Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE190008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 1. April 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Abänderung Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 1. Februar 2019 (EE180302-L)
Rechtsbegehren: A. Des Gesuchstellers (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Ziffer 2 des Eheschutzurteils vom 28. April 2017 (EE160353) aufzuheben und die Obhut für die gemeinsame Tochter der Parteien C., geb. tt.mm.2009, dem Gesuchstel- ler zuzuteilen. 2. Eventualiter sei Ziffer 2 des Eheschutzurteils vom 28. April 2017 (EE160353) aufzuheben und den Parteien eine alternierende Ob- hut für die gemeinsame Tochter der Parteien C., geb. tt.mm.2009, zuzuteilen. 3. Es sei Ziffer 3 des Eheschutzurteils vom 28. April 2017 (EE160353) aufzuheben und der Gesuchsgegnerin ein gerichts- übliches Besuchsrecht zu gewähren. 4. Eventualiter sei Ziffer 3 des Eheschutzurteils vom 28. April 2017 (EE160353) aufzuheben und dem Gesuchsteller ein angemesse- nes Besuchsrecht zu gewähren. 5. Es sei Ziffer 5 des Eheschutzurteils vom 28. April 2017 (EE160353) aufzuheben und die Gesuchsgegnerin sei zu ver- pfl ichten, dem Gesuchsteller für die gemeinsame Tochter der Par- teien C., geb. tt.mm.2009, während des Getrenntlebens angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzula- gen) von mindestens CHF 750.- zu bezahlen. 6. Eventualiter sei Ziffer 5 des Eheschutzurteils vom 28. April 2017 (EE160353) aufzuheben und es sei festzustellen der Gesuchstel- ler mangels Leistungsfähigkeit, der Gesuchsgegnerin für die ge- meinsame Tochter der Parteien C., geb. tt.mm.2009, wäh- rend des Getrenntlebens keinen Unterhalt bezahlen könne. 7. Es sei Ziffer 6 des Eheschutzurteils vom 28. April 2017 (EE160353) aufzuheben."
B. Der Gesuchsgegnerin (Urk. 12 S. 1, sinngemäss): 1. a) Das Gesuch des Gesuchstellers um Abänderung der Ehe- schutzmassnahmen vom 28. April 2017 (Anträge 1-7) sei ab- zuweisen. b) Eventualiter sei das Besuchsrecht in Abänderung von Disposi- tivziffer 3 des Entscheides vom 28. April 2017 neu festzulegen und der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag 18.00 Uhr sowie jährlich am 26. Dez. auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 1. Februar 2019: 1. Das Gesuch wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 3'200.– (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchsgegnerin wird vom Kanton Zürich entschädigt. Mit der Bezahlung der entsprechenden Honorarnote geht der Anspruch auf Parteientschädigung gemäss Ziffer 4 auf den Kanton Zürich über. 6. (Schriftliche Mitteilung) 7. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: (Urk. 29 S. 2 f.) " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 1. Februar 2019 (Geschäfts-Nr.: EE180302) vollumfänglich aufzuheben und wie folgt zu entscheiden: 1.1. Es sei Ziffer 2 des Eheschutzurteils vom 28. April 2017 (EE160353) aufzuheben und die Obhut für die gemeinsame Tochter der Parteien C., geb. tt.mm.2009, dem Ge- suchsteller zuzuteilen. 1.2. Eventualiter sei Ziffer 2 des Eheschutzurteils vom 28. April 2017 (EE160353) aufzuheben und den Parteien eine alter- nierende Obhut für die gemeinsame Tochter der Parteien C., geb. tt.mm.2009, zuzuteilen. 1.3. Es sei Ziffer 3 des Eheschutzurteils vom 28. April 2017 (EE160353) aufzuheben und der Gesuchsgegnerin ein ge- richtsübliches Besuchsrecht zu gewähren. 1.4. Eventualiter sei Ziffer 3 des Eheschutzurteils vom 28. April 2017 (EE160353) aufzuheben und dem Gesuchsteller ein angemessenes Besuchsrecht zu gewähren. 1.5. Es sei Ziffer 5 des Eheschutzurteils vom 28. April 2017 (EE160353) aufzuheben und die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller für die gemeinsame Tochter der Parteien C., geb. tt.mm.2009, während des Ge- trenntlebens angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) von mindestens CHF 750.- zu be- zahlen. 1.6. Eventualiter sei Ziffer 5 des Eheschutzurteils vom 28. April 2017 (EE160353) aufzuheben und es sei festzustellen der Gesuchsteller mangels Leistungsfähigkeit, der Gesuchsgeg- nerin für die gemeinsame Tochter der Parteien C., geb. tt.mm.2009, während des Getrenntlebens keinen Un- terhalt bezahlen könne. 1.7. Es sei Ziffer 6 des Eheschutzurteils vom 28. April 2017 (EE160353) aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, 10. Ab- teilung, vom 1. Februar 2019 (Geschäfts-Nr.: EE180302) vollum- fänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten."
Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien sind seit dem tt. November 2007 miteinander verheiratet und Eltern der am tt.mm.2009 geborenen Tochter C._____ (Urk. 22/2). Mit Urteil vom 14. Dezember 2012 (Bezirksgericht) resp. 5. Juni 2013 (Obergericht) wurde das Getrenntleben der Parteien das erste Mal geregelt (Urk. 21/16/91 und 100). In der Folge nahmen die Parteien das Zusammenleben wieder auf. Seit November 2016 standen sich die Parteien erneut in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 21/16/1). Der Eheschutzrichter regelte das Getrenntleben nach Durchfüh- rung des Hauptverfahrens - an welchem sich der Gesuchsteller und Berufungs- kläger (fortan Gesuchsteller) nicht beteiligt hatte - und einer Kinderanhörung mit Urteil vom 28. April 2017 (Urk. 21/15). Am 9. Januar 2018 machte der Gesuch- steller bei der Vorinstanz ein Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren anhängig (Urk. 22/1), bestätigte seinen Scheidungswillen anlässlich der Anhörung der Parteien aber nicht, weshalb das gemeinsame Scheidungsbegehren mit Urteil vom 10. April 2018 abgewiesen wurde (Urk. 22/7). 2. Am 24. September 2018 begehrte der Gesuchsteller die Abänderung des Eheschutzurteils vom 28. April 2017 und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 1). Die Vorinstanz wies das Begehren nach Durchführung der Hauptverhandlung und einer Kinderanhörung mit Urteil vom 1. Februar 2019 voll- umfänglich ab (Urk. 30). Hiergegen erhob der Gesuchsteller innert Frist Berufung und stellte die ebenfalls eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 29). Mit Beschluss vom 5. März 2019 wurde das Begehren des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ihm Frist angesetzt, um einen Vor- schuss für die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 37). Dieser ging in- nert Frist ein (Urk. 38). 3. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einho- lung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
B. Vorbemerkungen 1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 2. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die vom Gesuchsteller erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden (Urk. 31/2-5) sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen sind somit im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. 3. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthal- ten. Dies bedeutet, dass sich der Berufungskläger substanziiert mit den angefoch- tenen Urteilserwägungen auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO) liegt. Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss den vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt wiederholt oder gar lediglich auf die Rechtsschriften in den Vorakten verweist. Vielmehr muss er die als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangspunkt seiner Kritik machen. Die Berufungsinstanz ist nicht verpflichtet, den angefochtenen Entscheid von sich aus auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, es sei denn, diese träten offen zu
Tage (BGE 138 III 374, 375 E. 4.3.1; CAN 2012 Nr. 75 S. 206 f. sowie – mit weite- ren Hinweisen – Seiler, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013, N 893 ff., insb. N 896; Hohl, Procédure civil II, Bern 2010, N 2405 f.; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., N 36 zu Art. 311 ZPO; ZPO- Rechtsmittel-Kunz, N 92 zu Art. 311 ZPO; CPC-Jeandin, N 3 zu Art. 311 CPC). C. Abänderung des Eheschutzurteils 1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Eheschutzmassnahmen abgeändert werden können (Urk. 30 S. 5). Auf diese Ausführungen kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden. 2. Obhut 2.1 Mit Eheschutzurteil vom 28. April 2017 wurde C._____ unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) gestellt (Urk. 3, Dispositiv-Ziffer 2). Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz die Um- teilung der Obhut an ihn, eventualiter die Installierung einer alternierenden Obhut, verlangt (Urk. 1 S. 2). 2.2 Die Vorinstanz hat dieses Begehren abgewiesen und zur Begründung ange- führt, der Gesuchsteller habe keine wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht. Zwar stelle der Vorfall von häuslicher Gewalt vom 25. Dezember 2017, bei welchem die Gesuchsgegnerin in Anwesenheit von C._____ von ihrem damaligen Lebenspartner, D., in der gemeinsamen Wohnung verletzt worden sei, eine Kindeswohlgefährdung dar. Die Gesuchsgeg- nerin habe aber auf diesen Vorfall reagiert, indem sie sich von ihrem Lebens- partner getrennt habe und mit C. zunächst zum Gesuchsteller und an- schliessend in eine neue Wohnung in Zürich-... gezogen sei. In der Folge habe sich die Gesuchsgegnerin darum bemüht, ihre Unabhängigkeit zu wahren und für C._____ durch den Umzug in eine für sie bereits bekannte Wohn- und Schulge- gend erneut stabile Verhältnisse zu schaffen. Die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde des Bezirkes Dielsdorf (fortan KESB Dielsdorf) habe mit Einver-
ständnis beider Parteien eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Damit seien sowohl von der Gesuchsgegnerin als auch von der KESB Dielsdorf die notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen getroffen wor- den, um der Kindswohlgefährdung durch den erwähnten Vorfall zu begegnen (Urk. 30 S. 6 f.). Im Weiteren könne nicht davon ausgegangen werden, dass C._____ bei der Gesuchsgegnerin in instabilen Verhältnissen aufwachse. Zwar sei es seit dem Eheschutzentscheid vom 28. April 2017 zu gewissen Wohn- und Schulortwechseln gekommen. Diese seien aber durch unvorhersehbare Ereignis- se ausgelöst worden und hätten zu keiner dauerhaften Instabilität in C.s Leben geführt. Nach dem Vorfall häuslicher Gewalt sei der Gesuchsgegnerin kaum eine andere Wahl geblieben, als vorübergehend zum Gesuchsteller zu zie- hen. Die Wohnsitzwechsel seit dem Eheschutzentscheid hätten sich auf den vo- rübergehenden Umzug zum Gesuchsteller nach Zürich-... und den anschliessen- den Umzug in eine eigene Wohnung, ebenfalls in Zürich-..., beschränkt. Für wei- tere Schul- oder Wohnortwechsel in absehbarer Zeit bestünden keine Anzeichen. Insbesondere lägen keine Hinweise vor, welche auf eine geplante Rückkehr der Gesuchsgegnerin zu ihrem ehemaligen Lebenspartner schliessen liessen (Urk. 30 S. 8). Schliesslich sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Gesuchs- gegnerin dem Gesuchsteller den persönlichen Verkehr mit C. verweigere. Solches gehe weder aus den Akten der KESB Dielsdorf noch der Kinderanhörung von C._____ hervor, welche ausgeführt habe, sie verbringe jedes zweite Wo- chenende beim Gesuchsteller und übernachte jeweils bei ihm (Urk. 30 S. 9). Ge- samthaft spreche die Wahrung der Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse klar gegen eine Umteilung der Obhut (Urk. 30 S. 9). 2.3 Der Gesuchsteller greift im Berufungsverfahren erneut den Vorfall der häus- lichen Gewalt vom 25. Dezember 2017 auf und führt aus, es sei aktenkundig, dass D._____ gegen die Gesuchsgegnerin gewalttätig gewesen sei. Dabei sei der besagte Vorfall nur die Spitze des Eisbergs. Aus der Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts Dielsdorf vom 4. Januar 2018 gehe hervor, dass D._____ die Gesuchsgegnerin mehrmals geschlagen, geohrfeigt und sie mit den Füssen getreten habe. Die Gesuchsgegnerin sei nicht nur physisch, sondern auch psy-
chisch misshandelt worden. Zweimal habe die Gesuchsgegnerin gedacht, sie müsse sterben (Urk. 29 S. 6). Es steht fest, dass der Vorfall vom 25. Dezember 2017 eine Kindswohlgefährdung darstellt. Dies wurde von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (Urk. 30 S. 6). Sie ging in ihrem Entscheid aber davon aus, dass sowohl von der Gesuchsgegnerin selbst als auch von der KESB Dielsdorf die notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen getroffen worden seien, um dieser Kindswohlgefährdung zu begeg- nen. Dem ist zuzustimmen. Die Gesuchsgegnerin hat sich von D._____ getrennt und ist mit C._____ in eine eigene Wohnung in Zürich-... gezogen. Wie die Vor- instanz ebenfalls zutreffend festgehalten hat, bestehen keine Hinweise dafür, dass die Gesuchsgegnerin eine Rückkehr zu ihrem ehemaligen Lebenspartner beabsichtigt. Wenn der Gesuchsteller im Berufungsverfahren geltend macht, die Gesuchsgegnerin habe sich gegenüber der KESB Dielsdorf mehrfach dahinge- hend geäussert, dass sie D._____ weiterhin liebe, er sie bedränge, wieder zu ihm zu ziehen, und sie angegeben habe, eine eigene Wohnung in der Nähe seines Wohnortes zu beziehen, um die Annäherung langsam angehen zu lassen (Urk. 29 S. 5), handelt es sich dabei um nicht näher spezifizierte Parteibehauptungen, wel- che in den Akten keine Stütze finden. Selbst wenn dies zutreffen würden, hat die Gesuchsgegnerin mit ihrem anschliessenden Verhalten das Gegenteil bewiesen. Sie ist nicht zu D._____ zurückgekehrt und hat sich auch keine Wohnung in sei- ner Nähe gesucht, sondern ist mit C._____ in eine eigene Wohnung in Zürich-... gezogen. C._____ wurde am 27. Februar 2018 im Schulhaus E., in wel- chem sie bereits die erste und teilweise die zweite Klasse besucht hatte, in die vierte Klasse eingeschult. Diese Umstände lassen nicht auf eine beabsichtigte Rückkehr der Gesuchsgegnerin zu ihrem ehemaligen Lebenspartner schliessen. 2.4 Weiter macht der Gesuchsteller geltend, die Gesuchsgegnerin sei mit der Erziehung und Betreuung von C. überfordert. Dieser Umstand könne nicht mit einer Beistandschaft aus der Welt geschafft werden. In der Realität sei es lei- der so, dass er der Gesuchsgegnerin immer wieder mit Rat und Tat und auch fi- nanziell aushelfen müsse (Urk. 29 S. 6).
Der Gesuchsteller führt nicht aus, inwiefern die Gesuchsgegnerin mit der Erzie- hung und Betreuung von C._____ überfordert sein solle. Er führt keinen einzigen Umstand an, der auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegne- rin schliessen lässt. Insbesondere ist die Tatsache, dass sich die Gesuchsgegne- rin für Ratschläge an den Gesuchsteller wendet, kein Anzeichen für eine Überfor- derung in der Erziehung. Auch den KESB-Akten ist nichts bezüglich einer einge- schränkten Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin zu entnehmen. Die Bei- standschaft wurde angeordnet, weil sich die Situation nach dem Vorfall häuslicher Gewalt und dem Umzug in eine eigene Wohnung noch nicht im Sinne des Kin- deswohles ausreichend stabilisiert hatte. Die KESB Dielsdorf hatte den Eindruck, die Gesuchsgegnerin werde immer wieder von verschiedenen Seiten unter Druck gesetzt, was ihr den Weg in die Selbständigkeit und Unabhängigkeit erschwere. Sie sei aber bemüht, die Situation zu verändern, um mehr Selbständigkeit und Unabhängigkeit zu gewinnen. Die beistandschaftliche Unterstützung solle der Ge- suchsgegnerin dabei helfen (vgl. Urk. 24/66 S. 3). Die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin wird im KESB-Entscheid vom 14. Juni 2018 nicht in Frage ge- stellt. Vielmehr bezweckt die Kindesschutzmassnahme eine Unterstützung bei der Anpassung an die neuen Verhältnisse. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin beeinträchtigt wäre. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgut- achtens verzichtet (Urk. 30 S. 9). 2.5 Schliesslich wirft der Gesuchsteller der Vorinstanz vor, sich in Widersprüche zu verwickeln, wenn sie instabile Verhältnisse bei der Gesuchsgegnerin verneine, aber gleichzeitig den Gesuchsteller für die Unruhe im Leben der Gesuchsgegne- rin und demjenigen von C._____ sowie die vielen Umzüge verantwortlich mache (Urk. 29 S. 5). Die diesbezügliche Kritik des Gesuchstellers geht ins Leere. Die Vorinstanz macht den Gesuchsteller nicht für die Wohnortswechsel der Gesuchsgegnerin seit dem Eheschutzentscheid vom 28. April 2018 verantwortlich, sondern hat ausdrücklich ausgeführt, diese seien auf unvorhersehbare Ereignisse (wie die häusliche Ge- walt) zurückzuführen (Urk. 30 S. 8). In der vom Gesuchsteller kritisierten
Ziff. III.1.3 des angefochtenen Entscheides hat die Vorinstanz lediglich die Partei- behauptungen der Gesuchsgegnerin widergegeben (Urk. 30 S. 7 f.). 2.6 Nach dem Gesagten ist eine Änderung der Obhutsregelung nicht angezeigt. Es bestehen keine Gründe, welche ein Abweichen vom bisher gelebten Modell rechtfertigen würden. Damit scheidet auch eine alternierende Obhut aus. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wäre hierfür zusätzlich eine erhöhte Kom- munikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern bezüglich der Organisation und des Informationsaustausches nötig, was vorliegend nicht der Fall sei (Urk. 30 S. 10). Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Gesuchsteller in seiner Berufung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese fehlerhaft seien. Es bleibt damit bei der im Eheschutzentscheid vom 28. April 2017 festge- setzten Obhutsregelung. 3. Besuchsrecht 3.1 Im Eheschutzurteil vom 28. April 2017 wurde der Gesuchsteller für berech- tigt erklärt, C._____ an jedem Sonntag von 11:00 bis 19:00 Uhr zu betreuen (Urk. 3, Dispositiv-Ziffer 3). Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz verlangt, ihm sei neu ein Besuchsrecht von Freitag Abend, 19:00 Uhr, bis Sonntag Abend, 18:00 Uhr, sowie ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen Ferien pro Jahr einzuräumen (Urk. 1 S. 2; Prot. S. 8). 3.2 Die Vorinstanz hat dieses Begehren abgewiesen. Zur Begründung hat sie angeführt, C._____ habe in der Kinderanhörung vom 19. Dezember 2018 ausge- führt, sie verbringe jedes zweite Wochenende beim Gesuchsteller und übernachte auch jeweils eine Nacht bei ihm. Das Besuchsrecht des Gesuchstellers sei damit von der für die Erweiterung des gerichtlich festgelegten Besuchsrechts zuständi- gen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 315b Abs. 2 ZGB, vgl. BGer 5A_102/2017) im Rahmen der errichteten Beistandschaft bereits erweitert worden (vgl. Urk. 13/1). Es bestehe daher kein Anlass, das Besuchsrecht im Rahmen des Abänderungsverfahrens (nochmals) anzupassen. Von einem Ferienbesuchsrecht sei derzeit abzusehen. Vielmehr sei die momentan gelebte Betreuungsregelung (inkl. Ferienbesuchsrecht) im Lichte des Kindeswohls und unter besonderer Be-
achtung des vom Bundesgericht stark gewichteten Kriteriums der Stabilität ange- messen und entsprechend beizubehalten (Urk. 30 S. 11 f.). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Gesuchsteller in der Beru- fung nicht auseinander. Er führt in erster Linie aus, ihm werde von der Vorinstanz vorgeworfen, dass er C._____ nach dem Eheschutzentscheid vom 28. April 2017 lediglich ein bis zwei Mal gesehen habe. Dabei werde verkannt, dass er damals den Eheschutzentscheid gar nicht gekannt habe und ihm auch die Adresse der Gesuchsgegnerin nicht bekannt gewesen sei (Urk. 29 S. 8). Die Vorinstanz hat ih- ren Entscheid bezüglich des Besuchsrechts aber in keiner Weise damit begrün- det, dass der Gesuchsteller C._____ nach ergangenem Eheschutzurteil nur spo- radisch gesehen habe. Der Gesuchsteller macht damit nicht die Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangspunkt seiner Kritik und zeigt nicht auf, inwiefern die Ur- teilserwägungen fehlerhaft sein sollen. Angesichts dessen hat es beim vorinstanz- lichen Entscheid sein Bewenden. 4. Unterhalt 4.1 Der Gesuchsteller wurde im Eheschutzurteil vom 28. April 2017 verpflichtet, für die Tochter C._____ im Jahr 2017 Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'713.– (hiervon Fr. 2'984.– Betreuungsunterhalt) und ab 1. Januar 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 3'291.– (hiervon Fr. 1'412.– Betreuungsunterhalt) zu bezahlen (Urk. 3, Dispositiv-Ziffer 5). Für die Gesuchsgegnerin wurde ein Ehegattenunter- halt von Fr. 200.– pro Monat ab 1. Januar 2018 festgelegt (Urk. 3, Dispositiv-Ziffer 6). Der Unterhaltsberechnung wurde ein Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 7'982.– als selbständiger Informatiker und Geschäftsführer der F._____ GmbH (Urk. 3 S. 13) und ein Bedarf von Fr. 4'294.– zu Grunde gelegt (Urk. 3 S. 15). Auf Seiten der Gesuchsgegnerin wurde ab 1. Januar 2018 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'000.– und einem Bedarf von Fr. 3'412.– ausgegangen (Urk. 3 S. 13 f.). Der Gesuchsteller verlangt die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht und fordert für den Fall, dass ihm die Obhut über C._____ zugeteilt werde, Kin- derunterhaltsbeiträge von der Gesuchsgegnerin von Fr. 750.– pro Monat (Urk. 1 S. 2). Er begründet dieses Abänderungsbegehren zunächst mit der von ihm bean- tragten Obhutsumteilung. Ferner habe sich das im Eheschutzurteil vom 28. April
2017 festgesetzte Einkommen von Fr. 7'982.– als offensichtlich unrichtig heraus- gestellt. Er habe die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und verdiene als Arbeitnehmer nur noch rund Fr. 2'500.– pro Monat (Urk. 1 S. 6; Prot. S. 8, 13). 4.2 Die Vorinstanz hat dieses Begehren abgewiesen. Zur Begründung führt sie zunächst an, da die alleinige Obhut bei der Gesuchsgegnerin verbleibe, könne die Änderung der Unterhaltsbeiträge nicht mit der Änderung der Obhutszuteilung be- gründet werden (Urk. 2 S. 12). Was das Einkommen des Gesuchstellers betreffe, sei zwar ein solches von aktuell Fr. 2'321.85 belegt. Der Gesuchsteller habe es aber versäumt, darzulegen, weshalb ihm die Erzielung des damals im Ehe- schutzentscheid vom 28. April 2017 angerechneten Einkommens nicht mehr mög- lich sei. Wenn er die Einkommensberechnung im genannten Eheschutzentscheid als eindeutig unrichtig erachtet hätte, hätte er dies ihm Rahmen eines Rechtsmit- tels geltend machen müssen (Urk. 2 S. 13 f.). 4.3 Der Gesuchsteller verlangt auch im Berufungsverfahren eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge als Folge der Umteilung der Obhut. Da es zu keiner Ände- rung der Obhutsregelung kommt (vgl. Erw. C.2), kann damit keine Abänderung der Unterhaltspflicht begründet werden. 4.4 Weiter macht der Gesuchsteller im Berufungsverfahren geltend, die Vor- instanz sei zu Unrecht von einem Einkommen von Fr. 7'982.– ausgegangen. Das seinerzeit im Eheschutzentscheid vom 28. April 2017 festgesetzte Einkommen von Fr. 7'982.– basiere wiederum auf dem obergerichtlichen Eheschutzurteil vom 5. Juni 2013. Seit diesem Zeitpunkt hätten die Parteien aber sowohl von August 2015 bis Ende 2016 sowie für mehrere Monate im Jahr 2018 zusammengelebt. Die Gesuchsgegnerin habe daher vom tiefen Einkommen des Gesuchstellers ge- wusst. Es könne daher nicht einfach tel quel auf das hypothetische Einkommen aus dem Jahr 2013 abgestellt werden, sondern es seien die Verhältnisse der gül- tigen Unterhaltsbeiträge mit denjenigen, wie sie heute bestünden, zu vergleichen (Urk. 29 S. 9). Eheschutzmassnahmen können abgeändert werden, wenn der frühere Entscheid auf unzutreffenden Voraussetzungen beruht. Dies trifft namentlich dann zu, wenn
sich die tatsächlichen Umstände, die dem Eheschutzentscheid zugrunde gelegt wurden, nachträglich als unrichtig erwiesen bzw. nicht wie prognostiziert verwirk- licht haben, oder wenn sich der Entscheid im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Eheschutzgericht erhebliche Tatsachen nicht bekannt ge- wesen sind (BSK ZGB I-Isenring/Kessler, Art. 179 N 4). In dieser Hinsicht sind die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach eine unrichtige Einkommensberechnung nur im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens hätte geltend gemacht werden kön- nen, nicht zutreffend. Der Gesuchsteller hat es aber versäumt, im Berufungsver- fahren aufzuzeigen, dass das im Eheschutzurteil vom 28. April 2017 festgesetzte Einkommen des Gesuchsteller unrichtig gewesen sei. Er bringt in dieser Hinsicht einzig vor, die Gesuchsgegnerin habe von seinem tiefen Einkommen gewusst, weil die Parteien von August 2015 bis Ende 2016 zusammengelebt hätten (Urk. 29 S. 9). Von welchem Einkommen korrekterweise hätte ausgegangen wer- den müssen, führt er - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren - nicht aus. Un- ter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob und wenn ja, inwiefern sich das im Eheschutzentscheid vom 28. April 2017 festgesetz- te Einkommen von Fr. 7'982.– nachträglich als unrichtig erwiesen habe. Hierzu fehlen substantiierte Behauptungen vom glaubhaftmachungsbelasteten Gesuch- steller. 4.5 Schliesslich macht der Gesuchsteller geltend, es sei dargelegt und belegt, dass er nicht mehr selbständigerwerbend sei, sondern seine GmbH verkauft ha- be. Dies stelle eine wesentliche und dauerhafte Veränderung dar, welche eine Neubeurteilung der Parameter des Kinderunterhaltes nötig mache (Urk. 29 S. 9). In der Tat ist aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen von März bis August 2018 ein Nettoeinkommen von Fr. 2'321.85 und damit eine erhebliche Reduktion der Leistungsfähigkeit belegt (Urk. 4/5). Dies hat die Vorinstanz zutreffend festge- halten (Urk. 30 S. 13). Grundsätzlich ist für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Geht die Einkommensvermin- derung aber auf eine freiwillige und einseitige Entscheidung des Unterhaltspflich- tigen zurück, ist eine solche Verschlechterung in der Regel unbeachtlich. Der Un- terhaltsschuldner soll die Folgen seines einseitig getroffenen Entscheides selber
tragen und nicht auf den Unterhaltsgläubiger abwälzen können. Folglich ist von der bisherigen höheren Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auszuge- hen und ihm dementsprechend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, so- fern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 128 III 4 E. 4a; BGer 5C.163/2001 E. 2.c vom 18. Oktober 2001). Der Gesuchsteller macht keine An- gaben dazu, weshalb er seine GmbH verkauft habe. Inwiefern es sich dabei um einen notwendigen Schritt oder eben um einen freiwilligen und einseitigen Ein- kommensverzicht gehandelt hat, kann daher nicht überprüft werden. Es würde aber dem Gesuchsteller obliegen, die Hintergründe der Einkommensreduktion darzulegen. Auch werden keinerlei Angaben dazu gemacht, weshalb der Gesuch- steller in seinem angestammten Beruf nicht an das seinerzeit erzielte Monatsein- kommen von Fr. 7'982.– anknüpfen kann, obwohl er in seiner Arbeitsfähigkeit we- der aus gesundheitlichen Gründen noch aufgrund von Betreuungsaufgaben ein- geschränkt ist. Als ausgebildeter Informatiker ist in der Region Zürich bei einem 45-jährigen Schweizer mit mehreren Jahren Berufserfahrung mit einem durch- schnittlichen Bruttoeinkommen von rund Fr. 8'900.– zu rechnen, was bei Sozial- versicherungsabgaben von rund 12% einem Nettolohn von rund Fr. 7'800.– ent- spricht (https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium). Weshalb der Gesuchsteller der- art weit unter diesen Werten zurückbleibt und bloss Fr. 2'500.– verdient, ist nicht nachvollziehbar. Bei einer vorbestehenden Unterhaltspflicht reicht es nicht aus, bloss geltend zu machen, das Einkommen habe sich reduziert. Vielmehr ist dar- zu legen, was der Grund für die Reduktion war, dass diese unfreiwillig und von Dauer ist und dass alles in der Macht stehende unternommen wurde, um ihr ent- gegenzuwirken. Der Gesuchsteller blieb Erklärungen hierzu schuldig. Es werden keine Ausführungen über allfällige Suchbemühungen gemacht, und es ist nicht ersichtlich, dass sich der Gesuchsteller darum bemüht hätte, ein Einkommen zu erzielen, das ihm die Bezahlung der festgesetzten Unterhaltsbeiträge erlaubt. Un- ter diesen Umständen geht es nicht an, von einer massiv tieferen Leistungsfähig- keit des Gesuchstellers auszugehen und der Gesuchsgegnerin und C._____ die Last einer Einkommensreduktion aufzubürden, welche in keiner Weise nachvoll- ziehbar erscheint. Es ist mit der Vorinstanz von der im Eheschutzurteil vom
April 2017 festgesetzten Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers auszugehen. Damit liegt kein Abänderungsgrund vor. 4.6 Der Gesuchsteller macht keine weiteren Umstände geltend, welche zur Ab- änderung seiner Unterhaltspflicht führen könnten. 5. Fazit Abschliessend ist festzuhalten, dass die Berufung mit Blick auf die gemachten Erwägungen abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist. E. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie dem Gesuchsteller aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 2 ZPO), und mit seinem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 2. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren nicht zuzusprechen: Dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevantem Aufwand (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 1. Februar 2019 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt, und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 32/2-5 und 36 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. April 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi versandt am: am