Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE200005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 27. März 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 4. September 2019 (EE180031-D)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 4. September 2019 entschied das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf über das von der Gesuch- stellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 13. März 2018 (Datum Poststempel: 24. April 2018) eingereichte Begehren um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1 S. 1; Urk. 37 S. 53 ff. = Urk. 40 S. 53 ff.). 1.2 Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 27. Januar 2020) erhob der Gesuchsgegner und Berufungsklä- ger (fortan Gesuchsgegner) innert Frist Berufung (Urk. 39). 2.1 Hierauf wurde dem Gesuchsgegner mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2020 unter gleichzeitiger Androhung von Säumnisfolgen eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'500.– angesetzt (Urk. 43 S. 2). Da innert dieser Frist der Kostenvorschuss nicht geleis- tet wurde, wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 2. März 2020 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses ange- setzt. Diese Fristansetzung erfolgte unter Androhung der Säumnisfolge, nämlich, dass bei Nichtbezahlung des Vorschusses innert Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 45 S. 2). 2.2 Der Gesuchsgegner hat den Kostenvorschuss weder innert der mit Verfügung vom 11. Februar 2020 angesetzten Frist noch innert der mit Verfügung vom 2. März 2020 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Berufung an- drohungsgemäss nicht einzutreten, da die Leistung des Gerichtskostenvorschus- ses Prozessvoraussetzung ist (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungs- verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 2 lit. a, c und d, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen.
3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe für das Beru- fungsverfahren und dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens keine Par- teientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 39 und Urk. 42, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. März 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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