Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE190002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Urteil vom 27. Juni 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 21. Dezember 2018 (EE180070-C)
Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 1 und Urk. 10): "1. Es sei zwischen den Parteien mit Wirkung ab 18. Mai 2018 die Güter- trennung anzuordnen. 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %, zulasten des Beklagten."
Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 21. Dezember 2018: (Urk. 18 S. 9 = Urk. 22 S. 9) 1. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 18. Mai 2018 angeordnet. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Partei- entschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung.] 6. [Rechtsmittel.] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 21 S. 2):
"1. Es sei keine Gütertrennung mit Wirkung per 18.05.2018 anzuordnen, d.h. das Eheschutzgesuch vom 18.05.2018 sei abzuweisen. 2. Unter angemessenen Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mwst für das Verfahren vor der Vorinstanz und für dieses Berufungsver- fahren zu Lasten der Berufungsbeklagten."
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 29 S. 3):
"1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutre- ten ist; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MwSt. zulasten des Berufungsklägers."
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2011 miteinander verheiratet. Sie leben seit 3. Februar 2017 getrennt (Urk. 6/21 Disp. Ziff. 1). Das Getrenntleben wurde durch das Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 30. August 2017 geregelt (Urk. 6/21). Insbesondere wies das Bezirksgericht Bülach damit das Gesuch des damaligen Klägers (heute: Gesuchsgegner) um Anordnung der Gütertrennung ab (Urk. 6/21 Disp. Ziff. 6). 2. Mit Eingabe vom 18. Mai 2018 stellte die Gesuchstellerin und Berufungsbe- klagte (fortan Gesuchstellerin) das Gesuch, es sei zwischen den Parteien mit Wir- kung "ab heute" die Gütertrennung anzuordnen (Urk. 1). Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) erstattete an der Hauptverhandlung vom 24. August 2018 seine "Klageanwort", wobei er auf Abweisung schloss (Urk. 8). Die Gesuchstellerin präzisierte an der Verhandlung ihr Gesuch dahingehend, dass sie die Gütertrennung mit Wirkung ab 18. Mai 2018 verlange (Urk. 10). Mit Eingabe vom 6. September 2018 reichte die Gesuchstellerin auf gerichtliche Auf- forderung hin (Prot. I S. 6) die Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen von Januar 2017 bis Mai 2018 ein (Urk. 11 und Urk. 12/1-3). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin schliesslich Frist an, um den Streitwert zu beziffern (Urk. 14). Dem kam die Gesuchstellerin mit Einga- be vom 19. Oktober 2018 nach (Urk. 15 und Urk. 16). Unter dem Datum vom 21. Dezember 2018 erliess die Vorinstanz das vorstehend wiedergegebene Urteil (Urk. 18 = Urk. 22). 3. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 19. Januar 2019 rechtzeitig (siehe Urk. 19 Blatt 2) Berufung mit den vorstehend zitierten Anträgen (Urk. 21 S. 2). Der mit Verfügung vom 31. Januar 2019 einver- langte Kostenvorschuss wurde vom Gesuchsgegner fristgemäss geleistet (Urk. 24 und Urk. 25). Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners die mit Verfügung vom 31. Januar 2019 einverlangte Original- vollmacht ein (Urk. 26 und Urk. 27). Die fristgemäss erstattete Berufungsantwort
datiert vom 11. März 2019 (Urk. 28 und Urk. 29). Diese wurde dem Gesuchsgeg- ner mit Verfügung vom 21. März 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 33). Weitere Eingaben erfolgten nicht. 4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 1-20). Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. II. 1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüg- lich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensaus- übung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt voraus, dass der Berufungs- kläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. im Einzelnen BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der
Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 2. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2). 3. Der Gesuchsgegner setzt sich in weiten Teilen seiner Berufungsschrift mit den Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrem Eheschutzgesuch auseinander, ohne konkrete Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid und ohne darzu- tun, inwiefern diese Ausführungen der Gesuchstellerin für den Ausgang des vor- instanzlichen Verfahrens massgebend gewesen waren (Urk. 21 Rz. 2 und Rz. 12- 16). Damit genügt er den zuvor dargelegten formellen Begründungsanforderun- gen indes nicht, weshalb nicht weiter auf seine diesbezüglichen Ausführungen einzugehen ist. Gleiches gilt, soweit er ausführt, wohin die Gelder des Gesuchs- gegners "hingeflossen" seien (Urk. 21 Rz. 17a f.). Auch hierbei unterlässt er eine konkrete Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid und begnügt sich mit einer Darstellung des Sachverhalts. Entsprechend ist auch auf diese Aus- führungen nicht weiter einzugehen. Im Übrigen hielt die Vorinstanz diesbezüglich selbst fest, der Gesuchsgegner habe seine Ausgaben "grosso modo" belegen können, und wies darauf hin, dass damit aber noch nichts bezüglich einer allfälli- gen Gefährdung im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO gesagt sei (Urk. 22 E. 3.3. S. 6). Schliesslich bleibt auch unklar, was der Gesuchsgegner aus seiner Aufzählung der seiner Ansicht nach unbestritten gebliebenen Behauptungen im vorinstanzlichen Verfahren zu seinen Gunsten ableiten will (Urk. 21 Rz. 9). Weder
nimmt er hierbei Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid noch zieht er einen Schluss aus diesen Behauptungen. III. 1. Was die Voraussetzungen für die Anordnung der Gütertrennung im Ehe- schutzverfahren betrifft, kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 22 E. 3.1.) ver- wiesen werden. 2. Die Vorinstanz bejahte eine Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen der Gesuchstellerin und ordnete die Gütertrennung mit Wirkung per 18. Mai 2018 an. Dazu erwog sie im Wesentlichen Folgendes: Aus den von den Parteien einge- reichten Unterlagen gehe hervor, dass der Gesuchsgegner seinen monatlichen Lohn inklusive Bonus für seine zwingenden Lebenshaltungskosten sowie alle üb- rigen freiwilligen Ausgaben mehr oder weniger vollständig verbrauche. Dies wer- de vom Gesuchsgegner denn auch nicht bestritten und er habe zudem die Ab- sicht geäussert, dies auch zukünftig so zu handhaben. Umgekehrt ergebe sich auch aus den Kontounterlagen der Gesuchsgegnerin, dass sie ihren Lohn sowie den monatlichen Unterhaltsbeitrag mehr oder weniger vollständig verbrauche. Of- fensichtlich habe keine der Parteien einen Anreiz zu sparen. Ohne im Detail zu bewerten, ob der derzeitige jeweilige Lebensstil der Parteien besonders aufwän- dig und noch dem ehelichen Standard entsprechend sei, sei für die Beurteilung der Gefährdung der finanziellen Interessen der Gesuchstellerin relevant, dass der Gesuchsgegner "seine Errungenschaft" vollständig für sich verbrauche. Demge- genüber sei dessen Errungenschaft während des Zusammenlebens der Parteien – soweit keine namhafte Sparquote vorgelegen habe und stattdessen der Lohn laufend verbraucht worden sei – zumindest auch der Gesuchstellerin zugute ge- kommen. Dadurch, dass der Gesuchsgegner seinen Lebensstandard bzw. seine Ausgaben verhältnismässig erhöht habe, vermöge die Gesuchstellerin nicht mehr an seiner Errungenschaft zu partizipieren. Dies umso mehr, als dem Gesuchs- gegner auch im Jahr 2018 ein Bonus in substantieller Höhe von Fr. 159'500.– brutto oder Fr. 145'853.– netto ausbezahlt worden sei und er zusätzlich zum Lohn von Fr. 12'975.– netto nochmals durchschnittlich Fr. 12'150.– netto und damit ins-
gesamt rund Fr. 25'130.– netto monatlich verbraucht habe. Es sei offensichtlich, dass der Gesuchsgegner damit deutlich mehr ausgegeben habe als während der Zeit des gemeinsamen Haushalts und dieser monatliche Betrag auch die Mehr- kosten eines getrennten Haushalts um ein Mehrfaches übersteige. Entsprechend handle es sich bei den Ausgaben des Gesuchsgegners nicht lediglich um einma- lige, hohe Beträge aufgrund der getrennten Besteuerung, der Anschaffungen für die eigene Wohnung und die trennungsbedingten Mehrkosten. Im Weiteren führe der Gesuchsgegner selbst aus, dass er auch für die Zukunft plane, auf grossem Fuss zu leben und sein gesamtes Einkommen inklusive Bonus zu verbrauchen und nicht zu sparen (mit Verweis auf Urk. 8 S. 11 Ziff. 13). Und dies, obwohl sich die zukünftigen Mehrkosten infolge der Trennung deutlich verkleinern würden (Zusatzkosten für Wohnung, Hausratsversicherung, Unterhaltsbeitrag etc.), keine Anschaffungen (Möbel etc.) mehr anfielen, die Kosten für das gemeinsame Haus infolge Verkaufs weggefallen seien (Hypothek, Unterhalt) und die Steuern bei ge- trennter Besteuerung infolge Progression meist tiefer ausfielen als bei gemeinsa- mer Besteuerung (Urk. 22 E. 3.3.). 3. Was der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift gegen den vorinstanzli- chen Entscheid vorbringt, vermag diesen nicht umzustossen: 3.1. Der Gesuchsgegner moniert, beim vorliegenden Verfahren handle es sich "streng genommen" um ein Abänderungsverfahren, zumal mit (Eheschutz-)Urteil vom 30. August 2017 das damals vom Gesuchsgegner gestellte Begehren um Anordnung der Gütertrennung abgewiesen worden sei. Die Gesuchstellerin habe nicht behauptet, dass sich die Verhältnisse seither wesentlich oder dauerhaft ge- ändert hätten. Vielmehr kritisiere sie das Ausgabenverhalten des Gesuchsgeg- ners seit der Trennung, mithin für einen Zeitraum vor Erlass des Eheschutzurteils. Ihre Einwände bezüglich des Konsumverhaltens des Gesuchsgegners hätte sie indes ins damalige Verfahren einbringen müssen (Urk. 21 Rz. 20b). Eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Eheschutzverfahren setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist da- bei eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner an- gebracht, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu
Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben, oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Präliminarentscheids ei- ner Abänderung entgegen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (BGE 141 III 376 E. 3.3.1. mit Hinweis auf BGer 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 3.3, in: FamPra.ch 2010 S. 705; BGer 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen, in: FamP- ra.ch 2007 S. 373). Damit kann – entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners – eine Abänderung nicht nur mit echten Noven, sondern auch mit unechten No- ven begründet und belegt werden. Sein Einwand geht damit ins Leere. 3.2. Im Weiteren moniert der Gesuchsgegner sinngemäss, die ihm von der Vor- instanz unterstellten Konsumausgaben seien zu hoch angesetzt. Die Vorinstanz habe sich von der falschen Behauptung der Gesuchstellerin in Ziff. 5 ihres Plädo- yers vom 24. August 2018 leiten lassen, wonach der Gesuchsgegner im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 8. Mai 2018 Fr. 125'000.–, recte Fr. 124'062.–, aus- gegeben und überdies Fr. 50'000.– an Steuern gezahlt habe. Diese Fr. 50'000.– seien jedoch bereits in den genannten Fr. 125'000.– enthalten (Urk. 21 Rz. 3a). Dem Gesuchsgegner ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid nicht auf die Behauptungen der Gesuchstellerin abstellte und diese als gegeben erachtete, sondern eigene "Berechnungen" anstellte bzw. die ihrer Ansicht nach belegten Ausgaben des Gesuchsgegners aufführte, und zum Ergebnis gelangte, dass der Gesuchsgegner seinen monatlichen Lohn samt aus- bezahlten Bonus "mehr oder weniger vollständig" verbrauche (siehe hierzu insbe- sondere Urk. 22 E. 3.3. S. 5 f.). Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vor- instanz setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift denn auch nicht rechtsgenügend auseinander, sondern begnügt sich damit, – ohne Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid – eigene Berechnungen anzustellen (siehe hierzu insbesondere Urk. 21 Rz. 3b f.).
3.3. Der Gesuchsgegner bringt sodann vor, er sei in Ziffer 13 seines vorinstanzli- chen Plädoyers offensichtlich missverstanden worden. Dort habe er geschrieben, er ziehe es vor "seinen Bonus vom März 2018 bis zum Februar 2019 für die Fi- nanzierung seines Lebensstandards im gleichen Rahmen wie in allen Jahren zu verwenden". Gemeint sei also gewesen, dass er seinen Lebensstandard aus der Zeit vor der Trennung fortsetzen würde, dies unter Berücksichtigung trennungs- bedingter Zusatzkosten. Hierzu habe er das Recht, nachdem der gebührende Un- terhalt der Gesuchstellerin gedeckt sei und ihr Bedarf im Eheschutzverfahren ein- stufig berechnet worden sei. Auch stünde in derselben Ziffer seines Plädoyers, der Gesuchsgegner hege "keine Absicht, [die Gesuchstellerin] durch Verbrauch seines Jahreslohns zu schädigen". Aus den beiden zitierten Stellen sei ersichtlich, dass die weitere Passage in Ziffer 13 des Plädoyers nur als Beispiel dafür zu ver- stehen sei, dass dem Gesuchsgegner bei Erhalt eines höheren Grundlohns an- stelle eines Bonus niemand einen Vorwurf machen würde, falls er diesen Monat für Monat "auf null herunterfahren würde". Dass dies lediglich ein Beispiel sei, um "a maiore minus" darauf zu schliessen, dass das tatsächliche Konsumverhalten des Gesuchsgegners keinen Anlass für eine Gütertrennung gebe, erhelle einer- seits daraus, dass bewiesen sei, dass der Gesuchsgegner den Bonus bis zum 18. Mai 2018 nur marginal bzw. bedingt durch trennungsbedingte Mehrkosten an- getastet habe. Andererseits habe er das Wort "herunterfahren" in Anführungszei- chen gesetzt, da die Wortwahl der Gesuchstellerin übernommen worden sei. Es liege daher ein Missverständnis vor, wenn die Vorinstanz dies als Absichtserklä- rung verstanden habe, dass der Gesuchsgegner seine Errungenschaft bis zum Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist vollständig ausgeben bzw. unnütz ver- schleudern wolle (Urk. 21 Rz. 4). In Ziffer 13 seines vorinstanzlichen Plädoyers hielt der Gesuchsgegner fest, dass er eine Gütertrennung ablehne und seinen Bonus vom März 2018 bis Feb- ruar 2019 (Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist ) für die Finanzierung seines Lebensstandards im gleichen Rahmen wie in allen Jahren verwenden wolle. Im Weiteren hielt er fest, er müsste seinen "seit Jahren üblichen Lebensstandard für die Zeit vom 18.05.18 bis zum Februar 2019 [Ablauf der zweijährigen Trennungs- frist] massiv herunterfahren", sofern eine Gütertrennung per beantragtem Stichtag
Zusammenhang mit seinem Umzug vom 1. März 2018 nach C._____ (siehe Urk. 21 Rz. 3b f.) lässt sich einzig entnehmen, dass er für seine Wohnungsein- ric htung in der Zeit vom November 2017 bis April 2018 durchschnittlich einen Be- trag von rund Fr. 4'000.– (Fr. 10'370.– + Fr. 5'566.– + Fr. 5'177.– + Fr. 2'759.– di- vidiert durch 4 [Monate]) pro Monat ausgegeben hat. Seine Ausführungen zu sei- nen Kreditkartenbezügen betreffen allerdings den Zeitraum Januar 2017 bis Au- gust 2018. Er unterlässt es indes, diese Ausgaben den Ausgaben während des ehelichen Zusammenlebens gegenüberzustellen, erfolgte die Aufhebung des ge- meinsamen Haushalts doch bereits per 3. Februar 2017 (siehe Urk. 6/21 Disp. Ziff. 1). 3.6. Schliesslich führt der Gesuchsgegner aus, dass, selbst wenn das Gericht ei- ne Gefährdung erkennen sollte, an Folgendes zu erinnern wäre: Forderungen aus allfälligen Hinzurechnungstatbeständen im Sinn von Art. 208 ZGB würden im Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens längst noch nicht verjährt sein. Käme der Scheidungsrichter zum Schluss, dass ein solcher Hinzurechnungstatbestand vor- liege, müsste die Gesuchstellerin nicht um des Gesuchsgegners "Solvenz ban- gen". Einerseits habe er ein sehr hohes pfändbares Einkommen und andererseits sei die vormals eheliche Liegenschaft verkauft worden, wobei der Verkaufserlös auf einem Sperrkonto liege und nicht ohne beiderseitige Einwilligung angetastet werden könne (Urk. 21 Rz. 19b). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die Auflösung der Errungenschaftsgemeinschaft gerade dann regelmässig gerechtfer- tigt ist, wenn ein Ehegatte Handlungen vornimmt, die unter die vom Gesuchsgeg- ner genannte Bestimmung fallen (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 185 N 33). Entsprechend geht dieser Einwand des Gesuchsgegners ebenfalls ins Lee- re. 4. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Gesuchsgegners damit als unbegründet. Entsprechend ist sie abzuweisen und der angefochtene vorinstanz- liche Entscheid (einschliesslich der Kosten- und Entschädigungsfolgen) zu bestä- tigen (Art. 318 Abs. 1 ZPO).
IV. 1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d, § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Überdies ist der Gesuchs- gegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Ver- bindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 und § 11 AnwGebV eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'500.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (siehe Urk. 29 S. 3), insge- samt Fr. 1'615.–, zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 21. Dezember 2018 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Juni 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro
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