Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE190041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 18. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 25. Juni 2019 (EE190023-K)
Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (Urk. 1 S. 2) "1. Es sei die Gesuchstellerin zum Getrenntleben berechtigt zu erklären. 2. Es sei der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung an der C.- strasse ..., D. samt Hausrat und Mobiliar zur Benützung zuzuwei- sen. Zudem sei der Gesuchsteller zu verpflichten, den Hund der Gesuchstel- lerin zur Pflege und Betreuung zu geben. 3. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, die eheliche Wohnung bis zum 01.04.2019 zu verlassen. 4. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin ihre zwei Paar Ohrringe (ein Paar Goldohrringe und ein Paar Ohrringe (Erbstück aus Tibet) als persönlichen Gegenstand herauszugeben und zudem ein rotes Portemonnaie Louis Vuitton. 5. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen mo- natlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'618.– zu bezahlen ab dem 01.04.2019. 6. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, alle nicht bezahlten Mietzinse zu bezahlen. 7. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Pro- zesskostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu bezahlen. Eventualiter: Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren und ihr in meiner Person eine unentgeltliche Vertre- terin zu bestellen."
Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (Urk. 8 S. 2) "1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 23. Februar 2019 getrennt leben. 2. Die Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 der Gesuchstellerin seien mit Aus- nahme der Zuweisung des Mobiliars infolge Gegenstandslosigkeit am Protokoll abzuschreiben. 3. Im Übrigen sei das Gesuch abzuweisen. 4. Es sei festzustellen, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist. 5. Es sei festzustellen, dass der Ehemann ab 1. März 2019 keine Mietzin- sen mehr für die eheliche Wohnung schuldet und die Ehefrau sei zu verpflichten, den Gesuchsgegner im internen Verhältnis schadlos zu halten. 6. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner das Mac- Book der Marke Apple (ca. 6 Monate alt) zu übergeben.
Eventualiter sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgeg- ner den Fernseher aus der ehelichen Wohnung herauszugeben. 7. Es sei die Gütertrennung anzuordnen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (zzgl. 8% MWSt)."
Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 25. Juni 2019: (Urk. 15 S. 22 ff.; Urk. 19 S. 22 ff. = Urk. 23 S. 22 ff.) 1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 23. Februar 2019 getrennt leben. 2. Von der Vereinbarung der Parteien vom 14. Juni 2019 wird Vormerk genommen; sie lautet wie folgt: "1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, seit 23. Februar 2019 getrennt zu leben und vereinbaren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit. 2. Ehegattenunterhalt Die Parteien halten fest, dass über den Ehegattenunterhalt keine Einigung erzielt werden kann und das Gericht über diesen Punkt entscheiden soll. 3. Wohnung Der Ehemann überlässt der Ehefrau die eheliche Wohnung an der C.- strasse ... in D. zur Benützung. Die Parteien beantragen dem Gericht, den Mietvertrag über die bisherige Wohnung der Familie an der C.-str. ..., D. (...) mit Wirkung ab 14. Juni 2019 mit allen Rechten und Pflichten auf die Ehefrau zu übertragen. Die bisherigen Mieter haften gegenüber der Vermieterin bis zum nächsten Kündigungstermin, längstens für zwei Jahre, weiterhin für den Mietzins (Art. 121 Abs. 2 ZGB). 4. Mobiliar und Hausrat Mobiliar und Hausrat bleiben in der ehelichen Wohnung. Der Ehemann hat seine persönlichen Gegenstände bereits mitgenommen. Die Ehefrau anerkennt, dass im Bedarf des Ehemannes ein monatlicher Betrag von CHF 100.– für die Anschaffung eines Laptops und eines Fernsehers berücksichtigt wird. 5. Gütertrennung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Anordnung der Gütertren- nung mit Wirkung ab 14. Juni 2019.
familienrechtlicher Bedarf: - Ehefrau: CHF 2'960.– (bei Arbeitsunfähigkeit) CHF 3'680.– (Bedarf inkl. Steuern bei Arbeitsfähigkeit) - Ehemann (inkl. CHF 100.– pro Monat für den Erwerb von Computer + TV): CHF 4'151.40 (bei Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin) CHF 5'333.40 (Bedarf inkl. Steuern und Schuldenrückzahlung bei Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin) 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'200.–. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheid- gebühr auf zwei Drittel ermässigt. 7. Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte aufer- legt, der auf die Gesuchstellerin entfallende Anteil wird jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Ei- ne Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt. 8. Vom Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 9. [Schriftliche Mitteilung.] 10. [Rechtsmittelbelehrung.]
Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 22 S. 2 f.):
1.1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Unterhaltsbei- trag rückwirkend ab dem 2. Juni 2019 im Betrag von Fr. 1'400.–/Mo- nat, zahlbar monatlich im Voraus, zu bezahlen. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten Ende jeden zweiten Monates ein Arztzeugnis zuzustellen, aus welchem die Arbeitsunfä- higkeit hervorgeht. 1.2. Sollte die Klägerin von ihrer Taggeldversicherung CHF 84.–/Tag resp. von rund CHF 2'562.–/Monat (act. 12 /24), erhalten ab 2. Juni 2019, sei der Beklagte zu verpflichten, einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.–/Monat zu bezahlen. Sollte er für Monate, in welchen die Versicherung rückwirkend das Taggeld bezahlt, bereits Fr. 1'400.– /Monat bezahlt haben, sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklag- ten für diese Zeit Fr. 500.–/Monat zurück zu bezahlen. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten Ende jeden zweiten Monates den Beleg über die Zahlung der Taggeldversicherung zu- kommen zu lassen. 1.3. Ab dem Zeitpunkt, in welchem die Klägerin wieder voll arbeitsfähig ist, sei der Beklagte zu verpflichten, noch während 8 Monaten einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1400.–/Monat, zahlbar monatlich im Vo- raus, zu bezahlen. 2. Sollte die Klägerin weder zu 100 % arbeitsunfähig, noch zu 100 % arbeits- fähig sein, sondern teilarbeitsfähig, sei die Klägerin berechtigt zu erklären, in einem Abänderungsverfahren einen neuen Antrag betreffend Unter- haltsbeitrag zu stellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskostenvor- schuss für dieses Verfahren im Betrag von Fr. 3000.– zu bezahlen. Eventualiter: Es sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Vertreterin zu be- stellen.
des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 28 S. 2):
"1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 3. Es sei dem Beklagten für das Berufungsverfahren rückwirkend ab 26. Juli 2019 die unentgeltliche Prozessführung und Prozessverbeiständung zu ge- währen und die unterzeichnete Rechtsanwältin sei als Rechtsbeiständin für den Beklagten einzusetzen."
Erwägungen: I. (Prozessuales) 1. Die Parteien sind seit dem tt. Juli 2012 verheiratet. Sie haben keine gemein- samen Kinder (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 8 S. 3 f.). Am 11. Februar 2019 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Am 4. März 2019 erlitt die Gesuchstel- lerin einen Unfall, woraufhin ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 11 S. 1; Urk. 12/21; Urk. 12/24-26). An der Verhandlung vom 14. Juni 2019 unter- zeichneten die Parteien eine Teilvereinbarung. Eine Einigung betreffend den Ehegattenunterhalt konnte jedoch nicht erzielt werden (siehe Urk. 13; Prot. I S. 11). Am 25. Juni 2019 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Ur- teil (Urk. 15 [unbegründete Fassung]; Urk. 19 [begründete Fassung] = Urk. 23). 2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 2. August 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 20) Berufung mit den oben erwähnten Anträgen (Urk. 22). Die Berufungsant- wort des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) da- tiert vom 29. August 2019 (Urk. 28). Sie wurde der Gesuchstellerin in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 29). Diese liess sich nicht mehr vernehmen. 3. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-21) wurden beigezogen. Auf die Vorbrin- gen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidre- levant sind. 4. Im Eheschutzverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz und ist der Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 272 ZPO). Dies entbindet die Parteien jedoch nicht davon, bei der Feststellung des rechtserheblichen Inhalts aktiv mitzuwirken. Die Parteien tragen wie unter der Geltung des Verhandlungs- grundsatzes die Last, die relevanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen, zu bestreiten und wenn nötig zu substantiieren (BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 64; OGer ZH LE150023 vom 30.09.2015, E. II.4.3; OGer ZH LE170012 vom 26.06.2017, E. 7.6).
Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 sowie bezüglich der Dispositivziffer 5, soweit die Periode vom 1. März bis und mit 1. Juni 2019 betreffend (vgl. Urk. 22 S. 2 Antrag 1 Einlei- tung) rechtskräftig geworden ist. II. (Materielles) 1. Im Streit liegen die von der Vorinstanz festgesetzten Ehegattenunterhalts- beiträge für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin aufgrund des Unfalls vom 4. März 2019 für den Zeitraum ab 2. Juni 2019. Hierbei moniert die Gesuchstellerin das ihr angerechnete hypothetische Einkommen, die ihr gewährte Übergangsfrist sowie die ihr auferlegte Verpflichtung, dem Gesuchsgegner unauf- gefordert bis spätestens zum Ende eines jeden Monats ein Arbeitsunfähigkeits- zeugnis des Bezirksarztes oder eines Facharztes mit Ausnahme ihres Hausarztes oder dessen Praxiskollegen für den betreffenden Monat zuzustellen (Urk. 22 S. 3 ff.). 2. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf das Einkommen der Gesuchstellerin Fol- gendes: Die Gesuchstellerin sei vom 4. März 2019 bis zum 2. Juni 2019 aufgrund eines Unfalls arbeitsunfähig gewesen und habe Unfalltaggelder in Höhe von Fr. 84.– pro Tag bzw. Fr. 2'562.– pro Monat bezogen. Strittig sei zwischen den Parteien, ob bei der Gesuchstellerin auch noch ab dem 3. Juni 2019 von einer Ar- beitsunfähigkeit infolge des Unfalls auszugehen sei. Die von der Gesuchstellerin hierzu eingereichten Dokumente (Arztzeugnis der Hausärztin [100 % arbeitsunfä- hig] und Schreiben der Unfallversicherung betreffend durchgeführtes medizini- sches Assessment [100 % arbeitsfähig]) seien widersprüchlich. Im summarischen Verfahren seien indes nur in Ausnahmefällen zeitintensive sowie kostspielige Ex- pertisen einzuholen und stattdessen Tatsachen vor allem in Form von rasch greif- baren Beweismitteln glaubhaft zu machen. Eine umfassende Abklärung der Ar- beitsfähigkeit der Gesuchstellerin würde diesen Rahmen deutlich sprengen. Da der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin massgeblich von ihrer Ar- beits(un)fähigkeit abhänge und deren Bestand und Dauer absolut ungewiss sei, erscheine es im summarischen Eheschutzverfahren angemessen, sie zu ver- pflichten, die Fortdauer ihrer Arbeitsunfähigkeit als Folge des genannten Unfalls
durch die unaufgeforderte Zustellung von Arztzeugnissen gegenüber dem Ge- suchsgegner fortlaufend zu belegen oder dem Gesuchsgegner mitzuteilen, sobald sie wieder arbeitsfähig sei. Angesichts der äusserst vagen Bescheinigung der Hausärztin der Gesuchstellerin, und um die Unabhängigkeit des beurteilenden Arztes sowie die Aussagekraft der Arztzeugnisse sicherzustellen, rechtfertige es sich, dass die Gesuchstellerin die Fortdauer ihrer Arbeitsunfähigkeit bis spätes- tens zum Ende eines jeden Monats durch Zustellung eines Arbeitsunfähigkeits- zeugnisses des Bezirksarztes oder eines Facharztes mit Ausnahme ihres Haus- arztes oder dessen Praxiskollegen nachweise. Erfolge keine Zustellung, würde vermutet werden, dass die Gesuchstellerin im betreffenden Monat arbeitsfähig gewesen sei. Sei die Arbeitsunfähigkeit belegt, habe die Gesuchstellerin während 700 Ta- gen einen Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 84.– pro Tag bzw. rund Fr. 2'562.– pro Monat. Dieses Taggeld sei ihr im Rahmen des Eheschutzverfahrens als Ein- kommen anzurechnen, zumal auch davon auszugehen sei, dass die Gesuchstel- lerin die Arbeitsfähigkeit vor Ablauf dieser Anzahl Tage wiedererlangen werde. Der Gesuchsgegner sei für die Dauer dieser unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die eheliche Beistandspflicht gehalten, der Gesuchstellerin im Rah- men seiner Möglichkeiten angemessene Unterhaltsbeiträge zu leisten. Nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin einer Erwerbstätigkeit in einem 100 %-Pensum nachgehen kön- ne. Sie verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung als Verkäuferin, über Wei- terbildungen in der traditionellen chinesischen Medizin und Qi Gong sowie über Ausbildungen zur Massage- und Cranialsacraltherapeutin, wobei sie für die Aner- kennung als Masseurin durch die Krankenkassen noch weitere Ausbildungen ab- solvieren müsste. Ausgehend von einer Vollzeiterwerbstätigkeit im Gesundheits- wesen erscheine gestützt auf den Lohnrechner Salarium 2016 ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'000.– erzielbar. Der Gesuchstellerin sei – nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit – eine kurze Übergangsfrist von zwei Monaten zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu gewähren (Urk. 23 E. III./B./2.2.3 f.).
nicht alle aus ihrer Sicht notwendigen Untersuchungen stattgefunden hatten, las- sen sich diesem aber doch Hinweise darauf entnehmen, dass diese Ärztin eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin zumindest für fraglich hielt. Dies ergibt sich nicht nur aus den Befunden und der Beurteilung, sondern auch aus ih- rer Anmerkung, dass sie überhaupt nicht nachvollziehen könne, weshalb die Un- fallversicherung bereits zwei Monate nach dem Ereignis eine gutachterliche Beur- teilung durchgeführt und den Fall dann abgelehnt habe, und dies damit begründe- te, dass langwierige Verläufe nicht ungewöhnlich seien bei derart komplexen Ver- letzungen, welche mehrere miteinander zusammenhängende Strukturen beträfen (Urk. 22 S. 6; Urk. 25/2 S. 2). Da das Arztzeugnis der Hausärztin der Gesuchstel- lerin vom 11. Juni 2019 somit im Schreiben von Dr. med. E._____ vom 30. Juni 2019 eine gewisse Stütze findet, reicht die zeitlich vorher erfolgte Annahme einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit durch die Unfallversicherung nicht aus zu dessen rechtsgenügender Entkräftung. Somit ist die Vorinstanz jedenfalls im Ergebnis zu Recht von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin ausgegangen. Dass die Vorinstanz in der Folge Unfalltaggelder als Einkommen anrechnete, ist grundsätzlich konsequent, denn wäre die Gesuchstellerin arbeitsfähig, so bestün- de von vornherein kein Anspruch auf Unfalltaggelder. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Vorinstanz die Unfalltaggelder im vorliegenden Fall zu Recht (faktisch) als hy- pothetisches Einkommen angerechnet hat. Gestützt auf das Schreiben der Versicherung (Urk. 12/22) erscheint glaub- haft, dass die Gesuchstellerin in tatsächlicher Hinsicht seit dem 3. Juni 2019 keine Unfalltaggelder mehr erhält. Davon geht auch der Gesuchsgegner aus (Urk. 28 Ziff. 7). Indes ist er der Ansicht, dass diese Taggelder der Gesuchstellerin als hy- pothetisches Einkommen anzurechnen sind (Urk. 28 Ziff. 5 und 7). Dies ist zu verneinen. Zwar macht die Gesuchstellerin geltend, dass sie gegen die Versiche- rungsgesellschaft rechtlich vorgehe (siehe Urk. 22 S. 4; Urk. 25/1). Dennoch ist im heutigen Zeitpunkt offen, ob die Gesuchstellerin dereinst – allenfalls in einem ge- richtlichen Verfahren – rückwirkend Unfalltaggelder zugesprochen erhalten wird. Sollte die Gesuchstellerin für die Zeit ab 3. Juni 2019 von der Unfallversicherung Taggelder ausgerichtet erhalten, hat sie sich diese aber anrechnen zu lassen (da-
zu nachfolgend unter Erw. 6). Für die Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens, wie es der Gesuchsgegner verlangt, besteht daher kein Raum. 4. Im Weiteren stellt sich die Gesuchstellerin gegen die vorinstanzliche Ver- pflichtung, dem Gesuchsgegner monatlich ein Arztzeugnis eines Bezirksarztes oder Facharztes betreffend ihre Arbeitsunfähigkeit zukommen lassen zu müssen. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, ein Facharzt sei nicht bereit, mo- natlich einen Termin nur für die Ausstellung eines Arztzeugnisses anzubieten. Hierfür sei der Hausarzt zuständig. Das Aufsuchen eines Bezirksarztes sei eben- falls nicht angebracht, da sich dieser über die Krankengeschichte informieren müsse und dadurch Kosten entstünden, die nicht nötig seien. Überdies genüge die Zustellung eines Zeugnisses alle zwei Monate (Urk. 22 S. 6). Die Kritik der Gesuchstellerin geht ins Leere. Die Vorinstanz begründete, weshalb sie vorliegend ein vom Hausarzt (oder von einem seiner Praxiskollegen) ausgestelltes Arztzeugnis als nicht genügend erachte (vgl. Urk. 23 E. III./B./2.2.3. S. 12: vage Bescheinigung der Hausärztin; Sicherstellung der Unabhängigkeit des Arztes sowie der Aussagekraft des Arztzeugnisses). Mit diesen nachvollziehbaren Erwägungen setzt sich die Gesuchstellerin nicht weiter auseinander. Weshalb so- dann ein Facharzt keinen monatlichen Termin für eine Konsultation anbieten kön- nen soll, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Gesuchstellerin näher ausge- führt. Auch ist davon auszugehen, dass ein Bezirksarzt (wie auch ein Facharzt) sich lediglich bei der ersten Konsultation genauer über die Krankengeschichte ei- nes neuen Patienten informieren muss und bei den folgenden Konsultationen auf seine diesbezüglichen Aufzeichnungen zurückgreifen kann. Mehrkosten fallen damit lediglich bei der ersten Konsultation an und sind – angesichts der nachvoll- ziehbaren Bedenken der Vorinstanz gegenüber einem Arztzeugnis des Hausarz- tes – in Kauf zu nehmen. Inwiefern schliesslich die Zustellung eines Arztzeugnis- ses alle zwei Monate genügen soll, wird von der Gesuchstellerin nicht näher be- gründet. Dies erscheint denn auch nicht zweckmässig: Die vom Gesuchsgegner monatlich zu leistenden Unterhaltsbeiträge hängen von der Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin ab. Bei einer Zustellung eines Arztzeugnisses alle zwei Monate bestünde die Gefahr, dass nicht mehr feststellbar wäre, in welchem Monat die
Gesuchstellerin ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat, und damit, bis wann der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge schuldet (siehe auch nachfolgend Ziff. 5 und 6). 5. Schliesslich moniert die Gesuchstellerin die von der Vorinstanz gewährte Übergangsfrist von zwei Monaten. Diese sei angesichts des schweren Unfalls und der notwendigen beruflichen Neuorientierung, die einem Wiedereinstieg gleich- komme und keine Erweiterung der bisherigen Tätigkeiten darstelle, viel zu kurz bemessen. Die Gesuchstellerin müsse sich bewerben, aber auch prüfen, ob sie weiterhin als selbstständige Therapeutin, allenfalls in einer Praxisgemeinschaft o.Ä., arbeiten könne. Eine neue Anstellung könnte sie denn auch kaum innerhalb von zwei Monaten finden und sogleich antreten. Zudem müsste sie ihre Praxis aufgeben, sofern sie damit nicht ihren Lebensunterhalt zu decken vermöge. Unter diesen Umständen erscheine eine Übergangsfrist von acht Monaten seit Eintritt der Arbeitsfähigkeit als angemessen (Urk. 22 S. 6 f.). Der Gesuchstellerin ist insofern zuzustimmen, als dass sie nach Erlangen ih- rer Arbeitsfähigkeit zweifelsohne Zeit benötigt, um entweder eine Anstellung zu finden und anzutreten oder aber ihre bereits vor dem Unfall ausgeübte selbst- ständige Erwerbstätigkeit (vgl. Urk. 23 E. III./B./2.2.4. S. 14) wieder aufzubauen (z.B. Kunden anwerben). Eine Anstellung dürfte sie indes mit Blick auf die Aus- und Weiterbildungen im Gesundheitsbereich (vgl. Urk. 23 E. III./B./2.2.) sowie un- ter Berücksichtigung der bekanntermassen guten Arbeitsmarktlage in diesem Be- reich bei genügend intensiven Suchbemühungen innert kurzer Zeit finden. Daran ändert auch nichts, dass die Gesuchstellerin bereits 51 Jahre alt ist, zumal gerade das Gesundheitswesen eine hohe Fluktuationsrate und eine vergleichsweise ho- he Einstellungsrate bei älteren Erwerbstätigen aufweist (vgl. Kanton Zürich, Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Wirtschaft und Arbeit, 50plus, Chancen und Ri- siken auf dem Zürcher Arbeitsmarkt, publiziert im September 2016, S. 24, 27 f.). Weshalb ihr sodann für die Aufgabe ihrer Praxis weitere Zeit zuzugestehen ist, ist nicht ersichtlich, zumal sich diese offenbar in der Wohnung der Gesuchstellerin befindet (siehe Urk. 23 E. III./B./2.2.4. S. 15; vgl. auch Prot. I S. 6). Unter Berück-
sichtigung dieser Umstände rechtfertigt sich eine Übergangsfrist von fünf Monaten ab Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. 6. Die Feststellungen der Vorinstanz in Bezug auf die Bedarfe der Parteien sowie das Einkommen des Gesuchsgegners blieben unangefochten. Entspre- chend bleibt es dabei (siehe hierzu Urk. 23 E. III./B./2.1.; Urk. 23 E. III./B./3.1. f.). Hinsichtlich der vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge ergibt sich ge- mäss dem zuvor Ausgeführten hinsichtlich der Höhe lediglich eine Veränderung während der ab 3. Juni 2019 bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin, nachdem ihr während dieser Zeit kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist : Der Gesuchsgegner verfügt während dieser Zeit über einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'418.– (Fr. 5'570.– Einkommen abzüglich Fr. 4'151.40 Be- darf; Urk. 23 E. III./B./2.1. und 3.2.). Die Gesuchstellerin kann angesichts des – ohne Berücksichtigung von Taggeldern – Fehlens eines Einkommens hingegen ihren Bedarf von Fr. 2'960.– (Urk. 23 E. B./3.1.) nicht decken. Entsprechend ist der Gesuchsgegner gestützt auf die eheliche Beistandspflicht zu verpflichten, den von der Gesuchstellerin beantragten Betrag von monatlich Fr. 1'400.– während der Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit sowie einer Übergangsfrist von fünf Monaten nach Erlangung der Arbeitsfähigkeit als persönlichen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Sollten der Gesuchstellerin für die Zeit ab dem 3. Juni 2019 von der Unfall- versicherung Taggelder ausgerichtet werden, ist, wie bereits angesprochen wur- de, der zuvor genannte Ehegattenunterhaltsbeitrag antragsgemäss (siehe Urk. 22 Ziff. 1.2. der Anträge) auf Fr. 900.– pro Monat zu reduzieren (vgl. hierzu auch vor- stehend Ziff. 3 sowie Urk. 25/1). In Bezug auf die Berechnung dieses Unterhalts- beitrages kann dabei auf die entsprechenden, unangefochten gebliebenen vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 23 E. III./B./3.3.1.). 7. Die Gesuchstellerin beantragt sodann für den Fall einer nachträglichen Aus- zahlung der Unfalltaggelder durch die Versicherung eine Rückzahlungsverpflich- tung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge an den Gesuchsgegner (vgl. Urk. 22 Ziff. 1.2. der Anträge). Bei diesem Antrag handelt es sich um einen erstmals im Berufungsverfahren gestellten Antrag. Ein solcher ist nur unter den in Art. 317 Abs. 2 ZPO festgehaltenen Voraussetzungen zulässig. Das Gleiche gilt betreffend
den Antrag der Gesuchstellerin, sie sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner Ende jeden zweiten Monats den Beleg über die Zahlung der Taggeldversicherung zu- kommen zu lassen (vgl. Urk. 22 Ziff. 1.2. der Anträge). Ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO vorliegend erfüllt sind, kann indes offen bleiben. Es fehlt der Gesuchstellerin nämlich hinsichtlich dieser Anträge an einem Rechtsschutzin- teresse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, denn solche Anordnungen lägen einzig im Interesse des Gesuchsgegners, der indessen keine entsprechenden An- träge gestellt hat. Entsprechend ist auf diese Anträge nicht einzutreten. Es steht der Gesuchstellerin aber selbstverständlich frei, allfällige vom Gesuchsgegner zu viel bezahlte Beträge umgehend und ohne entsprechende Aufforderung zurück- zuerstatten. Soweit die Gesuchstellerin beantragt, sie sei für berechtigt zu erklä- ren, in einem Abänderungsverfahren einen neuen Antrag betreffend den geschul- deten Unterhaltsbeitrag stellen zu können, sofern sie zukünftig teilarbeitsfähig sein sollte (Urk. 22 Ziff. 2 der Anträge), sind die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO offenkundig nicht erfüllt, denn dieser Antrag hätte auch schon im vo- rinstanzlichen Verfahren gestellt werden können. Abgesehen davon fällt die Fest- legung eines Abänderungsgrundes im vorliegenden Verfahren mit Wirkung für ein allfälliges künftiges Abänderungsverfahren ausser Betracht. Ob ein Abände- rungsgrund gegeben ist oder nicht, entscheidet allein das mit dem Abänderungs- verfahren befasste Gericht. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchstellerin ab 3. Juni 2019 für die Zeit ihrer (belegten) Arbeitsunfähigkeit kein hypothetisches Einkom- men anzurechnen ist. Für diese Zeit sowie während der ihr einzuräumenden Übergangsfrist von fünf Monaten ab Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen persönlichen Unter- haltsbeitrag von Fr. 1'400.– pro Monat zu bezahlen. Erhält die Gesuchstellerin für die Zeit ab 3. Juni 2019 Taggelder der Unfallversicherung ausbezahlt, so reduziert sich der Ehegattenunterhaltsbeitrag auf Fr. 900.– pro Monat. Für den 2. Juni 2019 erhielt die Gesuchstellerin gemäss der insoweit unbestritten gebliebenen Sach- verhaltserstellung der Vorinstanz (Urk. 23 E. III./B./2.2.3.) noch ein Taggeld der Unfallversicherung, weshalb ihr Berufungsantrag Ziff. 1.1. mit Bezug auf diesen Tag abzuweisen ist. Auf den Rechtsmittelantrag Ziff. 1.2. betreffend Verpflichtung
zur Rückzahlung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge und zur zweimonatlichen Zustellung eines Beleges über die Zahlung der Taggeldversicherung an den Ge- suchsgegner sowie den Rechtsmittelantrag Ziffer 2 ist nicht einzutreten. 9. Die vorinstanzliche Entscheidgebühr sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, welche die Vorinstanz den Parteien gemäss ihrer Verein- barung auferlegte (Urk. 23 E. V.; Urk. 13 Ziff. 6), blieben unangefochten. Sie sind daher zu bestätigen. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen. Die volle Parteientschädigung ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 2'500.– (zuzüglich allfälliger Mehrwertsteuer) festzulegen. 2. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin verlangte mit der Berufung im Wesentlichen eine Erhöhung der vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge ab 2. Juni 2019 für die Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit sowie während einer anschliessenden Übergangsfrist von acht Monaten von Fr. 900.– auf Fr. 1'400.– pro Monat sowie eine Reduktion auf Fr. 900.– pro Monat für den Fall, dass sie Unfalltaggelder ausbezahlt erhalte. Der Gesuchsgegner beantragte hingegen die Abweisung der Berufung und damit die Bestätigung von zu leisten- den Unterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 900.– pro Monat ab 2. Juni 2019 wäh- rend der bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin sowie einer Über- gangsfrist von zwei Monaten nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Im Er- gebnis werden der Gesuchstellerin für den Zeitraum ab 3. Juni 2019 persönliche Unterhaltsbeiträge für die Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit sowie während einer Über- gangsfrist von fünf Monaten ab Erlangung der Arbeitsfähigkeit in der von ihr bean- tragten Höhe zugesprochen. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens zu 80 % dem Gesuchsgegner und zu 20 % der Ge- suchstellerin aufzuerlegen. Überdies ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 60 % reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Da die Gesuchstellerin keinen Mehrwertsteuerzuschlag verlangt hat (Urk. 22 S. 2), kann ein solcher nicht zugesprochen werden. 3. Beide Parteien lassen im Berufungsverfahren um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege ersuchen, die Gesuchstellerin beantragt zudem die Zuspre- chung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'000.– (Urk. 22 Ziff. 4 der Anträge sowie S. 7 f.; Urk. 28 Ziff. 3 der Anträge sowie S. 4). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ausserdem kann ihr eine unentgeltliche Rechtsvertre- tung bestellt werden, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, insbesondere wenn auch die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit Blick auf die Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Parteien für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin sowie angesichts des Umstands, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zum heutigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden kann, ist von der Mittellosigkeit beider Parteien auszugehen (siehe Urk. 23 E. III./B./2.1.; Urk. 23 E. III./B./3.1. f.; oben Ziff. II./6. und Urk. 9/16). Somit fällt die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses – resp. gemäss ständiger Praxis der Kammer eines Prozesskostenbeitrages (dazu ZR 85/1986 Nr. 32; ZK- Bräm/Hasenböhler, Art. 159 Abs. 3 ZGB N 136) –, ausser Betracht und der ent- sprechende Antrag der Gesuchstellerin ist abzuweisen. Die fehlende Aussichtslo- sigkeit ihrer Prozessstandpunkte kann bei beiden Parteien bejaht werden. Zudem waren die mittellosen und rechtsunkundigen Parteien für die sachgerechte Wah- rung ihrer Rechte im vorliegenden Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Entsprechend ist ihnen für das Berufungsverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren. Der Gesuchstellerin ist zudem in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X.______, dem Gesuchsgegner in der Person von
Rechtsanwältin MLaw Y._____ je eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len. 4. Der Gesuchsgegner verlangt in seiner Berufungsantwortschrift vom 29. August 2019 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rückwirkend per 26. Juli 2019 (siehe Urk. 28 Ziff. 3). Die unentgeltliche Rechtspflege wird grundsätzlich ab dem Zeitpunkt bewil- ligt, in welchem das Gesuch gestellt worden ist. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO), wobei von dieser Möglichkeit nur äusserst restriktiv Gebrauch zu machen ist (Hu- ber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 12). Vorliegend begründet der Gesuchsgegner sein diesbezügliches Gesuch mit keinem Wort (siehe Urk. 28 S. 4). Entsprechend ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege erst per 29. August 2019 (Zeitpunkt der Gesuchsstellung) zu bewilligen und es ist ihm die unentgeltliche Rechtsbeiständin ab diesem Zeitpunkt zu bestellen. Praxisgemäss werden aber bei Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Aufwendungen dafür sowie die Auf- wendungen für die gleichzeitig mit dem Gesuch eingereichte Rechtsschrift davon erfasst (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 118 N 25). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 sowie die Dispositiv- Ziffer 5, soweit die Periode vom 1. März bis und mit 1. Juni 2019 betreffend, des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Winterthur vom 25. Juni 2019 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Auf Rechtsmittelantrag Ziff. 1.2. wird nicht eingetreten, soweit die Gesuch- stellerin eine Verpflichtung zur Rückzahlung zuviel bezahlter Unterhaltsbei- träge an den Gesuchsgegner sowie die Verpflichtung zur zweimonatlichen Zustellung eines Beleges über die Zahlung der Taggeldversicherung an den Gesuchsgegner verlangt. 3. Auf Rechtsmittelantrag Ziffer 2 wird nicht eingetreten.
ne Zustellung eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses, wird vermutet, dass die Gesuchstellerin im betreffenden Monat arbeitsfähig war. Diesem Ehegattenunterhalt liegen die folgenden finanziellen Verhält- nisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn: - Ehefrau: Fr. 0.– (während Arbeitsunfähigkeit) Fr. 4'000.– (hypothetisches Einkommen ab 5 Mo- nate nach Wiedererlangung der Ar- beitsfähigkeit; 100 % Pensum) - Ehemann: Fr. 5'570.– (100 % Pensum) Vermögen: Die Parteien haben kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Ver- mögen. familienrechtlicher Bedarf: - Ehefrau: Fr. 2'960.– (bei Arbeitsunfähigkeit) Fr. 3'680.– (Bedarf inkl. Steuern bei Arbeitsfähig- keit) - Ehemann (inkl. Fr. 100.– pro Monat für den Erwerb von Computer + TV): Fr. 4'151.40 (bei Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstel- lerin) Fr. 5'333.40 (Bedarf inkl. Steuern und Schulden- rückzahlung bei Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin)." 2. Im übrigen Umfang wird die Berufung, soweit darauf eingetreten wurde, ab- gewiesen. 3. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 3'000.– zu verpflichten, wird abgewie- sen.
Zürich, 18. Dezember 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro
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