Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE200010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 1. September 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 14. Oktober 2019 (EE190040-D)
Rechtsbegehren: Der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (Urk. 1; sinngemäss): Es sei festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, unter gerichtlicher Regelung der Nebenfolgen. Prozessuale Anträge (Prot. I S. 6; sinngemäss): Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren. Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 14. Oktober 2019: (Urk. 34 S. 16 ff.) 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntle- ben berechtigt sind, und es wird davon Vormerk genommen, dass sie seit dem 1. Mai 2019 getrennt leben. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens persönliche Unterhaltsbeiträge monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats wie folgt zu bezahlen: Fr. 800.–, erstmals ab 1. Mai 2019. 3. Die folgenden finanziellen Grundlagen liegen der Unterhaltszahlung gemäss der vorstehenden Ziffer 2 zugrunde: a) Einkommen: (Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO) - Gesuchstellerin (netto, inkl. 13. ML): Fr. 3‘000.– - Gesuchsgegner (netto, inkl. 13. ML, inkl. SUVA-Rente): Fr. 5‘985.– b) Bedarf (pro Monat): - Gesuchstellerin: Fr. 3‘292.– - Gesuchsgegner: Fr. 4‘671.– 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2‘250.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 210.00 Kosten für die Übersetzung Fr. 58.10 Kosten für die Zustellung über das Gemeindeamm- annamt Fr. 60.00 Kosten für zwei Publikationen Fr. 2‘578.10 Total
auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Die Mehrkosten für ei- nen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung ver- langt. Die Kosten für die Zustellung über das Gemeindeammannamt (Fr. 58.10) sowie die Kosten für die Publikation (Fr. 60.–) werden vollumfänglich dem Gesuchsgegner auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. (Schriftliche Mitteilung) 8. (Berufung) 9. (Beschwerde gegen Kostenentscheid) 10. (Hinweis Fristenstillstand) Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind seit dem tt. Dezember 2012 verheiratet (Urk. 1). Sie leben seit Mai 2019 (wobei das genaue Datum strittig ist [Prot. I S. 4 und Urk. 33 S. 15]) getrennt. 2. Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbe- klagte (fortan Gesuchstellerin) vor Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Die Gesuchstellerin gab in ihrem Gesuch an, der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) wohne an der C.-Strasse 1 in D. [Ortschaft] (Urk. 1 S. 1). Mit Vorladung vom 11. Juni 2019 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 2. August 2019 vorgeladen (Urk. 2). Die Vo- rinstanz adressierte die Vorladung für den Gesuchsgegner mit "C.-Str. 1, D." (Urk. 2 S. 1). Am 17. Juni 2019 erkundigte sich die Vorinstanz telefo- nisch beim Gesuchsgegner nach seiner Adresse. Gemäss Aktennotiz gab dieser an, er lebe wieder bei seiner Frau an der E.-Strasse 1 in D. (Urk. 5). In der Folge gab die Vorinstanz die Vorladung für den Gesuchsgegner erneut zur Post; dieses Mal mit der Adresse "E.-Str. 1, D." (Urk. 4 S. 2). Gemäss Hinweis der Post konnte der Gesuchsgegner an dieser Adresse jedoch nicht er-
mittelt werden (vgl. den an Urk. 4 angehefteten Briefumschlag). Da die Vorladung der Gesuchstellerin ebenfalls nicht hatte zugestellt werden können, beauftragte die Vorinstanz das zuständige Gemeindeammannamt mit der Zustellung der Vor- ladung an die Parteien (Urk. 3 und 4). Am 11. Juli 2019 teilte das Gemeindeam- mannamt telefonisch mit, die Vorladungen hätten nicht zugestellt werden können (Urk. 6). Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 wies das Gemeindeammannamt den Zustellauftrag an den Gesuchsgegner zurück und teilte mit, dieser sei angeblich an den F.-Acker 1 in G. [Ortschaft] weggezogen; der Zustellauftrag sei beim Gemeindeammannamt Zürich 11 einzureichen (Urk. 7). Am 18. Juli 2019 bestätigte die Gesuchstellerin auf telefonische Anfrage hin, dass die Wohnung an der E.-Strasse 1 in D. leer sei. Ihre Post erhalte sie aber nach wie vor an dieser Adresse (Urk. 10). Am 2. August 2019 verschob die Vorinstanz die Hauptverhandlung vom selben Tag auf den 14. Oktober 2019. In der Verschie- bungsanzeige nahm sie zwar die neue Adresse des Gesuchsgegners (F.- Acker 1, G.) auf, sandte diese jedoch nur an die Gesuchstellerin (Urk. 13) und publizierte die Vorladung des Gesuchsgegners im Amtsblatt des Kantons Zü- rich, wobei als dessen Adresse " F.-Acker 1, G." aufgeführt wurde (Urk. 14). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 2019 bestätigte die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner wohne an der "G.-Ackerstr. 1" in G. (Prot. I S. 3). In der Folge erliess die Vorinstanz gleichentags das Urteil (Dispositiv eingangs wiedergegeben), wobei sie im Rubrum beim Gesuchsgegner die Adresse " G.-Ackerstr. 1" G." aufnahm (Urk. 22 S. 1). Dieses Ur- teil versandte sie wiederum nur an die Gesuchstellerin (Urk. 24) und publizierte es im Übrigen am 30. Oktober 2019 im kantonalen Amtsblatt (Urk. 23). Mit Eingabe vom 7. November 2019 verlangte der Gesuchsgegner die Begründung des Urteils vom 14. Oktober 2019 (Urk. 25). 3. Am 3. Februar 2020 erhob der Gesuchsgegner innert Frist (vgl. Urk. 31/1) Berufung, wobei er die eingangs wiedergegebenen Anträge stellte (Urk. 33). Mit Verfügung vom 31. März 2020 wurde der Berufung in Bezug auf die angefochtene Unterhaltsverpflichtung antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt (Urk. 42). Mit Eingabe vom 16. April 2020 erstattete die Gesuchstellerin innert an-
gesetzter Frist die Berufungsantwort (Urk. 43). Diese ist dem Gesuchsgegner mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnis zu bringen. II. 1. Der Gesuchsgegner rügt, das vorinstanzliche Urteil vom 14. Oktober 2019 sei mangels gehöriger Vorladung nichtig. Die Parteien hätten bis zur Trennung gemeinsam an der E.-Strasse 1 in D. gelebt. Die Wohnungsabgabe habe am 3. Juni 2019 stattgefunden (Urk. 35/4-5). An der C.-Strasse 1 in D. habe er weder einen Wohnsitz begründet noch sich an dieser Adresse angemeldet, weshalb ihm die Vorladung vom 11. Juni 2019 nicht habe zugestellt werden können. Er erinnere sich, dass er Mitte Juni 2019 angerufen und nach seiner Postadresse gefragt worden sei. Daraufhin habe er seine bisherige Adres- se an der E.-Strasse 1 in D. angegeben, da er der Post den Auftrag gegeben habe, die an ihn an diese Adresse gerichtete Post postlagernd zurück- zuhalten. Ab dem 15. Juli 2019 habe er am F.-Acker 1 in G. gewohnt und sich noch gleichentags beim Personenmeldeamt der Stadt Zürich angemeldet (Urk. 36/6). Der Post habe er die Adressänderung am 19. Juli 2019 bekannt ge- geben und einen entsprechenden Nachsendeauftrag erteilt (Urk. 36/7). Die Vorin- stanz habe mit der Mitteilung des Gemeindeammannamtes Rümlang vom 15. Juli 2019 von seiner neuen Adresse erfahren. Gleichwohl habe sie ihm weder die Vor- ladung für die Hauptverhandlung am 2. August 2019 noch die Verschiebungsan- zeige vom selben Tag an diese Adresse zukommen lassen, obschon dies ohne weiteres möglich gewesen wäre, zumal die Vorinstanz seine neue Adresse kor- rekt erfasst habe. Daher sei die Behauptung im angefochtenen Urteil, der Vorin- stanz sei am 2. August 2019 seine aktuelle Zustelladresse nicht bekannt gewesen (Urk. 2 S. 2), offensichtlich falsch. Da ihm im Gegensatz zur Gesuchstellerin die Termine der Hauptverhandlung auch nie telefonisch bekannt gegeben worden seien, habe er sich mangels Kenntnis vom Verfahren nicht an diesem beteiligen können (Urk. 33 S. 3 ff.). 2. Die Gesuchstellerin bringt dagegen vor, der Gesuchsgegner habe nach der Trennung der Parteien im Mai 2019 zunächst bei H._____ an der C._____-
Strasse 1 in D._____ gelebt, bei der er ein Zimmer für Fr. 800.– pro Monat gemie- tet habe. Sie habe daher bei Einreichung des Eheschutzbegehrens die damals aktuelle Wohnadresse des Gesuchsgegners angegeben, zumal dieser nicht be- stritten habe, dort gewohnt zu haben. Soweit der Gesuchsgegner geltend mache, er habe nicht realisiert, dass sich am 17. Juni 2019 eine Mitarbeiterin des Gerichts bei ihm nach seiner neuen Adresse erkundigt habe, handle es sich um eine reine Schutzbehauptung, zumal er aufgrund der Trennung damit habe rechnen müs- sen, dass sie ein Gerichtsverfahren gegen ihn einleiten werde. Er habe bei die- sem Gespräch die Auditorin sehr wohl verstanden, dieser jedoch bloss seine letz- te offizielle Adresse an der E.-Strasse 1 angegeben und die damals aktuel- le Wohnadresse an der C.-Strasse 1 verschwiegen. Da er somit "seine Meldepflicht nach § 34 GG verletzt", der Auditorin eine falsche Adressauskunft gegeben, sich nicht die Weiterleitung seiner Post gekümmert und überdies vom hängigen Gerichtsverfahren gewusst habe, treffe ihn jedenfalls ein Mitverschulden an der nicht gehörigen Vorladung und könne er nicht als gutgläubig gelten. Daher könne der angefochtene Entscheids nicht als nichtig erachtet werden (Urk. 43 S. 3 ff.). 3.1. Der ordnungsgemässe Ablauf von Zivilprozessen verlangt eine formgerechte Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden des Gerichts (Huber, Dike-Komm-ZPO, Art. 136 N 4). Die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder Schweizerischen Handelsamtsblatt kann nur erfolgen, wenn (a) der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann, (b) eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre oder (c) ei- ne Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Ge- richts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Art. 141 Abs. 1 ZPO). Zu beachten ist, dass nur die rechtmässig angeordnete öffentliche Be- kanntmachung – d.h. das Vorliegen eines unter lit. a bis c aufgezählten Falles – die Fiktion des Erhalts der Gerichtsurkunde herbeizuführen vermag (BK ZPO-Frei, Art. 141 N 2; BSK ZPO-Gschwend, Art. 141 N 9; ZK ZPO-Staehelin, Art. 141 N 2).
3.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, nachdem die Vorla- dung zur Hauptverhandlung am 2. August 2019 dem Gesuchsgegner trotz mehre- ren Adressabklärungen und einem Zustellversuch über das Gemeindeammann- amt nicht habe zugestellt werden können, sei die Vorladung zur Hauptverhand- lung abgenommen und die Parteien neu auf den 14. Oktober 2019 vorgeladen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Gericht keine aktuelle Zustelladresse des Gesuchsgegners bekannt gewesen, weshalb die Vorladung im kantonalen Amts- blatt publiziert worden sei. Zur Hauptverhandlung vom 14. Oktober 2019 sei der Gesuchsgegner unentschuldigt nicht erschienen (Urk. 2 S. 1). 3.3. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Zustellung der Vorladung an den Gesuchsgegner durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgen konnte, da der Vorinstanz dessen Aufenthaltsort unbekannt war und von ihr trotz zumutbaren Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte (vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO). Nach zwei gescheiterten postalischen Zustellversuchen (Urk. 2 und Urk. 4 S. 2) beauftragte die Vorinstanz das Gemeindeammannamt Rümlang-Oberglatt mit der Zustellung der Vorladung an den Gesuchsgegner (Urk. 4 S. 1). Dieses teil- te am 11. Juli 2019 telefonisch und mit Schreiben vom 15. Juli 2019 schriftlich mit, die Vorladung habe dem Gesuchsgegner nicht zugestellt werden können, angeb- lich sei er an den F.-Acker 1 in G. weggezogen (Urk. 6 und 7). In der Folge aktualisierte die Vorinstanz zwar (offensichtlich ohne weitere Abklärungen) die beim Gesuchsgegner erfasste Adresse (vgl. Urk. 13 und 14), nahm aber beim Gesuchsgegner keinen weiteren postalischen Zustellversuch vor, sondern publi- zierte sogleich die Vorladung zur Hauptverhandlung am 14. Oktober 2019 im kan- tonalen Amtsblatt (Urk. 14). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte die Ge- suchstellerin, der Gesuchsgegner wohne an der "F.-Ackerstrasse 1" in G. (Prot. I S. 3). In der Folge erliess die Vorinstanz ohne Weiterungen das angefochtene Säumnisurteil. Nach dem soeben Ausgeführten erhielt die Vorinstanz erstmals mit dem Schreiben des Gemeindeammannamtes vom 15. Juli 2019 Kenntnis von der neu- en Wohnadresse des Gesuchsgegners. Weshalb sie dennoch von entsprechen- den Abklärungen beim Personenmeldeamt der Stadt Zürich absah (denen auf-
grund der am 15. Juli 2019 erfolgten Anmeldung des Gesuchsgegners Erfolg be- schieden gewesen wäre [Urk. 36/6]), ist nicht nachvollziehbar, zumal sich der da- für anfallende Aufwand auf ein kurzes Telefonat oder eine elektronische Abfrage des Einwohnerregisters (vgl. § 119 GOG) beschränkt hätte und daher ohne weite- res zumutbar gewesen wäre. Die Voraussetzungen für eine Publikation der Vorla- dung im kantonalen Amtsblatt waren demnach nicht erfüllt. 3.4. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, aufgrund des Mitverschuldens des Gesuchsgegners dürfe die fehlerhafte Vorladung nicht zur Nichtigkeit des an- gefochtenen Entscheids führen, kann ihr nicht gefolgt werden. Inwiefern der Ge- suchsgegner zu verantworten haben sollte, dass die Vorinstanz die ihr zumutba- ren Abklärungen bezüglich seiner neuen Wohnadresse unterliess, ist weder dar- getan noch ersichtlich. Relevant wäre einzig, wenn der Mangel geheilt worden wäre, indem der Gesuchsgegner anderweitig Kenntnis von der auf den 14. Okto- ber 2019 angesetzten Verhandlung erlangt hätte, was jedoch nicht der Fall war. Abgesehen davon bildet eine nicht gehörige Vorladung einen Nichtigkeitsgrund, was ohnehin von Amtes wegen zu beachten ist (BSK ZPO-Gschwend, Art. 141 N 10; BK ZPO-Frei, Art. 133 N 22; BGE 129 I 361 E. 2; ZR 112 [2013] Nr. 39). 3.5. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als nichtig, da die Vorladung des Gesuchsgegners per Publikation erfolgte, obwohl die Vorin- stanz die ihr zumutbaren Möglichkeiten zur Ermittlung der Adresse des Gesuchs- gegners nicht ausgeschöpft hatte. III. 1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 und 2 lit. b GebV OG auf Fr. 2'000.– fest- zusetzen. 2. Die Gesuchstellerin beantragt die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids, womit sie sich mit diesem identifiziert. Daher sind die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren nicht im Sinne von Art. 107 Abs. 2
ZPO auf die Staatskasse zu nehmen, sondern der Gesuchstellerin als unterlie- gende Partei aufzuerlegen. 3. Sodann wird die Gesuchstellerin entsprechend dem Ausgang des Verfah- rens entschädigungspflichtig. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 und 3 AnwGebV auf Fr. 3'000.– (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu bemessen. Damit ist die Gesuch- stellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'230.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.1. Der Gesuchsgegner ersucht für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung). Da er im vorliegenden Verfahren nicht kostenpflichtig wird, ist sein Gesuch gegenstandslos und abzuschreiben, soweit es sich auf die Befreiung von den Ge- richtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. In Bezug auf die beantragte Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) wird das Gesuch jedoch trotz der zuzusprechenden Parteientschädigung nicht gegen- standslos, da die Solvenz der Gesuchstellerin angesichts ihres Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege fraglich erscheint. 4.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO auch die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistan- des, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist. 4.3. Der Gesuchsgegner ist bei der I._____ AG angestellt und erzielt aktuell Ein- künfte in der Höhe von insgesamt rund Fr. 5'840.– pro Monat (Urk. 33 S. 13 und Urk. 36/9-13). Über Vermögen verfügt er nicht (Urk. 36/26). Der Gesuchsgegner beziffert seinen Bedarf auf Fr. 5'559.90 pro Monat (Urk. 33 S. 13). Die geltend gemachten Aufwendungen für den Grundbetrag (Fr. 1'200.–), Wohnkosten (Fr. 1'000.–, Urk. 36/14), Krankenkassenprämien (Fr. 419.90, Urk. 36/15), Haus- rat- und Haftpflichtversicherung (Fr. 30.–), Kommunikation und Mediennutzung (Fr. 150.–), Steuern (Fr. 300.–, Urk. 36/22), Schuldenrückzahlungen (Fr. 800.–,
Urk. 36/16-21) wurden belegt bzw. entsprechen den gerichtsüblichen Pauschalen und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Für die Ermittlung des zivilprozessua- len Notbedarfs ist sodann ein Zuschlag von 25% auf dem Grundbetrag anzurech- nen (vgl. Huber, Dike-Komm-ZPO, Art. 117 N 56). Hingegen können die geltend gemachten Auslagen für Mobilität (Fr. 185.–) mangels effektiver Auslagen (der Gesuchsgegner ist seit Mitte März 2019 arbeitsunfähig [Urk. 33 S. 12 und Urk. 36/9]) nicht berücksichtigt werden. Ebenso wenig können die geltend ge- machten Positionen im Zusammenhang mit Aufwendungen für Selbstbehalte von Gesundheitskosten (Fr. 125.–) und Unterhalt für die Tochter J._____ (Fr. 1'350.–) angerechnet werden, da sie weder konkret begründet noch entspre- chende Zahlungen belegt wurden (vgl. Urk. 33 S. 13 ff.). Damit beläuft sich der dem Gesuchsgegner anrechenbare Bedarf auf Fr. 4'300.– (= Fr. 1'200.– + Fr. 400.– + Fr. 1'000.– + Fr. 419.90 + Fr. 30.– + Fr. 150.– + Fr. 300.– + Fr. 800.–), womit ihm ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'540.– verbleibt. Der Gesuchs- gegner kann somit ohne Weiteres selbst für die Kosten seiner Rechtsvertretung aufkommen, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Mittellosigkeit abzuweisen ist. 5. Die Gesuchstellerin beantragt die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozessbeitrags, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung, Urk. 43 S. 2). Diese Anträge begründet sie jedoch nicht (vgl. Urk. 43 S. 2 ff.), weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2 mit Hin- weisen). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird bezüglich der beantragten unentgeltlichen Rechts- verbeiständung abgewiesen. Im Übrigen wird es infolge Gegenstandslosig- keit abgeschrieben.
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine auf- schiebende Wirkung.
Zürich, 01.09.2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: rl