Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE190050-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Urteil vom 17. Februar 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____
betreffend Abänderung Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 12. August 2019 (EE180035-H)
Rechtsbegehren: – des Klägers (Urk. 1 i.V.m. Urk. 29): 1. Es sei die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 21. November 2017 bezüglich 3.2 (Ehegattenunterhalt) und dem- entsprechend bezüglich Ziff. 3.3 (Grundlagen der Unterhaltsbe- rechnung) aufzuheben. 2. Es sei die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten vollständig aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten. – der Beklagten (Urk. 31): 1. Es sei der Antrag des Gesuchstellers auf Abänderung abzuwei- sen. 2. Eventualiter seien der Gesuchgegnerin • für August 2018 CHF 3'800.60 • für die Monate September bis November 2018 CHF 1'923.30 • für die Monate Dezember 2018 bis Mai 2019 CHF 2'067.65 • ab Juni 2019 CHF 4'755.70 als persönliche Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. 3. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchgegnerin jeweils Ende Januar sämtliche Lohnausweise bzw. allfällige Abrechnun- gen eines Ersatzeinkommens für das jeweils vergangene Jahr auszuhändigen. 4. Es sei die Arbeitgeberin des Gesuchstellers, die C._____ AG, i.S.v. Art. 177 ZGB anzuweisen, die der Gesuchgegnerin für sich persönlich zustehenden monatlichen Unterhaltsbeiträge vom Ar- beitslohn des Gesuchstellers in Abzug zu bringen und direkt der Beklagten auf Ihr Privatkonto bei der Postfinance, lautend auf B._____, IBAN CH1, zu überweisen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchstellers.
Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 12. August 2019: (Urk. 44 = Urk. 50) 1. In Abänderung der Eheschutzverfügung vom 21. November 2017 des Bezirksge- richts Pfäffikon wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten für die Dauer des Ge- trenntlebens folgende monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
− Fr. 0.– ab 1. September 2018 bis und mit April 2019, − Fr. 2'050.– ab 1. Mai 2019. Der Kläger wird darüber hinaus verpflichtet, der Beklagten jeweils innert 30 Tagen nach Erhalt eines allfälligen Bonus diesen bis zur Deckung des Fehlbetrages der Beklagten (maximal Fr. 2'560.– pro Monat) des dem Bonus entsprechenden Jahres zu bezahlen. Der Kläger wird schliesslich verpflichtet, der Beklagten zur Überprüfung ihres An- spruchs die jeweiligen Bonusabrechnungen innert 5 Tagen nach Erhalt unaufgefor- dert zuzustellen. Dieser Berechnung liegen folgende gegenüber dem Eheschutzentscheid abwei- chende finanzielle Verhältnisse zugrunde: − Einkommen des Klägers: Fr. 6'480.– (100%, ohne Bonus) − Bedarf des Klägers: Fr. 4'430.– − Bedarf der Beklagten: Fr. 4'060.– 2. Der Antrag der Beklagten um Aushändigung sämtlicher Lohnausweise bzw. allfälli- ger Abrechnungen eines Ersatzeinkommens für das jeweils vergangene Jahr wird abgewiesen. 3. Der Antrag der Beklagten um Schuldneranweisung wird abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 318.75 Dolmetscherkosten.
Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 49 S. 2):
Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind seit dem 11. Februar 2010 verheiratet (Urk. 4/10). Am 8. September 2017 stellte die heutige Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) beim Bezirksgericht Pfäffikon ein Eheschutzbegehren (Urk. 4/1-2). Mit Urteil vom 21. November 2017 wurde das Verfahren unter Vermerknahme der Trennungsvereinbarung der Parteien vom 25. Oktober 2017 erledigt (Urk. 4/12). Am 24. Juli 2018 (Urk. 1) stellte der heutige Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnah- men. Mit eingangs zitiertem Urteil vom 12. August 2019 änderte die Vorinstanz die Eheschutzverfügung vom 21. November 2017 bezüglich der vom Kläger zu leistenden Ehegattenunterhaltsbeiträge ab (Urk. 44 = Urk. 50). 1.2. Hiergegen erhob der Kläger am 17. Oktober 2019 fristgerecht (Urk. 45/2) Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Berufungsanträge (Urk. 49). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis 48). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru-
fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Par- teien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Man- gel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5). 2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit im Be- rufungsverfahren darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu bewei- sen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1). 3.1. Der Kläger macht im Wesentlichen und zusammengefasst geltend, er fech- te mit seiner Berufung ausschliesslich den Unterhaltsbeitrag ab 1. Mai 2019 an sowie das dem Entscheid zugrunde liegende Einkommen (Urk. 49 S. 4). Gemäss seinem aktuellen Arbeitsvertrag mit der D._____ AG betrage sein monatliches Bruttoeinkommen Fr. 6'500.– zzgl. 13. Monatslohn. Ausserdem erhalte er für ge- schäftliche Zwecke eine monatliche Pauschalentschädigung von Fr. 300.–, womit die Kosten geschäftsbedingter Fahrten abgegolten seien. Daraus sowie aus den darauf basierenden Lohnabrechnungen ergebe sich ein anrechenbarer Nettolohn von monatlich Fr. 5'390.70, nämlich Fr. 5'690.– abzüglich Fr. 300.– Autospesen. Dieser Betrag werde ihm auch tatsächlich ausbezahlt (Urk. 49 S. 5). Die Vor-
instanz habe das Thema der Fahrtkosten korrekt erwogen, nämlich dass ihm wei- terhin ein Betrag von Fr. 250.– pro Monat für sein Fahrzeug anzurechnen sei, nicht berücksichtigt worden seien dabei aber allfällige Mehrkosten der berufsbe- dingten Mobilität. Dies gelte auch ab Anstellung bei der D._____ AG. Der Kläger macht geltend, die Kosten der berufsbedingten Mobilität seien demnach nicht zu- sätzlich im Aufwand zu berücksichtigen, würden aber auch keinen anrechenbaren Lohnbestandteil bilden, weshalb es bei einem Nettoeinkommen von Fr. 5'390.70 bleibe. Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf einen 13. Monatslohn ergebe das ein anrechenbares monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'839.90 und eben nicht von Fr. 6'480.–. Der Irrtum der Vorinstanz sei offenkundig (Urk. 49 S. 6). Damit sei der der Beklagten zuweisbare Ehegattenunterhaltsbeitrag auf Fr. 1'410.– pro Monat zu reduzieren (anrechenbares Einkommen von Fr. 5'839.90 abzüglich klägerischer Bedarf von Fr. 4'430.–; Urk. 49 S. 7 f.). 3.2. Die Vorinstanz erwog zum Einkommen des Klägers ab Mai 2019, dass der Kläger seine Tätigkeit als Filialleiter der E._____ AG und als technischer Bauleiter und Bauführer bei der D._____ AG sowie der E._____ AG am 8. April 2019 be- gonnen habe und mit einem Basissalär von Fr. 6'500.– brutto zzgl. 13. Monatslohn entlöhnt werde. Zudem werde ihm eine monatliche Pau- schalentschädigung während 12 Monaten im Jahr für den Betrieb seines Fahr- zeugs ausgerichtet. Treibstoff könne er unentgeltlich beziehen bzw. die anfallen- den Kosten würden ihm ersetzt. Zudem habe er Anspruch auf einen Erfolgsbonus von Fr. 7'000.– für 2019, sofern die E._____ AG im Jahr 2019 ein Ertragsvolumen von mindestens Fr. 1 Mio. erwirtschafte. Schliesslich erhalte der Kläger 10 % des Cash-flow-Betrags, sobald dieser die Grenze von Fr. 100'000.– übersteige (Urk. 50 S. 8). Der Kläger selbst beziffere seinen neuen Nettolohn höher, als die Beklagte es ihm zugestehen würde. Demnach sei von einem Nettolohn bei der D._____ AG von Fr. 6'480.–, inklusive Anteil des 13. Monatslohns sowie inklusive Autopauschale, auszugehen (Urk. 50 S. 9). Zu den Autokosten des Klägers hielt die Vorinstanz was folgt fest: Dem Kläger seien im Eheschutzverfahren Kosten für ein Fahrzeug in der Höhe von Fr. 250.– zugestanden worden, mutmasslich unter dem Titel ehelicher Standard. Soweit der Kläger nun unter dem Titel Berufsausla- gen Anderes bzw. zumindest mehr verlangt, sei zu beachten, dass die Ausser-
achtlassung von berufsbedingten Mobilitätskosten im Eheschutzverfahren einer- seits auf der Tatsache gegründet habe, dass der Kläger im Zeitpunkt der Ehe- schutzverhandlung aufgrund seiner Arbeitslosigkeit tatsächlich keine Kosten habe geltend machen können. Andererseits sei aber auch keine Anpassung vorgese- hen worden für den Fall, dass der Kläger wieder eine Anstellung in ähnlichem Lohnumfang finden werde. Der Kläger habe sich im Eheschutz somit bereit er- klärt, auf die Geltendmachung solcher möglicherweise anfallenden Kosten zu ver- zichten. Dies könne im Abänderungsverfahren nicht nachgeholt werden. Entspre- chend sei dem Kläger weiterhin ein Betrag von Fr. 250.– für sein Fahrzeug im Bedarf anzurechnen, wobei allfällige Mehrkosten der berufsbedingten Mobilität im Bedarf unberücksichtigt blieben. Dies gelte auch ab der Anstellung bei der D._____ AG, wo er eine Autopauschale erhalte, welche im Lohn mitberücksichtigt werde (Urk. 50 S. 13 f.). 3.3. Die Vorinstanz stellte beim von ihr für den Zeitraum ab 1. Mai 2019 berück- sichtigten klägerischen Einkommen in Höhe von Fr. 6'480.– pro Monat netto inkl. Anteil 13. Monatslohn sowie inkl. der Autopauschale von Fr. 300.– pro Monat (vgl. Urk. 50 S. 11) auf die Angaben des anwaltlich vertretenen Klägers in seiner Ein- gabe vom 27. März 2019 (Urk. 36 S. 2) ab, nachdem dieser ausdrücklich darum ersucht hatte, diese Veränderung in seinen Einkommensverhältnissen zu berück- sichtigen (Urk. 36 S. 2). Die Vorinstanz unterlag somit keineswegs einem Irrtum – wenn ein solcher vorläge, dann auf Seiten des Klägers. Dieser unterliess es in- des, im Berufungsverfahren in rechtsgenügender Weise darzutun, weshalb die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht auf seine eigenen Angaben hätte abstellen dürfen und aus welchem Grund diesbezügliche Vorbringen im Berufungsverfahren unter novenrechtlichen Aspekten zulässig wären. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Berufung des Klägers, wie bereits angesprochen wurde, als offensichtlich un- begründet im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO. Demgemäss ist sie abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 4.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 2'000.–
festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 12. August 2019 bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 49 und 51/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
versandt am: am