Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE200046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 12. Oktober 2020
in Sachen
A., Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
B., Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y.
betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Dezember 2019 (EE180057-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020, beim Obergericht eingegangen am 2. Oktober 2020 (Urk. 109), zog die Gesuchstellerin ihre am 11. September 2020 eingereichte Berufung (Urk. 103) zurück. Das Berufungsverfahren ist ent- sprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). b) Der Gesuchsgegner reichte am 17. September 2020 eine eigene Beru- fung ein. Das entsprechende Berufungsverfahren LE200048-O wird vom vorlie- genden Rückzug nicht berührt. 2. a) Die Gesuchstellerin ersucht in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2020 aufgrund des geringfügigen bisherigen Aufwands um Verzicht auf eine Kostener- hebung (Urk. 109). Da jedoch bereits vor dem Rückzug eine Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung zu erlassen war, kann auf die Erhebung von Gerichtskos- ten nicht gänzlich verzichtet werden, dem geringen Aufwand ist jedoch bei der Bemessung Rechnung zu tragen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist daher in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 sowie § 12 der Gerichtsgebührenverord- nung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Zürich, 12. Oktober 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: rl