Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE200068-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 11. Juni 2021
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin ... [Titel] X1._____
gegen
B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 26. November 2020 (EE190119-L)
Erwägungen: 1. Die Vorinstanz stellte mit Urteil vom 26. November 2020 betreffend Ehe- schutz das Getrenntleben der Parteien seit dem 18. August 2019 fest und regelte die Nebenfolgen (Urk. 52 S. 50 ff. = Urk. 55 S. 50 ff.). Die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) nahm dieses Ur- teil am 30. November 2020 (Urk. 54 S. 5 N 2) und der Rechtsvertreter des Ge- suchsgegners und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) am 7. Dezember 2020 in Empfang. Am letzten Tag ihrer Berufungsfrist erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 betreffend die im vorgenannten Urteil geregelten Unter- haltsbeiträge sowie die vorinstanzlich abgewiesene Übernahme von Schulden durch den Gesuchsgegner Berufung. Ferner stellte sie für das Berufungsverfah- ren das Gesuch, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin ... [Titel] X1._____ eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen (Urk. 54). Mit am 17. Dezember 2020 der Post übergebener Eingabe vom 16. Dezem- ber 2020 – beim Obergericht am 18. Dezember 2020 eingegangen – zog die Ge- suchstellerin die Berufung zurück (Urk. 58). Das Verfahren ist entsprechend ab- zuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Der Gesuchstellerin ist sodann zufolge ihres Unterlie- gens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsgegner mangels wesentlicher Um- triebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zu- zusprechen.
d) Die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzu- legen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie ei- ne umfassende Mitwirkungsobliegenheit. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicher- heiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsu- chende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvoll- ständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Von einer Nachfrage kann auch dann abgesehen werden, wenn einem Gesuchsteller aus einem früheren Verfah- ren bekannt war, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfassend offen- und belegen muss, und er dies später unterlässt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten aus- gleichen soll (BGer 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021, E. 2.4 m.w.H.). e) In Bezug auf ihre Vermögenssituation wiederholt die Gesuchstellerin in ih- rer Berufungsschrift vom 10. Dezember 2020 mehr oder weniger wortwörtlich die Ausführungen von Rechtsanwältin MLaw X2._____ vom 9. März 2020, wobei sie es im Gegensatz zu Rechtsanwältin MLaw X2._____ zu bezeichnen unterlässt, bei welcher Bank die aufgeführten Konten geführt werden (Urk. 26 S. 6 N 17 f.; Urk. 54 S. 13 N 46 f.). Sie bezeichnet im Berufungsverfahren zu ihren behaupte- ten Kontoständen auch keine Beweisofferten (Urk. 54 S. 13 N 46). Aufgrund den Ausführungen von Rechtsanwältin MLaw X2._____ vom 9. März 2020 kann im- merhin darauf geschlossen werden, dass es sich bei Urk. 27/8 um die dazugehö- rigen Belege handelt. Nicht belegt bleibt indessen die Behauptung der Gesuch- stellerin, dass zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 10. Dezember 2020 die Kontostände nicht wieder angestiegen seien. Es wäre für die Gesuchstellerin oh- ne grossen Aufwand möglich gewesen, Kontoauszüge per Anfang Dezember
2020 einzureichen, was sie indessen unterlassen hat. Zudem macht die Gesuch- stellerin im Rahmen ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Berufungsverfahren weder Ausführungen zu ihrem Konto bei der Deutschen Bank, auf dem sich gemäss den anlässlich der vorinstanzlichen Ver- handlung vom 19. August 2020 ihrerseits gemachten Äusserungen € 900.– befin- den würden (Prot. Vi S. 22), noch reicht sie dazu Belege ein. Der Gesuchstellerin gelang es deshalb vorliegend nicht, glaubhaft zu machen, dass sie am 10. Dezember 2020 über kein substantielles Vermögen verfügte. Da die Gesuch- stellerin im Berufungsverfahren durch Rechtsanwältin ... [Titel] X1._____ vertre- ten ist, ist die beschliessende Kammer gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Nachfrist anzusetzen, um das unvollständige Gesuch zu verbessern und um Bankauszüge per 10. De- zember 2020 beizubringen. Aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungsobliegen- heit ist der Antrag der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen (BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014, E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_894/2011 vom 14. Mai 2012, E. 8 m.w.H.). Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Der Antrag der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 600.– festge- setzt. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 11. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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