Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE210028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss und Urteil vom 15. November 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Mai 2021 (EE200290-L)
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten:
[Urk. 1 S. 2 f. und Urk. 11 S. 1 f.]
des Gesuchsgegners und Berufungsklägers:
[Urk. 13 S. 1 ff.] Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Mai 2021: (Urk. 25 S. 33 f. = Urk. 30 S. 33 f.) 1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 1. Juli 2020 getrennt leben. 2. Die Obhut über den Sohn C., geboren am tt.mm.2004, wird der Ge- suchstellerin zugeteilt. 3. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, den Sohn C. jeweils am Dienstagabend sowie jedes zweite Wochenende auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weitergehende oder abweichen- de Besuche nach gegenseitiger Absprache der Parteien und C._____ blei- ben vorbehalten. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich Familien- /Ausbildungszulagen wie folgt zu bezahlen: - Fr. 2'070.-- ab 1. September 2020 bis 31. Juli 2021 - Fr. 1'980.-- ab 1. August 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Ehe- gattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
"1. Das Urteil vom 7. Mai 2021 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts- Nr. EE200290-L) sei bezüglich Dispositivziffer 4 [Kinderunterhaltsbei-
träge], 5 [Ehegattenunterhaltsbeiträge], 9, 10 und 11 [Kosten- und Ent- schädigungsfolgen] aufzuheben und wie folgt abzuändern:
Ab 1. September 2020 bis 31. Juli 2021: CHF 1'770.00 pro Monat;
Ab 1. August 2021 bis zur Mündigkeit des Sohnes: CHF 1'680.00 pro Monat.
Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Der Antrag der Gesuchstellerin/Berufungsbeklagten auf Zusprechung von nachehelichem Unterhalt sei abzuweisen.
Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären von den der Ehefrau und C._____ zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen ab 1. September 2020 monatliche Unterhaltszahlungen von CHF 2'250.00 in Abzug zu bringen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwert- steuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten/Gesuchstellerin."
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 41 S. 2):
" Es sei die Berufung des Berufungsklägers vom 27. Mai 2021 vollumfäng- lich abzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und die Eltern der gemeinsamen Kinder C., geboren tt.mm.2004, und E., geboren tt. Juni 1996. Mit Eingabe vom 12. November 2020 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
(fortan Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Anordnung von Ehe- schutzmassnahmen (Urk. 1). Mit Datum vom 7. Mai 2021 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 25 = Urk. 30). 2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 erhob der Gesuchsgegner und Berufungs- kläger (fortan Gesuchsgegner) innert First (vgl. Urk. 27) Berufung, wobei er die oben aufgeführten Anträge stellte (Urk. 29). Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 wur- de dem Gesuchsgegner Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 4'500.– angesetzt (Urk. 34), welcher fristgerecht einging (Urk. 37). In der Folge wurde der Gesuchstellerin, im Berufungsverfahren vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (vgl. Urk. 38), mit Verfügung vom 23. Juni 2021 Frist zur Einrei- chung einer Berufungsantwort angesetzt (Urk. 40). Nach rechtzeitigem Eingang der Berufungsantwort (Urk. 41) erklärten sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden (Urk. 45), worauf mit Vorladungen vom 20. September 2021 zur Vergleichsverhandlung auf den 29. Oktober 2021 vorgeladen wurde (Urk. 46). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 wurde dem Gesuchsgegner die Berufungsschrift zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 47). 3. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 29. Oktober 2021 die folgen- de Vereinbarung (Prot. II S. 6 f.; Urk. 48): "1. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____, geb. tt.mm.2004, monatlich folgende Unter- haltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Famili- enzulagen) zu bezahlen: - Fr. 1'820.– ab 1. September 2020 bis 31. Juli 2021 - Fr. 1'980.– ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 - Fr. 1'730.– ab 1. August 2022 bis zum ordentlichen Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung, auch über die Voll- jährigkeit hinaus. Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet.
Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, solange C._____ im Haushalt der Gesuchstellerin lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. 2. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'680.– ab 1. September 2020 bis 31. Juli 2021 - Fr. 2'520.– ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 - Fr. 1'950.– ab 1. August 2022 für die Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finan- ziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Monatliches Nettoerwerbseinkommen, inkl. 13. Monatslohn: - Gesuchstellerin: Fr. 8'300.– bis 31. Juli 2021 (96% Arbeitspensum) Fr. 6'200.– ab 1. August 2021 (72% Arbeitspensum) Fr. 7'800.– ab 1. August 2022 (90% hyp. Arbeitspensum) - Gesuchsgegner: Fr. 15'400.– (90% Arbeitspensum) - C.: Fr. 830.– bis 31. Juli 2021 (Lehrlingslohn + Kinderzulage) Fr. 920.– ab 1. August 2021 (Lehrlingslohn + Kinderzulage) Vermögen: - Gesuchstellerin: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen - Gesuchsgegner: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen - C. Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen
Familienrechtliches Existenzminimum: - Gesuchstellerin: Fr. 5'850.– bis 31. Juli 2021 Fr. 6'050.– ab 1. August 2021 Fr. 6'250.– ab 1. August 2022 - Gesuchsgegner: Fr. 6'820.– bis 31. Juli 2021 Fr. 8'220.– ab 1. August 2021 - C.: Fr. 1'900.– 4. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass sich der Gesuchsgegner mit Fr. 1'400.– und die Gesuchstellerin mit Fr. 450.– an den monatlichen Lebenskosten der gemeinsamen Tochter E., geb. tt. Juni 1996, beteiligen. 5. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Sie übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-28) wurden beigezogen. II. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vor- instanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Obhut), 3 (Betreuungsregelung), 6 (geleistete Unterhaltszahlungen), 7 (Zutei- lung eheliche Liegenschaft), 8 (Anträge zu Steuern) in Rechtskraft erwachsen ist . III. 1. Soweit es Kinderbelange (Kinderunterhaltsbeiträge) zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher un- terliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines überein- stimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK- Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbe-
lange betroffen sind (Ehegattenunterhalt), mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog], BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.). 2. Die in der Vereinbarung vorgesehene Kinderunterhaltsregelung wird den ge- lebten beziehungsweise den zukünftigen Betreuungsverhältnissen gerecht (Urk. 48 Ziff. 1). Dabei entspricht die Regelung den ausgewiesenen und aus den Akten ersichtlichen finanziellen Verhältnissen der Parteien (Urk. 48 Ziff. 3). Die Regelung berücksichtigt, dass die Gesuchstellerin zur Ausschöpfung ihrer Ei- genversorgungskapazität ab August 2022 ihr Arbeitspensum zu erhöhen haben wird und dass beide Parteien die sich in Erstausbildung befindende Tochter E._____ finanziell unterstützen (vgl. Urk. 48 Ziff. 4). Die finanziellen Verhältnisse ermöglichen nicht nur die Deckung des Barbedarfs von C._____, sondern auch die Zuweisung eines Teils des familiären Überschusses. Dieser Überschussanteil wird von beiden Parteien ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend übernommen. Die getroffene Unterhaltsregelung erweist sich im Rahmen der vorzunehmenden Prü- fung als angemessen und liegt im Kindeswohl, weshalb sie zu genehmigen ist. 3. Die weiteren in der Vereinbarung vom 29. Oktober 2021 (Urk. 48 Ziff. 2, 4 und 5) geregelten Punkte unterliegen der Dispositionsmaxime. Sie sind klar, voll- ständig und nicht offensichtlich unangemessen, weshalb sie zu genehmigen sind. IV. 1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 3'500.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Urk. 30, Disposi- tiv -Ziffer 9 und 10). Sodann wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 30, Dispositiv-Ziffer 11). Die Höhe der Gerichtsgebühr entspricht den ge- setzlichen Vorgaben und die Parteien anerkannten in der Vereinbarung vom 29. Oktober 2021 die vorinstanzliche Regelung (Urk. 48 Ziff. 5), weshalb diese zu bestätigen ist.
Fr. 920.– ab 1. August 2021 (Lehrlingslohn + Kinderzulage) Vermögen: - Gesuchstellerin: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen - Gesuchsgegner: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen - C._____ Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen Familienrechtliches Existenzminimum: - Gesuchstellerin: Fr. 5'850.– bis 31. Juli 2021 Fr. 6'050.– ab 1. August 2021 Fr. 6'250.– ab 1. August 2022 - Gesuchsgegner: Fr. 6'820.– bis 31. Juli 2021 Fr. 8'220.– ab 1. August 2021 - C.: Fr. 1'900.– 4. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass sich der Gesuchsgegner mit Fr. 1'400.– und die Gesuchstellerin mit Fr. 450.– an den monatlichen Lebenskosten der gemeinsamen Tochter E., geb. tt. Juni 1996, beteiligen. 5. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Sie übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv - Ziffern 9 bis 11) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Ge- suchsgegners verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Ge- suchsgegner Fr. 1'500.– des von ihm geleisteten Vorschusses zu ersetzen. 6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 15. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild
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