere ist für die Kostenauflage nicht erforderlich, dass die Rechtsbegehren von Vornherein aus- sichtslos gewesen wären. Vielmehr ist ausreichend, dass die superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmebegehren des Gesuchsgegners abgewiesen wur- den und er in dieser Hinsicht unterliegt. 6.5. Insgesamt betrachtet erscheint die vorinstanzliche Kostenauflage auch un- ter Berücksichtigung der mit vorliegendem Urteil vorzunehmenden Korrektur der Unterhaltsbeiträge als angemessen. Nachdem auch die Entschädigungsfolgen bzw. der Verzicht auf Zusprechung von Parteientschädigungen unangefochten blieb, ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Disp.-Ziff. 12 und 13) zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 4'500.– fest- zusetzen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 13 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 auf Fr. 4'000.– zuzüglich 7.7 % MwSt., mithin auf Fr. 4'308.– festzusetzen. 2. Im Berufungsverfahren umstritten waren die Unterhaltsbeiträge und die Schuldneranweisung. Ausgehend von einer Geltungsdauer der Unterhaltsrege- lung von knapp 2.5 Jahren ab Juli 2020 bis Ende Dezember 2022 verpflichtete die Vor-instanz den Gesuchsgegner zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 37'305.– (Phase I [3 x Fr. 688.– ] + [3 x Fr. 680.–]+ [3 x Fr. 659.–] + Phase II [3 x Fr. 448.–] + [3 x Fr. 440.–] + [3 x Fr. 422.–] + Phase III [15 x Fr. 380.–] + [15 x Fr. 377.–] + [15 x Fr. 360.–] + Phase IV [9 x Fr. 458.–] + [9 x Fr. 365.–] + [9 x Fr. 348.–]). Der Gesuchsgegner strebt mit vorliegender Berufung eine Reduktion auf Fr. 15'605.– (Phase I [Fr. 692.–] + Phase II [3 x Fr. 207.–] + [3 x Fr. 200.–] + [3 x Fr. 184.–] + Phase III [15 x Fr. 207.–] + [15 x Fr. 200.–] + [15 x Fr. 136.–] + Phase IV [ 9 x Fr. 219.–] + [9 x Fr. 200.––] + [9 x Fr. 136.–]) an. Die vorinstanzlich festgesetzte Unterhaltsverpflichtung ist zu reduzieren auf insgesamt Fr. 31'977.– (Phase I [3 x Fr. 574.–] + [3 x Fr. 566.–] + [3 x Fr. 547.–] + Phase II [3 x Fr. 386.–] + [3 x Fr. 378.–] + [3 x Fr. 359.–] + Phase III [3 x Fr. 369.–] + [3 x Fr. 366.–] + [3 x Fr. 347.–] + Phase IV ([12 x Fr. 328.–] + [12 x Fr. 325.–] + [12 x Fr. 306.–] + Phase V [9 x Fr. 394.–] + [9 x Fr. 301.–] + [9 x Fr. 282.–]). Damit unterliegt der Gesuchsgegner mit Blick auf die Kinderunterhaltsbeiträge zu rund 75 %. Da er ferner mit dem Antrag betreffend Schuldneranweisung unterliegt, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner zu 80% und der Gesuchstellerin zu 20% aufzuerlegen. Zudem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuch- stellerin eine auf 3/5 reduzierte Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'585.– (in- klusive 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3.1. Beide Parteien ersuchen für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung (Urk. 129 Rz. 110 f.; Urk. 138 Rz. 35 ff.). 3.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur
Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für die Beurtei- lung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu be- trachten ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichti- gen, und zwar im Zeitpunkt der Gesuchsstellung (Mohs, OFK-ZPO, ZPO 117 N 5). Der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss resp. -beitrag unter Ehegatten (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Wird kein entsprechender Antrag gestellt, ist von einer anwaltlich vertretenen Partei darzutun, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Pro- zesskostenvorschuss zu verzichten ist. Auf diese Ausführungen kann verzichtet werden, wenn die Mittellosigkeit der angesprochenen Partei und demnach die Aussichtslosigkeit eines Gesuches um Prozesskostenbeitrag bzw. die Überflüs- sigkeit einer entsprechenden Erörterung derart augenfällig und ohne Durchsu- chen der Akten greifbar ist, dass es überspitzt formalistisch wäre, weil blossem Selbstzweck dienend, dennoch eine formale Erörterung der Aussichtslosigkeit ei- nes Prozesskostenbeitragsgesuches zu verlangen (vgl. BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4). Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses setzt sodann voraus, dass der ansprechende Ehegatte nicht selbst über die nötigen Mittel ver- fügt, um das Verfahren zu führen. Verlangt ist – wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege – eine tatsächliche Bedürftigkeit (vgl. BGer 5A_103/2014 vom 4. Juni 2014, E. 6 m.Hinw.). 3.3. Beide Parteien haben im Berufungsverfahren weder einen Antrag auf Leis- tung eines Prozesskostenbeitrages gestellt noch dargelegt, weshalb ein entspre- chendes Gesuch vorliegend aussichtslos wäre. Die Parteien beanspruchten je- doch bereits vor Vorinstanz das Armenrecht (Urk. 38 S. 7) und erneuern ihre Ge- suche um unentgeltliche Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren (Urk. 129 Rz. 110 f.; Urk. 138 Rz. 35 ff.). Sodann wurden die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse bereits aufgrund der vorliegend strittigen Unterhaltsbeiträge um- fassend dargelegt, weshalb die Mittellosigkeit der Parteien auch ohne Durchsu- chen der Akten greifbar ist. Die fehlenden Ausführungen zur Aussichtslosigkeit ei- nes Prozesskostenbeitrags schaden damit nicht.
3.4. Der Gesuchsgegner verfügt über kein nennenswertes Vermögen (vgl. Urk. 36/21). Nach Deckung seines Bedarfs, des bei ihm anfallenden Bedarfs der Kinder sowie nach Abzug der an die Gesuchstellerin zu leistenden Kinderunter- haltsbeiträge, weist der Gesuchsgegner derzeit einen Überschuss von Fr. 435.– pro Monat aus, welcher sich per April 2022 noch auf Fr. 375.– reduzieren wird (vgl. vorstehend E. III/4.2.2.e). Damit kann er die anfallenden Kosten von Fr. 3'600.–, Fr. 2'585.– Parteientschädigung an die Gesuchstellerin und die eige- nen Anwaltskosten nicht in rund einem Jahr abbezahlen. Damit ist er mittellos im Sinne des Gesetzes. Die Gesuchstellerin verfügt zwar ab dem 1. Januar 2021 ebenfalls über einen Überschuss von Fr. 435.– (bzw. ab April 2022 von Fr. 375.–). Bei Berücksichtigung eines üblicherweise zu gewährenden pauschalen Zuschla- ges von 25% auf den Grundbetrag (vgl. Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 56), verfügt auch die Gesuchstellerin über keinen ausreichenden Überschuss mehr, um für die Kosten des vorliegenden Verfahrens innert nützlicher Frist aufzukom- men. Über liquide Mittel verfügt sie nicht (Urk. 140/3 und Urk. 140/4). Sie ist Al- leineigentümerin der ehelichen Liegenschaft an der C.-strasse ..., in D. (Urk. 29/12), welche bereits mit einer Hypothekarschuld von Fr. 1'120'000.– belastet ist (Urk. 29/14-16). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 hat die H._____ sodann bestätigt, dass eine weitere Erhöhung der Hypothek nicht möglich sei (Urk. 140/2). Damit ist auch ihre Bedürftigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu bejahen. Im Weiteren kann nicht gesagt werden, dass der jeweilige Standpunkt der Parteien im Berufungsverfahren aussichtslos war. Zudem waren die rechtsunkundigen Parteien für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte vor Berufungsinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit ist beiden Partei- en die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren und es ist ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, der Gesuchstellerin in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y2._____ und dem Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwalt MLaw X.. Beide Parteien sind auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. 3.5.1. Rechtsanwältin MLaw Y2. informierte das Gericht mit Schreiben vom 3. November 2021 darüber, dass sie ab dem 4. November 2021 Mutter- schaftsurlaub beziehe. Das Mandat werde von Rechtsanwältin Frau Y3._____,
welche am 16. Dezember 2021 in die Kanzlei eintrete, weitergeführt. Sie ersuche deshalb um Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Bis dahin werde ihre Bürokollegin, Rechtsanwältin lic. iur Y._____ das Mandat weiterführen (Urk. 145). 3.5.2. Die Bestellung als unentgeltliche Rechtsbeiständin erfolgt ad personam und umfasst keine Substitutionsbefugnis (ZR 102 [2003], Nr. 37), weshalb eine Substitution als Wechsel des unentgeltlichen Rechtsvertreters zu betrachten ist. Entsprechend ist der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren bis und mit dem 3. November 2021 Rechtsanwältin MLaw Y2._____ und ab dem 4. November 2021 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen. Da beim Auswechseln unentgeltlicher Rechtsbeistände wegen der damit verbundenen regelmässigen Mehrkosten zulasten des Staates Zurückhaltung zu üben ist (BSK ZPO Rüegg/Rüegg, Art. 118 N 15, m.w.H.), rechtfertigt sich ein weiterer Wechsel auf Rechtsanwältin MLaw Y3._____ indes nicht. Dies gilt umso mehr, als die in Aussicht gestellte Vollmacht (vgl. Urk. 145) bis heute nicht einge- reicht wurde und der erneute Wechsel ohnehin lediglich noch die Kosten für die Durchsicht des Endentscheids umfassen würde. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 9 des Teil-Urteils des Einzel- gerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 16. Juni 2021 (EE200013-A) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Den Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge bewilligt. 3. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren bis am 3. November 2021 Rechtsanwältin MLaw Y2._____ und ab dem 4. November 2021 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 4. Das Gesuch der Gesuchstellerin um nochmaligen Wechsel der unentgeltli- chen Rechtsbeiständin ab 16. Dezember 2021 in der Person von Rechtsan- wältin MLaw Y3._____ wird abgewiesen.
− Fr. 306.– für G._____ Phase V: ab April 2022 − Fr. 394.– für E._____ − Fr. 301.– für F._____ − Fr. 282.– für G._____ Die Kinderunterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar. 3. Die gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 2 zu leistenden Barunterhaltsbei- träge sind auch über die Volljährigkeit hinaus geschuldet, längstens bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder. Die Unterhaltsbei- träge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, solange die Kinder in deren Haushalt wohnen und keine eigene Zahlstelle bezeichnen oder eigenständi- ge Ansprüche gegen den Gesuchsgegner gestellt haben. 4. Die Parteien werden verpflichtet, sich an ausserordentlichen Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition; z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Ausbildung, etc.), denen beide Eltern- teile ausdrücklich zugestimmt haben, zur Hälfte nach Vorlage der entspre- chenden Rechnungen, soweit diese nicht von Dritten, insbesondere Versi- cherungen, finanziert werden, zu beteiligen. Kommt keine Einigung über die Kostentragung zustande, so wird der veranlassende Elternteil verpflichtet, die entsprechende Ausgabe einstweilen allein zu tragen; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 5. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis und mit 31. März 2021 Barunterhaltsbeiträge für die Kinder E., F. und G._____ in der Höhe von insgesamt Fr. 14'392.75 (Fr. 10'432.75 Kinderunterhaltsbeiträge + Fr. 3'960.– Kinderzu- lagen) in Verrechnung der bis zum 31. März 2021 bereits geleisteten Zah- lungen, schuldet.
− die Parteien, unter Beilage einer Kopie des aktualisierten Aktenver- zeichnisses, − die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, I._____ Stiftung, J.- strasse ..., K. (im Auszug von Dispositiv-Ziffern 6 und 7), − an Rechtsanwältin MLaw Y2._____ (im Auszug von E. IV sowie von Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vorangehenden Beschlusses), − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Meisel
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