Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE190038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 11. Juli 2019
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 4. Juni 2019 (EE180073-I)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 4. Juni 2019 (Urk. 86) schloss das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) das am 16. September 2018 eingeleitete Eheschutzverfahren ab. Dabei wurde (u.a.) die Obhut für die am tt.mm.2017 geborene Tochter der Parteien der Gesuchstellerin zugeteilt (Dispositiv-Ziffer 2) und der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Tochter (Dispositiv-Ziffer 6) und für sie persönlich (Dispositiv-Ziffer 7) je zeitlich abgestufte und indexierte Unterhaltsbei- träge zu bezahlen. Im Verfahren vor Vorinstanz waren beide Parteien anwaltlich vertreten. b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin, nunmehr unvertreten, am 27. Ju- ni 2019 fristgerecht Berufung und stellte die Berufungsanträge (Urk. 85 S. 2): "1. Das anrechenbare Einkommen der Gesuchstellerin sei wie folgt zu re- duzieren: – Phase 1 und 2: Um jeweils Fr. 902.60 pro Monat. – Phase 3: Um mindestens Fr. 1'779.90 pro Monat. 2. Eventualiter seien die Kosten für auswärtige Verpflegung um Fr. 44.-- pro Monat zu erhöhen. 3. Die Wohnkosten der Gesuchstellerin sei mindestens um Fr. 2'846.85 pro Jahr zu erhöhen. 4. Die Betreuungskosten von C._____ sei in deren Bedarf für alle 3 Pha- sen um insgesamt Fr. 92.-- zu erhöhen. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sämtliche Lohnabrechnungen aus dem laufenden Jahr sowie seine bisherigen Telefonkosten offen zu legen. 6. Eventualiter sei das anrechenbare Einkommen des Gesuchsgegners zu erhöhen und die Pauschale für die Kommunikationskosten entspre- chend zu reduzieren." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). d) Gegen das Urteil vom 4. Juni 2019 hat auch der Gesuchsgegner, nun- mehr ebenfalls unvertreten, am 27. Juni 2019 Berufung erhoben. Diese ist am Obergericht unter der Geschäfts-Nr. LE190037-O pendent.
c) Nach dem Gesagten enthält die Berufung der Gesuchstellerin keine genügenden Berufungsanträge. Demgemäss kann auf die Berufung nicht einge- treten werden. 3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b und § 12 GebV OG auf Fr. 1'200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchstellerin hat zwar sinngemäss geltend gemacht, kein Geld zu haben (Urk. 85 S. 16). Sie hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gestellt. Dadurch entsteht ihr allerdings kein Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beru- fung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), wes- halb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre. d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 12. Juli 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc