Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE200001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss und Urteil vom 25. Februar 2020
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. Dezember 2019 (EE180096-C)
Rechtsbegehren der Klägerin vom 7. August 2018: (Urk. 29) 1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Die gemeinsamen Kinder C., geboren tt.mm 2015, und D., geboren tt.mm 2016, seien unter die Obhut der Klägerin zu stellen. 3. Dem Beklagten sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräu- men. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder fol- gende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Vo- raus, zuzüglich allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinderzula- gen, rückwirkend ab 1. Juli 2018: - C._____ Fr. 130.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) - D._____ Fr. 130.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) 5. Es sei festzustellen, dass den Kindern zur Deckung des gebüh- renden Unterhalts jeden Monat der folgende Betrag fehlt: - C._____ Fr. 2'465.– (davon Fr. 1'135.– Barunterhalt und Fr. 1'330.– Betreuungsunterhalt) - D._____ Fr. 2'465.– (davon Fr. 1'135.– Barunterhalt und Fr. 1'330.– Betreuungsunterhalt) 6. Es seien keine persönliche Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.). Rechtsbegehren der Klägerin vom 29. August 2018, 9. Juli 2019 und 16. September 2019: (Urk. 29, Urk. 40, Urk. 140, sinngemäss) 1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Die gemeinsamen Kinder C., geboren tt.mm 2015, und D., geboren tt.mm 2016, seien unter die Obhut der Klägerin zu stellen. 3. Dem Beklagten sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräu- men. 4. Eventualiter bzw. für den Fall, dass die Kinder für die Dauer des Eheschutzverfahrens und/oder die weitere Dauer des Getrenntle- bens unter die alleinige Obhut des Beklagten gestellt werden, sei der Klägerin das folgende Besuchsrecht einzuräumen: jedes Wo- chenende von Freitagabend, Krippenschluss bis Sonntag, 19:00 Uhr; während vier Wochen pro Jahr; in geraden Jahren an Os- tern, in ungeraden Jahren an Pfingsten sowie jedes Jahr am 25. Dezember und am 2. Januar.
Der Beklagte kündet die Ausübung des Ferienbesuchsrechts jeweils zwei Monate im Voraus an; Abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten; 4. Der Klägerin sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen; 5. Es sei den Kindern C., geb. tt.mm 2015, und D., geb. tt.mm 2016, ein Besuchsrechtsbeistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu bestellen. Dem Beistand seien insbes. die besonderen Befugnisse und Aufgaben zu übertragen, - den persönlichen Verkehr zwischen der Klägerin und den Kindern zu überwachen; - eine Übergabebegleitung der Kinder zur Besuchsrechtsaus- übung zu installieren, sofern im Zeitpunkt der Bestellung des Besuchsrechtsbeistandes nach wie vor ein Rayonverbot und/oder Kontaktverbot des Beklagten gegenüber der Klä- gerin bestehen sollte; - zwischen den Eltern zu vermitteln und sie bei der Umset- zung des Besuchsrechts sowie der persönlichen Betreuung mit Rat und Tat zu unterstützen; Die KESB Bülach Süd sei anzuweisen, unverzüglich einen Beistand zu ernennen; 6. Es sei die Klägerin nach einer angemessenen Übergangsfrist zu verpflichten, dem Beklagten angemessene Beiträge an den Un- terhalt der Kinder C., geb. tt.mm 2015, und D., geb. tt.mm 2016 zu bezahlen; Die Bezifferung der Unterhaltsbeiträge nach Vorliegen der vollständi- gen Informationen und Urkunden über die finanziellen und beruflichen Verhältnisse der Beklagten sowie die Festlegung der Übergangsfrist nach Vorliegen der Informationen und Urkunden über die gesundheitli- chen Verhältnisse der Beklagten bleibt ausdrücklich vorbehalten; Betreffend den Antrag der Klägerin sei für den Eventualfall, dass die Obhut wider Erwarten nicht dem Beklagten zugeteilt wird, festzuhalten, dass er mangels Leistungsfähigkeit derzeit keine Kindesunterhaltsbei- träge leisten kann; 7. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit derzeit nicht der Lage sind, sich gegenseitig persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen; 8. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten auf erstes Ver- langen folgende Gegenstände herauszugeben: - Arbeitshemden - Sport- und Arbeitsschuhe
Seine Anzüge: beige Anzugsjacke (Richmond); schwarze Anzugsjacke mit dazugehörigem Gilet, weisse Anzugsjacke (Gilliano), schwarze Anzugsjacke (Pignatelli) - Dunkelblaue Jacke (Moncler) - 3 schwarze Mäntel (1x mit Metallen, 1x Trico, 1x Gaultier) - Anzugsjacke grau (CNS) - Jacket mehrfarbig, Jacket weiss - Laptop des Ehemannes - Drucker des Ehemannes - DVD-Sammlung "Prison Break" - Rasierapparat - die gesamte Büchersammlung des Beklagten - der neue Dampfreiniger, welcher für die neue Wohnung be- reits gekauft wurde und sich noch bei der Klägerin befindet; 9. Es sei zwischen den Parteien mit Wirkung per 7. August 2018 die Gütertrennung anzuordnen; 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu- lasten der Klägerin. Rechtsbegehren des Beklagten vom 9. Juli 2019 und 5. August 2019: (Urk. 31; Urk. 114B; sinngemäss) 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 9. Juni 2018 getrennt leben und berechtigt sind, das Getrenntle- ben auf unbestimmte Dauer fortzusetzen; 2. Es seien die gemeinsamen Kinder - C., geboren tt.mm 2015, und - D., geboren tt.mm 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen; 3. Eventualiter zu Ziff. 2 vorstehend sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, die Kinder C., geboren tt.mm 2015, und D., geboren tt.mm 2016, wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - Jedes Wochenende von Freitagabend, 17.30 Uhr, bis Sonn- tagabend, 17.00 Uhr; - Während fünf Wochen Ferien pro Jahr;
in den geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten, sowie in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag Der Beklagte kündet die Ausübung des Ferienbesuchsrechts jeweils zwei Monate im Voraus an; Abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten; 4. Es sei die Klägerin für berechtigt zu erklären, die Kinder C., geboren tt.mm 2015, und D., geboren tt.mm 2016, wie folgt zu betreuen und zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Samstag- morgen, 10.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, - jeweils am zweiten Tag des Doppelfeiertages Weihnachten (26.12) Auf die Anordnung eines Ferienbesuchsrechts sei einstweilen zu verzichten. 5. Es sei die bestehende Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistand im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB zu bestätigen. Dem Beistand seien namentlich die besonderen Befugnisse und Auf- gaben zu übertragen, - den persönlichen Verkehr zwischen der Klägerin und den Kindern zu organisieren und zu überwachen; - die Klägerin anzuleiten, wie sie die Betreuung der Kinder gestalten kann; - die Eltern erzieherisch zu unterstützen; - zwischen den Eltern zu vermitteln und sie bei der Kommuni- kation und Kooperation zu unterstützen; - die Eltern bei Fragen betreffend die schulische und persönli- che Entwicklung der Kinder zu unterstützen; - nach Bedarf eine sozialpädagogische Familienbegleitung einzuleiten und zu überwachen; - den Beklagten bei der Organisation der notwendigen Fremdbetreuung sowie der Schulbelange zu unterstützen und die Finanzierung (Fremdbetreuung, Schule) sicherzu- stellen, sowie namentlich: o die weitere Fremdbetreuung (während den Wochenta- gen) der Kinder bei der Kita Kinderhaus E., ... [Ortschaft], samt Finanzierung sicherzustellen; o soweit nötig eine Umteilung von C. von der F1._____ ... [Ortschaft] zur F2._____ ... [Ortschaft] zu begleiten;
Prozessualer Antrag der Klägerin vom 13. September 2019: (Urk. 139, sinngemäss) Es sei ein Zweitgutachten betreffend die Erziehungsfähigkeit der Par- teien anzuordnen. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. Dezember 2019: (Urk. 158 S. 47ff.) 1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt und es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit 9. Juni 2018 getrennt leben. 2. Die Kinder C., geboren tt.mm 2015, und D., geboren tt.mm 2016, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belas- sen. 3. Die Obhut für die Kinder C., geboren tt.mm 2015, und D., gebo- ren tt.mm 2016, wird dem Beklagten zugeteilt. 4. Die Klägerin wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: − in den geraden Kalenderwochen jeweils ab Donnerstag, Krippen-/Hort-/ Schulschluss (falls die Kinder die Krippe bzw. den Hort bzw. die Schule an diesem Tag nicht besuchen: ab 18:00 Uhr) bis Freitagabend, 19:00 Uhr (verpflegt); − in den ungeraden Kalenderwochen jeweils ab Donnerstag, Krippen-/ Hort-/Schulschluss (falls die Kinder die Krippe bzw. den Hort bzw. die Schule an diesem Tag nicht besuchen: ab 18:00 Uhr) bis Sonntag- abend, 19:00 Uhr (verpflegt); − in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am 25. Dezember und 2. Januar;
− für fünf Wochen jährlich während der Schulferien, wobei jeweils nicht fünf Wochen am Stück, sondern maximal zwei aufeinanderfolgende Wochen zu beziehen sind. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündi- gen. Ein weitergehendes Besuchsrecht der Klägerin nach gegenseitiger Ab- sprache bleibt vorbehalten. 5. Die mit Verfügung vom 2. September 2019 durch das hiesige Gericht ange- ordnete und durch den Entscheid vom 26. September 2019 von der KESB Kreis Süd errichtete Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB wird beibehalten. Der Beiständin werden die folgenden (teilweise angepassten) Aufgaben und Befugnisse übertragen: - Begleitung der Obhutsumteilung von der Klägerin an den Beklagten, insbesondere Unterstützung der Klägerin in diesem Prozess und so- weit notwendig Antragstellung an die zuständige Behörde; - Unterstützung der Parteien mit Rat und Tat in ihrer Sorge um die Kin- der; - Begleitung, Förderung und Überwachung der Pflege, Erziehung und weiterer Entwicklung der Kinder sowie Erteilung von Anordnungen und Weisungen hierfür; - Einleitung und Überwachung einer sozialpädagogischen Familienbe- gleitung; - Unterstützung des Beklagten bei der Organisation der notwendigen Fremdbetreuung (namentlich bei der Kita Kinderhaus E., ... [Ort- schaft]) sowie der Schulbelange (namentlich die Umteilung von C. von der F1._____ ... [Ortschaft] zur F2._____ ... [Ortschaft] und Sicherstellung deren Finanzierung; - Austausch und Zusammenarbeit mit allenfalls involvierten Fachperso- nen;
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge-
richtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, − das Migrationsamt des Kantons Zürich im Dispositiv, − die Beiständin, G._____, ... [Adresse] (sofort vollstreckbar gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO), in den sie betreffenden Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 13 und 14 des Dispositivs sowie Ziffern 3, 4, 5, 6, 7 und 12 der Be- gründung, − die KESB Kreis Bülach Süd (sofort vollstreckbar gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO) in den sie betreffenden Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 13 und 14 des Dispositivs sowie Ziffern 3, 4, 5, 6, 7 und 12 der Begründung. 14. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Erwägungen: 1. Die Parteien sind seit dem tt.mm 2017 verheiratet (Prot. I S. 35) und El- tern von zwei gemeinsamen Kindern, C., geboren tt.mm 2015, und D., geb. tt.mm 2016. Mit Eingabe vom 20. Juni 2018 machte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) vor Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Zum erstinstanzlichen Prozessverlauf kann auf die Erwägun- gen im angefochtenen Urteil (Urk. 158 S. 8ff.) verwiesen werden. Am 12. Dezember 2019 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil.
d) Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispo- sitiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Elterliche Sorge), 5 (Beistandschaft), 7 (Ehegat- tenunterhalt), 8 (Gütertrennung) und 9 (Herausgabe von Gegenständen). Diese Ziffern sind somit rechtskräftig, was vorzumerken ist. Dispositiv-Ziffer 6 (Kinderun- terhalt) wurde von der Klägerin zwar nicht angefochten. Da die Unterhaltsrege- lung für die Kinder jedoch direkt mit der Frage der Obhutszuteilung zusammen- hängt, hat diesbezüglich jedoch keine Vormerknahme der Teilrechtskraft zu erfol- gen; ebensowenig wie hinsichtlich der ebenfalls nicht angefochtenen Dispositiv- Ziffer 10 betreffend Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens sowie be- züglich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 11 und 12) (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Ein- tretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai
2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.). 4. a) Die Klägerin macht berufungsweise geltend, es sei für die Kinder ei- ne Kindesvertretung anzuordnen, da sie - die Klägerin - und der Beklagte unter- schiedliche Anträge hinsichtlich der Obhutszuteilung stellten und daher die ge- setzlichen Anforderungen für die Anordnung einer Kindesvertretung für C._____ und D._____ erfüllt seien (Urk.157 S. 5f.). Eine Kindesvertretung könnte - so die Klägerin weiter - die Meinung der Kinder einbringen, und das Gericht könnte diese bei ihrem Entscheid über die Obhut ebenfalls berücksichtigen. Weder das Gut- achten noch die Vorinstanz habe die Meinung der Kinder berücksichtigt (Urk. 157 S. 6). b) Gemäss Art. 299 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Es prüft die Anordnung insbesondere, wenn die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge oder Obhut, wichti- ger Fragen des persönlichen Verkehrs, der Aufteilung der Betreuung oder des Unterhaltsbeitrages unterschiedliche Anträge stellen oder wenn die Kindes- schutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen. Eine Prüfpflicht be- steht auch, wenn das Gericht aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der ge-
meinsamen Anträge der Eltern bezüglich der obgenannten Fragen hat oder Kin- desschutzmassnahmen erwägt. Art. 299 ZPO gilt in sämtlichen familienrechtlichen Verfahren und ist sowohl auf erst- als auch auf zweitinstanzliche Verfahren anwendbar (BSK ZPO- Michel/Steck, Art. 299 N 4). Die Notwendigkeit einer Vertretung ist alleine unter dem Aspekt des Kindeswohls zu prüfen; sachfremde Kriterien (Kosten oder Ver- zögerung oder Komplizierung des Verfahrens) dürfen dabei keine Rolle spielen (FamKomm Scheidung/Schweighauser, Anh. ZPO Art. 299 N 15), auch wenn ein zeitgerechter Entscheid ebenso im Interesse des Kindes liegen mag. c) Im hier zu beurteilenden Fall ist zwar die Zuteilung der Obhut strittig, und bei unterschiedlichen Anträgen betreffend Obhut und Sorgerecht ist eine Kindes- vertretung in der Regel sachlich gerechtfertigt (Pfänder Baumann, DIKE-Komm- ZPO, Art. 299 N 3 ZPO). Allerdings sind die beiden Kinder vorliegend lediglich fünf (C.) und vier (D.) Jahre alt und leiden beide an einer Entwick- lungsverzögerung, wobei bei C._____ eine vom Kinderspital Zürich, Abteilung Entwicklungspädiatrie, diagnostizierte Autismus-Spektrum-Störung mit Non-verbal kognitivem Entwicklungsrückstand und Sprachentwicklungsstörung vorliegt (Urk. 63 S. 5). Beide Kinder sind aufgrund ihres jungen Alters und ihres Entwicklungs- rückstands nicht in der Lage, sich bereits eine eigene Meinung zur Frage, bei welchem Elternteil sie leben möchten, zu bilden. Die Aufgabe einer Kindesvertre- tung wäre es daher, in Gesprächen mit den Parteien, Bezugspersonen der Kinder oder Behördenvertretern wie beispielsweise der Beiständin herauszufinden, wie sich die Situation der Kinder aktuell darstellt und wo sie in Zukunft im Alltag bes- ser aufgehoben sind bzw. welcher Elternteil die Bedürfnisse der Kinder besser wahrnehmen und ihnen nachkommen kann. Dies wurde vorliegend indessen be- reits mit dem von der Vorderrichterin eingeholten Gutachten vom 26. März 2019 (Urk. 63), welches anlässlich der Verhandlung vom 9. Juli 2019 ergänzt wurde (Prot. I S. 94ff.), gemacht: Die Gutachterin hat sich selbst ein Bild von den Ver- hältnissen von C._____ und D._____, deren Bedürfnissen und der Erziehungsfä- higkeit der Parteien gemacht und entsprechende Informationen von involvierten Drittpersonen wie der Kinderärztin, des Hausarztes der Klägerin, der Betreuerin
der Kinder in der Krippe, der Logopädin und der Heilpädagogin eingeholt (Urk. 63 S. 2). Angesichts des Alters und der Entwicklung von C._____ und D._____ kann ein Kindesvertreter auch eine weitere ihm zustehende Aufgabe, nämlich die Kommunikation zwischen Kind und Gericht zu gewährleisten und dem Kind die mit dem Prozess einhergehenden Vorgänge zu erklären (BGE 142 III 153 E. 5.1.1 S. 160, E. 5.2.3.2 S. 164 und E. 5.2.4 S. 165), nicht sinnvoll wahrnehmen. c) Zusammengefasst bringt die Bestellung einer Kindesvertretung ange- sichts des Vorliegens eines psychologischen Gutachtens sowie des Alters und Entwicklungsstandes der Kinder im vorliegenden Verfahren keine neuen Erkennt- nisse oder Hilfestellungen für die Kinder. Der prozessuale Antrag der Klägerin, es sei für die Kinder C._____ und D._____ eine Kindesvertretung anzuordnen, ist daher abzuweisen. 5. Hinsichtlich der Obhutszuteilung stützt sich die Vorinstanz vor allem auf die Befunde des eingeholten Gutachtens vom 26. März 2019 sowie dessen Er- gänzung anlässlich der Verhandlung vom 9. Juli 2019 (Urk. 158 S. 15ff.). Gemäss den im Gutachten zitierten Abklärungen des Kinderspitals Zürich leidet C._____ wie bereits erwähnt an einer Autismus-Spektrum-Störung mit Non-verbal kogniti- vem Entwicklungsrückstand und Sprachentwicklungsstörung (Urk. 63 S. 5). D._____ ist gemäss Gutachten zwar körperlich altersgemäss entwickelt, verhält sich aber motorisch unruhig, ist ständig in Bewegung und kann sich nur kurzzeitig auf eine Tätigkeit einlassen. Seine emotionale Bedürftigkeit zeige sich - so die Gutachterin Dr. phil. H._____ - in einem distanzlosen Kontaktverhalten und einem lauten und überaktiven Benehmen. Unklar sei - so die Gutachterin weiter -, ob sein Entwicklungsrückstand auf mangelnde Förderung und fehlende erzieherische Anleitung zurückzuführen ist oder ob kognitive Einschränkungen bestehen, wes- halb eine Entwicklungsabklärung notwendig sei (Urk. 63 S. 29, Prot. I S. 97). Bereits vor Vorinstanz erhob die Klägerin diverse Einwendungen gegen das eingeholte Gutachten. Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit der von der Klä- gerin am Gutachten angebrachten Kritik auseinander (Urk. 158 S. 19ff.) und kam zum Schluss, dass das Gutachten weder parteiisch sei noch sonstige Mängel vor- lägen (Urk. 158 S. 27). Die Vorderrichterin ging schliesslich mit dem Gutachten
davon aus, dass die Klägerin eingeschränkt erziehungsfähig sei, während der Be- klagte (mit Unterstützung, vgl. die Errichtung einer Erziehungs- und Besuchsbei- standschaft gemäss Dispositiv-Ziffer 5, Urk. 157 S. 48ff.) erziehungsfähig sei (Urk. 158 S. 27). Der Beklagte könne gemäss Gutachten die Bedürfnisse der Kinder teilweise erkennen und auf sie eingehen (Urk. 158 S. 15f.). Zwar sei auch der Be- klagte mit den besonderen Bedürfnissen von C._____ und D._____ überfordert. Im Gegensatz zur Klägerin, welche aufgrund von eigenen kognitiven Einschrän- kungen, vorbestehend oder durch eine vergangene Hirnblutung, nicht von Anlei- tungen profitieren könne, lasse sich der Beklagte erzieherisch anleiten und sei mit den hiesigen kulturellen Gegebenheiten und gesellschaftlichen Anforderungen besser vertraut (Urk. 158 S. 16). Die Vorinstanz teilte daher die Obhut dem Be- klagten zu und legte für die Klägerin ein ausgedehntes Besuchsrecht fest (Urk. 158 S. 29ff.). 6. In prozessualer Hinsicht macht die Klägerin im vorliegenden Beru- fungsverfahren geltend, es hätte vor dem Entscheid über die Obhut die Meinung der KESB Bülach Süd und eine Stellungnahme der Beiständin G._____ und der Familienbegleiterin eingeholt werden müssen. Die Vorinstanz habe, indem sie dies unterlassen habe, die Offizial- und Untersuchungsmaxime verletzt (Urk. 157 S. 6f.). Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Kinderbelange ein Gutachten eingeholt, welches am 26. März 2019 erstattet wurde (Urk. 63) und von der Gutachterin an- lässlich der Verhandlung vom 9. Juli 2019 ergänzt wurde (Prot. I S. 94ff.). Mit Ver- fügung der KESB Bülach Süd vom 26. September 2019 wurde G._____ als Bei- ständin ernannt (Urk. 147), nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Sep- tember 2019 eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft angeordnet hat- te (Urk. 135). Angesichts des bereits weit fortgeschrittenen Verfahrens und des Umstands, das die Beiständin erst kurz vor dem Urteil ernannt worden war, be- stand für die Vorinstanz kein Anlass, einen Bericht der Beiständin einzuholen, umso mehr, als auch die Klägerin vor Vorinstanz keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Es ist indessen auch im Rahmen der Offizial- und Untersuchungsma- xime Aufgabe der Parteien, dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen vorzutra-
gen und soweit möglich zu belegen. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch in der Berufungsschrift keinerlei Ausführungen zum Inhalt der behaupteten vier Treffen mit der Beiständin macht und sie auch nicht darlegt, inwiefern sich aus diesen Treffen weitere Erkenntnisse hinsichtlich der Obhutszuteilung gewinnen liessen. Hinsichtlich einer allfälligen Stellungnahme der KESB Bülach Süd ist festzuhalten, dass die Behörde keine Auskünfte aus eigener Wahrnehmung geben könnte, führte sie doch bisher offensichtlich kein eigenes Verfahren und war lediglich hin- sichtlich der Bestellung der Beiständin involviert. Etwas anderes lässt sich jeden- falls weder den vorinstanzlichen Akten noch den Behauptungen der Klägerin ent- nehmen. Eine Verletzung der Offizial- und Untersuchungsmaxime liegt nicht vor. 7. a) Die Klägerin bringt in ihrer Berufung sinngemäss und zusammenge- fasst vor, die Zuteilung der elterlichen Obhut müsse dem Kindeswohl entspre- chen. Das Gericht habe daher in Beachtung aller konkreter Umstände nach der für die Kinder bestmöglichen Lösung zu suchen. Die Vorinstanz habe die Obhut gestützt auf das Gutachten vom 26. März 2019, welches ihr die Erziehungsfähig- keit abspreche, dem Beklagten zugesprochen. Dieses Ergebnis widerspreche der gelebten Realität. Seit der Geburt der beiden Kinder habe sie - die Klägerin - die alleinige Obhut über die Kinder gehabt, da sie in dieser Zeit alleine mit den Kin- dern in Genf gelebt habe. Es habe keine Probleme betreffend die Erziehung der Kinder gegeben und die KESB in Genf habe nie Kindesschutzmassnahmen an- ordnen müssen. Die Vorinstanz hätte diese Tatsache berücksichtigen und ent- sprechende Informationen bzw. Berichte bei der KESB in Genf, den dortigen Ärz- ten und der Kinderkrippe in Genf einholen müssen. Die Vorinstanz habe durch diese Unterlassungen die Untersuchungs- und Offizialmaxime verletzt (Urk. 157 S. 4). b) Zunächst wiederholt die Klägerin mit ihrem Vorbringen, die KESB in Genf habe nie Kindesschutzmassnahmen angeordnet, ein Argument, welches sie schon vor Vorinstanz vorgebracht hatte und auf welches die Vorinstanz im ange- fochtenen Urteil auch eingegangen ist. Letztere erwog nämlich zutreffend, die Tatsache, dass in der Vergangenheit noch keine Kindesschutzmassnahmen an- geordnet worden seien, sei nicht aussagekräftig, weil diese letztlich zunächst initi-
iert werden müssten. Nur weil dies bisher noch nicht geschehen sei, bedeute dies nicht, dass keine notwendig seien (Urk. 158 S. 26). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin nicht auseinander, weshalb sie ihrer Rüge- und Begründungs- pflicht nicht genügend nachkommt. Hinzu kommt, dass die Erziehungsfähigkeit der Klägerin im heutigen Zeitpunkt zu beurteilen ist und daher nicht massgeblich ist, ob diese früher gegeben war oder nicht. Inwiefern die Vorinstanz daher die Untersuchungs- und Offizialmaxime verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich, zumal im Gutachten sowohl die Berichte der im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung ak- tuellen Kinderkrippe und der aktuell behandelnden Kinderärztin sowie des Haus- arztes der Klägerin eingeflossen sind (Urk. 63 S. 21ff.). Diesbezüglich geht die Rüge der Klägerin daher ins Leere. c) Weiter führt die Klägerin aus, dass die Kinder C._____ und D._____ eine enge Verbindung zu ihr hätten. Die beiden hätten seit ihrer Geburt bis zu ihrem Umzug von Genf nach I._____ im Mai 2018 immer unter ihrer alleinigen Obhut gelebt, während sie nur für zirka dreieinhalb Monate unter der Obhut des Beklag- ten gelebt hätten. In dieser Zeit habe der Beklagte 100 % gearbeitet und sie habe sich in dessen Abwesenheit alleine um die Kinder gekümmert. Seit dem 9. Juni 2018 lebten die Kinder wieder alleine unter ihrer Obhut. Wenn die Kinder nun un- ter die Obhut des Beklagten gestellt würden, bedeutete dies eine grosse Verände- rung in deren Leben. Die Kinder hätten eine grosse Bindung zu ihr, der Klägerin (Urk. 157 S. 4). Auch hierbei handelt sich lediglich um eine Wiederholung von Vorbringen, welche die Klägerin bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat und welche sowohl ins Gutachten als auch in den vorinstanzlichen Entscheid Eingang gefunden haben. Auch diesbezüglich bezieht sich die Klägerin nicht auf die Erwägungen der Vor- instanz, weshalb sie ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht genügend nach- kommt. Hinzu kommt, dass die Klägerin vor Vorinstanz noch bestätigt hatte, dass sie seit Februar 2017 mit dem Beklagten verheiratet sei und seit Dezember 2017 (nicht erst seit Mai 2018) mit dem Beklagten in I._____ gewohnt habe (Prot. I S. 35). Gestützt auf diese Vorbringen ist mehr als unklar, ob die Ausführungen der Klägerin im Berufungverfahren hinsichtlich der zeitlichen Abläufe stimmen, zumal
sie gegenüber der Gutachterin die gleichen Angaben machte wie vor Vorinstanz (Urk. 63 S. 7) und die Gutachterin festhielt, dass die Klägerin Mühe habe mit örtli- chen und zeitlichen Bezügen (Urk. 63 S. 6). Weder die Vorinstanz noch die Gut- achterin stellen überdies in Abrede, dass die Kinder eine enge Beziehung zur Klägerin haben. Die Gutachterin hält ausdrücklich fest, dass C._____ und D._____ auf die Klägerin ausgerichtet seien und sich gewohnt seien, dass sie von der Mutter mit Essen versorgt, körperlich gepflegt und angekleidet würden (Urk. 63 S. 29). Ausserdem hielt sie anlässlich der mündlichen Ergänzung des Gutachtens am 9. Juli 2019 fest, dass auch die Klägerin unbestrittenermassen die Kinder sehr liebe (Prot. I S. 103). Entsprechend hält die Gutachterin fest, dass die Betreuungsfähigkeit der Klägerin gegeben sei, indessen sei die Erziehungsfähig- keit eingeschränkt: Es hätten keine Hinweise gefunden werden können, dass sie die Kinder zu einem spielerischen Tun anrege, sich darüber freue oder daran teil- nehme. Sie könne die Kinder nicht zu altersentsprechendem alltäglichen Verhal- ten anleiten oder selbständiges Handeln fördern (Urk. 63 S. 30). Wie die Vor- instanz zutreffend und ausführlich erwogen hat, reicht es indessen für die Wah- rung des Kindeswohls nicht aus, wenn lediglich die Grundbedürfnisse der Kinder befriedigt werden und eine enge Beziehung zu demjenigen Elternteil, welcher die Obhut innehat, besteht. Vielmehr bildet die Erziehungsfähigkeit für die Frage der Obhutszuteilung das ausschlaggebende Kriterium, während die übrigen Kriterien, namentlich die Stabilität in der Betreuung oder die persönliche Betreuungskapazi- tät der Elternteile hinter die Erziehungsfähigkeit zurücktreten (Urk. 158 S. 27). d) Entgegen den Vorbringen der Klägerin stützt sich die Vorinstanz bei ihren Erwägungen hinsichtlich Obhutzuteilung auch nicht darauf ab, dass der Beklagte von seiner "Pflegemutter" J._____ unterstützt werde (Urk. 157 S. 5), sondern vielmehr darauf, dass neben der Umteilung der Obhut an den Beklagten die be- reits vorsorglich angeordnete Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft wei- tergeführt und der Aufgabenkatalog der Beiständin, G._____, teilweise angepasst und ergänzt wurde (Urk. 158 S. 34f.). Dabei hat die Vorderrichterin insbesondere im Auge behalten, dass gemäss Gutachten beide Elternteile mit der Betreuung und der Erziehung der beiden Kinder, welche überdies spezielle Bedürfnisse ha- ben, überfordert sind und einer fachmännischen Unterstützung bedürfen (Urk. 158
S. 34). Auch die Gutachterin ging nicht davon aus, dass der Beklagte in der alltäg- lichen Kinderbetreuung von J._____ unterstützt werde, sondern lediglich davon, dass sie ihn in Erziehungsfragen anleiten könne (Urk. 63 S. 28; Prot. I S. 103). e) Auch was die Unterstützung der Klägerin durch ihre eigene Mutter anbe- langt, nimmt sie nicht Bezug auf konkrete Erwägungen der Vorinstanz; hinzu kommt, dass die Mutter der Klägerin - wie sie selber vorbringt (Urk. 157 S. 2) - in Belgien lebt und daher lediglich mit einem Touristenvisum für drei Monate in die Schweiz einreisen kann. Zudem bestehen gestützt auf das Gutachten beträchtli- che Zweifel, dass die Klägerin hinsichtlich ihres Unterstützungsbedarfs einsichtig bzw. in der Lage ist, diesen überhaupt realistisch einzuschätzen, kann sie doch weder ihren eigenen noch den gesundheitlichen Zustand der Kinder sowie deren Bedürfnisse in emotionaler und schulischer Hinsicht realistisch einschätzen (Urk. 63 S. 31). f) Zusammengefasst gehen die Argumente der Klägerin bezüglich der Zutei- lung der Obhut über die beiden Kinder an der Sache vorbei, soweit sie überhaupt in genügender Form vorgebracht werden. Diesbezüglich ist die Berufung der Klä- gerin abzuweisen. Da das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich der Obhutszuteilung (Dispositiv-Ziffer 3) zu bestätigen ist, ist auch die nicht angefochtene Regelung betreffend den Kinderunterhalt (Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils) zu bestätigen. 8. Was das von der Klägerin ebenfalls angefochtene Besuchsrecht anbe- langt, ist Folgendes festzuhalten: Mit der Berufungsschrift sind ganz konkrete und klare Berufungsanträge zu stellen. Es ist mit ihnen bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Urteils verlangt werden. Die Beru- fungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 14; ZK-ZPO, Reetz/Theiler, Art. 311, N 34). Die Klägerin beantragt zwar die Aufhebung der Be- suchsrechtsregelung (Urk. 157 S. 2, Berufungsantrag Ziffer 3), führt aber weder in den Anträgen noch in der Begründung aus, wie das Besuchsrecht ihres Erachtens zu regeln ist, ob die vorinstanzliche Regelung im Falle der Obhutszuteilung an sie einfach "umzukehren" und dem Beklagten ein identisches Besuchsrecht einzu-
räumen sei oder ob sie für sich selber ein anderes als das von der Vorinstanz ge- regelte Besuchsrechts verlangt (Urk. 157 S. 2ff.). Es ist daher hinsichtlich des Be- suchsrechts mangels eines genügenden Antrags auf die Berufung der Klägerin nicht einzutreten. 9. Zusammengefasst ist die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Ob- hutszuteilung (Dispositiv-Ziffer 3) abzuweisen, während auf ihre Berufung mit Be- zug auf das Besuchsrecht (Dispositiv-Ziffer 4) nicht einzutreten ist. 10. a) Ausgangsgemäss wird die Klägerin im Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr des Be- rufungsverfahrens ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Da der Beklagte eine Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung erstatten musste, ist die Klägerin zu verpflichten, ihm ei- ne Parteientschädigung zu bezahlen; angesichts des Umfangs der Stellungnahme erscheint eine Entschädigung von Fr. 600.– zuzüglich 7.7 % MwSt., mithin Fr. 646.20, als angemessen (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1-3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). b) Es besteht kein Anlass, für das erstinstanzliche Verfahren eine andere Kosten- und Entschädigungsregelung vorzunehmen. Die erstinstanzliche Rege- lung in Dispositiv-Ziffern 10 bis 12 des angefochtenen Urteils ist daher zu bestäti- gen. c) Die Klägerin stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege, und begründet dieses damit, dass sie nicht erwerbstätig sei und Sozialhilfe beziehe und die Berufung nicht aussichtslos sei (Urk. 157 S. 9). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einer- seits mittellos und anderseits ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind. Obwohl die Berufung der Klägerin, wie soeben gezeigt, im Ergebnis abzu- weisen ist, soweit darauf einzutreten ist, kann sie nicht als von allem Anfang an aussichtslos bezeichnet werden. Insbesondere ist die Berufungserhebung hin- sichtlich der Zuteilung der Obhut in guten Treuen erfolgt. Die Klägerin ist sodann
nicht erwerbstätig und wird von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 10/4-5, Urk. 158 S. 37), so dass sie auch mittellos ist. Es ist ihr daher die unentgeltliche Rechts- pflege im Sinne der einstweiligen Befreiung von den Gerichtskosten zu gewähren (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Indessen befreit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Leistung einer Parteientschädigung an die Gegenpar- tei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin ist auf die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO hinzuweisen. 11. a) Der Beklagte ersucht im Berufungsverfahren um einen Prozesskos- tenvorschuss von Fr. 5'000.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 160 S. 2). Er begründet den Antrag damit, dass er mit seinem Einkommen von Fr. 3'220.– pro Monat (Urk. 162/2) nicht einmal seinen eigenen Bedarf zu decken vermöge, selbst wenn man die Kosten für die Kinder nicht in seinem Bedarf berücksichtige. Über Vermögen verfüge er nicht (Urk. 160 S. 7, un- ter Hinweis auf Urk. 162/1). b) Gestützt auf das vorinstanzliche Urteil ergibt sich, dass beim Beklagten von einem Bedarf von Fr. 2'660.– und betreffend die Kinder C._____ und D._____ von einem solchen von je Fr. 1'645.– auszugehen ist (Urk. 158 S. 39ff.); die Klä- gerin konnte mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Leistung von Kinderunterhalts- beiträgen verpflichtet werden (Urk. 158 S. 49, Dispositiv-Ziffer 6). Es ist daher of- fensichtlich, dass der Beklagte mittellos ist, zumal sich auf seinem Konto Ende Dezember 2019 lediglich Fr. 27.– befanden (Urk. 162/1). Ebenso offensichtlich ist indessen, dass die Klägerin nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden kann, weil sie selber ebenfalls mittellos ist und vom Sozial- dienst unterstützt wird (Urk. 158 S. 37). Der Antrag, die Klägerin sei zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags zu verpflichten, ist daher abzuweisen. c) Da dem Beklagten im Berufungsverfahren keine Gerichtskosten auferlegt werden, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der einstweili- gen Kostenbefreiung als infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Indessen ist ihm im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO in der Person seiner Rechtsvertre- terin, Rechtsanwältin MLaw X._____, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu be- stellen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5 und 7 - 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Bülach vom 12. Dezember 2019 (Besuchsrecht) richtet, nicht eingetre- ten. 3. Der Antrag der Klägerin, es sei für die Kinder C._____ und D._____ eine Kindesvertretung anzuordnen, wird abgewiesen. 4. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge bewilligt. 5. Der Antrag des Beklagten auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags der Klägerin wird abgewiesen. 6. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge im Sinne der einstweiligen Befreiung von Gerichtskosten wird abge- schrieben. 7. Dem Beklagten wird in der Person seiner Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin MLaw X._____, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 8. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Rege- lung der Obhut richtet, und die Dispositiv-Ziffern 3 und 6 des Urteils des Ein- zelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 12. Dezember 2019 werden be- stätigt.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: mc