Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE190043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 23. März 2020
in Sachen
A._____,
Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____,
Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch lic. iur. Z._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 15. August 2019 (EE180212-L)
Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, Einzelgericht, vom 15. August 2019: Es wird erkannt: 1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 19. Juni 2018 getrennt le- ben. 2. Die Obhut über die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2008, wird dem Gesuchsgegner zugeteilt. 3. Die Vereinbarung der Parteien vom 16. Juli 2019 wird in Bezug auf die wei- teren Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: " 1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, seit 13. Juli 2018 [recte: 19. Juni 2018] getrennt zu leben und vereinbaren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbe- stimmte Zeit.
Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der ge- meinsamen elterlichen Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2008. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fra- gen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Aus- land liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkun- gen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kon- takte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter dem Vater zu- zuteilen. c) Besuchsrechtsregelung Die in Anwesenheit einer Besuchsbegleitung stattfinden Besuche der Mutter sollen im bisherigen zeitlichen Rahmen (Samstag oder Sonntag von 10.00 bis 17.00 Uhr) weitergeführt werden. Sobald als möglich sollen unbegleitete Besuche nach Absprache mit der Beiständin stattfinden und die Besuchsrechtsregelung ausgedehnt wer- den.
Beistandschaft Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei die angeordnete Beistand- schaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB für die Tochter mit dem bereits definierten Aufgabenkatalog weiterzuführen. 4. Wohnung Die Ehefrau überlässt dem Ehemann sowie der Tochter die eheliche Wohnung an der D.-Strasse ... in ... Zürich zur Benützung. Die Ehefrau hat die Wohnung bereits am 13. Juli 2018 verlassen. 5. Mobiliar und Hausrat Mobiliar und Hausrat bleiben in der ehelichen Wohnung. Die Ehefrau ist jedoch berechtigt, ihre persönlichen Gegenstände mitzunehmen. Die Ehefrau verpflichtet sich, dem Ehemann allfällige sich in ihrem Be- sitz befindliche Schlüssel zur ehelichen Wohnung auszuhändigen. 6. Gütertrennung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Anordnung der Gütertrennung mit Wirkung ab 26. Juni 2018." 4. Die für die Tochter C., geboren am tt.mm.2008, mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. September 2018 angeordnete Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird weitergeführt. 5. Es werden keine Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Ehe- gattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 3'945.– rückwirkend seit 19. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 - Fr. 3'060.– ab 1. Januar 2019 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens Dies unter Anrechnung der bereits erbrachten Unterhaltbeiträge von monat- lich Fr. 1'900.– und geleisteten Zahlungen für Krankenkasse, Telefonrech- nung, Versicherungen und Transport. Die Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 26. Juni 2018 angeordnet. 8. Der Antrag um Zusprechung eines Betrags von Fr. 4'000.– für eine Woh- nungskaution der Gesuchstellerin wird abgewiesen.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskos- tenbeitrag von Fr. 19'653.40 zu bezahlen. Der Gesuchsgegner wird dazu ermächtigt, diesen Beitrag direkt den Leis- tungsempfängern (Gegenanwältin Fr. 12'224.– und Bezirksgerichtskasse Fr. 7'429.40) zu überweisen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 8'900.– Kosten für Kindesvertretung Fr. 1'458.75 Dolmetscherkosten Fr. 14'858.75 Total
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13. (Schriftliche Mitteilung). 14. (Berufung). Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 118 S. 2 f.):
"1. Es sei Dispositiv Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. August 2019 aufzuheben und festzustellen dass,
a) der Gesuchsgegner seiner Ehegattenunterhaltspflicht gegenüber der Gesuchstellerin für die Zeit vom 19. Juni 2018 bis 30. September 2019 mit Leistungen in der Höhe von CHF 38'199 (bzw. durchschnittlich CHF 2'485 pro Monat) vollständig nachgekommen ist und keinen darüber hinaus gehenden Ehegattenunterhalt schuldet;
eventualiter der Gesuchsgegner im Fall einer Verpflichtung zur rück- wirkenden Bezahlung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen er dieser Ver- pflichtung für die Zeit vom 19. Juni 2018 bis 30. September 2019 im Umfang von CHF 38'199 (bzw. durchschnittlich CHF 2'485 pro Monat) bereits nachgekommen ist.
b) für die Zeit ab 1. Oktober 2019 und die weitere Dauer des Getrenntle- bens nach keiner Seite Ehegattenunterhalt geschuldet ist.
Eventualiter sei in Abänderung von Dispositiv Ziffer 9 des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. August 2019, der Prozesskostenbeitrag (unter Anrechnung an die güterrechtlichen Ansprüche) auf maximal CHF 13'429 festzusetzen (CHF 6'000 Gegenanwältin und CHF 7'429.40 Bezirksgerichtskasse).
Es seien in Abänderung von Dispositiv Ziffer 11 des Urteils des Bezirksge- richts Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. August 2019 die erstin- stanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. August 2019 die Gesuchstelle- rin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von mindestens CHF 6'000 zu bezahlen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Gesuchstellerin."
Prozessualer Antrag: "Es sei der Berufung des Gesuchsgegners gegen Dispositiv Ziffer 6 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom 15. August 2019 die aufschiebende Wirkung zu erteilen."
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 123 S. 1; Urk. 129 S. 1):
"1. Die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers.
Hinsichtlich der Gerichtskosten sei der Berufungskläger zu verpflichten, ei- nen dem Ausgang des Verfahrens entsprechenden Prozesskostenbeitrag zu leisten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten des Berufungsklägers."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2008. Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 machte die Gesuchstel- lerin das vorliegende Eheschutzbegehren bei der Vorinstanz anhängig. Der weite- re Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 119 S. 5 ff.). Am 15. August 2019 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebe- nen Entscheid (Urk. 119 S. 27 ff.). 2. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) erhob am 2. September 2019 fristgerecht Berufung mit den erwähnten Anträgen (Urk. 118). Mit Verfügung vom 6. September 2019 wurde der Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) Frist angesetzt, um sich zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu äussern; gleichzeitig wurde dem Ge- suchsgegner Frist für den Kostenvorschuss angesetzt (Urk. 121). Nach Eingang der Stellungnahme und des Kostenvorschusses wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 30. September 2019 abgewiesen (Urk. 127). Die Berufungsantwort datiert vom 14. Oktober 2019 (Urk. 129). Am 4. November 2019 erstattete der Gesuchsgegner eine Stellungnahme und bean- tragte, das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags abzuweisen (Urk. 133 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 11. November 2019 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um sich zu Noven in der gegnerischen Eingabe vom 4. November 2019 zu äussern (Urk. 135). Es folgten je eine weitere Eingabe der Parteien (Urk. 136 und 139). 3. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv- Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Obhut), 3 (Vereinbarung Kinderbelange/Familien- wohnung), 4 (Beistandschaft), 5 (Kinderunterhaltsbeiträge), 7 (Gütertrennung), 8 (Abweisung Wohnkaution). Diese Ziffern sind somit rechtskräftig, was vorzu- merken ist. Hinsichtlich der ebenfalls nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffer 10 be- treffend Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt keine Vormerk- nahme der Teilrechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
II. 1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliess- lich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechts- mittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 2. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, welche – wie das vorliegende eherechtliche Verfahren – der Unter- suchungsmaxime unterstehen, denn eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren ist abzulehnen, da die im Gesetz eigens vor- gesehene spezielle Regelung von Art. 317 ZPO vorgeht (BGE 138 III 625 E. 2.2).
4.1 Bedarf der Gesuchstellerin Die Vorinstanz setzte den Bedarf auf Fr. 3'980.– fest. Dieser setzt sich wie folgt zusammen (Urk. 118 S. 17): - Grundbetrag Fr. 1'200.– - Wohnen Fr. 1'700.– - Krankenkasse: Fr. 440.– - Gesundheitskosten Fr. 25.– - Versicherungen Fr. 20.– Billag/Serafe Fr. 30.– - Kommunikation Fr. 150.– - Transport Fr. 80.– - Steuern Fr. 300.– - Swisscaution Fr. 35.–
Der Gesuchsgegner beziffert den Bedarf der Gesuchstellerin ab Aufnahme des Getrenntlebens mit Fr. 2'520.– pro Monat (Urk. 118 S. 10). a) Wohnen Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin verfüge über keinen festen Wohnsitz. Für eine befristete Zeit habe sie in einer Jugendherberge oder bei einer Bekann- ten unterkommen können; sie habe aber auch ein paarmal am Hauptbahnhof Zü- rich übernachten müssen. Die Gesuchstellerin schätze die Kosten für eine Woh- nung in der Stadt Zürich auf Fr. 1'900.–. Der Gesuchsgegner mache geltend, die Parteien hätten zusammen mit der Tochter in einer 3-Zimmer-Genossenschafts- wohnung an einer stark befahrenen Strasse für Fr. 1'660.– pro Monat gelebt. Vor diesem Hintergrund erscheine ein Mietzins von Fr. 1'300.– für eine zu mietende 1- bis 2-Zimmerwohnung diesem gelebten ehelichen Standard angemessen. Die Gesuchstellerin, so die Vorinstanz, stehe sozusagen auf der Strasse und sei drin- gend auf eine Wohnung angewiesen. Dieser unhaltbare Zustand wirke sich auf ihre Gesundheit aus. Es sei gerichtsnotorisch, dass es im Raum Zürich sehr schwierig sei, auf die Schnelle eine günstige Wohnung zu finden. Da der Gesuch- stellerin nicht zugemutet werden könne zuzuwarten, bis sie eine Wohnung im zu- gestandenen Preissegment von Fr. 1'300.– finde, seien ihr Wohnkosten von ge- schätzt Fr. 1'700.– im Bedarf zu berücksichtigen. Dabei sei auch zu berücksichti- gen, dass es der Gesuchstellerin längerfristig möglich sein sollte, ihre Tochter
zum Übernachten zu sich zu nehmen, wie es sich diese wünsche (Urk. 119 S. 17 f.) . Der Gesuchsgegner macht geltend, ab Aufnahme des [Getrenntlebens] hätten sich die Wohnkosten auf insgesamt weniger als Fr. 14'000.–, mithin auf rund Fr. 1'000.– pro Monat belaufen. Er verweist dazu auf die einzeln angefallenen Wohnkosten (Urk. 118 S. 9). Der Gesuchsgegner bezieht sich aber weder auf seine Anerkennung von Wohnkosten im erstinstanzlichen Verfahren im Betrag von Fr. 1'300.– (Urk. 81 S. 15), noch setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen auseinander, wonach der Gesuchstellerin hypothetische Wohnkosten an- zurechnen seien. Der Gesuchsgegner weist auch nicht nach, dass und wo er vor Vorinstanz geltend gemacht hat, dass die effektiv angefallenen Wohnkosten zu berücksichtigen seien. Damit genügt er seiner Begründungspflicht nicht, und es bleibt grundsätzlich beim vorinstanzlichen Betrag. Am 1. Oktober 2019 bezog die Gesuchstellerin an der E._____-Strasse in Zürich eine 2.5-Zimmer Wohnung für Fr. 1'475.– (Urk. 125/1). Ab diesem Datum sind die Mietkosten deshalb um Fr. 225.– zu senken. b) Grundbetrag Die Vorinstanz veranschlagte Fr. 1'200.– (Urk. 119 S. 17). Dieser Grundbetrag entspricht dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums für eine er- wachsene Person (Ziff. 1.2). Der Gesuchsgegner macht geltend, es seien nur Fr. 600.– anzurechnen, wie er das schon vor Vorinstanz begründet habe (Urk. 118 S. 9 f.). Es entspricht konstanter Rechtsprechung, dass bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge auf die erwähnten Richtlinien abgestellt wird (statt Vieler: Hausheer/Spycher/Kocher/Brunner, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 02.28 ff.). Das Abstellen auf die Tabellenwerte hat zur Folge, dass nicht sämtliche Ausga- ben konkret eruiert werden müssen, sondern Pauschalisierungen zulässig sind. Deshalb ist auf die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Grundbetrag nicht nä- her einzugehen. Eine unrichtige Rechtsanwendung liegt nicht vor. Es bleibt beim vorinstanzlich festgelegten Betrag.
c) Kommunikation Die Vorinstanz sprach Fr. 150.– für die Kommunikation zu (Urk. 119 S. 17). Der Gesuchsgegner macht Fr. 100.– geltend (Urk. 118 S. 10), ohne dies zu begrün- den. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. d) Folglich bleibt es für die Zeit vom 19. Juni 2018 bis 30. September 2019 beim Bedarf gemäss Vorinstanz von Fr. 3'980.–. Ab. 1. Oktober 2019 beläuft er sich auf Fr. 3'755.–. Im Übrigen wurde der Betrag von Fr. 3'755.– vom Gesuchs- gegner in der Replikeingabe vom 4. November 2019 anerkannt (Urk. 133 S. 10). 4.2 Überschussbeteiligung a) Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin einen Drittel am Freibetrag zu (Urk. 119 S. 21). Der Gesuchsgegner hält den Anteil am Überschuss als nicht ge- rechtfertigt. Die Gesuchstellerin habe sich mit keinem Wort dazu geäussert, wie sich die finanziellen Verhältnisse der Parteien während des ehelichen Zusammen- lebens gestaltet hätten, ebenso wenig habe sie sich zu ihrem Lebensstandard vor der Trennung geäussert. Sie habe neben den beurteilten Bedarfspositionen keine weiteren Kosten geltend gemacht. Die Vorinstanz verletze Art. 8 ZGB und den in- folge eingeschränkter Untersuchungsmaxime gültigen Verhandlungsgrundsatz, indem sie die Gesuchstellerin ohne jeden Tatsachenvortrag an den nach Deckung des Bedarfs des Gesuchsgegners mit C._____ noch vorhandenen Mitteln zu ei- nem Drittel beteiligen wolle (Urk. 118 S. 10 f.). Die Gesuchstellerin hält dem ent- gegen, sie habe erstinstanzlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'050.– geltend gemacht, wobei alle Bedarfspositionen, welche belegbar seien und belegt werden müssten, vorgelegen hätten (Urk. 129 S. 11). b) Das Gesetz schreibt keine bestimmten Methoden für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Ausgangspunkt ist indes der gebührende Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person, auf den sie bei genügenden Mitteln Anspruch hat. Der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte muss sich sodann anrechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage ist (sog. "Ei- genversorgungskapazität"). Verbleibt eine Differenz, wird der Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person festge- setzt. Der so ermittelte Beitrag stellt die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar.
Aus den soeben dargelegten Grundsätzen folgt, dass der jeweilige Bedarf grund- sätzlich konkret, das heisst, anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermit- teln ist. Indessen hat das Bundesgericht präzisiert, dass die Methode der Exis- tenzminimumsberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (auch zweistufige Methode genannt) jedenfalls dann zulässige Ergebnisse gestattet, wenn die Ehe- gatten - gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse - nichts angespart ha- ben oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hiefür die Behauptungs- und Beweislast (BGE 140 III 485 E. 3.3). c) Der Gesuchsgegner wendet sich weder gegen die angewandte zweistufige Methode, noch macht er eine Sparquote geltend. Er macht auch nicht rechtsge- nügend glaubhaft, wie hoch der Bedarf der Gesuchstellerin vor der Trennung - und damit der bisherige Lebensstandard - in tatsächlicher Hinsicht gewesen sein soll. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz Art. 8 ZGB und die Verhandlungs- maxime nicht verletzt. Sie hat zu Recht die zweistufige Methode angewandt, bei der die unterhaltsberechtigte Person eben gerade nicht jede einzelne Position des gebührenden Unterhalts konkret belegen muss. Eine unrichtige Rechtsanwen- dung liegt nicht vor. d) Nach dem Gesagten kann die Gesuchstellerin mit einem Drittel an einem all- fälligen Freibetrag partizipieren. 4.3 Einkommen der Gesuchstellerin a) Die Gesuchstellerin ist seit Juni 2018 bei der Arbeitslosenkasse der L._____ gemeldet; ihre Rahmenfrist läuft vom 26. Juni 2018 bis 25. Juni 2020. Der An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung beträgt durchschnittlich Fr. 1'389.90 brutto bzw. Fr. 1'283.75 netto pro Monat (Urk. 119 S. 14). Die Gesuchstellerin bekam immer wieder Einstelltage. Die Vorinstanz begründete, weshalb diese Einstelltage unberücksichtigt zu bleiben hätten, und rechnete der Gesuchstellerin ein (teilwei- se) hypothetisches Einkommen von Fr. 1'285.– an (Urk. 119 S. 15). Von der An- rechnung eines (weiteren) hypothetischen Einkommens sah die Vorinstanz ab. Sie erwog, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Gesuchstellerin in einer sehr schwierigen Lebenssituation befinde (gescheiterte Ehe, keine Woh-
nung, PUK-Aufenthalt, Kontakt zur Tochter nur in Anwesenheit einer Drittperson und soziale Isolation) sei ihr die Erzielung eines höheren Einkommens zurzeit nicht zumutbar. Zudem wäre ihr ohnehin eine grosszügig bemessene Übergangs- frist anzusetzen. Die Parteien lebten bereits über ein Jahr getrennt und es sei sehr wahrscheinlich, dass unmittelbar nach Vorliegen der zweijährigen Tren- nungsfrist die Scheidung eingereicht werde. Es sei davon auszugehen, dass sich die Verhältnisse der Gesuchstellerin bis dahin stabilisiert hätten (Urk. 119 S. 15). b) Der Gesuchsgegner moniert, die Gesuchstellerin habe anlässlich der Ver- handlung vom 16. Juli 2019 einen Einsatzvertrag vom 9. Juli vorgelegt, wonach sie von F._____ AG als temporäre Mitarbeiterin ab 9. Juli 2019 bei der Einsatzfir- ma G._____ in Pfäffikon mit einem Arbeitspensum von durchschnittlich 28 Std./Woche und einer vorgesehenen Einsatzdauer von drei Monaten angestellt worden sei. Die Vorinstanz habe die effektive Arbeitsaufnahme der Gesuchstelle- rin ignoriert. Mit Eingabe vom 15. August 2019 habe der Gesuchsgegner der Vor- instanz auch eine "Lohnabrechnung August 2019" der Gesuchstellerin einge- reicht. Daraus gehe hervor, dass die Gesuchstellerin innert 4 Kalenderwochen einen Arbeitsverdienst von Fr. 2'910.75 netto erzielt habe. Ab 8./9. Juli 2019 bis 30. September 2019 (12 Wochen) seien der Gesuchstellerin Fr. 8'732.25 anzu- rechnen. Zusammenfassend stehe fest, dass die Gesuchstellerin in der Zeit vom 19. Juni 2018 bis 30. September 2019 über finanzielle Mittel in Höhe von ins- gesamt (mindestens) rund Fr. 63'000.– (Fr. 38'199.– Unterhaltsbeiträge; Fr. 16'062.50 Arbeitslosentaggeld; Fr. 8'732.25 Erwerbseinkommen) verfügt habe bzw. hätte verfügen können. Es seien ihr durchschnittlich Fr. 4'100.– pro Monat zur Deckung ihres Bedarfs zur Verfügung gestanden (Urk. 118 S. 7 f.). c) Die Gesuchstellerin widerspricht. Der Gesuchsgegner verkenne die Rechts- natur eines Einsatzvertrages. Daraus lasse sich keine Garantie für einen be- stimmten Einsatz in einer Einsatzfirma ableiten. Der Einsatz beim G._____ habe vom 5. August 2019 bis 18. August 2019, also 2 Wochen gedauert. Auch habe die Gesuchstellerin lediglich eine minimalste "Anlehre" gemacht. Die Lohnabrech- nung August würde auch belegen, dass sie nur für einzelne Einsätze eingesetzt werde, so, wenn feste Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfallen würden. Bei der "Lohnabrechnung August" handle es sich um den Monat Juli. Dies sei der einzige
Monat, in dem die Gesuchstellerin jede Woche einen Einsatz gehabt habe. Im August habe sie gerade Fr. 985.20 verdient. Gänzlich falsch sei die Behauptung, die Gesuchstellerin habe in der Zeit vom 8. Juli bis 30. September 2019 Fr. 8'732.25 verdient. Auch werde bestritten, dass die Gesuchstellerin über Ein- nahmen von Fr. 4'100.– monatlich, bestehend aus Arbeitslosengeld, Unterhalts- beiträgen und Erwerbseinkommen, habe verfügen können. Von Juli bis Septem- ber 2019 habe die Gesuchstellerin effektiv über durchschnittlich Fr. 1'884.25 pro Monat verfügt (Urk. 129 S. 6 ff.). Da sie selbstredend daneben keine Arbeitslo- senentschädigung mehr erhalte, sei dieser Lohn das absolute Maximum, was ihr anzurechnen sei. Für Oktober 2019 sei kein neuer Einsatz geplant, so dass es durchaus möglich sei, dass sie im Oktober erneut erheblich weniger verdiene. Es sei ihr daher ein Erwerbseinkommen von höchstens Fr. 1'500.– netto monatlich anzurechnen (Urk. 129 S. 12). d) In seiner Stellungnahme vom 4. November 2019 moniert der Gesuchsgeg- ner, die Behauptung der Gesuchstellerin, ihr Einsatz im G._____ Pfäffikon habe nur zwei Wochen gedauert, sei aktenwidrig. Die Gesuchstellerin sei mindestens vom 8. Juli 2019 bis 18. August 2019 im G._____ Pfäffikon im Einsatz gewesen (Urk. 133 S. 5 mit Verweis auf vorinstanzliche Akten). Es bestehe der Verdacht, dass die Gesuchstellerin effektiv erzielte bzw. erzielbare Einnahmen in den Mona- ten September und Oktober verheimliche. Mitte September 2019 habe die Ge- suchstellerin mit F._____ AG einen mehrwöchigen Einsatz im Betagten- und Pfle- geheim H._____ in I._____ vereinbart. Die Rede sei von einem 80 %-Pensum gewesen. Ab ca. 25. September 2019 sei die Gesuchstellerin in diesem Betagten- und Pflegeheim im Einsatz gestanden. Der Gesuchsgegner beantragt dazu die Einholung einer schriftlichen Auskunft im Sinne von Art. 190 Abs. 2 ZPO bei F._____ (Urk. 133 S. 6). e) Die Gesuchstellerin nimmt dazu wie folgt Stellung: Es treffe zu, dass sie in besagtem Pflegeheim einen Einsatz gehabt habe, der aber weder in der vermute- ten Dauer noch im vermuteten Pensum stattgefunden habe. Zu erwähnen sei ausserdem, dass sie im November 2019 lediglich ein geschätztes Nettoeinkom- men von Fr. 220.– erzielt habe (Urk. 136 S. 1). Dazu reicht sie zwei Lohnabrech- nungen September und Oktober 2019 ins Recht (Urk. 137/1-2). Der Gesuchsgeg-
ner hält dem entgegen, die Gesuchstellerin habe die Behauptung, sie habe einen mehrwöchigen Einsatz mit einem 80 %-Pensum vereinbart, nicht substantiiert be- stritten. Mit 72.54 Arbeitsstunden im Betagten- und Pflegeheim H._____ in den Wochen 39 und 40 habe sie ein Arbeitspensum von rund 80 % erfüllt (Urk. 139 S. 2). Im Rechtsöffnungsverfahren habe die Gesuchstellerin sodann beim Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 12. November 2019 behauptet, sie habe im Oktober 2019 lediglich Fr. 184.25 verdient. So dürfe der Gesuchstellerin aber auch nicht abgenommen werden, dass sie im November 2019 lediglich Fr. 220.– verdient habe. Zur Beurteilung der Eigenerwerbskapazität könne nicht auf eine unvollständige und überdies prozesstaktisch gesteuerte Auflistung von Einnahmen in den Monaten Juli bis September 2019 abgestellt werden (Urk. 139 S. 2 ff.). f) Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten während der ganzen Dauer der Ehe hat seine Grundlage ausschliesslich in Art. 163-165 ZGB. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Ende der Ehe zufolge tiefer Zerrüt- tung absehbar ist. Diesfalls sind zwar die Kriterien gemäss Art. 125 ZGB bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren miteinzubeziehen; die gesetzliche Grundlage zur Unterhaltsberechnung bildet aber weiterhin Art. 163 ff. ZGB und nicht Art. 125 ZGB. Diese von den kantonalen Gerichten befolgte Praxis hat das Bundesgericht wiederholt bestätigt (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.1; BGE 138 III 97 E. 2.2). Das Eheschutzgericht hat in Fällen, wo mit einer Wieder- aufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den ge- meinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetze und ei- ne Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne (BGE 138 III 97 E. 2.2). g) Für die Zeit vom 19. Juni 2018 bis 30. Juni 2019 ist auf das von der Vorin - stanz veranschlagte und grundsätzlich unbestritten gebliebene, teilweise hypothe- tische Einkommen von Fr. 1'285.– netto pro Monat abzustellen. h) Ab Juli 2019 bis Oktober 2019 erzielte die Gesuchstellerin, wie ausgeführt, unterschiedliche Einkünfte, welche sich durchschnittlich auf monatlich Fr. 1'903.45 belaufen haben (Urk. 136 S. 2: Fr. 7'613.80 : 4). Unter Einbezug des
schwachen Monats November 2019 resultieren durchschnittlich Fr. 1'566.75 (Urk. 136 S. 2: Fr. 7'833.80 : 5). Von Weiterungen, wie sie der Gesuchsgegner bean- tragt, ist im vorliegenden summarischen Verfahren abzusehen. Welches Einkom- men der Gesuchstellerin anzurechnen ist, bildet eine Rechtsfrage. Um ein eini- germassen zuverlässiges Resultat zu erreichen, können bei variierendem Ein- kommen auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Betreffnisse unter Umständen ausser Betracht bleiben. Weshalb das Einkommen im Monat November 2019 so tief ausgefallen ist, führt die Gesuchstellerin nicht näher aus. Erneute gesundheitliche Gründe werden keine geltend gemacht. Auch räumt die Gesuchstellerin ein, dass sie mit Abschluss des Mietvertrages vom Oktober 2019 eine gewisse Stabilität in ihrem Leben habe herstellen können, welche es erlaube, ihre Eigenversorgungskapazität aufzubauen (Urk. 129 S. 12). Es erscheint des- halb angemessen, das nicht weiter belegte Einkommen der Gesuchstellerin im November nicht zu berücksichtigen und der Gesuchstellerin ab Juli 2019 ein Ein- kommen von Fr. 1'900.– anzurechnen. i) Auf die Anrechnung eines höheren bzw. hypothetischen Einkommens ist in- dessen zu verzichten. Der Gesuchsgegner stellt sich zwar auf den Standpunkt, ausgehend von dem Einsatzvertrag mit F._____ sei es der Gesuchstellerin mög- lich, (mindestens) Fr. 4'476.10 netto zu erzielen (Urk 118 S. 12). Er macht im We- sentlichen geltend, der Gesuchstellerin sei das Scheitern der Ehe längst bekannt, sie habe sich im Rahmen der Vereinbarung vom 23. August 2018 verpflichtet, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, es bestünde nach wie vor ein Fachkräftemangel an Pflegehelfer/innen SRK und es brauche entgegen der Vorinstanz keine Um- stellung der Lebensverhältnisse, weshalb eine weitere Übergangsfrist zur Erzie- lung eines höheren Einkommens nicht mehr eingeräumt werden müsse (Urk. 118 S. 13). Die Parteien leben seit dem 19. Juni 2018 getrennt. In rund drei Monaten steht dem Gesuchsgegner der Scheidungsanspruch zu. Mit anderen Worten ist mit einer wohl nur noch kurzen Trennungszeit zu rechnen. Weiter ist in persönli- cher Hinsicht die schwierige Lebensphase der Gesuchstellerin zu berücksichti- gen, namentlich das ungewollte Verlassen der ehelichen Wohnung im Juli 2018, der Aufenthalt in der PUK im Herbst 2018 und das "Leben auf der Strasse" und in Jugendherbergen während rund eines Jahres sowie die soziale Isolation (Prot. I S. 66, Urk. 66 S. 2 ff., Urk. 129 S. 12). Zudem ist das zu erwirtschaftende Ein-
kommen in der Vereinbarung vom 23. August 2018 weder spezifiziert (Urk. 29), noch beziffert der Gesuchsgegner in der Berufung das von der Gesuchstellerin während des ehelichen Zusammenlebens erzielte Einkommen. Zu wiederholen ist, dass es um ein Eheschutzverfahren und damit um die Festsetzung ehelichen Unterhalts gemäss Art. 163 ZGB geht (BGer 5A_284/2019 vom 12. April 2019, E. 4). Bei dessen Festsetzung ist primär von der zwischen den Ehegatten verein- barten Lastenverteilung auszugehen. Was schliesslich die Übergangsfrist betrifft, so bestimmt sich deren Dauer gemäss Praxis nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGE 129 III 417 E. 2.2). Von Bedeutung ist etwa, ob die geforder- te Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war (BGer 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014, E. 5.1) . Dies ist aufgrund des angefochtenen Urteils zu verneinen. Somit bleibt es bei einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 1'900.– ab Juli 2019. 4.4 Einkommen des Gesuchsgegners Die Vorinstanz setzte das Einkommen des Gesuchsgegners gestützt auf dessen Angaben auf Fr. 13'215.– monatlich im Jahr 2018 und auf Fr. 10'565.– monatlich ab Januar 2019 fest. Es setzt sich aus den folgenden Positionen zusammen (Urk. 119 S. 16): 2018: Gemeinde J._____ Fr. 5'150.–, K._____ Fr. 500.–, AHV-Rente Fr. 2'350.–, BVK-Rente Fr. 5'215.–; 2019: Gemeinde J._____ Fr. 2'500.–, K._____ Fr. 500.–, AHV-Rente Fr. 2'350.–, BVK-Rente Fr. 5'215.–. a) Der Gesuchsgegner macht geltend, gegen eine Unterhaltsverpflichtung spreche schliesslich, dass er seine Einnahmen aus AHV und BVG zur Deckung des Bedarfs für sich und die Tochter C._____ benötige und ihm, der bereits im Pensionsalter stehe, gesundheitlich angeschlagen und alleinerziehend sei, keine weitere Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar sei. Die Gesuchstellerin habe sich weder zum Einkommen des Gesuchsgegners geäussert noch den vom Gesuchs- gegner für sich und C._____ geltend gemachten Bedarf bestritten. Dementspre- chend sei die Vorinstanz aber auch nicht berechtigt, den Sachverhalt von Amtes wegen weiter abzuklären bzw. die von ihr in Überdehnung des Untersuchungs- grundsatzes erlangten Auskünfte vom Gesuchsgegner zu seinem künftigen Ein-
kommen ohne entsprechende Tatsachenbehauptungen zu Gunsten der Gesuch- stellerin zu verwenden (Urk. 118 S. 14). b) Der Gesuchsgegner bestreitet die von der Vorinstanz veranschlagten Be- träge nicht substantiiert. Damit kommt er seiner Rügepflicht nicht nach. Der Vor- wurf, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz überdehnt, lässt sich nicht nachvollziehen. Die Fragen an den Gesuchsgegner beschlagen das von ihm bereits erzielte Einkommen und nicht zukünftiges (vgl. Prot. I S. 72). Zudem gilt für das eherechtliche Verfahren der Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest; es ist nicht an die Parteivorbringen ge- bunden (Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 5). Auch wenn der Ge- suchsgegner im Pensionsalter steht, hat er in den Vorjahren das genannte Ein- kommen offenbar erzielt. Die Parteien sind nach wie vor miteinander verheiratet und sorgen gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie. Die Bei- stands- und Unterhaltspflicht gestützt auf Art. 159/163 ZGB endet nicht mit der Pensionierung der einen Partei. Ferner ist die Angabe, der Gesuchsgegner sei gesundheitlich angeschlagen, unsubstantiiert. Es ist nicht Sache der Rechtsmittel- instanz, die Akten der Vorinstanz und die Rechtsschriften im vorinstanzlichen Ver- fahren zu durchforsten um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 36). Die Konkretisierung in der Replikeingabe (Urk. 133 S. 12) erfolgt prozessual verspätet, da das sog. Replikrecht nicht dazu dient, eine Berufungs- begründung zu vervollständigen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 5. Unterhaltsberechnung 5.1 Übersicht
19.06. - 01.01. - 01.07. - ab 01.10.19 31.12.18 30.06.19 30.09.19
Einkommen GG Fr. 13'215.– Fr. 10'565.– Fr. 10'565.– Fr. 10'565.– Einkommen GSin Fr. 1'285.– Fr. 1'285.– Fr. 1'900.– Fr. 1'900.– Einkommen C._____ Fr. 1'226.– Fr. 1'226.– Fr. 1'226.– Fr. 1'226.– Bedarf GG Fr. 5'000.– Fr. 5'000.– Fr. 5'000.– Fr. 5'000.– Bedarf GSin Fr. 3'980.– Fr. 3'980.– Fr. 3'980.– Fr. 3'755.–
Bedarf C._____ Fr. 3'000.– Fr. 3'000.– Fr. 3'000.– Fr. 3'000.– Überschuss Fr. 3'746.– Fr. 1'096.– Fr. 1'711.– Fr. 1'936.–
5.2 Unterhaltsanspruch Bedarf GSin Fr. 3'980.– Fr. 3'980.– Fr. 3'980.– Fr. 3'755.– + 1/3 Überschuss Fr. 1'248.– Fr. 365.– Fr. 570.– Fr. 645.– ./. Einkommen Fr. 1'285.– Fr. 1'285.– Fr. 1'900.– Fr. 1'900.– Unterhalt Fr. 3'943.– Fr. 3'060.– Fr. 2'650.– Fr. 2'500.– gerundet Fr. 3'940.– Fr. 3'060.– Fr. 2'650.– Fr. 2'500.– 5.3 Demzufolge ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin auf den Ersten eines jeden Monats folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 3'940.– vom 19. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 - Fr. 3'060.– vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 - Fr. 2'650.– vom 1. Juli 2019 bis 30. September 2019 - Fr. 2'500.– ab 1. Oktober 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
5.4 Berufungsantrag Ziffer 1 lit. b, wonach festzustellen sei, dass ab September 2019 kein Unterhalt geschuldet sei, ist somit abzuweisen.
gen Reduktion des ursprünglichen Unterhaltsanspruchs führen (vgl. OGer ZH LZ180008 vom 07.05.2019, E. III.2.4.2; OGer ZH LE150014 vom 14.08.2015, E. III.5.2). 6.3 Obschon die Berücksichtigung der in der Vergangenheit erbrachten Unter- haltsleistungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren thematisiert wurde (vgl. Urk. 81 S. 2; Prot. I S. 61), beschränkte sich die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 6 auf einen teils unsubstantiierten "Anrechenbarkeitsvorbehalt", was nach dem Ge- sagten nicht genügt. Es ist konkret festzuhalten, in welchem Umfang der Ge- suchsgegner seiner Unterhaltspflicht seit 19. Juni 2018 bereits nachgekommen ist. 6.4 Im Einzelnen macht der Gesuchsgegner Tilgung für insgesamt Fr. 38'199.– geltend (Urk. 118 S. 5): - Fr. 28'025.– an die Gesuchstellerin - Fr. 7'019.20 für Krankenkassenprämien - Fr. 1'654.80 für Festnetztelefonie / Mobilekosten - Fr. 1'500.– für Miete/Hausrat/EWZ/Billag (pro rata temporis)
a) Die Gesuchstellerin bestreitet den Betrag von Fr. 38'199.– nur pauschal (Urk. 129 S. 4), was als Bestreitung nicht genügt. Konkret macht sie einzig gel- tend, die Kosten für die Festnetztelefonie von Fr. 868.40 seien nicht akonto der Unterhaltsbeiträge zu rechnen, da es sich um das Festnetz der ehelichen Woh- nung handle. Auch seien diese Kosten in ihrem Bedarf nicht berücksichtigt. Weiter kritisiert die Gesuchstellerin die Position Wohnkosten/Hausrat/EWZ/Billag für 1'500.– (Urk. 129 S. 3). b) Der Betrag von Fr. 868.40 betrifft - wenige Abweichungen ausgenommen - Verbindungen auf das Festnetz Haiti im Monat Juli 2018 (Urk. 82/3a). Die Ge- suchstellerin bestreitet nicht, diese Anrufe getätigt zu haben. Auch wurden der Gesuchstellerin Kommunikationskosten von monatlich Fr. 150.– zugestanden (Erw. 4.1 lit. c). Folglich ist der vom Gesuchsgegner bezahlte Betrag anzurech- nen. Der (Pauschal-)betrag von Fr. 1'500.– für Miete/Hausrat/EWZ/Billag ent- spricht den (ungefähren) Fixkosten des Gesuchsgegners für die Zeit, als die Ge- suchstellerin alleine in der ehelichen Wohnung (19. Juni bis 13. Juli 2018) verblie-
ben ist (Urk. 22/19, 82/12, 82/13). Der Betrag ist im Rahmen des summarischen Verfahrens glaubhaft gemacht und anzurechnen. c) Auch alle anderen Zahlungen sind belegt: Urk. 82/3b, 82/4a, 82/4b/1, 82/4/b/2, 82/4c, 82/4d, 82/4/e, 82/4/f/1, 82/4f/2, 82/4g, 82/4h, 82/4/h/3, 82/4i, 95/1a, 95/1c, 120/3, 120/6; 82/4k/1-2, 95/1b, 95/1d, 120/4, 120/7, 82/4j. Sie sind ebenfalls anzurechnen. 6.5 Diese Zahlungen belaufen sich im Schnitt auf Fr. 2'485.– monatlich, weshalb der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht gemäss Erw. 5 in der Zeit vom 19. Ju- ni 2018 bis 30. September 2019 nicht vollständig nachgekommen ist. Berufungs- antrag Ziffer 1 lit. a Abs. 1 ist deshalb abzuweisen. 6.6 Demgegenüber ist der Eventualantrag gemäss Berufungsantrag Ziffer 1 lit. a Abs. 2 gutzuheissen. Es ist vorzumerken, dass der Gesuchsgegner vom 19. Juni 2018 bis 30. September 2019 in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht bereits Fr. 38'199.– bezahlt hat. 7. Prozesskostenbeitrag 7.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag zu leisten (Urk. 119, Dispositiv-Ziffer 9). Sie führte eingangs die rechtlichen Erwägungen an. Alsdann erwog sie, die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers sei nicht umstritten. Demgegenüber sei die Beistandsbedürftigkeit der Gesuchstellerin zu bejahen. Letzterer würden nach Deckung des Bedarfs von Juli bis Dezember 2018 insgesamt rund Fr. 7'500.– und ab Januar 2019 monatlich Fr. 365.– verbleiben. Die Gesuchstellerin stehe heute sozusagen auf der Strasse und sei dringend auf eine Wohnung angewiesen. Sobald sie eine Wohnung finde, werde sie diese mit dem Nötigsten möblieren müssen. Sodann wäre es gut, wenn sie über etwas Erspartes verfügen würde, um unvorhergesehene Ausgaben de- cken zu können. Überdies sei ihr die teilweise nicht erhaltene Arbeitslosenent- schädigung als Einkommen angerechnet worden. Vor diesem Hintergrund sei die Gesuchstellerin nicht in der Lage, die aufgelaufenen Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist zu begleichen.
Weiter führte die Vorinstanz an, es seien zwar keine besonders hohen Vermö- gensinteressen im Streit gelegen, hingegen sei der Prozess in Bezug auf die Kin- derbelange höchst strittig geführt worden. Es seien superprovisorische Massnah- men beantragt worden, und es seien vier Verhandlungen nötig gewesen. Der Fall habe aufgrund der psychisch angeschlagenen Gesuchstellerin auch in menschli- cher Hinsicht mehr Zeitaufwand als ein gewöhnlicher Eheschutz gebraucht. Die Anwälte hätten somit eine nicht unerhebliche Verantwortung getragen, was sich erhöhend auf die Grundgebühr auswirke. Wie der Gesuchsgegner aber zutreffend ausführe, bestehe kein Raum für Kosten für Sozialbetreuung (wie beispielsweise Wohnungssuche) von Seiten der Rechtsvertretung. Es erscheine daher ange- messen, die Grundgebühr gestützt auf die §§ 5 Abs. 1 i.V.m. 6 Abs. 1 bis 3 Anw- GebV auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Für die weiteren Verhandlungen und Stellung- nahmen sei ein Zuschlag von insgesamt 100% zu gewähren, womit sich die Ge- bühr auf Fr. 11'000.– erhöhe. Weiter erscheine es angemessen, Fr. 350.– für die Barauslagen zu veranschlagen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Zusätzlich seien Fr. 874.– für die anfallende Mehrwertsteuer von 7.7% einzuberechnen. Damit resultiere ei- ne angemessene Entschädigung von insgesamt Fr. 12'224.–. Sodann seien auf Seiten der Gesuchstellerin anfallende Gerichtskosten von Fr. 7'429.40 (Fr. 14'858.75 durch 2) zu beachten. Zusammenfassend verpflichtete die Vor- instanz den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 19'653.40 zu leisten. Sie ermächtigte den Gesuchsgegner, diesen Beitrag di- rekt den Leistungsempfängern (Gegenanwältin Fr. 12'224.– und Bezirksgerichts- kasse Fr. 7'429.40) zu überweisen. 7.2 Der Gesuchsgegner kritisiert vorab die Grundgebühr von Fr. 5'500.–. Zu entschädigen sei nur der objektiv notwendige Aufwand. In finanzieller Hinsicht sei nur das tatsächliche und/oder hypothetische Einkommen der Gesuchstellerin strit- tig gewesen; der Bedarf der Gesuchstellerin habe nur wenige Streitpunkte gebil- det. Einkommen und Bedarf des Gesuchsgegners mit der Tochter seien zu kei- nem Zeitpunkt strittig gewesen. Wohl und Interessen von C._____ seien im We- sentlichen durch die Beiständin und die Kindesvertreterin wahrgenommen wor- den. Damit sei eine Grundgebühr von Fr. 3'000.– und mit Zuschlägen eine An- waltsentschädigung von Fr. 6'000.– angemessen (Urk. 118 S. 14 f.). Zudem sei die Gesuchstellerin in der Lage, die Anwaltsentschädigung - nötigenfalls auch in
Raten - selber zu bezahlen. Dies erst recht, wenn der Gesuchsgegner zu rückwir- kenden Unterhaltsbeiträgen und/oder weiterhin zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet würde (Urk. 118 S. 15). 7.3 Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags setzt einerseits Bedürftigkeit der ansprechenden und anderseits Leistungsfähigkeit der angesprochenen Partei im Zeitpunkt des Entscheids voraus (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N. 135). Es sind die für die Gewährung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze – Mittellosigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit – analog anzuwenden. Der Prozesskostenbeitrag dient dazu, der ersuchenden Partei die Gerichts- und Anwaltskosten zu ersetzen, die sie aufgrund fehlender Mittel nicht selber tragen kann. 7.4 Bei der Frage der prozessualen Bedürftigkeit geht die Rechtsprechung im Sinne einer groben Faustregel davon aus, dass der monatliche Überschuss es der gesuchstellenden Partei ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 222 mit weiteren Hinweisen; BGE 135 I 221 E. 5.1). Gemäss der vorstehenden Unterhaltsberechnung verfügt die Gesuchstel- lerin ab Oktober 2019 über einen Überschuss von rund Fr. 600.–. Der Gesuchs- gegner geht in seinem Eventualstandpunkt selbst von Gerichts- und Anwaltskos- ten von Fr. 13'429.– aus (Urk. 118 S. 3), weshalb die Gesuchstellerin die Kosten jedenfalls nicht innert nützlicher Frist bezahlen könnte. Kommt dazu, dass die Ge- suchstellerin über keinerlei Vermögen verfügt, dagegen verschuldet ist, u.a. aus dem Berufungsverfahren LE1...5 (Urk. 123 S. 3). Sie gilt daher als prozessual mit- tellos. Die Erwägung der Vorinstanz, dass der Gesuchsgegner leistungsfähig ist, blieb unangefochten. 7.5 Bei der Festsetzung des Prozesskostenbeitrags kann auf die Entschädigung abgestellt werden, welche einer Partei gestützt auf die Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (nachfolgend AnwGebV) zustehen würde. Die Gerichtskosten sind zusätzlich miteinzubeziehen. Gestützt auf diese Verord- nung wird die Gebühr in Eheschutzverfahren nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls fest- gesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 467.– bis Fr. 10'667.– (§ 6 Abs. 3 i.V.m. § 5
Abs. 1 AnwGebV), zu- oder abzüglich allfälliger Zuschläge oder Reduktionen (§§ 11 ff. AnwGebV). Die Gebühr versteht sich als Pauschalentschädigung, die sämtliche Aufwendungen (ausser die Auslagen im Sinne von § 22 Abs. 1 Anw- GebV) abdeckt (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV). 7.6 Von einer hohen Verantwortung ist in eherechtlichen Prozessen dann aus- zugehen, wenn Kinderbelange strittig sind (ZR 110/2011 Nr. 67). Dies war vorlie- gend der Fall. Es ging massgeblich um die Zuteilung der Obhut über die gemein- same Tochter der Parteien und um die Regelung des persönlichen Verkehrs bzw. die Anordnung einer Besuchsbegleitung; die Kinderbelange wurden höchst strittig geführt. Entsprechend ist von einer hohen Verantwortung auszugehen, obwohl die Tochter eine Kindesvertretung hatte, wie der Gesuchsgegner anmerkt. In wirt- schaftlicher Hinsicht lagen überschaubare Verhältnisse vor. Nicht angefochten ist jedoch die Erwägung, dass der Fall aufgrund der psychisch angeschlagenen Ge- suchstellerin auch in menschlicher Hinsicht mehr Zeitaufwand als ein gewöhnli- cher Eheschutz benötigt habe. Allein die Verhandlungsdauer beläuft sich auf rund 18 Stunden (vgl. Prot. I). Dazu kommt, dass die Gesuchstellerin nicht deutscher Muttersprache ist, was die Mandatsführung ebenfalls erschwert haben dürfte. Für sämtliche Verhandlungen vor Vorinstanz wurde eine Dolmetscherin beigezogen (Prot. I S. 5, 27, 40, 56). Schliesslich sind die rechtlichen Verhältnisse als durch- schnittlich schwierig zu bezeichnen. Keine Beachtung finden kann, wie die Vor- instanz zutreffend festhielt, die Arbeit für Sozialbetreuung. Nach dem Gesagten ist die Grundgebühr von Fr. 5'500.– noch vertretbar. Nicht angefochten ist der Zu- schlag von insgesamt 100 % für die weiteren Verhandlungen, weshalb sich die Gebühr auf Fr. 11'000.– erhöht. Ebenfalls nicht substantiiert angefochten sind die zugesprochenen Barauslagen von Fr. 350.– und der Mehrwertsteueranteil von Fr. 874.–. Dazu kommt der Anteil der Gerichtskosten von Fr. 7'429.40. Folglich ist der Prozesskostenbeitrag von Fr. 19'653.40 zu bestätigen. Berufungsantrag Ziffer 2 ist daher abzuweisen. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1 Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziffer 10) wurde von keiner Partei angefochten und ist zu bestätigen.
8.2 Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 119, Dispositiv-Ziffern 11 und 12). 8.3 Der Gesuchsgegner beantragt, die Kosten seien vollumfänglich der Gesuch- stellerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.– zu bezahlen (Urk. 118 S. 3, S. 16). Nach Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozess- kosten u.a. in familienrechtlichen Verfahren nach richterlichem Ermessen vertei- len (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies hat die Vorinstanz getan. Der Gesuchsgeg- ner setzt sich mit den massgeblichen Erwägungen nicht auseinander (Urk. 118 S. 16), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Die Anpassung der Unter- haltsbeiträge durch die erkennende Kammer vermag zudem eine andere Vertei- lung der Prozesskosten im Sinne von Art. 318 Abs. 3 ZPO nicht zu rechtfertigen. Die Berufungsanträge Ziffer 3 und 4 sind deshalb abzuweisen und die Dispositiv- Ziffern 11 und 12 des angefochtenen Urteils zu bestätigen. III. 1.1 Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 4'500.– festzuset- zen (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Parteientschädigung ist auf Fr. 4'000.– zuzüglich 7.7 % MwSt. festzulegen (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1-3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). 1.2 Ausgehend von den Parteianträgen rechtfertigt es sich, die Kosten dem Ge- suchsgegner zu 4/5 und der Gesuchstellerin zu 1/5 aufzuerlegen. Überdies ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 3/5 reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 2'400.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. 2.1 Die Gesuchstellerin ersucht auch im Berufungsverfahren um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages (Urk. 129 S. 1). Der Gesuchsgegner macht gel- tend, dass die Gesuchstellerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe, da sie den Einsatz im Betagten- und Pflegeheim H._____ in I._____ verschwiegen habe (Urk. 133 S. 13). Zudem sei sie in der Lage, ihre Anwältin - nötigenfalls in Raten - zu bezahlen. Auch sei sie kreditwürdig und es sei ihr zuzumuten, das Depot Swisscaution abzulösen (Urk. 133 S. 13).
2.2 Für die rechtlichen Voraussetzungen ist auf die Erwägungen unter II.7.3 und II.7.4 zu verweisen. Was die Beistandsbedürftigkeit angeht, so wird der Gesuch- stellerin das Einkommen aus dem Einsatz im Betagten- und Pflegeheim H._____ bei der Unterhaltsermittlung angerechnet (Erw. II.4.3). Zudem bestehen Schulden, insbesondere aus dem früheren Berufungsverfahren der Parteien LE1...5 (Urk. 123 S. 3). Wesentlich ist, dass auch der Gesuchsgegner nicht bestreitet, dass die Gesuchstellerin über keinerlei Vermögen, nicht einmal über einen Notgroschen, verfügt. Sie gilt damit auch im Berufungsverfahren als prozessual mittellos. 2.3 Betreffend die Höhe des Prozesskostenbeitrags gilt Folgendes: Ausgehend von einer Parteientschädigung von Fr. 4'000.– sind Fr. 308.– für die anfallende Mehrwertsteuer von 7.7 % zu addieren. Damit resultieren Fr. 4'308.–. Hiervon er- hält die Gesuchstellerin Fr. 2'584.– (inklusive Mehrwertsteuer) vom Gesuchsgeg- ner in Form einer Parteientschädigung (vgl. Erw. 1.2). Sodann sind auf Seiten der Gesuchstellerin anfallende Gerichtskosten von Fr. 900.– zu beachten (vgl. Erw. 1.2). Für die Festsetzung des Prozesskostenbeitrages ist daher von durch die Gesuchstellerin zu tragenden Kosten von total Fr. 2'624.– auszugehen (Fr. 900.– + Fr. 1'724.– [Fr. 4'308.– ./. Fr. 2'584.–]). Der Gesuchsgegner ist demnach zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskos- tenbeitrag von Fr. 2'624.– zu bezahlen. In Anlehnung an den vorinstanzlichen Entscheid ist der Gesuchsgegner zu ermächtigen, den Betrag direkt den Leis- tungsempfängern (Gegenanwältin und Gericht) zu überweisen. Ferner unterliegt der Beitrag der Anrechenbarkeit im Rahmen der Abrechnung allfälliger schei- dungsrechtlicher Ansprüche bzw. der Rückerstattungspflicht. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 15. August 2019 be- treffend die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 3'940.– vom 19. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 - Fr. 3'060.– vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 - Fr. 2'650.– vom 1. Juli 2019 bis 30. September 2019 - Fr. 2'500.– ab 1. Oktober 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens; zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend ab 19. Juni 2018.
Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner vom 19. Juli 2018 bis 30. Sep- tember 2019 in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht gemäss Dispositiv - Ziffer 1 bereits Fr. 38'199.– bezahlt hat. 3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 15. August 2019 bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner zu 4/5 und der Gesuchstellerin zu 1/5 auferlegt. Der Anteil des Gesuchsgegners wird mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbe- trag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'584.– zu bezahlen. 7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 2'624.– zu bezahlen. Der Gesuchsgegner wird dazu ermächtigt, diesen Beitrag direkt den Leis- tungsempfängern (Gegenanwältin Fr. 1'724.– und Bezirksgerichtskasse Fr. 900.–) zu überweisen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. März 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz versandt am: sn