Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE200037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichts- schreiber MLaw H. Schinz Beschluss vom 5. August 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Eheschutz
Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. August 2019 (EE180072-G)
Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2020 (vormaliges Verfahren LE190056-O)
Erwägungen: I. 1. Mit Eheschutzgesuch vom 18. Dezember 2018 ersuchte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) vor Vorinstanz um die Re- gelung des Getrenntlebens (Urk. 1). Nach Eingang der Stellungnahme des Ge- suchsgegners und Berufungsklägers (nachfolgend: Gesuchsgegners) vom 5. April 2019 (Urk. 32), der beidseitigen Editionsbegehren (Urk. 52 und Urk. 55) und der weiteren Stellungnahmen (Urk. 60, Urk. 66, Urk. 68, Urk. 76, Urk. 79 und Urk. 87) sowie nach durchgeführter Kinderanhörung (Urk. 90) fand am 26. August 2019 die erstinstanzliche Verhandlung statt (Urk. 94), anlässlich welcher die Parteien nach ihren erneuten Stellungnahmen persönlich befragt wurden und sie in den anschliessenden Vergleichsgesprächen eine Trennungsvereinbarung mit nachfol- gendem Inhalt unterzeichneten (Urk. 99): "1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, seit 1. April 2018 getrennt zu leben und vereinbaren die Fortführung des Ge- trenntlebens auf unbestimmte Zeit. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder – C., geboren am tt.mm.2006 – D., geboren am tt.mm.2007 Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für die Kinder mit wechselnder Betreuung zu übertragen. Der gesetzliche Wohnsitz von C._____ und D._____ ist bei der Mutter. c) Betreuungsregelung Die Parteien übernehmen die Betreuung der Kinder je zur Hälfte.
Die Kinder werden in den geraden Kalenderwochen von der Mutter betreut und in den ungeraden Ka- lenderwochen vom Vater. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen findet jeweils am Montag nach der Schule statt. Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner verbringen jeweils die Hälfte der Schulferien mit den Kindern. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, bis Ende November des Vorjahres für das kommende Jahr ei- nen Plan für die Wochen- und Ferienbetreuung vorzulegen. Können sie sich über die Wochen-, Ferien- und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt dem Vater für die Jahre mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Wo- chen, Ferien und Feiertage zu; für die Jahre mit ungerader Jahreszahl der Mutter. 3. Wohnung Der Ehemann überlässt der Ehefrau sowie den Kindern die eheliche Liegenschaft am E.-Weg ..., in F., zur Benützung. Mobiliar und Hausrat bleiben in der ehelichen Liegenschaft. Der Ehemann ist jedoch berechtigt, seine persönlichen Gegenstände mitzunehmen. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, die Schlüssel (Haustüre, Zimmertüren, Briefkasten) der eheli- chen Liegenschaft am E.-Weg ..., in F., der Gesuchstellerin bis am 10. September 2019 herauszugeben. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner den Ga- ragenplatz (Seite G.) in der ehelichen Liegenschaft am E.-Weg ..., in F., zur allei- nigen Benützung zu überlassen. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, für den Unterhalt der Liegenschaft besorgt zu sein und insbe- sondere folgende Tätigkeiten zu übernehmen: – die Pflege des Gartens, – Sachgemässer Unterhalt der Entkalkungsanlage (Nachfüllen von Salz, Austausch von Filtern etc.), – Sachgemässer Unterhalt der Solaranlage. 4. Kinderunterhalt ab 1. September 2019 Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung etc.) jeweils selber. Darüber hinaus verpflichtet sich der Vater, die übrigen Kinderkosten wie folgt zu übernehmen: – Die Kosten für das Wohnen der Kinder bei der Mutter (Anrechnungswert CHF 375.– pro Kind; vgl. Ziff. 5.), die Kommunikationskosten, die Krankenkassenbeiträge (KVG und VVG), die zusätzlichen Gesundheitskosten, die Kosten für Hobbies, die Kosten für auswärtige Verpflegung, die Fremdbe- treuungskosten, die Kosten für öffentlichen Verkehr. – Die Familienzulagen werden vom Vater bezogen und von ihm für den Unterhalt der Kinder ver- wendet. – D. wird von der Mutter für den Mittagstisch angemeldet. Sie lässt dem Gesuchsgegner die Rechnung zur Bezahlung zukommen. Der Vater verpflichtet sich, ab 1. September 2019, der Mutter – neben den Wohnkosten – monatliche Beiträge an die Kinderkosten in der Höhe von CHF 600.– (Unterhaltsbeitrag total; ohne Familienzula- gen) zu bezahlen, nämlich CHF 300.– (Unterhaltsbeitrag pro Kind). Die Unterhaltsbeiträge dienen zur Deckung des Grundbedarfs der Kinder. Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. Die Beiträge an die Kinderkosten für jedes der Kinder sind im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Mo- nats, erstmals ab 1. September 2019.
Jeder Elternteil übernimmt die Kosten für die Kinder, die während den 6,5 Wochen Schulferien bei ihm/ihr anfallen, seien es die Kosten für den Ferienhort oder Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge, selber. Die vorstehenden Regelungen gelten bis zur Volljährigkeit der Kinder bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. 5. Ehegattenunterhalt ab 1. September 2019 Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau ab 1. September 2019 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 950.– (Unterhaltsbeitrag) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge werden in Zukunft wie folgt getilgt: Der Gesuchsgegner bezahlt folgende Wohnkosten der ehelichen Liegenschaft am E.-Weg ..., in F. im anrechenbaren Betrag von maximal CHF 1'700.– pro Monat (davon CHF 950.– Ehegat- tenunterhalt und CHF 750.– Kinderunterhalt, vgl. Ziff. 4). Der Gesuchsgegner trägt die Kosten für die Hypothek bei der H._____ [Bank] (zur Zeit CHF 978.– pro Monat), der Miteigentümergemeinschaft E.-Weg ... (zur Zeit ca. CHF 450.– pro Monat), Kosten für die Gebäudeversicherung (zur Zeit rund CHF 20.– pro Monat), Kosten für kleinere Reparaturen / kleinere Ausgaben für den Garten im Umfang von maximal CHF 80.– pro Monat, die Kosten für die I.-Haushaltversicherung (zur Zeit rund CHF 80.– pro Monat) sowie die Kosten der J._____ Haushaltversicherung (zur Zeit rund CHF 10.– pro Monat). Die Gesuchstellerin trägt folgende Liegenschaftskosten: Die Stromkosten der Liegenschaft (zur Zeit rund CHF 120.– pro Monat), Kosten für Wasser / Abwasser (zur Zeit rund CHF 60.– pro Monat). 6. Unterhalt von 1. April 2018 bis 31. August 2019 Der Gesuchsgegner verpflichtet sich zur Abgeltung des Unterhalts der beiden Kinder C._____ und D._____ sowie für die Gesuchstellerin, einen pauschalen Betrag von CHF 4'000.– zu bezahlen. Der Betrag ist zahlbar in zehn Monatsraten à CHF 400.–, erstmals per 1. September 2019. 7. Grundlagen der Unterhaltsberechnungen Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: – Ehefrau: CHF 2'000.– – Ehemann: CHF 6'300.– – C.: CHF 250.– – C. (recte: D.): CHF 200.– familienrechtlicher Notbedarf: – Ehefrau: CHF 2'700.– – Ehemann: CHF 3'000.– – C. (Barbedarf bei Mutter): CHF 675.– – D._____ (Barbedarf bei Mutter): CHF 675.– – C._____ (Barbedarf bei Vater): CHF 1'300.– – D._____ (Barbedarf bei Vater): CHF 1'300.– 8. Grundsätze der Steuergeltendmachung
Die Parteien sind sich einig, dass bei der Deklarierung der Steuern der Parteien wie folgt vorzugehen ist: – Der Gesuchsgegner versteuert den Eigenmietwert als Einkommen und darf die Aufwendungen für die Liegenschaft als Liegenschaftsaufwand abziehen. Er darf zudem die Kinderunterhaltsbeiträge im Umfang von CHF 675.– (Unterhaltsbeitrag CHF 300.– plus Wohnkostenanteil CHF 375.–) pro Kind sowie CHF 950.– (Wohnkostenanteil Ehefrau) als Unterhaltsbeiträge in der Steuererklärung (Positionen 13.1 und 13.2 der kantonalen Steuererklärung) aufführen. Davon sind die Hypothekar- kosten im Umfang von CHF 978.– abzuziehen. Der Gesamtbetrag, den der Gesuchsgegner ab- ziehen darf, beträgt CHF 2'300.–. – Die Gesuchstellerin versteuert als zusätzliches Einkommen CHF 2'300.– (Positionen 5.1 und 5.2 der kantonalen Steuererklärung). 9. Weitere Begehren der Parteien Im Übrigen ziehen die Parteien ihre Begehren zurück. 10. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Partei- entschädigung. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung ver- langt." 2. Unter dem 27. August 2019 erging der angefochtene erstinstanzliche Ent- scheid zunächst in unbegründeter (Urk. 100), hernach auf Begehren des Ge- suchsgegners hin (Urk. 102) in begründeter und berichtigter Form (Urk. 111 = Urk. 114). Das Dispositiv dieses Entscheids lautete wie folgt (Urk. 114 S. 34 f.): 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit vereinbart haben und seit dem 1. April 2018 getrennt leben. 2. Die gemeinsamen Kinder der Parteien, C., geboren am tt.mm.2006, und D., ge- boren am tt.mm.2007, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Ob- hut der Parteien gestellt. Die elterliche Sorge verbleibt bei beiden Parteien. Der gesetzliche Wohnsitz von C._____ und D._____ ist bei der Gesuchstellerin. 3. Die Vereinbarung der Parteien vom 26. August 2019 wird, was die übrigen Kinderbelange be- trifft, genehmigt. In Bezug auf Ziffer 7 der Vereinbarung wird festgehalten, dass bei der Fest- legung des Einkommens der Kinder versehentlich zweimal der Name C._____ eingesetzt wurde. Richtigerweise ist bei der Position "C._____ CHF 200.–" der Name C._____ durch D._____ zu ersetzen.
Der Vater ist berechtigt, die Unterhaltsbeiträge durch Zahlung an die H._____ ... für die Hy- pothekarzinsen zu tilgen. Die Mutter bezahlt die übrigen Hypothekar- und Nebenkosten der Liegenschaft E.-Weg ..., F..‛ 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin. 3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das obergerichtliche Verfah- ren eine[n] Prozesskostenbeitrag von Fr. 12'000.– zu bezahlen. 4. Eventualiter sei dem Gesuchsgegner für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnen- den ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 5. Der Berufung sei in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 27. August 2019 in Verbindung mit Ziff. 4 und 5 der Vereinbarung vom 26. August 2019 die aufschiebende Wirkung zu gewähren, soweit die Unterhaltspflicht über den Betrag von Fr. 460.– (total) hinausgeht." 4. Mit Urteil vom 20. November 2019 wies die hiesige Kammer die Berufung als offensichtlich unbegründet ab und auferlegte dem Gesuchsgegner die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr. Mit gleichzeitig eröffnetem Beschluss wurde das Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden abgeschrieben und das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschus- ses genauso wie jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abge- wiesen (Urk. 117 S. 18 ff.). 5. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 26. Juni 2020 die vom Gesuchsgeg- ner erhobene Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil der hiesigen Kammer vom 20. November 2019 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Kam- mer zurück (Urk. 119 = Urk. 120). II. 1. Nach den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist die Trennungs- vereinbarung der Parteien vom 26. August 2019 hinsichtlich des genehmigungs-
pflichtigen Ehegattenunterhalts aufgrund offensichtlicher Unangemessenheit nicht genehmigungsfähig. Begründet wird dies mit dem Umstand, dass die Gesuchstel- lerin gemäss den im Entscheid festgehaltenen Grundlagen der Unterhaltsberech- nung einen Überschuss von monatlich Fr. 250.– erwirtschaftet, während der Ge- suchsgegner sich einen Eingriff in das Existenzminimum gefallen lassen muss. Die Höhe des der Gesuchstellerin anzurechnenden Überschusses lässt das Bun- desgericht offen mit dem Hinweis, dass anlässlich des erneuten Entscheids die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu prüfen und gegebenenfalls auch über den vom Gesuchsgegner geltend gemachten höheren Mietzins zu be- finden sei (Urk. 120 S. 8 ff.). Auch lässt das Bundesgericht, nach Darlegung der entsprechenden Grundsätze, im Hinblick auf die ohnehin anstehende Aufhebung des Berufungsentscheids offen, ob die ebenfalls angefochtenen Kinderunterhalts- beiträge als willkürlich zu beurteilen sind (Urk. 120 S. 15 f.). 2. Entsprechend den bundesgerichtlichen Erwägungen ist die Berufung des Gesuchsgegners gutzuheissen und Dispositivziffer 4 des erstinstanzlichen Ent- scheids aufzuheben. Die im Entscheid festgehaltenen Grundlagen der Unter- haltsberechnung erhellen, dass auch die angeordneten Kinderunterhaltsbeiträge zumindest im Umfang von Fr. 200.– (Fr. 6'300.– [Einkommen Gesuchsgegner] + Fr. 450.– [Kinderzulagen] - Fr. 3'000.– [Bedarf Gesuchsgegner] - Fr. 2'600.– [Be- darf der Kinder beim Gesuchsgegner] - Fr. 750.– [Wohnkostenanteil der Kinder bei der Gesuchstellerin] - Fr. 600.– [Kinderunterhaltsbeiträge]) in das Existenzmi- nimum des Gesuchsgegners eingreifen, was gemäss den klaren Ausführungen des Bundesgerichts nicht angeht (Urk. 120 S. 15 f.). Wenngleich sich das Bun- desgericht zur Rechtmässigkeit der durch die mitangefochtene Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Entscheids genehmigten Regelung des Kinderunterhalts nicht explizit äussert, erscheint nach dem Gesagten die Aufhebung von Disposi- tivziffer 3 ohne weiteres angezeigt. 3. Aufgrund der zu Unrecht erfolgten Genehmigung der Vereinbarung hinsicht- lich der Ehegattenunterhaltsbeiträge ist dieser Themenkomplex nach Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer 4 erstmals gerichtlich zu beurteilen. Hierbei handelt es sich um einen wesentlichen Teil des Eheschutzgesuchs. Das Interesse
an einem sinnvollen Ressourceneinsatz der Berufungsinstanz und an der Wah- rung des ordentlichen Instanzenzugs überwiegt gegenüber jenem an einer ra- schen Prozesserledigung vorliegend klar. Die Sache ist daher gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der vorstehenden und der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Da die erste Instanz dabei erneut auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden haben wird, ist auch das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 5 - 9) aufzuheben. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Ver- bindung mit § 2 Abs. 1 lit. a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und die Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid Art. 104 N 7). Es wird beschlossen: 1. Die Dispositivziffern 3 - 9 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. August 2019 werden aufgehoben und die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
Zürich, 5. August 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw H. Schinz
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