Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE210018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts schreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 2. Juni 2021 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 10. März 2021 (EE200298-L)
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 10 S. 2 f.): "1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien getrennt le- ben. 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin un- verzüglich die Reisepässe der Kinder für die Anmeldung in F._____ auszuhändigen. 3. Es sei der Gesuchstellerin die alleinige Obhut über die Kinder C., geb. am tt.mm.2015, und D., geb. am tt.mm.2017, zuzusprechen. 4. Der Gesuchsgegner sei zu berechtigen, die Kinder in den unge- raden Wochen von Freitag Abend, 18h bis Sonntag Abend, 18h sowie während vier Wochen Ferien pro Jahr zu betreuen. 5. Die Eltern seien anzuweisen, C._____ ab den Sportferien im Kin- dergarten E._____ anzumelden und beide Kinder ab dem Schul- jahr 2021/22 in der öffentlichen Schule F._____ anzumelden. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, rückwirkend per 1. September 2020 an den Unterhalt der beiden Kinder Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: a. CHF 3'333.– zuzüglich Kinderzulagen für C._____ Barunter- haltsbeitrag (zuzüglich CHF 1'418.– für die private Kinderbe- treuung); b. CHF 3'397.– zuzüglich Kinderzulagen für D._____ (zuzüg- lich derzeit CHF 1'463.– für private Kinderbetreuung); 7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, rückwirkend per 1. September 2020 an den Unterhalt der Gesuchstellerin einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'937.– p.m. zu bezah- len. 8. Es sei der Gesuchstellerin das Familienauto für die Dauer der Trennungszeit zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 9. Es sei der Gesuchstellerin an einem Wochenende in den nächs- ten Wochen zu gestatten, die eheliche Wohnung in Abwesenheit des Gesuchsgegners zu betreten und ihre persönlichen Effekten, ihre Möbel und die Hälfte der übrigen, im Miteigentum stehenden Möbel mit zu nehmen, und es seien ihr diese, soweit sie ihr nicht sowieso gehören, für die Dauer der Trennungszeit zur Benützung zuzuweisen. 10. Die vorstehende Regelung gem. Ziff. 2, 3, 4 und 5 seien vorsorg- lich für die Dauer des Verfahrens zu verfügen. 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners zuzüglich MwSt. von 7.7%."
Prozessuale Anträge (Urk. 1 S. 4; Urk. 10 S. 3 f.; sinngemäss): 1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, folgende Dokumente zu edieren: a. Auszüge sämtlicher, auf ihn lautender Konti samt Detailbu- chungen seit 1. Januar 2019; b. Auszüge sämtlicher, auf ihn lautender Kreditkartenabrech- nungen samt Detailbuchungen seit 1. Januar 2019; c. Auszüge der Geschäftskreditkarte des Gesuchsgegners mit Detailbuchungen, eventualiter auszugsweise mit Ort und Da- tum der Buchungen seit 1. Januar 2019; d. Übersicht sämtlicher Flugbuchungen und Auszüge der Mei- len-Kontos bei Swiss und anderen Fluggesellschaften und -zusammenschlüssen, mit denen der Gesuchsgegner seit 1. Januar 2019 geflogen ist (z.B. Swiss Hon-Circle). 2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen CHF 10'000.– auszu- richten eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin mag. iur et lic. oec. publ. X._____ ein Rechtsbei- stand beizugeben.
des Gesuchsgegners (Urk. 12 S. 1 f.): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Par- teien seit dem 28. Dezember 2020 getrennt leben. 2. Es sei die eheliche Wohnung an der G.-strasse ..., ... Zü- rich, dem Gesuchgegner zur alleinigen Benutzung zuzuweisen, und es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchgeg- ner den Wohnungsschlüssel auf erstes Verlangen auszuhändi- gen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Gesuchstellerin die Wohnung bereits verlassen hat. 3. Es sei den Gesuchstellern die alternierende Obhut über die ge- meinsamen Kinder C., geboren am tt.mm.2015, und D., geboren am tt.mm.2017, einzuräumen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Kinder ihren Wohnsitz weiterhin beim Gesuchgegner an der G.-strasse ..., ... Zürich, ver- zeigen. 4. Es sei dem Gesuchgegner das folgende Betreuungsrecht einzu- räumen:
Jede Woche von Montagmorgen, 8.00 Uhr, bis Mittwochmittag, 12.00 Uhr, sowie zusätzlich jedes zweite Wochenende von Frei- tagabend, 18.00 Uhr, bis zum Montagmorgen, 8.00 Uhr; In den Jahren mit ungerader Jahreszahl über Weihnachten (erste Woche der Weihnachts- und Neujahrsferien); in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Silvester (zweite Woche der betreffen- den Weihnachts- und Neujahrsferien). Des Weiteren sei dem Gesuchgegner ein Ferienbetreuungsrecht von 6.5 Wochen pro Kalenderjahr einzuräumen. 5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Gesuchsteller gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt schulden. 6. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, für sämtliche Kinder- kosten aufzukommen, mit Ausnahme derjenigen, welche während den Betreuungszeiten bei der Gesuchstellerin anfallen. 7. Es sei der Antrag der Gesuchstellerin auf Edition der Auszüge der auf den Gesuchgegner lautenden Konten vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 abzuweisen. Es sei der Antrag der Gesuch- stellerin auf Edition sämtlicher Kreditkartenabrechnungen des Gesuchgegners abzuweisen. 8. Es sei der Antrag der Gesuchstellerin um Bezahlung eines Pro- zesskostenvorschusses abzuweisen, eventualiter sei der von ihm zu entrichtende Prozesskostenvorschuss in Anrechnung an das Güterrecht auf CHF 8'000.00 festzusetzen. 9. Weitere oder anderslautende Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsteller (zuzüglich MwSt.)."
Teilurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 10. März 2021 (Urk. 7/18 = Urk. 2): 1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 28. Dezember 2020 ge- trennt leben. 2. Die Obhut über die Kinder C., geboren am tt.mm.2015, und D., geboren am tt.mm2017, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder befindet sich bei der Ge- suchstellerin. 3. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder
− D., geboren am tt.mm.2017. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Par- teien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. b) Wohnsitz der Kinder Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sich der gesetzliche Wohn- sitz der Kinder bei der Mutter in F. befinden soll. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin die für die Anmeldung der Kinder in F._____ erforderlichen Dokumente (insb. Pässe, Ausländerausweise etc.) spätestens bis 22. Januar 2021 herauszugeben. Die Parteien vereinbaren weiter, dass die Kinder bis zu den Sommerferien 2021 in den bisherigen Betreuungseinrichtungen (H._____ bzw. E) verblei- ben. Für das Schuljahr 2021/2022 werden die Kinder in der öffentlichen Schu- le in F._____ angemeldet. Diese Vereinbarung präjudiziert den vom Gericht zu treffenden Entscheid über die Obhut bzw. die Betreuungsregelung nicht. 3. Wohnung Die Ehefrau überlässt dem Ehemann die eheliche Wohnung an der G._____- strasse ..., ... Zürich, zur alleinigen Benützung. Die Ehefrau hat die Wohnung bereits verlassen. Sie verpflichtet sich, dem Ehemann sämtliche Schlüssel zu dieser Wohnung spätestens bis 22. Januar 2021 zu übergeben. Über die Aufteilung des Hausrats einigen sich die Parteien aussergerichtlich. 5. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt im Endent- scheid. 6. (Mitteilungssatz) 7. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 ff.): "1. Das Teilurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2021 sei hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 aufzuheben. 2. Stattdessen sei wie folgt zu entscheiden:
a. Die Obhut über die Kinder C., geb. am tt.mm.2015, und D., geb. am tt.mm.2017, sei der Mutter zuzuteilen. Der ge- setzliche Wohnsitz der Kinder befindet sich bei der Berufungsklä- gerin. b. Der Berufungsbeklagte sei für berechtigt und verpflichtet zu erklä- ren, die Kinder i. jede Woche von Montagabend, 18.00 Uhr, bis Dienstagmor- gen, Kindergarten-/Krippenbeginn bzw. an freien Tagen 08h, ii. in den geraden Kalenderwochen von Samstagmittag, 11.40h Uhr (Abholung vom Schwimmkurs von C._____), bis Mon- tagmorgen, Kindergarten-/Krippenbeginn bzw. an freien Ta- gen 08h, iii. während der Weihnachtsfeiertage vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis 26. Dezember, 10.00 Uhr iv. in den Jahren mit ungerader Jahreszahl zusätzlich vom 26. Dezember bis 30. Dezember sowie v. in den Jahren mit gerader Jahreszahl zusätzlich vom 31. Dezember bis Ende der zweiten Woche Weihnachts- und Neujahrsferien [zu betreuen.] c. Eventualiter sei der Berufungsbeklagte für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die Kinder i. jede Woche von Montagabend, 18.00 Uhr, bis Dienstag- abend, 18 Uhr, ii. in den geraden Kalenderwochen von Samstagmittag, 11.40 Uhr (Abholung vom Schwimmkurs), bis Dienstagmorgen, Kindergarten-/Krippenbeginn bzw. an freien Tagen 08h, iii. während der Weihnachtsfeiertage vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis 26. Dezember, 10.00 Uhr iv. in den Jahren mit ungerader Jahreszahl zusätzlich vom 26. Dezember bis 30. Dezember sowie v. in den Jahren mit gerader Jahreszahl zusätzlich vom 31. Dezember bis Ende der zweiten Woche Weihnachts- und Neujahrsferien zu betreuen. d. Subeventualtiter sei der Berufungsbeklagte zu berechtigen, die Kinder in den ungeraden Wochen von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, zu betreuen. e. Der Berufungsbeklagte sei zu berechtigen, die Kinder für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien seien zu verpflichten,
sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so sei dem Berufungskläger in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zuzuteilen, in Jahren mit gerader Jahreszahl der Berufungsklägerin. f. Sofern der Berufungsbeklagte die Betreuung der Kinder nicht selbst übernehmen kann, sei er zu verpflichten, die Berufungsklä- gerin zuerst anzufragen, ob sie die Betreuung übernehmen möch- te, und es sei Vormerk davon zu nehmen, dass sie sich diesfalls selbst verpflichtet, gleiches zu tun. g. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Kinder durch die Beru- fungsklägerin betreut werden, v.a. auch in jedem Jahr von 23. Dezember 18h bis 25. Dezember 10h. h. Die vorstehenden Regelungen seien für die Dauer des Verfah- rens i.S. vorsorglicher Massnahmen zu verfügen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsbeklagten, zzgl. MwSt. von 7.7%." Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Töchter: C., geb. am tt.mm.2015, und D., geb. am. tt.mm.2017. Seit dem 23. November 2020 stehen sie sich vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren ge- genüber (vgl. Urk. 7/1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 7/18 E. I = Urk. 2 E. I). Am 10. März 2021 erliess die Vorinstanz eingangs wiedergegebenes Teil- urteil (Urk. 2). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuch- stellerin) mit Eingabe vom 22. März 2021 innert Frist Berufung, wobei sie die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 1 S. 2 ff.). Zeitgleich stellte die Gesuchstellerin den prozessualen Antrag, es sei der Berufung gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 5). Dieser Antrag wurde mit Ver- fügung vom 23. März 2021 abgewiesen (Urk. 6). Mit Eingabe vom 12. April 2021 ersuchte die Gesuchstellerin darum, die vorgenannte Verfügung in Wiedererwä- gung zu ziehen und dem mit ihrer Berufung angefochtenen Teilurteil insofern auf- schiebene Wirkung zu erteilen, indem als vorsorgliche Massnahme im Berufungs- verfahren gegenüber dem angefochtenen Entscheid eingeschränkte Betreuungs-
zeiten des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) an- zuordnen seien (Urk. 8 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 14. April 2021 wurde das Ge- such um Wiedererwägung der Verfügung vom 23. März 2021 abgewiesen (Urk. 11). Da die vorliegende Berufung offensichtlich unbegründet ist, wurde keine Berufungsantwort vom Gesuchsgegner eingeholt (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 1.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Obhutszuteilung und die Betreuungsregelung. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 4 des vorinstanzlichen Teilurteils blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. 2.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die Berufungskläge- rin die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von
der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erst- instanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weite- ren Hinweisen; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rah- men ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheid- findung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2. Die Gesuchstellerin wiederholt in ihrer Berufungsschrift über weite Strecken teilweise wörtlich, was sie bereits anlässlich der vorinstanzlichen Eheschutzver- handlung vorgetragen hat und was vom Gesuchsgegner schon vor Vorinstanz bestritten worden war. So insbesondere: − zu ihrer bisherigen Betreuung der Kinder im Alleingang respektive zu den Abwesenheiten des Gesuchsgegners seit der Geburt der Kinder (Urk. 1 Rz. 31 f., 34, 43, 56 f., 59 ff.; vgl. Urk. 7/1 Rz. 9, 13 ff., 22; Urk. 7/10 Rz. 6 f., 13 ff.; Urk. 7/16 Rz. 37, 42 f., 58 [bestritten in: Urk. 7/12 Rz. 4 ff.; Prot. I S. 29]) − zum groben und empathielosen Verhalten des Gesuchsgegners ge- genüber den Kindern (Urk. 1 Rz. 39, 56 f., 64 ff.; vgl. Urk. 7/1 Rz. 36; Urk. 7/10 Rz. 16 ff.; Urk. 7/16 Rz. 44 ff. [bestritten in: Prot. I S. 29 ff.], − zu ihrem Verzicht auf eine Karriere als Kinderchirurgin (Urk. 1 Rz. 43, 59; vgl. Urk. 7/1 Rz. 17; Urk. 7/10 Rz. 9; Urk. 7/16 Rz. 36, 57 [bestritten in: Urk. 7/12 Rz. 9]) − zu den erst nach der Trennung der Parteien erfolgten Bemühungen des Gesuchsgegners um die Kinder (Urk. 1 Rz. 54; vgl. Urk. 7/16 Rz. 47 [bestritten in: Urk. 7/12 Rz. 10]).
Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum vorinstanzlichen Ent- scheid wird dabei nie hergestellt; es enthalten die sich deshalb in blossen Wie- derholungen erschöpfenden Ausführungen zwangsläufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen der Gesuchstellerin an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sach- verhalt unrichtig festgestellt hätte. Den entsprechenden Ausführungen kommt in- soweit auch keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem in E. 2.1 Dargelegten erweist sich die Berufung in diesem Teil deshalb als unbegründet. Ebenso wenig vermag die Gesuchstellerin mit ihren pauschalen Vorwürfen, das angefochtene Teilurteil sei durchzogen von missbilligenden, persönlichen Wertungen des Ge- richts gegenüber der Gesuchstellerin bzw. ihrer Rechtsvertreterin (Urk. 1 Rz. 4 ff.) und die Vorinstanz verhöhne mit der angeordneten alternierenden Obhut die Ge- suchstellerin (Urk. 1 Rz. 26) ihrer Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO zu ge- nügen. Entsprechend ist nicht weiter auf ihre diesbezügliche Kritik einzugehen. Dasselbe gilt für ihre in Rz. 24 der Berufungsschrift (Urk. 1) erhobene undifferen- zierte Rüge, die von der Vorinstanz verfügte Betreuungsregelung sei ein Desas- ter. 3. Die Vorinstanz erwog, da der Gesuchsgegner die alternierende Obhut über die gemeinsamen Töchter D._____ und C._____ beantrage, sei diese gemäss Art. 298 Abs. 2 ter ZGB vorrangig zu prüfen. Den Ausführungen der Parteien lies- sen sich keine Hinweise entnehmen, wonach an der Erziehungsfähigkeit der je- weils anderen Partei grundsätzlich zu zweifeln wäre. Dass die Parteien in Erzie- hungsfragen nicht immer gleicher Meinung seien und mitunter einen anderen Er- ziehungsstil pflegten, vermöge die Erziehungsfähigkeit der Eltern nicht per se in Zweifel zu ziehen. Es sei davon auszugehen, dass die Erziehungsfähigkeit als Grundvoraussetzung für die alternierende Obhut bei beiden Parteien gegeben sei. Des Weiteren sei anzunehmen, dass die Parteien fähig und bereit seien, in Ange- legenheiten, welche die gemeinsamen Kinder D._____ und C._____ beträfen, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, zumal sie sich über die Ferien und den Wochenendaufenthalt der Kinder in jüngster Vergangenheit – wie sie ausführten – hätten absprechen können. Im Übrigen seien die Parteien ohnehin verpflichtet, wesentliche Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung, die
D._____ und C._____ beträfen, aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 301 ZGB) miteinander abzusprechen; die übrigen alltäglichen Entscheide könnten sie während ihrer Betreuungszeit weitgehend autonom fällen. Zur Zeit der mündlichen Eheschutzverhandlung hätten die Parteien erst knapp einen Mo- nat örtlich voneinander getrennt gelebt. Es sei anzunehmen, dass die an der Ver- handlung geschilderten anfänglichen Schwierigkeiten bei der Kinderübergabe mit der konfliktbehafteten Beziehung der Parteien zueinander sowie mit dem Um- stand zusammenhingen, dass die Gesuchstellerin erst kürzlich die Familienwoh- nung mit den Kindern verlassen habe und in eine eigene Wohnung gezogen sei. Mit zunehmender Trennungszeit der Parteien dürfte sich diese Situation entschär- fen. Dass sich die Gesuchstellerin einer alternierenden Obhut über die gemein- samen Töchter widersetze, lasse nicht ohne Weiteres auf fehlende Kooperations- bereitschaft schliessen. Die vorherrschenden Konflikte der Parteien stünden, zu- mal sie nicht die Kinderbelange an sich beträfen, einer alternierenden Obhut nicht entgegen. Insgesamt sei nicht zu befürchten, dass die Parteien aufgrund der zwi- schen ihnen bestehenden Konflikte und Streitigkeiten hinsichtlich der Kinderbe- lange nicht mehr zusammenarbeiten könnten. Hinsichtlich der örtlichen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien (Kreis ... in Zürich und F._____) sei fest- zuhalten, dass der Umzug der Gesuchstellerin keine erhebliche Auswirkung auf ein Besuchs- respektive Betreuungsrecht des Gesuchsgegners haben werde. Be- züglich der für eine alternierende Obhut erforderlichen zeitlichen Verfügbarkeit der Parteien könne festgestellt werden, dass sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner derzeit in einem Teilzeitpensum arbeiteten. Gemäss Schreiben vom 15. Januar 2021 ("Reduction of work time") sei der Gesuchsgegner seit dem 1. Januar 2021 in einem 80%-Pensum tätig. Des Weiteren sei er berechtigt, im Homeoffice zu arbeiten und sei in der Arbeitszeiteneinteilung flexibel. Es sei da- von auszugehen, dass der Gesuchsgegner mit dem Wechsel zur internen Abtei- lung bei seinem Arbeitgeber nicht mehr in gleichem Mass verpflichtet sei zu rei- sen. Wie vom Gesuchsgegner anlässlich der mündlichen Verhandlung ausge- führt, scheine sein Teilzeitpensum derzeit bis im Juli 2021 befristet zu sein. Eine mögliche Aufstockung des Arbeitspensums des Gesuchsgegners auf 100% würde mit der Einbusse seines freien Tages am Mittwoch einhergehen. Aufgrund der ak-
tuellen Entwicklungen der Corona-Pandemie sei durchaus damit zu rechnen, dass der Gesuchsgegner noch längere Zeit in einem 80%-Pensum tätig sein werde. Die Gesuchstellerin sei in einem 60%-Pensum beim Kinderspital Zürich in einer Sprechstunde auf der Neuro-Urologie-Abteilung montags, dienstags sowie don- nerstags arbeitstätig. In der Vergangenheit seien ihre Arbeitszeiten von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr gewesen. Zu den derzeitigen Arbeitszeiten mache die Gesuchstel- lerin keine konkreten Angaben. Sie führe jedoch aus, in der Arbeitszeiteinteilung flexibel zu sein. C._____ besuche seit August 2020 den Kindergarten der H.-Schule J. während D._____ weiterhin die Kinderkrippe E._____ besuche. Es sei davon auszugehen, dass sich die Betreuungs- respektive Unter- richtszeiten mit Eintritt in den Kindergarten, respektive die Primarschule, im Sommer 2021 in F._____ ähnlich wie bisher gestalteten. Derzeit schienen beide Parteien in ihrer Arbeitszeiteinteilung flexibel und etwa in gleichem Masse zeitlich verfügbar zu sein, um D._____ und C._____ vor und nach der Schule respektive dem Kindergarten persönlich zu betreuen, denn die Parteien schienen, zumindest die Randarbeitszeiten betreffend, flexibel zu sein. Im Hinblick auf die Stabilität der Verhältnisse und die Weiterführung der gelebten Routine betreffend die gemein- samen Kinder sei festzuhalten, dass die beiden Töchter mit der Familienwohnung sowie der Umgebung des Wohnorts des Gesuchsgegners bereits vertraut seien. Des Weiteren hätten sie die Möglichkeit, sich an die neue Situation der Trennung ihrer Eltern zu gewöhnen während sie weiterhin die Krippen- und Kindergartenzeit in ihrer gewohnten Umgebung beendeten, um dann im Sommer 2021 mit dem Kindergarten- respektive Schuleintritt in F._____ zu beginnen. Angesichts des Al- ters der Kinder – D._____ sei heute vier Jahre und C._____ sechs Jahre alt – sei auch davon auszugehen, dass sie sich an die neue Umgebung des Wohnsitzes bei der Gesuchstellerin schnell gewöhnten. Des Weiteren hätten die gemeinsa- men Töchter die Gewissheit, dass sie auch mit der erst kürzlich erfolgten Tren- nung ihrer Eltern weder den Vater noch die Mutter verlören, was wiederum im Kindeswohl liege. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Erziehungsfähig- keit beider Parteien gegeben sei und die alternierende Obhut auch unter dem Ge- sichtspunkt der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Parteien in Frage komme. Auch die Bereitschaft beider Parteien, die gemeinsamen Töchter zu be-
treuen, stehe einer alternierenden Obhut nicht entgegen. In der Gesamtbetrach- tung erscheine somit die Anordnung einer alternierenden Obhut über die gemein- samen Töchter dem Kindeswohl zu entsprechen, weshalb unter Würdigung aller relevanten Umstände den Parteien die geteilte Obhut über die gemeinsamen Töchter D._____ und C._____ für die Dauer des Getrenntlebens zuzuteilen sei (Urk. 2 E. II.B.3.1 ff.). 4.1. Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Berufungsschrift mehrfach vor, die Sache sei "weit weg von spruchreif" gewesen und die Vorinstanz hätte, anstatt ein Teilur- teil zu erlassen, über ihr vorsorgliches Massnahmebegehren entscheiden müssen (Urk. 1 Rz. 10, 23, 27). Was sie noch ins Verfahren hätte einbringen wollen, res- pektive was die Vorinstanz ihre Meinung nach hinsichtlich der Kinderbelange noch hätte abklären müssen, legt die Gesuchstellerin jedoch nicht dar. Entgegen der von ihr sinngemäss vertretenen Auffassung haben sodann vorsorgliche Mas- snahmen im Sinne von Art. 261 ff. ZPO auch nicht den Zweck, eine Art Probezeit für eine gerichtliche Regelung einzuführen. Der Vorwurf der Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe sie mit dem angefochtenen Urteil vor vollendete Tatsachen ge- setzt, verfängt überdies nicht. Wie aus dem vorinstanzlichen Protokoll hervorgeht, hielt der Vorderrichter am Ende der Eheschutzverhandlung vom 21. Januar 2021 ausdrücklich fest, dass seines Erachtens hinsichtlich der Kinderbelange, bzw. der vorsorglich beantragten Massnahmen, d.h. der Obhuts- und Betreuungsregelung, das Verfahren spruchreif sei. Für den Fall, dass sich die Parteien anlässlich der Verhandlung diesbezüglich nicht einigen könnten, stellte er den Parteien sodann einen Teilentscheid über die Kinderbelange in Aussicht (Prot. I S. 41). Die Ge- suchstellerin reichte daraufhin am 24. Februar 2021 schliesslich auch noch eine weitere, umfangreiche Stellungnahme ins Recht (vgl. Urk. 7/16). 4.2. Die Gesuchstellerin beantragt berufungsweise, die Übergabe der Kinder sol- le in den geraden Kalenderwochen jeweils anstatt am Freitagabend, 18.00 Uhr, am Samstagmittag, 11.40 Uhr (Abholung vom Schwimmkurs von C._____) statt- finden, damit den Kindern die belastende Übergabesituation erspart werde (Urk. 1 Rz. 13 ff.). Die Übergaben zum Gesuchsgegner seien für die Kinder sehr belas- tend und kaum zu bewältigen (Urk. 1 Rz. 18). Die Ausbrüche der Kinder hätten
sich mittlerweile so stark verschlimmert, dass ein anderslautendes Rechtsbegeh- ren dem Kindeswohl schlichtweg nicht mehr entsprechen würde (Urk. 1 Rz. 20, 77). Schwierigkeiten bei den Kinderübergaben waren bereits vor Vorinstanz ein Thema (vgl. Urk. 7/10 Rz. 28 ff.; Prot. I. S. 21 f., 24, 31; Urk. 7/16 Rz. 22, 41, 68). Mit der Vorinstanz ist dahingehend einig zu gehen (vgl. Urk. 2 E. II.B.3.2), auch wenn die Gesuchstellerin dies in Rz. 23 ihrer Berufung (Urk. 1) in Abrede stellt, dass anzunehmen ist , dass diese anfänglichen Schwierigkeiten bezüglich der Kinderübergaben mit der konfliktbehafteten Beziehung der Parteien zueinander sowie dem Umstand zusammenhängen, dass die Gesuchstellerin erst kürzlich die Familienwohnung mit den Kindern verlassen hat und in eine eigene Wohnung ge- zogen ist . Mit zunehmender Trennungszeit der Parteien dürfte sich diese Situation entschärfen. So verhindert nämlich insbesondere eine klare gerichtliche Regelung der Betreuungszeiten auch Diskussionen der beiden Elternteile darüber. Ausser- dem tragen letztlich die Eltern gemeinsam die Verantwortung dafür, dass die Kin- der die Übergaben positiv erleben und sich an die neue Wohn- und Betreuungs- verhältnisse gewöhnen können. Dass der Gesuchsgegner auf der Umsetzung der ihm zugesprochenen Betreuungsrechte bestand, wie die Gesuchstellerin im Beru- fungsverfahren mehrfach kritisiert (Urk. 1 Rz. 78 f.; vgl. auch Urk. 8 Rz. 14, 16, 19, 56, 64), kann ihm per se nicht zum Nachteil gereichen. So lag mit dem vorinstanzlichen Teilurteil schliesslich eine vollstreckbare gerichtliche Betreuungs- regelung vor (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 3; vgl. Urk. 6). Es erhellt denn auch nicht, weshalb eine Verschiebung der Übergabezeiten von Freitagabend auf Samstag- morgen zu einer Verbesserung der Situation beitragen sollte. Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich aus, es falle den Kindern, wenn sie müde seien, noch schwe- rer, nicht bei ihr sein zu können. Die Kinder sollten daher nicht am Abend weinend und wimmernd vom Gesuchsgegner aus ihren Armen gerissen werden müssen (Urk. 8 Rz. 35). Es ist der Gesuchstellerin diesbezüglich entgegenzuhalten, dass 18.00 Uhr auch für Kinder im Alter von C._____ und D._____ durchaus eine an- gemessene Übergabezeit ist und nicht davon ausgegangen werden muss, dass die Kinder dann bereits übermüdet sind und ein Ortswechsel alleine deswegen eine Überforderung darstellt. Wie aus Rz. 62 ihrer Eingabe vom 12. April 2021 (Urk. 8) hervorgeht, scheint es der Gesuchstellerin mit der von ihr im Berufungs-
verfahren beantragten Übergaberegelung ohnehin im Kern darum zu gehen, eine direkte Begegnung zwischen den Parteien zu vermeiden. Dies kann jedoch vor- liegend nicht ausschlaggebend sein. Es ist vielmehr grundsätzlich die Aufgabe von sich in Trennung befindenden Elternteilen, ihre Differenzen auf Paarebene in den Hintergrund treten zu lassen und durch ihre Präsenz anlässlich der Überga- ben den Kindern gegenüber Optimismus hinsichtlich der getroffenen Betreuungs- regelungen auszustrahlen und eigenes Vertrauen in den jeweils anderen Elternteil zu vermitteln. Die Gesuchstellerin wiederholt berufungsweise ihr Vorbringen, die Kinder, insbe- sondere C., wollten nicht zum Gesuchsgegner gehen (Urk. 1 Rz. 18, 30, 74; Urk. 8 Rz. 21 ff. ; vgl. Urk. 7/10 Rz. 28 ff.; Urk. 7/10 Rz. 41, 68), ohne jedoch kon- krete Gründe für diesen Umstand zu nennen. Es gilt in diesem Zusammenhang Folgendes zu bemerken: Erstens ist - wie erwähnt - davon auszugehen, dass mit einer Beruhigung der zwischen den Eltern bestehenden Spannungen, welche an den Kindern zweifelsohne nicht spurlos vorbeigehen, und der Angewöhnung der Kinder an die neuen Lebensumstände deren Bereitschaft, zum Gesuchsgegner zu gehen, zunimmt, zumal die Kinder grundsätzlich ein gutes Verhältnis zu ihm haben. Zweitens wird in der Berufung – wie bereits in der Verfügung vom 23. März 2021 ausgeführt (vgl. Urk. 6) – der Widerspruch zwischen dem Vorbringen der Gesuchstellerin, dass die Kinder überhaupt nicht zum Gesuchsgegner gehen wollten, und ihren Berufungsanträgen, wonach dem Gesuchsgegner an bestimm- ten Tagen (jede Woche von Montagabend 18.00 Uhr bis Dienstagmorgen Kinder- garten-/Krippenbeginn; in den geraden Kalenderwochen von Samstagmittag, 11.40 Uhr bis Montagmorgen Kindergarten-/Krippenbeginn; Urk. 1 S. 2 ff.) sowie während vier Wochen Ferien pro Jahr die Betreuung zukommen soll, nicht aufge- löst. Drittens vermag die in der ins Recht gelegten Videoaufnahme (Urk. 9/2) do- kumentierte Weigerung von C., zum Gesuchsgegner zu gehen, lediglich ei- ne Momentaufnahme darzustellen und keineswegs eine grundsätzliche Gesin- nung der Tochter glaubhaft zu machen. Es gilt sodann auch zu berücksichtigen, dass dieses Video von der Gesuchstellerin – mit ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 12. April 2021 (Urk. 8) – ins Recht gelegt wurde, nachdem ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 23. März 2021 insbesondere mit der
Begründung abgelehnt wurde, die Weigerung der Kinder, zum Gesuchsgegner zu gehen, stelle eine blosse Behauptung von ihr dar, zumal der dies bestätigenden ”Schriftlichen Zeugenaussage” ihrer Freundin (Urk. 5/3) lediglich der Beweiswert einer Parteibehauptung zukomme. Irritierend mutet im Übrigen an, dass die Vide- oaufnahme – wie daraus eindeutig hervorgeht – gegen den Willen von C._____ erstellt wurde. 4.3. Die Vorinstanz erwog, gemäss den eingereichten Rechnungen des I._____ seien die Kinder von März bis April 2019 während vier Tagen in der Woche fremdbetreut worden. Ob es sich bei den auf den Rechnungen angegebenen Zei- ten (7h – 19h) um die allgemein geltenden Maximalzeiten der Kinderbetreuung im I._____ handle, sei dahingestellt. Ab dem 19. August 2019 seien D._____ und C._____ während 3 Tagen die Woche in der Kinderkrippe E._____ betreut wor- den, was der Gesuchsgegner durch entsprechende Rechnungen belege. Seit dem 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021 besuche C._____ den Kindergarten der H._____ Schule J., während D. weiterhin die Kinderkrippe E._____ besuche. Des Weiteren sei der ins Recht gelegten E-Mail vom 9. No- vember 2020 der Gesuchstellerin an Rechtsanwalt K._____ zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner die Kinderbetreuung am Montag, Donnerstagnachmittag und Samstag übernommen habe. Am Dienstag und Donnerstagmorgen schienen die Kinder durch die Nanny L._____ betreut worden zu sein und an den restlichen Tagen durch die Gesuchstellerin, wobei die Gesuchstellerin ergänzt habe, sie ha- be die Kinder immer ins Bett gebracht. Damit sei glaubhaft dargelegt worden, dass die Kinder bereits in der Vergangenheit teilweise fremdbetreut bzw. auch durch den Gesuchsgegner betreut worden seien. Es könne zudem davon ausge- gangen werden, dass die Kinder auch schon früher, zumindest während die Ge- suchstellerin arbeitstätig gewesen sei, teilweise fremdbetreut worden seien, sei doch den im Recht liegenden Lohnausweisen und Arbeitsverträgen der Gesuch- stellerin zu entnehmen, dass sie seit dem Jahr 2016 durchgehend in namhaften Teilzeitpensen gearbeitet habe. Betreffend die Betreuungsanteile erscheine es sinnvoll, die Betreuung der Kinder neben alternierenden Betreuungsanteilen über das Wochenende an zwei Tagen unter der Woche einer Partei zu übertragen. Die Betreuung der Kinder durch den Gesuchsgegner unter der Woche von Montag bis
Dienstag scheine angebracht. Zum einen müsse die Gesuchstellerin an diesen Tagen arbeiten, weswegen die Kinder dann nach dem Kindergarten bzw. nach der Schule fremdbetreut werden müssten und zum anderen könne sich der Ge- suchsgegner die Abende an diesen Tagen freihalten. Des Weiteren seien Mitt- woch und Freitag die freien Tage der Gesuchstellerin, weshalb es sich anbiete, dass sie an diesen Tagen die Kinderbetreuung übernehme. Da sie ebenfalls flexi- bel in der Arbeitszeiteinteilung sei, spreche auch nichts gegen die Betreuung der Kinder durch die Gesuchstellerin am Donnerstag, zumal ein zusätzlicher Wechsel der Betreuungsverantwortung am Donnerstag zu vermeiden und vom Gesuchs- gegner auch nicht beantragt worden sei (Urk. 2 E. II.B.4.2). Die Gesuchstellerin setzt dem berufungsweise entgegen, die vorinstanzliche Feststellung, die alternierende Obhut sei mit Blick auf die Stabilität der Verhältnis- se und die Weiterführung der gelebten Routine anzuordnen, sei aktenwidrig. Ein einziges Mal habe der Gesuchsgegner nach der Trennung die Betreuung der Kin- der von Samstag 9. Januar bis Dienstag 12. Januar 2021 gegen ihren und den Willen der Kinder erzwungen (Urk. 1 Rz. 24 ff. ). Die Kinder seien entgegen der Vorinstanz fast nie vom Gesuchsgegner selbst betreut worden. Selbst an den von ihm geltend gemachten Betreuungstagen sei sie stets anwesend gewesen. An ih- ren Betreuungstagen sei der Gesuchsgegner jedoch nie anwesend gewesen, sondern entweder auf Geschäftsreise oder in Bern. Von einer bereits hälftigen Be- treuung durch den Gesuchsgegner vor der Trennung könne damit keine Rede sein (Urk. 1 Rz. 28; Urk. 8 Rz. 51 ff.). Hiermit vermag die Gesuchstellerin die vorinstanzliche Konklusion, es sei glaub- haft, dass die Kinder bereits in der Vergangenheit teilweise fremdbetreut bzw. auch durch den Gesuchgegner betreut worden seien, nicht umzustossen. Abzu- stellen ist zunächst einmal primär auf die Verhältnisse während des Zusammen- lebens und nicht auf die erste, vorliegend sehr kurze Zeit unmittelbar nach der Trennung der Parteien, in der noch keine gerichtliche Betreuungsregelung be- stand. Die Vorinstanz ging des Weiteren gar nicht von einer bisherigen hälftigen, sondern lediglich von einer Betreuung der Kinder auch durch den Gesuchsgegner aus. Dass die Gesuchstellerin an den vom Gesuchsgegner geltend gemachten
Betreuungstagen (Montag, Donnerstagnachmittag und Samstag) stets anwesend gewesen sein soll, überzeugt schon deswegen nicht, weil die Gesuchstellerin vor Vorinstanz gerade ausführen liess, jeweils am Montag zu arbeiten (Urk. 7/10 Rz. 12). Im Rahmen ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 12. April 2021 tat sie im Übrigen selbst dar, dass der Gesuchsgegner die Kinder jeweils am Samstagmor- gen in den Schwimmunterricht gebracht habe, während dessen sie das Mittages- sen für die Familie vorbereitet habe und der Gesuchsgegner im Anschluss daran mit den Kindern und Freunden zum Spielen nach draussen gegangen sei (Urk. 8 Rz. 53). Darüber hinaus betonte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz, der Ge- suchsgegner sei ein guter Wochenendvater (Urk. 7/10 Rz. 35), was ebenfalls da- für spricht, dass sich die Parteien während ihres Zusammenlebens die Betreuung der Kinder zumindest in einem gewissen Rahmen untereinander aufgeteilt haben. Dazu kommt ohnehin Folgendes: Das Bundesgericht hat verschiedene – von der Vorinstanz in E. II.B.1.1.3 des angefochtenen Entscheids (Urk. 2) korrekt wieder- gegebene – Kriterien definiert, welche bei der Beurteilung, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes ent- spricht, zu berücksichtigen sind. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungs- kriterien nach Auffassung des Bundesgerichts oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönli- chen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum ver- dient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografi- sche Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGE 142 III 617 E. 3.2.3). Die Stabilität der Verhältnisse ist mithin vorliegend angesichts des noch jungen Alters der Kinder zwar ein zentrales, aber keineswegs das einzig ausschlaggebende Kriterium. Zur Stabilität der Verhältnisse gehören sodann nicht nur das bisherige Betreuungs- modell, sondern auch die weiteren von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffenderweise berücksichtigen Umstände (Vertrautheit der Kinder mit der Fa-
milienwohnung und der Umgebung des Wohnorts des Gesuchsgegners, Möglich- keit der Gewöhnung an die Trennungssituation unter einstweiliger Beibehaltung der bisherigen Krippen- bzw. Kindergartenplätze, die Gewissheit der Kinder, auch mit der erst kürzlich erfolgten Trennung der Eltern keinen Elternteil zu verlieren; vgl. Urk. 2 E. II.B.3.5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt die al- ternierende Obhut darüber hinaus zudem lediglich ”eher in Betracht, wenn die El- tern die Kinder schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten” (BGE 142 III 612 E. 4.3). Insofern kann die alternierende Obhut auf Antrag eines Elternteils so- gar dann angeordnet werden, wenn während des Zusammenlebens ein anderes Betreuungsmodell gelebt worden ist, sofern auch die übrigen Kriterien erfüllt sind. 4.4. Die Gesuchstellerin wendet sich mit ihrer Berufung sodann gegen die von der Vorinstanz festgelegten Übergaben der Kinder am Sonntagabend und macht geltend, sie könne deswegen nie ungestört die Wochenenden mit den Kindern verbringen (Urk. 1 Rz. 33 ff.; Urk. 8 Rz. 14, 35). Inwiefern die Übergabe der Kin- der am Sonntagabend der Gesuchstellerin das Wochenende mit den Kindern zer- reissen soll, erhellt nicht. Die Vorinstanz hat die Übergabe der Kinder auf 18.00 Uhr festgelegt. Mithin steht der Gesuchstellerin jeweils das ganze Wochenende mit den Kindern zur Verfügung und diese Uhrzeit lässt auch für den Sonntag noch ganztägige gemeinsame Aktivitäten zu. Dementsprechend hat die Vorinstanz – entgegen der Gesuchstellerin (Urk. 1 Rz. 35) – auch nicht ihren eigenen Ausfüh- rungen, wonach die Betreuungsanteile an den Wochenenden alternierend festge- legt werden sollen, widersprochen. Die Gesuchstellerin führt aus, die Kinder sollten sich am Sonntagabend auf die neue Woche vorbereiten und guten Mutes in diese starten können; den Sonntag- abend verbringe man dort, wo die Kinder ihre Wurzeln hätten und sich (mehr) ge- borgen fühlten (Urk. 8 Rz. 35), was bei ihr zuhause sei. Mit der Gesuchstellerin ist zwar insofern einig zu gehen, dass der Sonntagabend grundsätzlich derart zu ge- stalten ist, dass die Kinder gut in die neue Woche starten können. Allerdings bringt sie keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, und solche sind im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb dies beim Gesuchsgegner, der im Übrigen gerade in der den Kindern vertrauten ehelichen Wohnung verblieben ist, nicht möglich
sein sollte. Ziel einer alternierenden Obhut ist zudem gerade, dass die Kinder in beiden Elternhäusern zu Hause und nicht nur zu Besuch sind. Die Gesuchstellerin behauptet lediglich pauschal, die Übergaben am Sonntag- abend liefen dem Kindeswohl zuwider (Urk. 1 Rz. 38, 44), ohne zu substantiieren, weshalb dem so sein soll. Offensichtlich ist dies entgegen der Gesuchstellerin (Urk. 1 Rz. 38) jedoch keineswegs. Vor Vorinstanz hat die Gesuchstellerin selber noch längerfristig Übernachtungen der Kinder beim Gesuchsgegner von Sonntag auf Montag als denkbar erachtet (Urk. 7/10 Rz. 40; Urk. 7/16 Rz. 41). Im Übrigen ist bezüglich der von der Gesuchstellerin als ”Alptraum” bezeichneten Übergaben (Urk. 1 Rz. 41; Urk. 8 Rz. 13) auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 4.2) zu verweisen. Ins Leere zielt das Vorbringen der Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe dem Ge- suchgegner mit seinem Betreuungsrecht am Sonntagabend etwas zugesprochen, was er gar nicht verlangt habe, habe der Gesuchsgegner doch selbst beantragt, dass er die Kinder jede Woche ab Montagmorgen, 8.00 Uhr, betreue (Urk. 1 Rz. 37 f., 44; Urk. 8 Rz. 13). Das Gericht ist infolge der für alle Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten geltenden Offizialmaxime nicht an die Par- teianträge gebunden und kann von diesen abweichen (Art. 296 Abs. 3 ZPO; Fa- mKomm Scheidung-Schweighauser, Anh. ZPO Art. 296 N 37; BSK ZPO- Mazan/Steck, Art. 296 N 30). Die Gesuchstellerin führt ferner aus, die Sonntagsregelung sei ihr nicht zumutbar, da sie selbst ein Recht auf grundsätzliche Beibehaltung der Lebenssituation vor der Trennung in Bezug auf die Kinderbetreuung habe (Urk. 1 Rz. 43). Dies gilt in dieser Absolutheit nicht. Eine Trennung bedeutet eine grosse Zäsur im Leben der beiden Elternteile und der Kinder und bringt zwangsläufig Veränderungen mit sich. Entscheidender Faktor für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Kindeswohl, während die Inte- ressen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 142 III 612 E. 4.2; BGE 131 III 209 E. 5).
4.5. Die Vorinstanz erwog, es seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Gesuchsgegner nicht das von ihm beantragte hälftige Ferienrecht einzuräu- men sei, und erklärte ihn für berechtigt, die beiden Kinder für sechseinhalb Wo- chen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen (Urk. 2 E. II.B.4.2). Die Gesuchstellerin bringt vor, die Vorinstanz verkenne, dass die Weihnachtsferi- en bereits mit der Regelung der Weihnachtsfeiertage hälftig aufgeteilt worden sei- en. Nach der Regelung der beiden Weihnachtswochen verblieben den Kindern 11 Ferienwochen. Die Hälfte davon seien 5.5 Wochen und nicht 6.5 Wochen. Nach der vorinstanzlichen Regelung verblieben ihr selbst nur noch 4.5 Ferienwochen, während der Gesuchsgegner, der sich nie um die Kinder gekümmert und mit ihnen nie mehr als zwei Wochen Ferien pro Jahr verbracht habe, 6.5 Wochen er- hielte (Urk. 1 Rz. 46 ff.). Die Gesuchstellerin übersieht, dass auch sie sechs Wo- chen während Schulferien mit den Kindern verbringen kann. Die Vorinstanz hat nach den Weihnachtsfeiertagen (25. und 26. Dezember) lediglich den 26. bis 30. Dezember (Jahre mit ungerader Jahreszahl) bzw. den 31. Dezember bis Ende der zweiten Woche der Weihnachtsferien (Jahre mit gerader Jahreszahl) dem Gesuchsgegner zur Betreuung zugewiesen, die erste Woche der Weihnachtsferi- en hingegen nicht, so dass noch 12 Ferienwochen zur Verfügung stehen. Es ist einzuräumen, dass die dem Gesuchsgegner zugestandene Betreuung während 6.5 Ferienwochen nicht exakt der Hälfte von 12 Ferienwochen entspricht. Aller- dings steht der Gesuchstellerin in den Nichtferienwochen mit der vorinstanzlich getroffenen Regelung eine etwas ausgedehntere Betreuungszeit zu als dem Ge- suchsgegner, wenn dieser die Kinder jede Woche von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Dienstagabend, 18.00 Uhr, und in den geraden Kalenderwochen zusätzlich von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr betreut. Damit lassen sich für den Gesuchsgegner, der über 40 Ferientage verfügt, 6.5 Ferienwochen im Ergebnis durchaus rechtfertigen, zumal der Gesuchsgegner eine hälftige Be- treuung der Kinder beantragte (Urk. 12 Rz. 12) und die Vorinstanz unterhalb der von ihm beantragten Betreuungszeit (Urk. 12 S. 2 Ziff. 4: "Jede Woche von Mon- tagmorgen, 8.00 Uhr, bis Mittwochmittag, 12.00 Uhr, sowie zusätzlich jedes zwei-
te Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis zum Montagmorgen, 8.00 Uhr") geblieben ist. Des Weiteren kann die Gesuchstellerin auch nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie vorbringt, dem Gesuchsgegner sei damit ein umfangreicheres Ferienbe- suchsrecht zugesprochen worden als er in seiner Begründung verlangt habe, und dieses widerspreche auch der vorinstanzlichen Begründung, wonach beiden Par- teien das hälftige Betreuungsrecht zustehen solle (Urk. 1 Rz. 52). Wie bereits vor- stehend dargetan (vgl. E. 4.4), war die Vorinstanz angesichts der vorliegend gel- tenden Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) nicht an die Parteianträge gebun- den. Ausserdem verlangt die angeordnete alternierende Obhut keine genau hälf- tige Aufteilung der Betreuung (vgl. FamKomm Scheidung-Vetterli, Art. 176 N 1; OGer ZH LY190054 vom 28.02.2020, E. 3.2). Dass die Kinder längere Zeiten beim Gesuchsgegner nicht gewöhnt sein sollen, wie die Gesuchstellerin in Rz. 74 ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) behauptet, ist nicht glaubhaft. So blieb die Darstellung des Gesuchsgegners, dass er schon mehrere Male auch 14 Tage mit den Kindern alleine in den Ferien gewesen sei, das letzte Mal über Weihnachten und Neujahr (Prot. I S. 30), vor Vorinstanz un- bestritten beziehungsweise bestätigte die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2021 ausdrücklich, dass die Kinder vom 25. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 mit dem Gesuchsgegner Skiferien in M._____ verbracht ha- ben (Urk. 7/16 Rz. 63). Angesichts dessen, dass die Kinder gerade vor kurzem noch, offenbar ohne Probleme, Ferien mit dem Gesuchsgegner alleine verbracht haben, steht dem von der Vorinstanz angeordneten Ferienbetreuungsrecht des Gesuchsgegners nichts entgegen. 4.6. Die Rüge der Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe ihre Stellungnahme vom 24. Februar 2021 (Urk. 7/16) nicht berücksichtigt und ihr damit ihr Replikrecht hin- sichtlich der Vorbringen des Gesuchsgegners in seinen Plädoyernotizen vom 21. Januar 2021 verweigert (Urk. 1 Rz. 82 f.), ist unbegründet. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nämlich nicht nur im Rahmen der Parteidarstellun- gen die Ausführungen der Gesuchstellerin im Rahmen der Stellungnahme vom 24. Februar 2021 ausführlich wiedergegeben (vgl. Urk. 2 E. II.B.2.1.1 ff.,
II.B.4.1.1), sondern sie hat sich im Rahmen ihrer Erwägungen auch inhaltlich da- mit befasst (vgl. Urk. 2 E. II.B.3.2 ff., II.B.4.2). 4.7. Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als un- begründet, weshalb diese abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Die Dis- positiv-Ziffern 2, 3 und 5 des Teilurteils des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 10. März 2021 sind zu bestäti- gen. 5.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen; der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels Aufwendungen. 5.2. Die Gesuchstellerin ersucht um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leis- tung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 5'000.– für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 5). Dieser Antrag ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. OGer ZH LY170026 vom 23.03.2018, E. IV.2.2). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 4 des Teilurteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Ab- teilung, vom 10. März 2021 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trages von Fr. 5'000.– für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dis- positiv-Ziffern 2, 3 und 5 des Teilurteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 10. März 2021 wer- den bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin, − den Gesuchsgegner, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4, 5/3-7, 8, 9 und 10/1, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die Einwohnerkontrolle der Gemeinde F._____ (im Dispositivauszug Ziffer 1 des Beschlusses), − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N.A. Gerber versandt am:
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