Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE210032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss und Urteil vom 1. Oktober 2021
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____,
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Juni 2021 (EE190037-G)
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
[Urk.8 i.V.m. Urk. 33]
des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten
[Urk. 28 i.V.m. Urk. 69] Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Juni 2021: (Urk. 173 S. 85 ff. = Urk. 176 S. 85 ff.) 1. Den Parteien wird das Getrenntleben per 10. März 2019 bewilligt. 2. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C., geb. tt. mm. 2016, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Als Wohnsitz des gemeinsamen Sohns wird der Wohnsitz der Gesuchstelle- rin bestimmt. Die elterliche Sorge verbleibt bei beiden Parteien. Die Parteien sind ver- pflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbil- dung miteinander abzusprechen. Ein Aufenthaltswechsel des Sohns bedarf der Zustimmung beider Eltern, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. 3. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, den gemein- samen Sohn der Parteien, C., geb. am tt. mm. 2016, wie folgt – auf eigene Kosten – zu betreuen: a) in jeder geraden Woche jeweils ab Freitag, Kindergarten- / Schul- schluss, bis Dienstagmorgen (der darauf folgenden ungeraden Woche), Schulbeginn;
b) in jeder geraden Woche jeweils ab Montag, Kindergarten- / Schulbeginn bis Dienstag, Kindergarten- / Schulbeginn; c) in Jahren mit gerader Jahreszahl ab Beginn der Weihnachtsschul- ferien im Kanton Zürich (Kindergarten- / Schulschluss) inkl. der Doppelfeiertage Weihnachten bis und mit 26. Dezember, 10:00 Uhr; d) in Jahren mit ungerader Jahreszahl ab dem 26. Dezember, 10:00 Uhr, inkl. der Doppelfeiertage Neujahr bis zum Ende der Weih- nachtsschulferien im Kanton Zürich, e) zusätzlich während vier Wochen Ferien pro Jahr. Sofern der Betreuungswechsel nicht auf den Kindergarten / die Schulzeit fällt, liegt die Verantwortung für den Betreuungswechsel und die Begleitung von C._____ zum neuen Betreuungsort demjenigen Elternteil, dessen Be- treuung endet. Vorbehalten bleibt, dass C._____ den Weg zwischen den Wohnorten der Eltern selbstständig zurücklegt. Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners gemäss vorstehen- dem Betreuungsplan auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 10:00 Uhr bzw. Schulschluss. Fällt das Betreu- ungswochenende der Gesuchstellerin auf Pfingsten, verlängert sich ihre Be- treuungsverantwortung bis zum Dienstag nach Pfingsten. In der übrigen Zeit wird der gemeinsame Sohn von der Gesuchstellerin be- treut. Die Eltern haben sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig, spä- testens aber bis Ende des jeweiligen Vorjahres, abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin. Das Entschei-
dungsrecht ist bis spätestens Ende Januar des jeweiligen Jahres auszu- üben. Weitergehende oder von vorstehenden Ziffern abweichende Betreuungsre- gelungen nach gegenseitiger Absprache der Parteien und unter Einbezug der Wünsche und Bedürfnisse des gemeinsamen Sohnes bleiben vorbehal- ten. 4. Den Parteien wird die Weisung erteilt, innert Jahresfrist an einem Kurs "D." (www.D..ch) teilzunehmen. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zu bezah- len (Barunterhalt): Phase I: (10. März 2019 bis 15. Juni 2019):
monatlich CHF 780.–, (insgesamt CHF 2'340.–); Phase III: (1. September 2019 bis 31. August 2020):
monatlich CHF 540.–, (insgesamt CHF 6'480.–); Phase IV: (1. August 2020 bis 31. Oktober 2020):
monatlich CHF 20.–, (insgesamt CHF 40.–).
Total CHF 8'860.–. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner während der Dauer des Ge- trenntlebens bereits Unterhaltszahlungen von mindestens CHF 8'860.– an die Barbedarfe des Sohnes geleistet hat, womit keine Unterhaltspflicht resul- tiert.
monatlich CHF 1'055.–, (insgesamt CHF 3'165.–); Phase VIII: (ab 1. September 2021):
monatlich CHF 1'170.–,
Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monat- lich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats an die Gesuchstellerin zahlbar. 7. Die Familienzulagen werden von der Gesuchstellerin bezogen und von ihr für den Unterhalt des Sohnes verwendet. Die Gesuchstellerin hat für die Kosten der Krankenkassenprämien (KVG und VVG) sowie für die zusätzlichen Gesundheitskosten von C._____ aufzu- kommen. Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 500.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesund- heitskosten, Kosten für schulische Förderungsmass-nahmen, etc.) je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geei- nigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt die veranlassende Partei die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Gel- tendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 8. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner an den persönli- chen Unterhalt monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Ehegat- tenunterhalt):
Phase II (16. Juni 2019 bis 31. August 2019):
monatlich CHF 330.–, (insgesamt CHF 825.–); Phase V: (1. November 2020 bis 28. Februar 2021):
monatlich CHF 785.–, (insgesamt CHF 3'140.–); Phase VI: (1. März 2020 bis 31. Mai 2021):
monatlich CHF 970.–, (insgesamt CHF 2'910.–); Phase VII (1. Juni 2021 bis 31. August 2021):
monatlich CHF 560.–, (insgesamt CHF 1'680.–); Phase VIII: (ab 1. September 2021):
monatlich CHF 710.–.
Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monat- lich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats an die Gesuchstellerin zahlbar. 9. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 20. Juni 2019 die Gütertrennung angeordnet. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.–. 11. Die Gerichtskosten und allfällige die Parteien treffende Kosten des Mediati- onsversuches werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 12. Der von der Gesuchstellerin zu tragende Anteil der Entscheidgebühr wird – soweit ausreichend – aus dem ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.– bezogen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 14. [Mitteilungssatz] 15. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 10 Tage] Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 175 S. 2):
Die Sache sei zur Vervollständigung des Sachverhalts (Abklärung der Erziehungsfähigkeit des Vaters und Anhörung des Kindes durch geeig- nete Fachpersonen respektive psychologische Abklärung des Kindes) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 1. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. EE190037) mit Ausnahme der Dispositiv Ziffern 1 (Ge- trenntleben per 10. März 2019), Ziff. 2 Abs. 2 (Wohnsitz des Sohnes als Wohnsitz der Gesuchstellerin/Berufungsklägerin), Ziff. 2 Abs. 3 (Be- lassen des Kindes unter der gemeinsamen elterlichen Sorge) und Ziff. 9 (Anordnung der Gütertrennung per 20. Juni 2019) vollumfänglich aufzuheben und statt dessen:
2.1 Das Kind C._____ für die Dauer des Getrenntlebens und die Obhut der Berufungsklägerin zu stellen sowie
2.2 folgende Betreuungsregelung festzulegen:
Der Berufungsgegner sei berechtigt zu erklären, das Kind C._____ jeweils am Donnerstag von 7.00 Uhr bis 19.30 Uhr und jedes zweite Wochenende am Sonntag vom 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen,
Der Berufungsgegner sei berechtigt zu erklären, das Kind C._____ jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neu- jahr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich zu Besuch zu nehmen,
Ein Ferienbesuchsrecht sei vorerst nicht einzuräumen,
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass weitergehende oder abwei- chende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache vor- behalten bleiben,
Derjenige Elternteil, der aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage ist, die Betreuung gemäss diesem Betreuungsplan selbst zu übernehmen, sei zu verpflichten, für eine angemessene Betreu-
ung durch Drittpersonen auf eigene Kosten zu sorgen. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich, dieser ist jedoch nicht ver- pflichtet, die Betreuung zu übernehmen,
2.3 Der Berufungsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens angemessene monatliche Beiträge an den Kinderunterhalt zu bezahlen, mindestens aber CHF 1'000.00 (zzgl. all- fällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen);
2.4 Der Berufungsgegner zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinder- kosten von mehr als CHF 500.00 pro Ausgabe die Hälfte der Kosten der Gesuchstellerin zu erstatten, vorausgesetzt, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben (rechtsmissbräuchliche Verweigerung des Einverständnisses vorbehal- ten);
2.5 Davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen persönlichen Ehegattenunterhalt schulden;
2.6 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners. Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und die Eltern des gemeinsamen Sohnes C., geboren am tt. mm. 2016. Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Mit Datum vom 1. Juni 2021 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegeben Entscheid (Urk. 173 = Urk. 176). 2. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 erhob die Gesuchstellerin, zwischenzeitlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2., hiergegen innert Frist (vgl. Urk. 174/1) Berufung, wobei sie die oben aufgeführten Anträge und in prozessua- ler Hinsicht ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids stellte (Urk. 175 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 wurde mit Ausnahme bezüglich Dispositiv-Ziffer 2, erster Spiegelstrich, sowie Dispositiv- Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids auf das Gesuch um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Vollstreckbarkeit nicht eingetreten und dem Gesuchs- gegner Frist zur Stellungnahme zum vorgenannten Gesuch sowie der Gesuch- stellerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 7'000.– angesetzt (Urk. 183). Nach Eingang der Stellungnahme des Gesuchsgegners (Urk. 184) wurde mit Verfügung vom 13. Juli 2021 der Berufung hinsichtlich der Dispositiv- Ziffer 2, erster Spiegelstrich, und Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Ent- scheids dahingehend die aufschiebende Wirkung erteilt, als dass der Gesuchs- gegner für die Dauer des Berufungsverfahrens berechtigt und verpflichtet wurde, den Sohn C._____ jeden Donnerstag von 7.00 Uhr bis 19.30 Uhr sowie jedes zweite Wochenende (beginnend am Wochenende vom 24./25. Juli 2021) von Samstag, 16.00 Uhr, bis Sonntag, 16.00 Uhr, bei sich zu betreuen (Urk. 190). Der Kostenvorschuss ging innert erstreckter Frist ein (vgl. Urk. 189-191). 3. Mit Eingabe vom 30. Juli 2021 stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um Er- lass superprovisorischer Massnahmen sowie vorsorglicher Massnahmen (Urk. 194), welches in Bezug auf die superprovisorischen Massnahmen mit Ver- fügung vom 2. August 2021 abgewiesen wurde (Urk. 198). Mit Eingaben vom 16. August 2021 respektive vom 2. September 2021 nahmen die Gesuchstellerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X3., und sodann erneut der Gesuchsgegner zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen Stellung (Urk. 199 und 209). 4. Nach Rücksprache mit den Rechtsvertretern der Parteien (vgl. Urk. 205) wurde mit Vorladungen vom 7. September 2021 zur Vergleichsverhandlung vom 22. September 2021 vorgeladen (Urk. 212). Mit Verfügung vom 9. September 2021 wurde die Berufungsschrift dem Gesuchsgegner zugestellt und die Gesuch- stellerin aufgefordert, spätestens anlässlich der Vergleichsverhandlung Belege zu ihrem aktuellen Wohnsitz einzureichen (Urk. 216). Mit Eingabe vom 14. September 2021 teilte Rechtsanwältin lic. iur. X. mit, dass die Gesuch- stellerin sie als weitere Rechtsvertreterin mandatiert habe, dass sie auch an der Vergleichsverhandlung teilnehmen werde und dass am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, die Scheidungsklage eingereicht worden sei (Urk. 220).
− jeden Donnerstag von 7.00 Uhr (der Gesuchsgegner holt ab) bis 19.15 Uhr (verpflegt; die Gesuchstellerin holt ab); sofern C._____ im Kin- dergarten in Zürich am Donnerstagmittag nicht frei hat, gilt die vorgenann- te Betreuungszeit für den Mittwoch; − in den Sportferien in der ersten Woche von Montag, 14. Februar 2022, 12.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt), bis Sonntag, 20. Februar 2022, 17.00 Uhr (der Gesuchsgegner bringt; nicht verpflegt); In der übrigen Zeit wird C._____ durch die Gesuchstellerin betreut. c) Ab dem 1. April 2022 übernimmt der Gesuchsgegner die Betreuung: − jede ungerade Woche von Freitagnachmittag, 18.00 Uhr (die Gesuchstel- lerin bringt; nicht verpflegt) bis Dienstag Folgewoche, 18.00 Uhr oder Schulschluss am Nachmittag (der Gesuchsgegner bringt oder C._____ kommt direkt von der Schule); − jede Woche von Montag, Schulschluss (der Gesuchsgegner holt), bis Dienstag, 18.00 Uhr oder Schulschluss am Nachmittag (der Gesuchsgeg- ner bringt oder C._____ kommt direkt von der Schule; nicht verpflegt); − Ferien (bringen/zurückbringen): − in der ersten Woche der Frühlingsferien von Sonntag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr; − in den ersten beiden Wochen der Sommerferien von Sonntag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr; − eine Woche in den Weihnachtsferien; − ab 2023 insgesamt fünf Wochen der Schulferien, wobei sich die Parteien über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig absprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner. In der übrigen Zeit wird C._____ durch die Gesuchstellerin betreut. Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr.
Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Pfingsten, ver- längert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseiti- ger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu überneh- men, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung von C._____ durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den ande- ren Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Das Feiertags- und Ferienbesuchsrecht geht der wöchentlichen Betreuungs- regelung vor. 3. Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für C., geboren am tt. mm. 2016, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu übertragen: - den Parteien in ihrer Sorge für C. mit Rat und Tat beizustehen; - Unterstützung der Parteien bei der Umsetzung der Betreuungsregelung; - unter Einbezug aller Beteiligten bei Bedarf die Modalitäten der Betreu- ungsregelung zu überprüfen bzw. zu bestimmen; - zwischen den Parteien bei Streitigkeiten betreffend C._____ zu vermit- teln sowie - die Kommunikationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf die Kinderbelan- ge zu fördern. 4. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass die Kinderunterhaltsbeiträge bis und mit 31. Dezember 2021 abgegolten sind. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, ab 1. Januar 2022 und für die Dauer des Getrenntlebens, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.– zu bezahlen. Die Par- teien halten übereinstimmend fest, dass die Kinderzulagen der Gesuchstelle- rin zustehen.
Ab 1. Januar 2022 übernehmen die Parteien die jeweils während ihren Be- treuungszeiten anfallenden Kosten von C._____ (Kleidung, Lebensmittel, Köperpflege etc.) selber. Die Gesuchstellerin übernimmt die regelmässig an- fallenden Kosten (Krankenkasse, Versicherungen o.ä.). Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, solange C._____ in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Jeder Elternteil übernimmt die Kosten für C., die während den Schulfe- rien bei ihm/ihr anfallen, seien es die Kosten für den Ferienhort oder Ferien- aufenthalte bzw. Ausflüge, selber. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Vo- raussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vor- gängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbe- teiligung bleibt vorbehalten. 5. Beide Parteien verzichten gegenseitig auf persönliche Ehegattenunterhalts- beiträge. 6. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Monatliches Nettoerwerbseinkommen, inkl. 13. Monatslohn, Gratifikationen: Gesuchstellerin: Fr. 6'520.– bis zum 30. September 2020 (60% Arbeitspensum) Fr. 8'690.– ab 1. Oktober 2020 (80% Arbeitspensum) Gesuchsgegner: Fr. 4'645.– (hypothetisch 80% Arbeitspensum) C.: Fr. 200.– (Familienzulage) Bedarf: Gesuchstellerin: Fr. 3'590.– bis zum 30. September 2020
Fr. 3'750.– ab 1. Oktober 2020 Gesuchsgegner: Fr. 4'090.– bis zum 30. September 2020 Fr. 4'150.– ab 1. Oktober 2020 C.: Fr. 2'850.– bis zum 30. September 2020 Fr. 1'680.– ab 1. Oktober 2020 Vermögen: Gesuchstellerin: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen Gesuchsgegner: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen C.: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen 7. Der Gesuchsgegner zieht sein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnah- men vollständig zurück. 8. Die Gesuchstellerin zieht ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, im Verfahren FE210560 zurück. 9. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Sie über- nehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälf- te und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 6. Mit Eingabe vom 27. September 2021 teilte Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ mit, dass fortan nur noch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ die Gesuchstellerin ver- trete und er sein Mandat abgeschlossen habe (Urk. 231). 7. Es erfolgten keine weiteren Eingaben. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-174) wurden beigezogen. II. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vor- instanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 Abs. 3 (elterliche Sorge), und 9 (Gütertrennung) in Rechtskraft erwachsen ist.
III. 1. Soweit es Kinderbelange (Betreuungsregelung, Kinderunterhaltsbeiträge) zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmi- gung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (Ehegattenunterhalt), mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung zu genehmigen, so- fern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog], BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.). 2.1 Die Parteien beantragen in der Vereinbarung vom 22. September 2021 die Anordnung einer gemeinsamen Obhut mit wechselnder Betreuung und damit ei- ner alternierenden Obhut, wobei sie sich, über mehrere Phasen zu Gunsten des Gesuchsgegners aufbauend, auf eine praktisch ausgeglichene Betreuungsrege- lung einigten (Urk. 230 Ziff. 1 und 2). 2.2 Grundsätzlich bestehen an den Fähigkeiten der Parteien, die Erziehung und damit die Betreuung ihres Sohnes C._____ zu übernehmen, keine Zweifel. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 176 S. 16 ff.). Auch die übrigen Elemente, namentlich die Kommunikati- ons- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, die geographische Konstellation, die Kontinuität der Verhältnisse sowie die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung, er- lauben die Anordnung einer alternierenden Obhut. Denn auch wenn die Parteien in der Vergangenheit Schwierigkeiten hatten, ihren persönliche Konflikt von C._____ fernzuhalten, sind sie beide engagierte Eltern, die nur das Beste für ihr Kind wollen. Sie sind in der Lage, sich über organisatorische Belange auszutau- schen und sind bereit, den Transport von C._____ zum anderen Elternteil gleich- mässig zu übernehmen. Die von den Eltern anlässlich der Vergleichsverhandlung erarbeitete Betreuungsregelung zeigt, dass sie gewillt sind, C._____ einen aus- geglichenen und an den jeweiligen Arbeitsbedingungen angepassten Zugang zu beiden Elternteilen zu gewähren und ihren eigenen Konflikt zu seinen Gunsten
künftig in den Hintergrund zu stellen. Dieser Wille verdeutlicht sich auch in ihrem Antrag, es sei eine Beistandschaft anzuordnen (Urk. 230 Ziff. 3). Um ihre Kom- munikationsfähigkeit zu fördern, sind sie bereit, die Unterstützung eines Beistan- des in Anspruch zu nehmen. Die Parteien wollen gemeinsam die Betreuung von C._____ übernehmen, was zweifellos dem Kindswohl entspricht. Zusammenfas- send ist die Anordnung der gemeinsamen Obhut, die vereinbarte Betreuungsre- gelung sowie die Anordnung einer Beistandschaft zu genehmigen. 3. Die in der Vereinbarung vorgesehene Kinderunterhaltsregelung wird den ge- lebten beziehungsweise den von den Parteien nunmehr für die Zukunft vereinbar- ten Betreuungsverhältnissen gerecht (Urk. 230 Ziff. 4). Dabei entspricht die Rege- lung den ausgewiesenen und aus den Akten ersichtlichen finanziellen Verhältnis- sen der Parteien (Urk. 230 Ziff. 6). Was die Anrechnung des hypothetischen Ein- kommens auf Seite des Gesuchsgegners anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 176 S. 65 ff.). Die Regelung berücksichtigt weiter, dass der Gesuchsgegner in der Vergangenheit bereits Zahlungen an den Unterhalt von C._____ geleistet hat und dass dem Gesuchsgegner ein Teil des familiären Überschusses zusteht. Die Gesamtlösung beinhaltet zudem, dass die Parteien gegenseitig sowohl auf rückwirkende als auch zukünftige persönliche Ehegattenunterhaltsbeiträge verzichten (Urk. 230 Ziff. 5). Insgesamt ermöglichen die finanziellen Verhältnisse beiden Eltern, den Barbedarf von C._____ in der Zeit, in der er von ihnen betreut wird, zu decken. Der dem Sohn zustehende Teil des Überschusses während der Betreuungszeit durch den Gesuchsgegner ab der Phase vom 1. Januar 2022 wird mit der Zahlung der Kinderunterhaltsbeiträge durch die Gesuchstellerin gedeckt. Die getroffene Unterhaltsregelung erweist sich im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung als angemessen und liegt im Kindes- wohl, weshalb sie zu genehmigen ist. 4. Die weiteren in der Vereinbarung vom 22. September 2021 (Urk. 130 Ziff. 7-9) geregelten Punkte unterliegen der Dispositionsmaxime. Sie sind klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen, weshalb sie zu genehmigen sind. Entsprechend ist das Gesuch des Gesuchsgegners um Erlass vorsorglicher Massnahmen infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
IV. 1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 8'000.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Urk. 176, Disposi- tiv -Ziffer 10-12). Sodann wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 176, Dispositiv-Ziffer 13). Die Höhe der Gerichtsgebühr entspricht den ge- setzlichen Vorgaben und die Parteien anerkannten in der Vereinbarung vom 22. September 2021 die vorinstanzliche Regelung (Urk. 230 Ziff. 9), weshalb die- se zu bestätigen ist. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der durchgeführten Vergleichsverhandlung sowie der vergleichsweisen Erledi- gung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Sie ist den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerle- gen (Urk. 230 Ziff. 9). Sie ist mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kosten- vorschuss zu verrechnen und der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuch- stellerin Fr. 2'000.– des von ihr geleisteten Kostenvorschusses zu ersetzen. 3. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 230 Ziff. 9). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1, 2 Abs. 3 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffern 2 Abs. 1 und 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Juni 2021 werden aufgehoben. 2. Der Sohn C., geboren am tt. mm. 2016, wird unter die gemeinsame Obhut der Parteien gestellt. Der Wohnsitz von C. ist bei der Gesuch- stellerin. 3. Die Vereinbarung der Parteien vom 22. September 2021 wird genehmigt. Sie lautete wie folgt: "1. Die Parteien beantragen, es sei ihnen die Obhut über C., geboren am tt. mm. 2016, gemeinsam zuzuteilen. Die Parteien vereinbaren, dass der zivilrechtliche Wohnsitz von C. bei der Gesuchstellerin ist. Die Parteien vereinbaren, dass C._____ nach den Herbstferien 2021 in Zürich den Kindergarten besucht. 2. Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung von C._____ wie folgt: a) Bis zum 31. Dezember 2021 übernimmt der Gesuchsgegner die Betreuung: − jede ungerade Woche von Samstagnachmittag, 15.00 Uhr (die Ge- suchstellerin bringt), bis Sonntag, 17.00 Uhr (der Gesuchsgegner bringt, nicht verpflegt); − jeden Donnerstag von 7.00 Uhr (der Gesuchsgegner holt ab) bis 19.15 Uhr (verpflegt; die Gesuchstellerin holt ab); sofern C._____ im Kindergarten in Zürich am Donnerstagmittag nicht frei hat, gilt die vor- genannte Betreuungszeit für den Mittwoch; − In den Herbstferien von Freitag, 16. Oktober 2021, 17.00 Uhr (die Ge- suchstellerin bringt; nicht verpflegt), bis Sonntag, 17.00 Uhr (der Ge- suchsgegner bringt; nicht verpflegt);
− In den Weihnachtsferien von Sonntag, 26. Dezember 2021, 12.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt), bis Mittwoch, 29. Dezember 2021, 17.00 Uhr (der Gesuchsgegner bringt; nicht verpflegt). In der übrigen Zeit wird C._____ durch die Gesuchstellerin betreut. b) Ab dem 1. Januar 2022 übernimmt der Gesuchsgegner die Betreuung: − jede ungerade Woche von Freitag, 18.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt; nicht verpflegt) bis Sonntag, 18.00 Uhr (der Gesuchsgegner bringt, nicht verpflegt); − jeden Donnerstag von 7.00 Uhr (der Gesuchsgegner holt ab) bis 19.15 Uhr (verpflegt; die Gesuchstellerin holt ab); sofern C._____ im Kindergarten in Zürich am Donnerstagmittag nicht frei hat, gilt die vor- genannte Betreuungszeit für den Mittwoch; − in den Sportferien in der ersten Woche von Montag, 14. Februar 2022, 12.00 Uhr (die Gesuchstellerin bringt), bis Sonntag, 20. Februar 2022, 17.00 Uhr (der Gesuchsgegner bringt; nicht verpflegt); In der übrigen Zeit wird C._____ durch die Gesuchstellerin betreut. c) Ab dem 1. April 2022 übernimmt der Gesuchsgegner die Betreuung: − jede ungerade Woche von Freitagnachmittag, 18.00 Uhr (die Gesuch- stellerin bringt; nicht verpflegt) bis Dienstag Folgewoche, 18.00 Uhr oder Schulschluss am Nachmittag (der Gesuchsgegner bringt oder C._____ kommt direkt von der Schule); − jede Woche von Montag, Schulschluss (der Gesuchsgegner holt), bis Dienstag, 18.00 Uhr oder Schulschluss am Nachmittag (der Gesuchs- gegner bringt oder C._____ kommt direkt von der Schule; nicht ver- pflegt); − Ferien (bringen/zurückbringen): − in der ersten Woche der Frühlingsferien von Sonntag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr; − in den ersten beiden Wochen der Sommerferien von Sonntag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr; − eine Woche in den Weihnachtsferien;
− ab 2023 insgesamt fünf Wochen der Schulferien, wobei sich die Par- teien über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig absprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Gesuchstellerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- tei lung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Gesuchs- gegner. In der übrigen Zeit wird C._____ durch die Gesuchstellerin betreut. Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Ostern, be- ginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegensei- tiger Absprache bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu über- nehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung von C._____ durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Das Feiertags- und Ferienbesuchsrecht geht der wöchentlichen Betreu- ungsregelung vor. 3. Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für C., geboren am tt. mm. 2016, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu übertragen: - den Parteien in ihrer Sorge für C. mit Rat und Tat beizustehen; - Unterstützung der Parteien bei der Umsetzung der Betreuungsregelung; - unter Einbezug aller Beteiligten bei Bedarf die Modalitäten der Betreu- ungsregelung zu überprüfen bzw. zu bestimmen;
wird ersucht, für C._____ eine geeignete Beistandsperson zu bestellen. Die Beistandsperson soll insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut werden: - Den Parteien in ihrer Sorge für C._____ mit Rat und Tat beizustehen; - Unterstützung der Parteien bei der Umsetzung der Betreuungsrege- lung; - Unter Einbezug aller Beteiligten bei Bedarf die Modalitäten der Betreu- ungsregelung zu überprüfen bzw. zu bestimmen; - Zwischen den Parteien bei Streitigkeiten betreffend C._____ zu vermit- teln; - Die Kommunikationsfähigkeit der Parteien in Bezug auf die Kinderbe- lange zu fördern. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 10 bis 13) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4000.– festgesetzt. 7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Ge- suchstellerin verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuch- stellerin Fr. 2'000.– des von ihr geleisteten Vorschusses zu ersetzen. 8. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die KESB Stadt Zürich hinsichtlich Beschlussdispositiv-Ziffer 1 sowie Urteilsdispositiv-Ziffer 1, 2, 3.1-3.3 und 4, an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, in das Verfahren FE210560, so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 1. Oktober 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild
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