Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE200047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 17. Mai 2021
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 25. August 2020 (EE200079-L)
Modifiziertes Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2; Prot. I, S. 20) "1. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin zum Getrenntleben berechtigt sei und es sei Vormerk zu nehmen, dass die Parteien bereits seit dem 5. Januar 2020 getrennt leben; 2. Die elterliche Sorge über die beiden Kinder C., geboren tt.mm.2008 und D., geboren tt.mm.2011 sei den Parteien gemeinsam zu belassen; 3. Die Kinder C., geb. tt.mm.2008 und D., geboren tt.mm.2011 seien unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen; 4. Dem Gesuchgegner sei ein angemessenes Besuchsrecht einzu- räumen; 5. [...] 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab dem 5. Januar 2020 für die Dauer des Getrenntlebens für die bei- den Kinder nachfolgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen: für C._____ Fr. 1'200.–, davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt, und für D._____ Fr. 980.–, davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt) zu Lasten des Gesuchgegners." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zü- rich, 7. Abteilung, vom 25. August 2020: (Urk. 55 S. 23 ff. = Urk. 64 S. 23 ff.) 1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 5. Januar 2020 getrennt le- ben. 2. Die Obhut über die Kinder C., geboren am tt.mm.2008, und D., geboren am tt.mm.2011, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Ge- suchstellerin zugeteilt. 3. Dem Gesuchsgegner wird kein Besuchsrecht eingeräumt. 4. Es wird vorgemerkt, dass beide Parteien die eheliche Wohnung an der E._____-strasse ... in Zürich verlassen haben und dass Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens bei der Gesuchstellerin bleiben, wobei die
Gesuchstellerin sich verpflichtet hat, dem Gesuchsgegner seine persönli- chen Gegenstände herauszugeben. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die beiden Kin- der C._____ und D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von insgesamt CHF 962.– (je CHF 481.–, nur Barunterhalt) zuzüglich allfälli- ger Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Juni 2020. Es wird festgehalten, dass den Kindern zur Deckung des gebührenden Be- darfs monatlich folgender Betrag fehlt: C._____ CHF 496.– bzw. D._____ CHF 260.–. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'800.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 367.50 Dolmetscherkosten Fr. 3'167.50 Total
"1. Es sei Dispositivziffer 5 des Urteils vom 25. August 2020 aufzu- heben und es sei der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin rückwir- kend ab 1. Juni 2020 für die beiden Kinder folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezah- len: - für C._____ CHF 902 (davon CHF 0 Betreuungsunterhalt) - für D._____ CHF 719 (davon CHF 0 Betreuungsunterhalt[)]
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt) zu Lasten des Gesuchgegners und Berufungsbeklagten."
Prozessualer Antrag: "Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und ihr in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien haben am tt. August 2006 in der Türkei geheiratet. Der Ehe entsprangen zwei Kinder, C., geboren am tt.mm.2008, und D., geboren am tt.mm.2011 (Urk. 3). 2. Mit Eingabe vom 6. März 2020 machte die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 55 E. I. [S. 2 f.]). Am 25. August 2020 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil in begründeter Form (Urk. 55 = Urk. 64). 3. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin fristgerecht (siehe Urk. 56) Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 63). Mit Beschluss vom 29. September 2020 wies die Kammer das Gesuch der Ge- suchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungs- verfahren ab und setzte ihr eine Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 69); der Vorschuss ging rechtzeitig hierorts ein (Urk. 69 f.). 4.1. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 wurde dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Gesuchsgegner) Frist angesetzt, um die Beru- fung zu beantworten; die Verfügung ging am 28. Oktober 2020 dem Rechtsvertre- ter des Gesuchsgegners zu (Urk. 71). Einen Tag später teilte der Anwalt mit, dass
er seinen Klienten nicht mehr vertrete (Urk. 72). Auf telefonische Nachfrage er- klärte der Rechtsvertreter am 3. November 2020, er habe das Mandat niederge- legt, weil er keinen Kontakt zum Gesuchsgegner mehr habe. Letzterer scheine nicht mehr an der alten Adresse zu wohnen, weshalb der Rechtsvertreter die Ver- fügung vom 27. Oktober 2020 nicht habe weiterleiten können (Urk. 73). Nachdem man am 3. November 2020 festgestellt hatte, dass der Gesuchsgegner immer noch an der F._____-strasse ... in ... Zürich gemeldet war (Urk. 74), sandte man ihm die Verfügung eingeschrieben an diese Adresse; der Gesuchsgegner holte sie nicht ab (Urk. 75). Auch ein weiterer Zustellversuch im Februar 2021 misslang. Dieses Mal kam die Sendung mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter ange- gebener Adresse nicht ermittelt werden." zurück (Urk. 77). 4.2. Verfügungen werden eingeschrieben oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolg- losen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung (Art. 137 ZPO). 4.3. Der Gesuchsgegner war im Zeitpunkt des ersten Zustellversuchs an- waltlich vertreten (siehe Urk. 19) und sein Rechtsvertreter nahm die Verfügung vom 27. Oktober 2020 entgegen; damit wurde diese zugestellt. Der Gesuchsgeg- ner hatte sodann Kenntnis vom Verfahren, war er doch bereits vor Vorinstanz Partei und erschien dort auch zur Verhandlung vom 2. Juni 2020 (Prot. I, S. 3). Zudem wurde ihm (bzw. seinem damaligen Rechtsvertreter) der Eingang der Be- rufung am 18. September 2020 angezeigt (Urk. 68) und der Beschluss vom 29. September 2020 (Urk. 69) zur Kenntnis gebracht. Damit hat auch der zweite Zustellversuch als erfolgreich zu gelten. Wie es sich mit dem dritten Zustellver- such verhält und wie sich die einzelnen Zustellungen auf den Fristenlauf auswirk- ten, kann vorliegend offen bleiben: Der Gesuchsgegner hat nämlich innert keiner der Fristen eine Berufungsantwort eingereicht. Damit ist das Verfahren andro- hungsgemäss ohne Berufungsantwort weiterzuführen (Urk. 71) und ein Entscheid zu fällen.
lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbe- schränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1). 4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent- scheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unter- stehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 2.2). III. Materielle Beurteilung 1. Anwendbares Recht 1.1. Gegenstand der vorliegenden Berufung bilden die Alimente für die Kin- der (Urk. 63 S. 2). Der Gesuchsgegner ist türkischer Staatsangehöriger (Urk. 3 S. 3). Art. 83 Abs. 1 IPRG knüpft in Verbindung mit Art. 5 des Haager Überein- kommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (HUntÜ; SR 0.211.213.01) für Kinderunterhaltssachen an die ausländische Staatsangehörigkeit an. Letztere bildet folglich einen relevanten Auslandbezug, womit ein internationaler Sachverhalt vorliegt. 1.2. Art. 1 Abs. 2 IPRG behält sich völkerrechtliche Verträge vor. Das vor- erwähnte Übereinkommen gilt erga omnes, das heisst unabhängig von einem Gegenseitigkeitserfordernis (Art. 3 HUntÜ; Art. 83 Abs. 1 IPRG); es derogiert in seinem Anwendungsbereich die nationalen Vorschriften über das Internationale
Privatrecht vollkommen (ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 49 N 1). In sachlicher Hinsicht erstreckt es sich unter anderem auf die Unterhaltspflicht gegenüber ei- nem Kind (siehe Art. 1 HUntÜ). Zeitlich ist Unterhalt erfasst, der für die Zeit nach Inkrafttreten des Übereinkommens verlangt wird (Art. 12 HUntÜ). Die Gesuchstel- lerin verlangt Kinderunterhalt für die Zeit nach dem 1. Oktober 1977 (Inkrafttreten in der Schweiz) bzw. nach dem 1. November 1983 (Inkrafttreten in der Türkei), womit der Staatsvertrag ohne Weiteres anwendbar ist. Er verdrängt zugleich das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kin- dern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956 (SR 0.211.221.431); weder die Schweiz noch die Türkei hat nämlich einen Vorbehalt nach Art. 13 HUntÜ ange- bracht (https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1977/1620_1620_1620/de sowie https:// www.hcch.net/fr/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=552& disp=resdn, je besucht am 13. April 2021; Art. 18 HUntÜ). 1.3. Massgebend ist das am gewöhnlichen Aufenthalt der Unterhaltsbe- rechtigten geltende innerstaatliche Recht (Art. 4 Abs. 1 HUntÜ). Die Gesuchstelle- rin hat zusammen mit den Kindern Wohnsitz (und auch ihren gewöhnlichen Auf- enthalt) in der Schweiz, weshalb die Unterhaltsansprüche nach schweizerischem Recht zu beurteilen sind. 2. Kinderbetreuungskosten 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchstellerin anlässlich der Ver- handlung vom 2. Juni 2020 Kinderbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 300.– pro Kind geltend gemacht habe. Sie habe dies damit begründet, dass die Kinder derzeit (Juni 2020) von ihren Eltern betreut würden. Da aber nicht klar sei, ob die Eltern diese Aufgabe gesundheitlich auch in den nächsten zwei Jahren erfüllen könnten, seien Betreuungskosten zu veranschlagen. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 habe die Gesuchstellerin neu behauptet, sie zahle ihren Eltern monatlich Fr. 600.–. Sie habe hierzu entsprechend Quittungen eingereicht, mit welchen die Eltern den Erhalt von monatlich jeweils Fr. 600.– bestätigt hätten, und zwar seit Januar 2020. Der Widerspruch zu den erwähnten Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 2. Juni 2020 sei evident. Auch den eingereichten Kontoauszü-
gen seien derartige monatliche Zahlungen an die Eltern oder entsprechende mo- natliche Barbezüge in dieser Höhe nicht zu entnehmen. Die Quittungen dürften daher wider den tatsächlichen Abmachungen erstellt worden sein. Es sei sodann nicht ersichtlich, weshalb die Eltern der Gesuchstellerin, welche erst 58 und 63 Jahre alt seien, in absehbarer Zukunft aus gesundheitlichen Gründen der Be- treuungsaufgabe nicht mehr gewachsen sein sollten. Daher seien keine Betreu- ungskosten in die Bedarfsberechnung aufzunehmen (Urk. 55 E. II.E.3.4. [S. 13 f.]). 2.2. Die Gesuchstellerin rügt, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren aus- geführt, dass ihre Eltern die Kinder betreuten, während sie arbeite. Die Fremdbe- treuungskosten würden sich auf Fr. 300.– pro Kind belaufen (Urk. 63 Rz. 7). Die mündlich erfolgten Ausführungen deckten sich mit den aus den eingereichten Be- legen hervorgehenden Angaben. Aus den Kontoauszügen sei ersichtlich, dass die Gesuchstellerin jeden Monat grössere Bargeldbezüge tätige, um ihren diversen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können (Urk. 63 Rz. 8). Die Grosseltern seien nicht verpflichtet, ihre Enkel zu hüten (Urk. 63 Rz. 11). 2.3. Die kostenpflichtige Betreuung eines Kindes durch Dritte ist im Rah- men des Barunterhalts zu berücksichtigen (BGE 144 III 481 E. 4.3; BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). Werden die Kinder demgegen- über unentgeltlich (beispielsweise durch die Grosseltern) betreut, fallen keine Kosten an, die Eingang in den Bedarf des Kindes finden (OGer SO ZKBER.2017.16 vom 18.07.2017, SOG 2017 Nr. 2 = CAN 2018 Nr. 1, E. 2.3) 2.4. Die Vorinstanz hat präzise und unter Verweis auf die einschlägige Stel- le im Protokoll aufgezeigt, worin sie einen Widerspruch erblickt. Die Gesuchstelle- rin behauptete anlässlich der Verhandlung vom 2. Juni 2020 nicht, dass sie ihren Eltern für die Betreuung der Kinder Fr. 300.– pro Kind und Monat bezahle; sie veranschlagte die Kosten vielmehr, weil unklar sei, ob ihre Eltern die Kinder in den nächsten zwei Jahren noch betreuen könnten (Prot. I, S. 21). Wenn die Ge- suchstellerin in der Berufung pauschal geltend macht, sie habe ausgeführt, dass die Kinder von den Grosseltern betreut würden und sich die Fremdbetreuungs- kosten auf Fr. 300.– beliefen (Urk. 63 Rz. 7), genügt sie den Begründungsanfor-
derungen nicht. Sie hätte konkret (und unter Verweis auf die vorinstanzlichen Ak- ten, woraus sich die entsprechenden Behauptungen ergeben) aufzeigen müssen, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht einen Widerspruch annahm bzw. weshalb die Fremdbetreuungskosten trotz dieses Widerspruches glaubhaft sein sollen (siehe E. II.3.). 2.5. Damit ist auf die Berufung, soweit sie sich gegen die Nichtanrechnung von Fremdbetreuungskosten richtet, nicht einzutreten. 3. Zusatzversicherungen 3.1. Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf das Kreisschreiben des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 und die bundesgerichtliche Praxis, dass die geltend gemachten Kosten für die Zusatzversicherungen nicht in den Notbedarf gehörten (Urk. 55 E. II.E.3.4. [S. 13]). 3.2. Die Gesuchstellerin rügt, dass die Prämienkosten der Zusatzversiche- rungen praxisgemäss im Grundbedarf der beiden Kinder zu berücksichtigen sei- en. Die Zusatzversicherungen der Gesuchstellerin gehörten sodann zu ihrem ge- bührenden Unterhalt (Urk. 63 Rz. 13). Indem die Vorinstanz die Zusatzversiche- rungen nicht berücksichtigt und stattdessen einen Freibetrag festgestellt und ver- teilt habe, habe sie willkürlich und rechtswidrig gehandelt. Es gehe nicht an, ei- nerseits ein Manko festzustellen und andererseits bei der Berechnung der Unter- haltsbeiträge dem Gesuchsgegner einen Freibetrag zuzusprechen (Urk. 63 Rz. 14). 3.3. Bei knappen Verhältnissen sind der Bar- und der Betreuungsunterhalt auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu bestimmen. Ein Mankofall liegt vor, wenn dieses Existenzminimum für den Bar- und / oder Be- treuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann. Soweit es die finanziel- len Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt auf das familienrechtliche Exis- tenzminimum zu erweitern. Hierzu gehören bei den Elternteilen typischerweise die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am be-
treibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Aus- übung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei ge- hobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grund- versicherung hinausgehende Krankenkassenprämien berücksichtigt werden. Letz- tere gehören bei Kindern generell zum familienrechtlichen Existenzminimum (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). 3.4. Die Vorinstanz hat zwar geschrieben, dass die Zusatzversicherungen nicht in den Bedarf gehörten. Bei der Durchsicht der Belege (Urk. 5/8) fällt aber auf, dass sie sie dennoch berücksichtigt hat. So setzen sich beispielsweise die Fr. 320.25 für die Gesuchstellerin (Urk. 55 E. II.E.3.4. [S. 13]) aus Fr. 317.05 (KVG) und Fr. 3.20 (VVG) zusammen. Die Berücksichtigung der Zusatzversiche- rungen ist im Ergebnis korrekt, da auch so ein Überschuss resultiert, wie noch zu zeigen sein wird (E. III.10.1. und III.12.1.). 3.5. Damit erweist sich die Berufung, soweit sie sich auf die Zusatzversi- cherungen bezieht, als unbegründet. 4. Hobbys der Kinder 4.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Kosten für die Hobbys der Kinder rein vorsorglich geltend gemacht worden und bei den vorliegenden knappen finanziel- len Verhältnissen nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 55 E. II.E.3.4. [S. 13]). 4.2. Die Gesuchstellerin wendet ein, dass sie C._____ zwischenzeitlich bei den G._____ [Fussballschule] angemeldet habe. Auch im Bedarf von D._____ sei ein entsprechender Betrag von Fr. 100.– zu berücksichtigen (Urk. 63 Rz. 15). Bei beiden Kindern bestehe diesbezüglich ein dringender Nachholbedarf. So habe C._____ im Rahmen des Strafverfahrens ausgeführt, dass der Gesuchsgegner während des Zusammenlebens nicht nur jeglichen Kontakt zu Gleichaltrigen ver- boten habe, sondern auch jegliche Freizeitbeschäftigungen. Es werde der Beizug der Verfahrensakten F-2/2020/10001525 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bean- tragt (Urk. 63 Rz. 16).
4.3. Ausgaben für Hobbys gehören weder zum betreibungsrechtlichen noch zum familienrechtlichen Existenzminimum; sie sind aus dem Überschussanteil zu finanzieren (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2; siehe BGer 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021, E. 4.4). 4.4. Die Gesuchstellerin hat vorliegend hinsichtlich C._____ weder behaup- tet, wie hoch die Kosten bei den G._____ sind, noch einen diesbezüglichen Beleg eingereicht. Bezüglich D._____ hat sie sodann nicht dargelegt, für welches Hobby monatliche Kosten von Fr. 100.– anfallen (siehe Urk. 63 Rz. 15). Damit genügt sie der Behauptungs- und Substantiierungslast nicht. Selbst wenn sie dies aber getan hätte, wären die Kosten vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung nicht im Bedarf zu berücksichtigen. Sollte ein Überschuss zu verteilen sein, können die Hobbys daraus finanziert werden. Auch die Akten des Verfahrens F- 2/2020/10001525 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ändern nichts an diesem Er- gebnis. Sie wurden im Übrigen zumindest teilweise beigezogen (Urk. 10). Der An- trag auf Beizug dieser Akten ist daher abzuweisen, soweit er nicht gegenstands- los ist. 4.5. Damit erweist sich die Berufung hinsichtlich der Hobbys der Kinder als unbegründet. 5. Auswärtige Verpflegung der Gesuchstellerin 5.1. Die Vorinstanz erwog, dass sich die Gesuchstellerin vergünstigt in der Kantine verpflegen könne. Deshalb seien die geltend gemachten Auslagen für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 132.– nicht zu berücksichtigen (Urk. 55 E. II.E.3.4. [S. 15]). 5.2. Die Gesuchstellerin wendet ein, das vergünstigte Mittagessen in der Kantine koste Fr. 12.–. Praxisgemäss seien daher Fr. 10.– pro Tag bzw. Fr. 132.– pro Monat (60 % von Fr. 220.–) einzusetzen. Indem die Vorinstanz die anfallen- den Mehrkosten für auswärtige Verpflegung nicht berücksichtigt habe, habe sie willkürlich gehandelt und die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums verletzt (Urk. 63 Rz. 19).
5.3. Ausgangspunkt der Bedarfsermittlung bilden (nunmehr auch für den Kanton Zürich) die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009, S. 192 ff.; BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). Die üblichen Kos- ten für Nahrung sind bereits im Grundbetrag enthalten, weshalb bei der Position auswärtige Verpflegung nur Mehrkosten berücksichtigt werden können (Richtli- nien, Ziffer II.b). Dabei sind 50 % des Grundbetrags für die Nahrungskosten vor- gesehen (Richtlinien, Ziffer V.), vorliegend Fr. 675.–. Davon sind etwa 55 %, mit- hin monatlich Fr. 371.25 oder pro Tag ungefähr Fr. 12.–, für das Mittagessen zu verwenden (OGer ZH LE160027 vom 09.11.2016, E. C.5. [S. 23]; OGer ZH LE170068 vom 05.06.2018, E. III.A.5.3.5. [S. 17]; siehe OGer ZH, 19.04.1985, ZR 84 Nr. 68 [S. 164]). 5.4. Die Gesuchstellerin gab anlässlich der Verhandlung vom 2. Juni 2020 zu Protokoll, dass das Mittagessen in der Kantine Fr. 12.– koste (Prot. I, S. 24). Dies erscheint zwar glaubhaft; allerdings sind dadurch keine Mehrauslagen dar- getan. 5.5. Damit erweist sich die Berufung bezüglich der auswärtigen Verpflegung der Gesuchstellerin als unbegründet. 6. Lebensversicherung der Gesuchstellerin 6.1. Die Vorinstanz erwog, dass der geltend gemachte Prämienaufwand für die Lebensversicherung von Fr. 200.– über die obligatorische Versicherung hin- ausgehe und nicht berücksichtigt werden dürfe (Urk. 55 E. II.E.3.4. [S. 15]). 6.2. Die Gesuchstellerin rügt, dass die regelmässig bezahlten Prämien für die Lebensversicherung "praxisgemäss" im gebührenden Bedarf der Gesuchstel- lerin zu berücksichtigen seien (Urk. 63 Rz. 23). 6.3. Lebensversicherungen haben einen Spar- und einen Versicherungsan- teil (Vincent Brulhart, Droit des assurances privées, 2. Aufl. 2017, Rn 973). Dies ist auch bei der Lebensversicherung der Gesuchstellerin der Fall: Sie hat sich
verpflichtet, über 31 Jahre und 3 Monate (somit 375 Monate) monatlich Fr. 200.– zu bezahlen. Dies entspricht insgesamt Fr. 75'000.–. Im Erlebensfall erhält die Gesuchstellerin mindestens Fr. 55'893.– ausbezahlt (Urk. 5/10). Diese Fr. 55'893.–, die monatlich Fr. 149.– entsprechen, können als Sparquote nicht im Bedarf berücksichtigt werden (siehe BGer 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020, E. 5.2.2.2 f.). Sie sind (sofern behauptet und belegt) vom Überschuss abzuziehen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3). Der Versicherungsanteil beträgt Fr. 51.– (Fr. 200.– - Fr. 149.–). Ob dieser zum familienrechtlichen Exis- tenzminimum gehört, bei der Verteilung des Überschusses oder gar nicht zu be- rücksichtigen ist (siehe auch BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2), kann vorliegend offen bleiben: Wie nämlich zu zeigen sein wird, kann die Gesuchstellerin ihren Bedarf (ohne Berücksichtigung der Lebensversicherung) selber decken, sodass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist; zudem wird ihr der gesamte Überschuss von Fr. 505.– zuzuweisen sein (E. III.12.). Damit wird sie die Prämien der Lebensversicherung bezahlen können, auch wenn diese vor- liegend nicht in ihrem Bedarf aufgeführt werden. 7. Wohnkosten des Gesuchsgegners 7.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe für die Miete Fr. 1'500.– geltend gemacht, da er aktuell in einem Notzimmer wohne und eine grössere Wohnung benötige. Zurzeit bewohne er ein möbliertes Zimmer in einer 3-Zimmerwohnung, wobei Küche und Bad mitbenutzt werden könnten und das Einlogieren oder auch nur die Verköstigung anderer Personen nicht gestattet sei. Diese Wohnsituation entspreche nicht dem bisherigen Lebensstandard. Der Ge- suchsgegner habe Anspruch auf eine eigene kleine Wohnung, wobei es ihm mit Blick auf die Wohnkosten der Gesuchstellerin gelingen müsste, eine solche für Fr. 1'200.– zu finden (Urk. 55 E. II.E.3.5. [S. 15 f.]). 7.2. Die Gesuchstellerin bemängelt, dass die Vorinstanz dem Gesuchsgeg- ner kein Besuchsrecht eingeräumt habe, weshalb es ihm ohne Weiteres zugemu- tet werden könne, für die zweijährige Trennungszeit in der angestammten Woh- nung zu verbleiben; deren Miete belaufe sich auf Fr. 580.– (Urk. 63 Rz. 27 f.). Hinzu komme, dass die Gesuchstellerin mit den beiden Kindern bereits in eine
günstigere Wohnung umgezogen sei und damit den bisherigen Lebensstandard nicht habe beibehalten können (Urk. 63 Rz. 29). Die von der Vorinstanz hypothe- tisch berücksichtigten Wohnkosten von Fr. 1'200.– für den Gesuchsgegner stün- den in keinem Verhältnis zu den Wohnkosten der Gesuchstellerin und den beiden Kindern von Fr. 923.– (Urk. 63 Rz. 30). Zudem habe der Gesuchsgegner nicht dargetan, dass er überhaupt eine andere Wohnung suche (Urk. 63 Rz. 31). 7.3. Im Grundsatz sind die effektiven Wohnkosten anzurechnen. Eine Aus- nahme gilt in Fällen, in denen davon auszugehen ist, dass es sich um eine vo- rübergehende Wohnsituation handelt, welche als unangemessen erachtet wird und demnächst geändert werden soll; in solchen Fällen darf ein hypothetischer Mietzins eingesetzt werden, wobei die einzelnen Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen sind. Wenn jemand tiefe Wohnkosten hat, dies aber gar nicht zu ändern beabsichtigt, sind hingegen keine hypothetischen Wohnkosten einzu- setzen (OGer ZH LZ190009 vom 20.12.2019, E. II.2.2.d) [S. 15 f.]). 7.4. Die Parteien lebten vor der Trennung in Zürich (Urk. 1 S. 2; Prot. I, S. 4). Per 1. Februar 2020 zog der Gesuchsgegner um (Urk. 21/5). Auch die Ge- suchstellerin wechselte die Wohnung: Seit dem 16. Mai 2020 wohnt sie im Kan- tonshauptort (siehe Prot. I, S. 24) in einer 3-Zimmergenossenschaftswohnung; für diese bezahlt sie Fr. 923.– brutto (Urk. 23/12). Es ist gerichtsnotorisch, dass der Leerstand von günstigen Wohnungen (insbesondere von Genossenschaftswoh- nungen) in Zürich extrem tief ist. Es ist daher sehr unwahrscheinlich, dass der Gesuchsgegner eine Wohnung finden wird, deren Mietzins mit jenem der Ge- suchstellerin vergleichbar ist. Vor diesem Hintergrund kann die Miete der Ge- suchstellerin keine Rolle spielen. Die Vorinstanz hat die Wohnsituation des Ge- suchsgegners korrekt wiedergegeben (Urk. 21/5). Wenn dieser vorbringen liess, er wohne in einem Notzimmer, suche und brauche aber eine grössere Wohnung (Prot. I, S. 28 und 37), ist dies ohne Weiteres glaubhaft. Es ist dem Gesuchsgeg- ner jedenfalls nicht zumutbar, in einem Zimmer zu wohnen, in dem er Küche und Bad mitbenutzen und keine Besucher verköstigen darf. Fr. 1'200.– sind sodann für eine eigene Wohnung in Zürich bereits knapp bemessen.
7.5. Damit erweist sich die Berufung hinsichtlich der Wohnkosten des Ge- suchsgegners als unbegründet. 8. Transportkosten des Gesuchsgegners 8.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsgegner derzeit zwar arbeitslos sei, für die Stellensuche aber dennoch mobil sein müsse. Daher seien ihm Kosten für den öffentlichen Verkehr von monatlich Fr. 96.– [ZVV NetzPass für drei Zonen; Urk. 21/7] anzurechnen (Urk. 55 E. II.E.3.5. [S. 16]). 8.2. Die Gesuchstellerin wendet ein, dem Gesuchsgegner sei seine Ar- beitsstelle in H._____ gekündigt worden. Damit bestehe kein Bedarf für die Bei- behaltung eines ÖV-Billettes nach H._____ (3 Zonen). Um für die Stellensuche mobil zu bleiben, genüge ein ÖV-Billett der Stadt Zürich. Entsprechend seien Fr. 65.– zu veranschlagen (Urk. 63 Rz. 32). 8.3. Wird für eine Person ein hypothetisches Einkommen festgesetzt, so sind die zu erwartenden Mobilitätskosten in den Bedarf aufzunehmen. Dies gilt auch für Auslagen zwecks Stellensuche (siehe OGer ZH LY140053 vom 08.05.2015, E. III.2.4.d) [S. 15]). Die vorhandene Arbeitskapazität ist umfassend auszuschöpfen, wobei für den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungs- pflicht gilt (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.4 mit weiteren Hin- weisen). 8.4. Der Gesuchsgegner war seit 2014 bei einer Bäckerei in H._____ ange- stellt. Er arbeitete in der Spedition und verteilte Brot, einen Beruf hat er nicht ge- lernt. Am 24. März 2020 wurde ihm gekündigt (Prot. I, S. 29 f.; Urk. 21/3–4). Der Gesuchsgegner wird sich für die Stellensuche nicht auf die Stadt Zürich be- schränken können. Folglich sind die Fr. 96.– nicht zu beanstanden. 8.5. Die Berufung erweist sich als unbegründet, soweit sie sich gegen die Mobilitätskosten des Gesuchsgegners richtet.
Zusätzliche Gesund- heitskosten Fr. 63.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fremdbetreuung Fr. 0.00 Fr. 0.00 Versicherungen Fr. 35.00 Fr. 30.00 Serafe Fr. 30.00 Fr. 30.00 Kommunikation Fr. 120.00 Fr. 30.00 Fr. 0.00 Fr. 120.00 Hobby Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Auswärtige Verpfle- gung Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Mobilitätskosten Fr. 49.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 96.00 Lebensversicherung Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Fr. 2'429.00 Fr. 977.00 Fr. 741.00 Fr. 2'996.00 10.2. Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf die Lohnabrechnung der Ge- suchstellerin vom Januar 2020 (Urk. 5/6), dass die Kinderzulage für C._____ Fr. 200.– betrage (Urk. 55 E. II.E.3.3. [S. 12]). Sie übersah, dass der ältere Sohn am tt.mm.2020 das 12. Altersjahr vollendet hatte (Urk. 3 S. 4), womit die Kinder- zulage auf Fr. 250.– angestiegen war (§ 4 Abs. 1 EG FamZG). Dies ist als offen- sichtlicher Mangel zu korrigieren (E. II.3.). Dem Gesamtbedarf von Fr. 7'143.– stehen die (im Übrigen) unangefochten gebliebenen Einkommen von Fr. 3'277.– (Gesuchstellerin) + Fr. 250.– (C.) + Fr. 200.– (D.) + Fr. 4'004.– (Ge- suchsgegner ab Juni 2020) = Fr. 7'731.– gegenüber (siehe Urk. 55 E. II.E.3.1. ff. [S. 11 f.] ). Somit resultiert ein Überschuss von Fr. 588.–. Ein Manko, wie es die Vorinstanz annahm (Urk. 55 Urteilsdispositiv-Ziffer 5 [S. 24]), liegt nicht vor. 10.3. Der Barunterhalt für C._____ beträgt Fr. 977.– (Barbedarf) - Fr. 250.– (Kinderzulage) = Fr. 727.–; jener von D._____ beläuft sich auf Fr. 741.– - Fr. 200.– = Fr. 541.–. Die Summe der Baralimente (exklusive Steuern) ist Fr. 1'268.–. Berücksichtigt man die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners (vor
Steuern) von Fr. 4'004.– - Fr. 2'996.– = Fr. 1'008.–, wird ersichtlich, dass dieser nicht für den gesamten Barunterhalt aufkommen kann. Die Gesuchstellerin muss einen Teil davon selber tragen. Zwar gilt der Grundsatz, dass der Naturalunterhalt und der Geldunterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) gleichwertig sind (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.1); derjenige, der die Kinder haupt- sächlich betreut, soll nicht auch für deren Kosten aufkommen müssen. Dieses Prinzip findet jedoch seine Grenze an der Leistungsfähigkeit des Unterhalts- schuldners (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.4). Kann der nicht hauptbetreuende Elternteil finanziell nicht für den gesamten Barunterhalt des Kin- des aufkommen, so kann das Gericht den anderen Elternteil verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken (siehe BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.2). Dies rechtfertigt sich vorlie- gend, da die Gesuchstellerin selbst so noch einen Überschuss erzielt (siehe E. III.12.1.). 10.4. Der Anteil des Barunterhalts von C._____ an den gesamten Baralimen- ten beträgt Fr. 727.– / Fr. 1'268.– = 0.57 bzw. (gerundet) 60 %. Die Fr. 1'008.– sind daher im Verhältnis 60 zu 40 auf die beiden Kinder zu verteilen, wodurch Fr. 605.– für C._____ und Fr. 403.– für D._____ resultieren. 11. Steuern der Gesuchstellerin 11.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Steuerbetreffnisse bei den vorliegend knappen finanziellen Verhältnissen nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 55 E. II.E.3.4. [S. 15]). 11.2. Die Gesuchstellerin rügt, dass die Entrichtung von Steuern gesetzlich geschuldet sei. Entsprechend seien die Steuerbetreffnisse im gebührenden Be- darf zu berücksichtigen (Urk. 63 Rz. 21). Die Vorinstanz habe willkürlich gehan- delt, indem sie die Steuern nicht berücksichtigt habe, um anschliessend einen Freibetrag feststellen und verteilen zu können (Urk. 63 Rz. 22). 11.3. Das familienrechtliche Existenzminimum umfasst auch die Steuern, wobei ein Anteil davon dem Barbedarf des Kindes zuzuweisen ist (BGer
5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). In einem ersten Schritt ist dazu die prozentuale Steuerbelastung (Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) des unterhaltsempfangenden Ehegatten zu berechnen. Zum steu- erbaren Einkommen gehören auch die Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kin- der (annäherungsweise ohne Steuern; siehe § 23 lit. f StG und Art. 23 lit. f DBG). Die prozentuale Steuerbelastung ermittelt man, indem man die Summe der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuern durch das steu- erbare Einkommen (inklusive Unterhaltsbeiträge) dividiert. Anschliessend erwei- tert man die Kinderunterhaltsbeiträge um den errechneten Prozentsatz (zum Ganzen Christine Arndt / Daniel Bader, Steuern im Familienrecht: Praktische Hinweise zur Scheidung, Anwaltsrevue 2020, S. 314 ff., S. 315). 11.4. Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz Fr. 100.– für Steuern gel- tend (Prot. I, S. 21). Die finanziellen Verhältnisse erlauben es vorliegend, Steuern zu berücksichtigen. Bei tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert (§ 52 Abs. 3 StG; Art. 42 Abs. 2 DBG). Die Ge- suchstellerin unterliegt dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 StG; § 47 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2 bis DBG). Sie hat eine "andere" Konfession (Urk. 5/4 S. 4). Das Ein- kommen beträgt 12 x Fr. 3'277.– = Fr. 39'324.– (E. III.10.2.). Davon abzuziehen sind als Berufsauslagen die Fahrtkosten von 12 x Fr. 49.– = Fr. 588.– (siehe E. III.10.1.), Mehrkosten für Verpflegung von Fr. 960.– (60 % von Fr. 1'600.–; sie- he E. III.5.2.), übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten von pau- schal Fr. 2'000.– sowie Aus- und Weiterbildungskosten von pauschal Fr. 500.– (siehe auch Urk. 5/4 S. 10). Demzufolge belaufen sich die Berufsauslagen auf insgesamt Fr. 4'048.–. Weiter sind die Versicherungsprämien von 12 x (Fr. 320.– + Fr. 116.– + Fr. 110.–) = Fr. 6'552.– (E. III.10.1.) abzuziehen (siehe Urk. 5/4 S. 11). Zu berücksichtigen sind auch die Kinderabzüge von insgesamt Fr. 18'000.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 13'000.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG). Die Unterhaltsbeiträge im Umfang der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners von 12 x Fr. 1'008.– = Fr. 12'096.– (siehe E. III.10.3.) sind zu addieren. Somit re- sultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 22'820.– (Staats- und Gemeindesteu- er) bzw. Fr. 27'820.– (direkte Bundessteuer). Es ist davon auszugehen, dass sich das steuerbare Vermögen der Gesuchstellerin auf weniger als Fr. 154'000.– be-
läuft (siehe Urk. 5/4 S. 7), sodass keine Vermögenssteuer anfällt (siehe § 47 Abs. 2 StG). Im aktuellen Zinsumfeld dürfte sodann kein Verrechnungssteuergut- haben bestehen. Gibt man die Faktoren so für die Steuerperiode 2020 im Steuer- rechner des Kantons Zürich ein, resultieren eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 499.25 bzw. (gerundet) Fr. 500.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 0.–. Die prozentuale Steuerbelastung beläuft sich somit auf Fr. 500.– / Fr. 22'820.– = 0.022 = (gerundet) 2 %. Diese 2 % sind als Steuerbetrag auf die vorstehend er- rechneten Unterhaltsbeiträge der beiden Kinder hinzuzurechnen. 2 % von Fr. 605.– bzw. Fr. 403.– entsprechen Fr. 12.– für C._____ bzw. Fr. 8.– für D._____. Es verbleiben (Fr. 500.– / 12) - Fr. 12.– - Fr. 8.– = (gerundet) Fr. 22.– für die Gesuchstellerin. 11.5. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind auch beim Ge- suchsgegner Steuern zu berücksichtigen, wie dies die Gesuchstellerin in ihrer Un- terhaltsberechnung denn auch getan hat (Urk. 67/5). Auch der Gesuchsgegner wird getrennt besteuert; er hat (oder hatte) die Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 78) und unterliegt damit der Quellensteuer (§ 87 StG; Art. 83 DBG). Diese wird auf den Bruttoeinkünften berechnet (§ 88 Abs. 1 StG; Art. 84 Abs. 1 DBG). Das mo- natliche Einkommen beträgt netto Fr. 4'004.– (E. III.10.2.), was brutto bei ange- nommenen Sozialabzügen von 9 % (siehe Urk. 21/2) Fr. 4'400.– entspricht. Der Gesuchsgegner ist getrennt und lebt ohne die Kinder, weshalb er dem Tarif A für alleinstehende Steuerpflichtige unterliegt (§ 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Fi- nanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 10. September 2020; LS 631.421). Aufgrund der "anderen" Konfession (Urk. 5/4 S. 4) ist keine Kirchensteuer zu berücksichtigen. Der Ge- suchsgegner ist gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtig, womit gemäss der Tarifstufe A2 eine Quellensteuer von 0.94 % resultiert (Kanton Zürich, Quellen- steuertarif für ausländische Arbeitnehmende, Monatstarif für Alleinstehende, Gül- tig ab 1.1.2014, Ausgabe 2020, Kanton Zürich, Tarif A, S. 10 [abrufbar unter https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/steuern- finanzen/steuern/quellensteuer/quellensteuertarif/tarife-g%C3%BCltig-bis-31-12- 2020/quellensteuertarif_a _barrfrei_2014.pdf, besucht am 29. April 2021]). Somit betragen die Steuern mo-
natlich (gerundet) Fr. 41.– (0.94 % von Fr. 4'400.–), wobei die Staats-, Personal- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer umfasst ist (§ 89 Abs. 3 StG). 11.6. Pro Monat sind in den Bedarfen für Steuern Fr. 22.– für die Gesuch- stellerin, Fr. 12.– für C., Fr. 8.– für D. und Fr. 41.– für den Gesuchs- gegner einzusetzen. 12. Unterhalt mit Steuern und Überschussverteilung 12.1. Der Gesamtbedarf beträgt unter Berücksichtigung der Steuern Fr. 2'451.– (Gesuchstellerin) + Fr. 989.– (C.) + Fr. 749.– (D.) + Fr. 3'037.– (Gesuchsgegner) = Fr. 7'226.–. Diesem steht ein Gesamteinkommen von Fr. 7'731.– gegenüber (E. III.10.2.). Der Überschuss beträgt somit Fr. 505.–. 12.2. Der Überschuss hat vorliegend bei der Gesuchstellerin zu verbleiben: So besteht bereits ein Ungleichgewicht, weil sie die Kinder betreut und damit so- wohl für den Natural- als auch für einen Teil des Barunterhalts aufkommt (siehe E. III.10.3.). Die Partizipation des Gesuchsgegners hätte aber je nach Berech- nungsweise auch Folgen, die nicht sachgerecht wären: Geht man davon aus, dass er im Umfang seiner Leistungsfähigkeit Kinderalimente bezahlen muss, müsste die Gesuchstellerin ihm den Überschussanteil als ehelichen Unterhalt überweisen, ohne dass ein solcher überhaupt beantragt worden wäre (siehe Prot. I, S. 4 f.); erlaubt man ihm, seinen Anteil am Überschuss von den zu zahlen- den Beträgen abzuziehen, wie die Vorinstanz es getan hat (Urk. 55 E. II.E.4.2. [S. 17]), würde dies dazu führen, dass die Gesuchstellerin für einen noch grösse- ren Anteil des Barunterhalts selber aufkommen müsste. Dies würde das bereits bestehende Ungleichgewicht noch verschärfen. 12.3. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners (nach Steuern) beläuft sich auf Fr. 4'004.– - Fr. 3'037.– = Fr. 967.–. Dieser Betrag ist im Verhältnis 60 zu 40 auf die beiden Kinder zu verteilen (E. III.10.4.). Somit resultieren Fr. 580.– für C._____ und Fr. 387.– für D._____.
12.4. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner rückwirkend ab 1. Juni 2020 zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Kinder C._____ und D._____ einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 967.– (nur Barunterhalt) zu bezahlen. Davon entfallen Fr. 580.– auf C._____ und Fr. 387.– auf D.. Da die Gesuchstellerin mit ihrem Einkommen von Fr. 3'277.– selbst für ihren Bedarf von Fr. 2'451.– auf- kommen kann, ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. 12.5. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden finanziellen Grundlagen (Art. 301a ZPO): Monatliches Nettoeinkommen (inklusive Anteil 13. Monatslohn): • Gesuchstellerin: Fr. 3'277.00 (60 %-Pensum; E. III.11.4.) • Gesuchsgegner: Fr. 4'004.00 (E. III.10.2.) • C.: Fr. 250.00 (Kinderzulage; E. III.10.2.) • D.: Fr. 200.00 (Kinderzulage; E. III.10.2.) Nettovermögen: • Gesuchstellerin: Fahrzeug in der Türkei und Goldschmuck von 300 bis 400 g, Wert unbekannt (Prot. I, S. 25 und 27) • Gesuchsgegner: Vermutlich Haus in der Türkei, Wert unbekannt (siehe Urk. 55 E. II.[recte: III.]A.3.3. [S. 21]) • C.: unbekannt • D.: unbekannt Familienrechtlicher Bedarf (inklusive Steuern; E. III.12.1.): • Gesuchstellerin: Fr. 2'451.00 • Gesuchsgegner: Fr. 3'037.00 • C.: Fr. 989.00 • D._____: Fr. 749.00 13. Ergebnis In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin ist die Dispositiv- Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge-
richt Zürich, 7. Abteilung, vom 25. August 2020 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, während der Dauer des Ge- trenntlebens für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Familienzulagen) als Barunterhalt wie folgt zu bezahlen: • Für C.: Fr. 580.– rückwirkend ab 1. Juni 2020 • Für D.: Fr. 387.– rückwirkend ab 1. Juni 2020 Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuch- stellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats, erstmals rückwirkend auf den 1. Juni 2020. 5.2. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden finanziellen Grundlagen: Monatliches Nettoeinkommen (inklusive Anteil 13. Monatslohn): • Gesuchstellerin: Fr. 3'277.00 (60 %-Pensum) • Gesuchsgegner: Fr. 4'004.00 • C.: Fr. 250.00 (Kinderzulage) • D.: Fr. 200.00 (Kinderzulage) Nettovermögen: • Gesuchstellerin: Fahrzeug in der Türkei und Goldschmuck von 300 bis 400 g, Wert unbekannt • Gesuchsgegner: Vermutlich Haus in der Türkei, Wert unbekannt • C.: unbekannt • D.: unbekannt Familienrechtlicher Bedarf (inklusive Steuern): • Gesuchstellerin: Fr. 2'451.00 • Gesuchsgegner: Fr. 3'037.00 • C.: Fr. 989.00 • D.: Fr. 749.00"
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz auferlegte den Parteien die Kosten je zur Hälfte, da nebst der Besuchsrechtsregelung einzig die Unterhaltsfrage strittig gewesen sei und keine der Parteien vollumfänglich obsiegt habe (Urk. 55 E. II.[recte: III.]B.2. [S. 22]). Dies blieb unangefochten und ist nicht zu beanstanden. Die Dispositiv- Ziffern 7 und 8 des angefochtenen Urteils sind daher zu bestätigen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 3. Die Vorinstanz legte Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 962.– pro Monat fest (Urk. 55 Urteilsdispositiv-Ziffer 5 [S. 24]). Die Gesuchstellerin ver- langte eine Erhöhung um Fr. 659.– auf Fr. 1'621.– (Urk. 63 S. 2). Zugesprochen werden Fr. 967.–, womit die Gesuchstellerin fast vollumfänglich unterliegt. Daher sind ihr die Kosten aufzuerlegen, wobei sie mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu verrechnen sind. Ferner ist ihr keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auch dem Gesuchsgegner steht mangels An- trags und Umtrieben keine Parteientschädigung zu. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 25. August 2020 be- treffend die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4 und 6 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Antrag auf Beizug der Akten F-2/2020/10001525 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wird abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos ist. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin wird die Disposi- tiv -Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 25. August 2020 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, während der Dauer des Ge- trenntlebens für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Familienzulagen) als Barunterhalt wie folgt zu bezahlen: • Für C.: Fr. 580.– rückwirkend ab 1. Juni 2020 • Für D.: Fr. 387.– rückwirkend ab 1. Juni 2020 Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuch- stellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats, erstmals rückwirkend auf den 1. Juni 2020. 5.2. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden finanziellen Grundlagen: Monatliches Nettoeinkommen (inklusive Anteil 13. Monatslohn): • Gesuchstellerin: Fr. 3'277.00 (60 %-Pensum) • Gesuchsgegner: Fr. 4'004.00 • C.: Fr. 250.00 (Kinderzulage) • D.: Fr. 200.00 (Kinderzulage) Nettovermögen: • Gesuchstellerin: Fahrzeug in der Türkei und Goldschmuck von 300 bis 400 g, Wert unbekannt • Gesuchsgegner: Vermutlich Haus in der Türkei, Wert unbekannt • C.: unbekannt • D.: unbekannt Familienrechtlicher Bedarf (inklusive Steuern): • Gesuchstellerin: Fr. 2'451.00
• Gesuchsgegner: Fr. 3'037.00 • C.: Fr. 989.00 • D.: Fr. 749.00" 2. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 25. August 2020 wird bezüglich der Dispositiv- Ziffern 7 und 8 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin gegen Emp- fangsschein, an den Gesuchsgegner rechtshilfeweise, sowie an das Migrationsamt des Kantons Zürich und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Mai 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Chr. Arnold versandt am: ip